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Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein

Vom 23. November 2022

(KABl 2022 I Nr. 117 S. 318)

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Präambel

Der Evangelische Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein entsteht zum 1. Januar 2023 aus der Vereinigung des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein und ist deren Rechtsnachfolger. Die Kreissynoden der bisherigen Kirchenkreise haben für den Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden, Siegel

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein sind alle Kirchengemeinden der ehemaligen Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein zusammengeschlossen. Sie werden in einer Liste als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Im Falle einer Veränderung dieser kirchlichen Körperschaften ist der Kreissynodalvorstand verantwortlich für die Aktualisierung der Liste. Die von ihm festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 1 zu dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein sind Solidarräumen zugeordnet und innerhalb dieser zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammensetzung der Regionen oder Solidarräume wird in der Liste, die als Anlage 2 dieser Satzung angehängt ist, aufgeführt. Im Falle einer körperschaftlichen Veränderung ist die Liste durch den Kreissynodalvorstand zu aktualisieren. Die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Liste wird nach Bestätigung durch das Landeskirchenamt als Anlage 2 der Satzung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 3 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel. Das Siegelbild zeigt ein Kreuz über Berg und Wasser; es ist umschlossen mit den Worten „Ev. Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein“.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 2
Kreissynodalvorstand

( 1 ) Der Kirchenkreis wird im Auftrag der Kreissynode vom Kreissynodalvorstand geleitet. Er vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. einer Pfarrerin oder einem Pfarrer,
  5. sechs weiteren Mitgliedern, die weder ordiniert sein noch haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen dürfen.
Für die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes nach Absatz 2 Buchstabe b bis e ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen.
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§ 3
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet ständige Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
  1. Theologie,
  2. Nominierungen,
  3. Finanzen,
  4. Ehe-, Familien- und Lebensberatung,
  5. Evangelisches Gymnasium Siegen-Weidenau (Kuratorium),
  6. Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Kirchenkreises (Leitungsausschuss),
  7. Telefonseelsorge.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse oder Arbeitskreise bilden.
( 3 ) Darüber hinaus können die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen. Beauftragte können nach Abstimmung zwischen der Superintendentin oder dem Superintendenten und der oder dem Ausschussvorsitzenden einem Ausschuss fachlich zugeordnet werden.
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§ 4
Zusammensetzung der Ausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Kreissynode, Mitglieder der vom Kreissynodalvorstand gebildeten beratenden Ausschüsse werden von ihm berufen. Stellvertretungen sind nicht vorgesehen. Die Mitglieder der Ausschüsse für Nominierungen und für Finanzen dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sein.
( 2 ) Eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die ständigen Ausschüsse können an den Nominierungsausschuss Besetzungsvorschläge geben.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Ausschüsse können die Verwaltungsleitung zu ihren Beratungen hinzuziehen.
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§ 5
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen vom 28. November 2007 (KABl. 2008 S. 6) sowie die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein vom 28. November 2016 (KABl. 2017 S. 46) außer Kraft.
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Anlage 1
zu § 1 Absatz 1 („Kirchengemeinden“)

  1. Evangelische Kirchengemeinde Arfeld,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Bad Berleburg,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Bad Laasphe,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Banfetal,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Birkelbach,
  6. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Burbach,
  7. Evangelische Kirchengemeinde Buschhütten,
  8. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreieinigkeit,
  9. Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen,
  10. Evangelische Kirchengemeinde Erndtebrück,
  11. Evangelische Kirchengemeinde Ferndorf,
  12. Evangelische Kirchengemeinde Feudingen,
  13. Evangelische Kirchengemeinde Freudenberg,
  14. Evangelische Kirchengemeinde Girkhausen,
  15. Evangelische Kirchengemeinde Gleidorf,
  16. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach,
  17. Evangelische Kirchengemeinde Kaan-Marienborn,
  18. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Klafeld,
  19. Evangelische Kirchengemeinde Kreuztal,
  20. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Krombach,
  21. Evangelische Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal,
  22. Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Siegen,
  23. Evangelische Martini-Kirchengemeinde Siegen,
  24. Evangelische Kirchengemeinde Müsen,
  25. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen,
  26. Evangelische Kirchengemeinde Niederdresselndorf,
  27. Evangelische Petri-Kirchengemeinde Dorlar-Eslohe,
  28. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberfischbach,
  29. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberholzklau,
  30. Evangelische Kirchengemeinde Olpe,
  31. Evangelische Kirchengemeinde Raumland,
  32. Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Rödgen-Wilnsdorf,
  33. Evangelische Kirchengemeinde Trupbach-Seelbach,
  34. Evangelische Kirchengemeinde Weidenau,
  35. Evangelische Kirchengemeinde Wingeshausen,
  36. Evangelische Kirchengemeinde Winterberg.
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Anlage 2
zu § 1 Absatz 2 („Solidarräume“)

  1. Solidarraum 1
    1.1.
    Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreieinigkeit
    1.2.
    Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Rödgen-Wilnsdorf
  2. Solidarraum 2
    2.1.
    Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Burbach
    2.2.
    Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen
    2.3.
    Evangelische Kirchengemeinde Niederdresselndorf
  3. Solidarraum 3
    3.1.
    Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen
  4. Solidarraum 4
    4.1.
    Evangelische Kirchengemeinde Kaan-Marienborn
    4.2.
    Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Siegen
    4.3.
    Evangelische Martini-Kirchengemeinde Siegen
  5. Solidarraum 5
    5.1.
    Evangelische Kirchengemeinde Freudenberg
    5.2.
    Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberfischbach
    5.3.
    Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberholzklau
    5.4.
    Evangelische Kirchengemeinde Olpe
    5.5.
    Evangelische Kirchengemeinde Trupbach-Seelbach
  6. Solidarraum 6
    6.1.
    Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Klafeld
    6.2.
    Evangelische Kirchengemeinde Weidenau
  7. Solidarraum 7
    7.1.
    Evangelische Kirchengemeinde Buschhütten
    7.2.
    Evangelische Kirchengemeinde Ferndorf
    7.3.
    Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach
    7.4.
    Evangelische Kirchengemeinde Kreuztal
    7.5.
    Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Krombach
    7.6.
    Evangelische Kirchengemeinde Müsen
  8. Solidarraum 8
    8.1.
    Evangelische Kirchengemeinde Bad Laasphe
    8.2.
    Evangelische Kirchengemeinde Banfetal
    8.3.
    Evangelische Kirchengemeinde Birkelbach
    8.4.
    Evangelische Kirchengemeinde Erndtebrück
    8.5.
    Evangelische Kirchengemeinde Feudingen
  9. Solidarraum 9
    9.1.
    Evangelische Kirchengemeinde Arfeld
    9.2.
    Evangelische Kirchengemeinde Bad Berleburg
    9.3.
    Evangelische Kirchengemeinde Girkhausen
    9.4.
    Evangelische Kirchengemeinde Gleidorf
    9.5.
    Evangelische Lukas-Kirchengemeinde im Elsoff- und Edertal
    9.6.
    Evangelische Petri-Kirchengemeinde Dorlar-Eslohe
    9.7.
    Evangelische Kirchengemeinde Raumland
    9.8.
    Evangelische Kirchengemeinde Wingeshausen
    9.9.
    Evangelische Kirchengemeinde Winterberg