.

Geltungszeitraum von: 01.07.2022

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Erläuterungen zu Artikel 108 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2021

###

Allgemeines

Artikel 108 Absatz 1 KO ist mit dem 71. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden. Durch die Streichung der Worte „und stellvertretenden Mitgliedern“ wird klargestellt, dass die Voraussetzungen, die Absatz 3 für die Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand vorgibt, auch für die stellvertretenden Mitglieder gelten.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Artikel 108 Absatz 2 KO ist mit dem 70. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden. Mit der Änderung in Satz 1 wurde als Wählbarkeitsvoraussetzung für das Amt einer Superintendentin oder eines Superintendenten nicht mehr auf die allgemeine Erfahrung von fünf Jahren Gemeindepfarrstellenzeit abgestellt, sondern es wird spezifischer nach der für das Superintendentenamt maßgeblichen Gemeindeerfahrung und der kirchlichen Leitungserfahrung gefragt. In Satz 2 wurde das Wort „nur“ für entbehrlich gehalten und ersatzlos gestrichen.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Artikel 108 Absatz 6 KO ist mit dem 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden. Es handelt sich eine technische Korrektur der Kirchenordnung in Artikel 108 Absatz 6 und der parallelen Regelung in Artikel 127 Absatz 2 KO. Der Verlust der Pfarrstelle führt nicht mehr zum Ende der Mitgliedschaft, wenn dem Mitglied des Kreissynodalvorstandes gleichzeitig eine andere Pfarrstelle des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden oder eine „zugeordnete Verbandspfarrstelle“ übertragen wird.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
##

Absatz 1

Satz 1 KO ist mit dem 71. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden. Durch die Streichung der Worte „und stellvertretenden Mitgliedern“ wird klargestellt, dass die Voraussetzungen, die Absatz 3 für die Mit-gliedschaft im KSV vorgibt, auch für die stellvertretenden Mitglieder gelten.
#

