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Gesetze / Verordnungen /
Andere Normen

Nr. 22Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerhebesatzes
für das Steuerjahr 2023

Landeskirchenamt
Bielefeld, 15. Mai 2023
Az.: 951.013
Das Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz für das Steuerjahr 2023 (Kirchensteuerbeschluss – KiStB) vom 19. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 101 S. 269) haben anerkannt:
  1. die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 6. Januar 2023 – Az.: Z B 3,
  2. das Niedersächsische Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium für die Gebietsteile von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen, die im Land Niedersachsen liegen, am 14. April 2023 – Az.: 36.1 – 54063/2,
  3. das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz für die Gebietsteile von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen, die im Land Rheinland-Pfalz liegen, am 13. Dezember 2022 – Az.: 7380-0017#2022/0003-1501 15326.

Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 2. Mai 2023
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 26. April 2023 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 23Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) –
Schülerinnen und Schüler in der Operationstechnischen Assistenz
und der Anästhesietechnischen Assistenz sowie nach dem Notfallsanitätergesetz

Vom 26. April 2023

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§ 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022, wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 1 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
    „(1b) Diese Ordnung gilt auch für Schülerinnen und Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, die unter das Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G) fallen.
    Diese Ordnung gilt auch für Schülerinnen und Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz.“
  2. § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
    Nach der Angabe „Absatz 1“ werden ein Komma und die Wörter „Absatz 1a oder Absatz 1b“ eingefügt.
  3. Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    „Findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.“
  4. § 1 Absatz 1 Buchstabe b der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 der AzubiO wird wie folgt geändert:
    Nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1 Satz 2 AzubiO“ werden die Wörter „sowie nach § 1 Absatz 1b AzubiO“ eingefügt.
  5. § 7 der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 der AzubiO wird wie folgt geändert:
    Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
    „Dies gilt nicht, wenn alle Lernmittel den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Ausbildungsverträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind.
Dortmund, 26. April 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 24Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich

Vom 22. April 2023

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Minden hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich vom 9. Juni 2018 (KABl. 2019 S. 14, 45) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 4
Finanzbedarf für Pfarrbesoldung und Verkündigung
( 1 ) Für die Aufbringung der Pfarrbesoldung nach § 8 FAG erhält die Finanzausgleichskasse von den kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis:
  1. 70 Prozent des Jahresüberschusses des Pfarrvermögens,
  2. Refinanzierungen Dritter.
( 2 ) Der nicht durch Absatz 1 gedeckte Bedarf für die Pfarrbesoldung wird aus der Verteilsumme (Kirchensteuerzuweisung) gemäß § 1 bereitgestellt.
( 3 ) Eine Pfarrstelle, die hätte besetzt werden können, aber nicht besetzt wurde, kann mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes auch mit einer Person aus den Berufsgruppen der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) besetzt werden. Die Personalkosten werden dann ebenfalls aus den Mitteln gemäß Absatz 1 und Absatz 2 finanziert.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2024 in Kraft.
Minden, 22. April 2023
Evangelischer Kirchenkreis Minden
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Mertins
Speller
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich vom 22. April 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. Mai 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 981.11-4200

Nr. 25Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte

Vom 28. April 2023

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Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herford-Mitte gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzbestimmungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium kann einzelnen gewählten Mitgliedern die besondere Verantwortung für ein oder mehrere Kirchengebäude oder andere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit beruft das Presbyterium in der ersten Sitzung nach dem Abschluss einer Kirchenwahl die Mitglieder seiner Ausschüsse.
( 4 ) Für seine Arbeit und die seiner Ausschüsse kann das Presbyterium allgemeine Richtlinien und Grundsätze aufstellen. Es kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern.
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§ 2
Bildung von Fachausschüssen

( 1 ) Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  1. Fachausschuss für Finanzen,
  2. Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen,
  3. Fachausschuss für Kirchenmusik,
  4. Fachausschuss Offene Kirche.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Bereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 3 ) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Fachausschüsse bis zu fünfzehn Mitglieder, von denen bis zu zehn gleichzeitig Mitglieder des Presbyteriums sind.
( 4 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine jeweilige Stellvertretung. Die Gewählten müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind – sofern sie nicht bereits als Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses berufen wurden – als Gäste zu den Sitzungen einzuladen.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums sowie den Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern zur Kenntnis zu geben.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 8 ) Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aus den weiteren Fachausschüssen,
  2. Angelegenheiten, bei denen finanzielle Verpflichtungen auf Dauer entstehen,
  3. Kostendeckungspläne,
  4. Aufnahmen von Darlehen,
  5. Angelegenheiten der Finanzverwaltung und Rechnungslegung,
  6. Prüfungsberichte über Kassenprüfungen sowie die Prüfung der Jahresrechnungen und Abrechnungen von Baumaßnahmen.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Auftragsvergaben im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  2. Bewilligungen von Zuschüssen im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel, sofern kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  3. Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen, Genehmigungen bei Überschreitung von Haushaltsansätzen bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören von Amts wegen die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, ihre oder seine Stellvertretung sowie die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister an.
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§ 4
Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen

