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Geltungszeitraum von: 01.07.2022

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Erläuterungen zu Artikel 218 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2021

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Allgemeines

Artikel 218 KO ist mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Jul 2021 geändert worden.
Mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) wurde die in einigen Artikeln der Kirchenordnung enthaltenen Regelungen gestrichen, die Kirchenbucheintragungen von Amtshandlungen betreffen. Diese Detail-Regelungen wurden durch Verweise auf die Kirchenbuchordnung (KBO) ersetzt. Außerdem wurden durch das Änderungsgesetz in der Kirchenverfassung explizite Ermächtigungsgrundlagen speziell für die Kirchenbuchordnung (Artikel 159 Absatz 4 KO) sowie allgemein für Verordnungen (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe p) geschaffen.
Eine Änderung von § 4 KBO setzte deshalb nach der früheren Regelung auch immer eine parallele Änderung der Kirchenordnung selbst voraus. Um hier einfacher bei Normenänderungen vorgehen zu können, wird die sachliche Regelung nur noch auf der Ebene der Kirchenbuchordnung vorgenommen und die Kirchenordnung regelt lediglich das Prinzip Kirchenbuch, wonach die Amtshandlung in das Kirchenbuch einzutragen ist. Das Nähere regelt die Kirchenbuchverordnung.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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Absatz 1

Mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW regelt Absatz 1 nur noch, dass die Bestattung (Amtshandlung nach § 1 Absatz 2 Buchstabe d KBO) in das Kirchenbuch einzutragen ist und im Übrigen für die Regelungen zur Eintragung auf die Verordnung (KBO) verwiesen wird. Die Kirchenbuchverordnung (KBO) enthält alle Regelungen zu Kirchenbucheintragungen (vgl. zur Bestattung § 4 Absatz 1 Satz 1 KBO). Dementsprechend ist es unnötig, diese Regelungen daneben auch noch einmal in der Kirchenordnung (KO) aufzuführen. Bei eventuellen Änderungen der Regelungen zu Kirchenbucheintragungen ist dann lediglich die Änderung der KBO notwendig und keine zusätzliche KO-Änderung. Das gleiche gilt, falls sich die Bezeichnung der KBO ändern sollte. Die Regelung des bisherigen Satzes 2 konnte gestrichen werden, da sich diese Mitteilungspflicht aus § 4 Absatz 1 Satz 3 KBO ergibt.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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