Absatz 2 – Superintendentenwahl – Wahlvorschlag – Wahlbestätigungen

Satz 1 KO ist mit dem 70. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden.
Auszug aus der Begründung zu der Änderung im Satz 1:
Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten ist ein herausgehobenes kirchliches Leitungsamt. Es zeichnet sich unter anderem durch seine Doppelfunktion von kreiskirchlicher Leitungs- und landeskirchlicher Aufsichtsfunktion aus, wie sie insbesondere in Artikel 112 Absatz 1 und 2 KO normiert ist. Zum einen leiten die Superintendentinnen und Superintendenten die Kirchenkreise in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern der Kreissynodalvorstände, tragen die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynoden und Kreissynodalvorstände und vertreten die Kirchenkreise in der Öffentlichkeit (Artikel 106 ff. KO). Zum anderen führen sie im Auftrag der Landeskirche die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Presbyterien und alle Ämter im Kirchenkreis (Artikel 114 KO).
Mit den Wählbarkeitsvoraussetzungen ist unter anderem beabsichtigt, Vorentscheidungen im Hinblick auf die Bewältigung dieser besonderen Herausforderungen des Amtes zu treffen. Andererseits dürfen sie aber den Kreis der Kandidatinnen und Kandidaten nicht unnötig einschränken und die Personalsituation nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Amt versperren. Beispielsweise war nach der vor der Änderung geltenden Regelung das Amt einer Superintendentin oder eines Superintendenten auch denjenigen verwehrt, die bereits als Assessorin oder Assessor (Stellvertreterin oder Stellvertreter der Superintendentin oder des Superintendenten) ohne Gemeindepfarramt die Superintendentin oder den Superintendenten über längere Zeit vollumfänglich vertreten haben.
Die erste Voraussetzung für das Superintendentenamt ist und bleibt die Eigenschaft „Pfarrerin oder Pfarrer der EKvW“ zu sein (zur Ausnahme siehe Satz 2). Die beiden Kompetenzfelder „Gemeinde“ und „Leitung“ werden in dem Änderungsvorschlag benannt, aber die Art und Weise der Kompetenzerwerbung ist offener formuliert. Damit wird mehr Kandidatinnen und Kandidaten der Zugang zum Amt einer Superintendentin oder eines Superintendenten ermöglicht und zugleich werden die Auswählenden auf ein klar benanntes Ziel hin orientiert. Die Entscheidung, ob derartige Kompetenzen bei den Bewerberinnen und Bewerbern vorhanden sind, wird dem Nominierungsausschuss (Vorschlag) und der Kreissynode (Wahl) überantwortet. Den Auswählenden vor Ort wird damit mehr Raum bei der Auswahl der geeigneten Kandidatin oder des geeigneten Kandidaten gegeben.
Die bisher festgelegte Zeitspanne von fünf Jahren Inhaberschaft einer Gemeindepfarrstelle war historisch bedingt und gründete darauf, dass nach einer früher geltenden Regelung eine Wegbewerbung der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer innerhalb der ersten fünf Jahre ihrer Amtszeit der Zustimmung des Landeskirchenamtes bedurfte. Bemerkenswert ist, dass nur für das Superintendentenamt eine mehrjährige kirchengemeindliche Amtserfahrung vorausgesetzt wurde; andere Leitungsfunktionen in der Kirche sehen eine solche Bedingung aber nicht vor. Angesichts der ergänzenden Möglichkeiten des Kompetenzerwerbs und unter Berücksichtigung der Personalsituation besteht ein Konsens in den Beratungsgremien darüber, dass als einzige und zwingende Voraussetzung für das Superintendentenamt nicht allein eine Zeitspanne im Gemeindedienst gefordert werden sollte. Gleichzeitig zeigten die Beratungen und die Ergebnisse des Stellungnahmeverfahrens in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, dass die Gemeindeerfahrung ein wichtiger Faktor in der Qualifizierung zur Superintendentin und zum Superintendenten bleibt. Die Erfahrung, die durch die längere Inhaberschaft einer Gemeindepfarrstelle erworben wird, ist sicher für dieses Amt hilfreich und nützlich. Nach fünf Jahren umfasst der gemeindliche Erfahrungsschatz außerdem wenigstens einen Wechsel der Amtsperiode im Presbyterium. Die notwendigen Kompetenzen in fachlicher Hinsicht und im Blick auf das Führungsverhalten können aber auch auf anderen Wegen erworben werden. Die fünfjährige Gemeindeerfahrung garantiert jedenfalls nicht für sich und alleine den Kompetenzerwerb, der für eine erfolgreiche Ausübung des Superintendentenamtes notwendig ist. Diesen Überlegungen entsprechend sieht die von der Landessynode im Juni 2021 beschlossene Änderung in Satz 1 vor, dass hinreichende Erfahrung in der Gemeindearbeit und kirchliche Leitungserfahrung Voraussetzungen für die Wahl zur Superintendentin oder zum Superintendenten sein sollen. Damit wird das bisher rein formale Kriterium der fünfjährigen Gemeindearbeit als zwingende Größe abgelöst durch inhaltlich orientierte Zielgrößen. Die Aufgabe, die hier formulierten Zielbegriffe (Erfahrung in der Gemeindearbeit und kirchliche Leitungserfahrung) zu füllen und zu konkretisieren, liegt bei den jeweils aktuell handelnden Personen und Organen. Dies sind typischerweise zuerst kreiskirchliche Nominierungsausschüsse, die durch die landeskirchliche Personalabteilung und durch die Ortsdezernenten Beratung erfahren und zuletzt die Kreissynoden, die schließlich die Wahl treffen. Die Verantwortung für eine gute Wahl wird also deutlicher als bisher vor Ort gesehen. Leitbegriffe bei der Auswahl sind „Gemeindeerfahrung“ und „kirchliche Leitungserfahrung“, weil damit die beiden Fokuspunkte des Superintendentenamtes beschrieben werden.
Nach Satz 2 dürfen Pfarrerinnen oder Pfarrer aus anderen Landeskirchen mit Zustimmung der Kirchenleitung zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Zustimmung bezieht sich auf den Vorschlag, den der Nominierungsausschuss der Kreissynode unterbreiten will. Zur Vorbereitung der Wahlen führt der Nominierungsausschuss regelmäßig Gespräche mit möglicherweise geeigneten Personen. Erst danach wird durch Beschluss ein endgültiger Wahlvorschlag erstellt, der dann einer Bestätigung durch die Kirchenleitung bedarf, wenn die vorgeschlagene Person aus einer anderen Landeskirche kommt. Im Rahmen der Vorbereitungsgespräche können auch Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Kirchen eingeladen werden, ohne das vorher die Bestätigung der Kirchenleitung eingeholt werden muss.
Bei der Entscheidung der Kirchenleitung über die Zulassung von Pfarrerinnen oder Pfarrer aus anderen Landeskirchen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die unterschiedlichsten Gewichtungen ausschlaggebend sein können.
Es können beispielsweise Überlegungen eine Rolle spielen, bei einem Personalüberhang eigener Theologinnen und Theologen grundsätzlich keine „Fremdbewerbungen“ zuzulassen bzw. bei einem Mangel von Pfarrerinnen und Pfarrern den Wahlvorschlägen tendenziell zustimmen zu wollen.
Der Grundsatz die vorrangige Besetzung der Stellen der Superintendentinnen und Superintendenten mit westfälischen Pfarrerinnen und Pfarrern lässt sich auch finanzpolitisch stützen. Im Jahr 2021 hatte die Evangelische Kirche von Westfalen insbesondere in den Jahrgängen der vor 1970 Geborenen noch mehr Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst als Pfarrstellen vorhanden sind. Aufnahmen aus anderen Gliedkirchen der EKD erhöhen die Lasten für Besoldung und Versorgung, bilden allerdings bisher auch die absolute Ausnahme.
Aus Sicht der Personalentwicklung kann einerseits die Senkung des Wettbewerbsdrucks aus anderen Landeskirchen begrüßt werden, weil der Weg so für westfälische Pfarrerinnen und Pfarrer zur beruflichen Weiterentwicklung in das westfälische Amt einer Superintendentin oder eines Superintendenten leichter ist. Wie aus der Perspektive der meisten Gliedkirchen der EKD besteht das bundesweite Angebot an Leitungsstellen aber auch für alle westfälischen Pfarrerinnen und Pfarrer. Gerade die Qualität der Organisation Kirche insgesamt kann freilich durch Neuzugänge gestärkt und profiliert werden, weil der frische Blick auf Aufgaben und Auftrag der Kirche ein heilsames Gegengewicht zu einer sich schleichend einstellenden „Binnenperspektive“ darstellen könnte.
Es kann ausnahmsweise die Wahl einer Assessorin oder eines Assessors im Vorfeld durch Inaussichtstellen der Genehmigung durch die Kirchenleitung bestätigt werden. Der hierzu gefasste Umlaufbeschluss bedarf im Rahmen der nächsten Sitzung der Kirchenleitung einer Bestätigung. (Stand: 18.04.2018).
Die Bestätigung der Wahl nach Satz 3 ist eine letzte Prüfinstanz, die bei erkennbarer Fehlgewichtung und klaren Verfahrensfehlern zum Zuge kommt. Im Rahmen der Begleitung des Nominierungs-, Auswahl- und Wahlprozesses durch die Landeskirche sollten alle relevanten Themen angesprochen und mögliche Fehler nach bestem Wissen vor der Wahl bereinigt worden sein.
Weitere Informationen können der Broschüre „Verfahrensschritte für die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten; Nr. 44 im FIS-Kirchenrecht“ entnommen werden. In dieser Broschüre werden die einzelnen Verfahrensschritte skizziert, der zeitliche Ablauf beschrieben und über die Anforderungen, die zu beachten sind, informiert. Die Verfasser geben darüber hinaus Hinweise zur Gestaltung des Verfahrens der Wiederbesetzung der Stelle. Im Anhang werden die zentralen Texte aus der Kirchenordnung und dem Superintendentengesetz sowie Anregungen für die Auswahlgespräche im Nominierungsausschuss beigegeben.
#

Absatz 3 – Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Absatz 3 KO regelt, wer in den Kreissynodalvorstand gewählt werden darf. Ein Mitglied im Kreissynodalvorstand, das nicht mehr als Presbyterin oder Presbyter tätig ist, kann, sofern es bei der Wahlsynode noch Mitglied des Kreissynodalvorstandes (und möglichst anwesend) ist, als Mitglied der Kreissynode erneut für den Kreissynodalvorstand aufgestellt und gewählt werden.
Im Zusammenhang mit der Kirchenwahl ergibt sich dies aus Absatz 7. Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. Das bedeutet: Mitglieder des bisherigen Kreissynodalvorstandes, die nicht bei den Kirchenwahlen kandidiert haben, können in der ersten Sitzung der Kreissynode, wo die Wahlen zum Kreissynodalvorstand auf der Tagesordnung stehen, wiedergewählt werden.
Absatz 1 KO ist mit dem 71. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden. Durch die Streichung der Worte „und stellvertretenden Mitgliedern“im Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die Voraussetzungen, die Absatz 3 für die Mitgliedschaft im KSV vorgibt, auch für die stellvertretenden Mitglieder gelten. Sie können somit von der Kreissynode zu ordentlichen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes gewählt werden, auch wenn sie auf der Kreissynode nicht anwesend sind.
#

Absatz 4 – Mehrheitsverhältnisse bei Wahlen

Für die Wahlen des Kreissynodalvorstandes und für die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten gelten nicht die allgemeinen Bestimmungen zu Wahlen auf Kreissynoden (Art. 109 Abs. 6 KO) sondern ausschließlich die Bestimmung des Absatzes 4.
Beispiel: Bei den Wahlen stehen 3 Personen für die Position der Assessorin oder des Assessors zur Wahl. Ausgehend von einem fiktiven Stimmenverhältnis mit 25 Stimmen für Person A, 22 Stimmen für Person B und 9 Stimmen für die Person C bedeutet die Formulierung „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“, dass bei 56 Stimmabgaben eine Wahl nur erfolgreich abgeschlossen werden kann, wenn eine Person 29 Stimmen auf sich vereinigt. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Kreissynode einen weiteren Wahlgang beschließen, ansonsten muss die Wahl auf der nächsten Kreissynode wiederholt werden.
Die Superintendentin oder der Superintendent bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode (verfassungsmäßiger Mitgliederbestand der Kreissynode). Dabei ist es unerheblich, ob die Mitglieder tatsächlich anwesend sind oder an der Wahl teilnehmen.
Beispiel: Bei 123 Mitgliedern (verfassungsmäßiger Mitgliederbestand der Kreissynode) wäre es erforderlich, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat 62 oder mehr Stimmen von den anwesenden 111 Synodalen auf sich vereinigen kann. Ein Patt mit Losentscheid kann es nicht geben. Hat keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, kann die Kreissynode weitere Wahlgänge beschließen. Entweder es kommt zu einer Mehrheit (w. o. beschrieben – der Ev. Kirchenkreis Bielefeld benötigte bei seiner Wahl am 08.07.2018 sechs Wahlgänge, bis ein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen konnte) oder die Wahl war nicht erfolgreich und die nächste Kreissynode müsste (voraussichtlich mit neuen Vorschlägen) die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten neu durchführen.
Ein Problem könnte sich ausnahmsweise ergeben, wenn bei 3 Kandidatinnen oder Kandidaten im ersten Wahlgang ein Kandidatin oder ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit erreicht und auf den Plätzen 2 und 3 aber ein Stimmenpatt besteht, so dass Art. 108 Abs. 4 Satz 5 KO nicht anwendbar ist. Art. 108 Abs.4 KO sieht als Spezialvorschrift in diesem Fall keinen Losentscheid vor. Das bedeutet, dass die Kreissynode weitere Wahlgänge beschließen kann, bis sich das Stimmenpatt bei den Kandidaten 2 und 3 erledigt hat. Verbleibt es bei der Stimmengleichheit, wäre die Wahl gescheitert und die nächste Kreissynode müsste (ggf. mit neuen Wahlvorschlägen) die Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten neu durchführen. Die Allgemeinvorschrift für Wahlen (Art. 109 Abs. 6 Satz 2 KO), die einen Losentscheid vorsieht, ist in diesem Fall nicht anwendbar.
#

Absatz 5 – Ausscheiden aus dem Amt vor Amtszeitende

Mit dem 62. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. November 2019 (KABl. 2019 S. 218) wurde festgelegt, dass die zweite weitere Amtszeit der Superintendentinnen oder Superintendenten sowie der oder des Präses und der Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt immer für acht Jahre erfolgt. Mit dieser Änderung wurde zugleich die Koppelung der Amtszeit mit der Amtszeit des Kreissynodalvorstandes, die akzessorisch zu den Wahlen zum Presbyterium (Kirchenwahl) alle acht Jahre erfolgt, aufgegeben. Das hat zur Folge, dass das gewählte Leitungsorgan Kreissynodalvorstand nicht mehr notwendig zeitgleich mit seiner Bildung auch eine Neuwahl des Vorsitzes erfährt.
Durch diese Änderung, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, werden mehrere Wahlen in kurzen Abständen vermieden, die regelmäßig zu Rückfragen und zur Verunsicherung auf allen Seiten führen.
Die Vorlage, die von der Landessynode 2019 beraten wurde, finden Sie hier.
#

Absatz 6 – Beendigung der Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand

Satz 2 KO ist mit dem 72. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden. Absatz 6 KO regelt das Ende der Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand durch Verlust einer Dauervoraussetzung (Presbyteramtsfähigkeit, Gemeindegliedschaft im Kirchenkreis oder Pfarrstelleninhaberschaft). In Satz 2 war vor der Änderung der Bestimmung festgelegt gewesen, dass der Verlust der Pfarrstelle dann nicht zum Ende der Mitgliedschaft führt, wenn dem Mitglied gleichzeitig eine andere Pfarrstelle des Kirchenkreises oder seiner Kirchengemeinde übertragen wird. Damit hätte das Mitglied des Kreissynodalvorstandes allerdings auch ausscheiden müssen, wenn ihr oder ihm eine „zugeordnete Verbandspfarrstelle“ übertragen würde. Dieses Ergebnis ist nicht sachgerecht, weil Mitglieder des Kreissynodalvorstandes auch „alle Inhaberinnen und Inhaber [...] von zugeordneten Pfarrstellen von kirchlichen Verbänden“ (Artikel 108 Absatz 3 KO) werden können. Die Zuordnung von Pfarrstellen von Kirchenkreisverbänden bewirkt die Mitgliedschaft in der Kreissynode (vgl. Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe b KO). Mit der Änderung wird die Sachlage eindeutig geregelt.
Wird ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes, das als Mitglied eines Presbyteriums in den Kreissynodalvorstand gewählt wurde, bei den nächsten Kirchenwahlen nicht aufgestellt oder nicht wiedergewählt, bleibt die Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtszeit (8 Jahre nach Art. 108 Abs. 1) bestehen.
Die Regelung zum Ausscheiden aus dem Kreissynodalvorstand wegen Erreichen der Altersgrenze „75. Lebensjahr“ wird im Artikel 42 Absatz 3 KO näher beschrieben.
#

Absatz 7 – Amtszeitende einer Superintendentin oder eines Superintendenten

Normalerweise wählt eine Kreissynode vor Amtszeitende die Superintendentin oder den Superintendenten. Sofern eine Superintendentin oder der Superintendent vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, soll die Kreissynode auf der nächsten Tagung eine Neuwahl vornehmen. Das bedeutet, dass die nächste {reguläre, ggf. auch eine außerplanmäßige) Kreissynode die Wahl vorzunehmen hat, es sei denn besondere gewichtige Gründe sprechen dagegen (z. B. ein zu kurzer Zeitabstand zur regulären Kreissynode, sodass eine angemessen Wahlvorbereitung nicht mehr möglich ist).
Wenn bei einem regulärem Amtszeitende der Wahltermin für die Neuwahl (oder die Wiederwahl) auf einen Zeitpunkt danach gelegt wird – z. B. auf die Neukonstituierung der Kreissynode, wo alle Mitglieder des Kreissynodalvorstandes zur Wahl stehen, setzt dies ein abgestimmtes Vorgehen der kreiskirchlichen Leitungsorgane möglichst im Konsens mit dem Nominierungsausschuss, voraus. In diesem Fall würde die Regelung des Artikels 108 Absatz 7 KO zur Anwendung kommen, wonach die Superintendentin oder der Superintendent bis zur Einführung der neu gewählten Superintendentin oder des neu gewählten Superintendenten im Amt bleiben würde. Bei dieser Regelung würde sich der Beginn der Amtszeit der neu gewählten Superintendentin oder des neu gewählten Superintendenten nach hinten verschieben, und zwar auf den Tag der Einführung (Beschluss des Landeskirchenamtes Nr. 10 vom 5. Februar 2019, Az.: 001.14/05).
#

Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
#