( 1 ) Der Fachausschuss für Bau- und Grundstückswesen berät über:
  1. Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen und Aktualisierung der diesbezüglichen Prioritätenliste,
  2. Finanzierungsplanungen für Einzelmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenliste,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Unterhaltung von Gebäuden und Liegenschaften,
  4. Auswirkungen der jährlichen Begehung der Gebäude und Grundstücke,
  5. den Kauf, Verkauf, Tausch und die Belastung von Grundstücken sowie Vergaben und Belastungen von Erbbaurechten,
  6. Grundsatzfragen der Vermietung und Verpachtung kirchlichen Grundeigentums.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Auftragsvergaben im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe oder im Rahmen der vom Presbyterium beschlossener Deckungspläne, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
  2. die Einbeziehung von Architektinnen und Architekten oder Bauingenieurinnen oder Bauingenieuren bei größeren Bau- und Sanierungsmaßnahmen,
  3. Angelegenheiten zur Abwicklung der Miet- und Pachtverhältnisse nach Anhörung des Fachausschusses für Finanzen.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören von Amts wegen die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, die Baukirchmeisterinnen oder Baukirchmeister sowie die weiteren mit besonderen Diensten beauftragten gewählten Mitglieder des Presbyteriums an.
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§ 5
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Gestaltung und Weiterentwicklung der Konzeption evangelischer Kirchenmusik,
  2. Einstellungen im Fachbereich Kirchenmusik,
  3. Dienstanweisungen im Fachbereich Kirchenmusik,
  4. Anregungen aus dem kirchenmusikalischen Fachbereich (auch gottesdienstlicher Art) für die Gemeindearbeit,
  5. Anregungen aus dem kirchenmusikalischen Fachbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Einsätze kirchenmusikalischer Gruppen im Gottesdienst,
  2. kirchenmusikalische Veranstaltungen und das diesbezügliche Jahresprogramm,
  3. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung entwickelter Konzepte ergeben,
  4. die Verwendung zugewiesener Haushaltsmittel.
( 3 ) Der Fachausschuss führt einen aktuellen Veranstaltungskalender für seinen Fachbereich.
( 4 ) Der Fachausschuss nimmt die Begleitung der in seinem Fachbereich tätigen Mitarbeitenden wahr und koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsbereiches.
( 5 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. drei weitere Mitglieder des Presbyteriums, davon soweit möglich mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Münsterchors,
  3. die Kantorin oder der Kantor,
  4. die Leitung des Posaunenchors oder ersatzweise eine nebenberufliche Kirchenmusikerin oder ein nebenberuflicher Kirchenmusiker der Kirchengemeinde,
  5. die Leitung des Chores Con Anima oder ersatzweise eine nebenberufliche Kirchenmusikerin oder ein nebenberuflicher Kirchenmusiker der Kirchengemeinde.
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§ 6
Fachausschuss Offenen Kirche und Kuratorium Offene Kirche

( 1 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. Grundsätze der Offenen Kirche,
  2. Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitenden, deren Stellen der Offenen Kirche zugeordnet sind,
  3. die Erstellung von Dienstanweisungen und die Durchführung des Dienstes der Offenen Kirche,
  4. Neu- und Umbauten sowie Sanierungen von Gebäuden, die der Offenen Kirche zugeordnet sind,
  5. die für die Arbeit der Offenen Kirche erforderlichen Finanzmittel und Beantragung dieser im Rahmen der Haushaltplanung,
  6. die Durchführung von Sondergottesdiensten und besonderen Veranstaltungen.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Schwerpunkte der Arbeit der Offenen Kirche und ihre Durchführung,
  2. die Verwendung der für die Arbeit der Offenen Kirche veranschlagten Finanzmittel,
  3. Richtlinien zur Nutzung der Gebäude, die der Offenen Kirche zugeordnet sind.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  1. die oder der für den Arbeitsbereich zuständige Pfarrerin oder Pfarrer,
  2. bis zu fünf Presbyterinnen oder Presbyter.
( 4 ) In gemeindeübergreifenden Angelegenheiten der Offenen Kirche erfolgen Beratungen im diesbezüglichen Kuratorium, welches sich wie folgt zusammensetzt:
  1. Mitglieder des Fachausschusses Offene Kirche,
  2. bis zu drei Vertretungen anderer Kirchengemeinden aus dem Kirchenkreis,
  3. ein Mitglied aus dem Kreissynodalvorstand,
  4. bis zu drei Vertretungen der wichtigsten kirchlichen und kulturellen Institutionen der Stadt Herford.
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§ 7
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Ausschüsse der Kirchengemeinde unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2023 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2002 (KABl. 2003 S. 18) außer Kraft.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Herford, 28. April 2023
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herford-Mitte
Das Presbyterium
(L. S.)
Beer
Scheele
Busch-Prüssing
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 28. April 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 16. Mai 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3714

Nr. 26Erste Satzung zur Änderung der Satzung
für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid

Vom 21. März 2023

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Das Presbyterium der Evangelischen Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 4. September 2001 (KABl. 2001 S. 390) wird wie folgt geändert:
  1. Im Einleitungssatz wird nach dem Wort „Westfalen“ die Angabe „(KO)“ eingefügt.
  2. § 3 Buchstabe c wird gestrichen.
  3. § 5 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
    „b)
    Sachausgaben im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu beschließen, für die das Presbyterium durch widerruflichen Beschluss eine Höchstgrenze festlegen kann.“
  4. In § 7 Satz 4 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
    „die Pfarrerinnen und Pfarrer,“
  5. In § 7 Satz 4 wird der sechste Spiegelstrich gestrichen.
  6. § 8 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Einstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeitenden ist ausschließlich dem Presbyterium vorbehalten.“
  7. § 8 Absatz 5 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
    „b)
    Abschluss von Rechtsgeschäften, für die das Presbyterium durch widerruflichen Beschluss eine Höchstgrenze festlegen kann, in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß § 9 Buchstabe f;“
  8. § 9 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
    „d)
    Vergabe von Aufträgen für Baumaßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes, für die das Presbyterium durch widerruflichen Beschluss eine Höchstgrenze festlegen kann,“
  9. § 10 wird aufgehoben.
  10. Die §§ 11 und 12 werden die §§ 10 und 11.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Juni 2023 in Kraft.
Lüdenscheid, 21. März 2023
Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid
Das Presbyterium
(L. S.)
Gremmels
Bappert
Giedinghagen
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelische Christus-Kirchengemeinde Lüdenscheid vom 21. März 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. Mai 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-4110

Bekanntmachungen

Nr. 27Kirchenwahl 2024 –
Terminplan

Landeskirchenamt
Bielefeld, 3. Mai 2023
Az.: 011.150
Für die turnusmäßige Wahl der Presbyterinnen und Presbyter am 18. Februar 2024 gilt gemäß § 3 Kirchengesetz betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenwahlgesetz KWG) der vom Landeskirchenamt beschlossene Terminplan für das Wahlvorschlags- und Wahlverfahren, der nachfolgend bekannt gegeben wird:
An dieser Stelle wird der Zeitraum September bis Dezember 2023 des Terminplans für das Wahlvorschlags- und Wahlverfahren der Kirchenwahl 2024  angezeigt.
An dieser Stelle wird der Zeitraum Januar bis April 2024 des Terminplans für das Wahlvorschlags- und Wahlverfahren der Kirchenwahl 2024  angezeigt.

Nr. 28Siegel des Verbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm

Landeskirchenamt
Bielefeld, 3. Mai 2023
Az.: 040.12-3850
Der Verband der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Hagen, Hattingen-Witten und Schwelm angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).

Berichtigungen

Nr. 29Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
und im Sozial- und Erziehungsdienst

Die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst vom 14. Dezember 2022 (KABl. 2023 I Nr. 5 S. 10) wird wie folgt berichtigt:
Artikel 1 sechster Änderungsbefehl Buchstabe c wird wie folgt geändert:
  1. Im Doppelbuchstaben aa wird nach dem Wort „Angabe“ die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
  2. Im Doppelbuchstaben bb werden die Wörter „Nach Anmerkung 4 wird folgende Anmerkung 5 angefügt:“ durch die Wörter „Nach Anmerkung 5 wird folgende Anmerkung 6 angefügt:“ ersetzt.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich