.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
#Anlage zu § 2 DO.LK
Dienstordnung für die Landeskirche – Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK)
Vom 25. Oktober 2023
(KABl. 2023 I Nr. 84 S. 198)
Inhaltsverzeichnis
Auf Grund von Artikel 154 Absatz 3 1#und Artikel 156 Absatz 3 Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) hat die Kirchenleitung für die Arbeit der Landeskirche (Körperschaft EKvW) die folgende Verordnung beschlossen:
###I. Zweck und Geltungsbereich
#§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(
1
)
Die Dienstordnung dient dazu, die Arbeit der Landeskirche (Körperschaft EKvW) nach einheitlichen Grundsätzen auszurichten und sie auftragsorientiert, wirksam und wirtschaftlich zu gestalten.
(
2
)
Diese Dienstordnung trifft Regelungen für
- das Kollegium des Landeskirchenamtes (Artikel 154 Absatz 1 Kirchenordnung [KO]3#),
- die zentrale Verwaltungsstelle Landeskirchenamt (Artikel 154 Absatz 2 Satz 2 KO4#),
- die unselbstständigen Ämter und Einrichtungen der Landeskirche (Artikel 156 KO5#).
(
3
)
Diese Dienstordnung gilt für alle landeskirchlichen Mitarbeitenden.
#II. Kollegium (das Landeskirchenamt)
#§ 2
Rolle und Aufgabe
(
1
)
Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen durch das Kollegium des Landeskirchenamtes (Landeskirchenamt) ausgeübt (Artikel 154 Absatz 1 KO6#).
(
2
)
Die weiteren Aufgaben im Einzelnen und in Abgrenzung zu den Aufgaben der Kirchenleitung werden als Anlage zu § 2 geregelt.
(
3
)
Das Kollegium entscheidet als Kollegialorgan nach gemeinsamer Beratung
- über die Rahmenziele der Landeskirche,
- bei allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Planüberschreitungen sowie in den Fällen, in denen ein Mitglied innerhalb seines Aufgabenbereiches eine Entscheidung des Kollegiums vorschlägt oder in denen die Beteiligten nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommen, sowie
- in den Angelegenheiten, die sich das Kollegium zur Beschlussfassung vorbehalten hat oder die von der oder dem Präses oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten dazu bestimmt worden sind.
(
4
)
1 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für die EKvW sind der Kirchenleitung vorzulegen. 2 Die Kirchenleitung kann Entscheidungen an sich ziehen.
(
5
)
Vorlagen an die Kirchenleitung sollen zuvor im Kollegium beraten werden.
(
6
)
Die Mitglieder des Kollegiums leiten die ihnen zugewiesenen Geschäftsbereiche im Landeskirchenamt (Dezernate) in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel und der vom Kollegium beschlossenen Rahmenziele.
#§ 3
Dienstaufsicht und Geschäftsverteilung
(
1
)
1 Die oder der Präses führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums und unterstützt deren Leitungsfunktion. 2 Sie oder er kann dienstaufsichtliche Funktionen im Einzelfall und regelmäßig von den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten wahrnehmen lassen.
(
2
)
1 Über die Einrichtung, Aufhebung und Zuweisung der Dezernate entscheidet die oder der Präses im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und den Beteiligten. 2 Die Geschäftsführung kann dazu Vorschläge machen.
#§ 4
Zusammensetzung und Mitwirkung
(
2
)
Die Geschäftsbereichsleitung Zentrale Verwaltung und die Geschäftsbereichsleitung Gesamthaushalt und Finanzplanung nehmen beratend an den Sitzungen des Kollegiums teil, sofern im Einzelfall nicht abweichend beschlossen wird.
(
3
)
Das Kollegium kann Gäste zur Beratung für den Einzelfall oder dauerhaft hinzuziehen.
#§ 5
Arbeitsweise
(
1
)
1 Vorsitz und Vertretung sind in Artikel 155 Absatz 3 KO8# geregelt. 2 Die oder der Präses kann die Sitzungsleitung im Einzelfall oder regelmäßig einer oder einem der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten übertragen.
(
2
)
1 Das Kollegium entscheidet als Kollegialorgan nach gemeinsamer Beratung oder durch seine Mitglieder. 2 Die Mitglieder nehmen die Aufgaben in ihren Dezernaten unbeschadet der Zuständigkeit des Kollegiums in eigener Verantwortung wahr. 3 Sie vertreten sich gegenseitig.
(
3
)
1 Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel wöchentlich statt. 2 Das Kollegium kann auch digital zusammentreten.
(
4
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Enthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Mit Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder kann im Umlaufverfahren beschlossen werden. 4 Der Umlaufbeschluss ist in der nächsten Sitzung zu bestätigen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(
5
)
1 Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Form der Beschlussfassung, das Abstimmungsergebnis und die gefassten Beschlüsse enthält. 2 Die Niederschrift ist von der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen. 3 Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben.
(
6
)
1 Das Kollegium kann Regelungen für die Dezernate und Geschäftsbereiche in Form einer Durchführungsbestimmung zu dieser Dienstordnung treffen. 2 Die Geschäftsführung kann dazu Vorschläge machen.
#§ 6
Personalausschuss für Disziplinarverfahren
(
1
)
1 Der Personalausschuss für Disziplinarverfahren entscheidet unter Hinzuziehung der Akten über die Einstellung von Disziplinarverfahren, die von der zuständigen Fachabteilung zur Einstellung vorgeschlagen wurden. 2 Der Ausschuss stellt die Verfahren durch einstimmigen Beschluss ein oder legt sie dem Kollegium mit einem Votum zur Entscheidung vor. 3 Der Ausschuss informiert das Kollegium über die Einstellung.
(
2
)
Die Ausschussmitglieder und Vertretungen werden vom Kollegium aus dessen Mitte ernannt.
#III. Dezernate
#§ 7
Dezernentinnen und Dezernenten
1 Die Dezernentinnen und Dezernenten nehmen die Führungsverantwortung für die Mitarbeitenden in ihrem Dezernat wahr und regeln die Aufgabenbereiche, Zeichnungsbefugnisse und gegenseitige Vertretung der Mitarbeitenden sowie die dezernatsinterne Aufbau- und Ablauforganisation. 2 Sie stellen der Geschäftsführung die für die Organisationspläne erforderlichen Informationen zur Verfügung.
#§ 8
Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten
1 Unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit von Dezernaten und Geschäftsbereichen benennt die oder der Präses Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten für die Kirchenkreise in den Gestaltungsräumen. 2 Sie nehmen in Vertretung des Kollegiums die Rolle der allgemeinen Beratung und Begleitung als landeskirchliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Kirchenkreise wahr. 3 Die Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten sind möglichst umfassend zu Vorgängen und Prozessen in den zugeordneten Kirchenkreisen zu informieren. 4 Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Mitzeichnung oder der Kenntnisgabe von Entscheidungen in den Dezernaten und Geschäftsbereichen, aber auch durch das regelmäßige Berichtswesen im Kollegium.
#IV. Geschäftsführung des Landeskirchenamtes
#§ 9
Rolle und Aufgabe
(
1
)
1 Die Geschäftsführung nimmt für das Kollegium die folgenden Aufgaben wahr. 2 Sie
- führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes,
- entscheidet unter Beteiligung der jeweils zuständigen Leitung in allen nicht anderweitig zugeordneten Personalangelegenheiten der Landeskirche, insbesondere über die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
- führt die Organisationspläne und
- nimmt bereichsübergreifende Organisationsaufgaben inklusive der Aufbau- und Ablauforganisation der EKvW (Landeskirche) wahr.
(
2
)
Die Geschäftsführung nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht anderweitig zugeordnet sind.
(
3
)
1 Die Geschäftsführung berichtet dem Kollegium regelmäßig. 2 Regelmäßige Berichtspunkte sind insbesondere Personal, Prozesse und Haushalt. 3 Sie legt dem Kollegium Angelegenheiten vor, die grundsätzliche Bedeutung oder erhebliche Tragweite haben oder aus anderen Gründen der Behandlung im Kollegium bedürfen. 4 Das Kollegium kann Entscheidungen an sich ziehen.
(
4
)
1 Leitung und Stellvertretung des Geschäftsbereiches Zentrale Verwaltung sind für die Ausführung der Beschlüsse der Geschäftsführung verantwortlich und jeweils einzelvertretungsberechtigt. 2 Die Aufgaben der Leitung können von der Geschäftsführung gesondert festgelegt werden.
(
5
)
Die Geschäftsführung nimmt im Auftrag des Kollegiums die Funktion der Dienststellenleitung für die zentrale Verwaltungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz9# wahr.
#§ 10
Zusammensetzung
Zur Geschäftsführung gehören:
- die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident,
- deren oder dessen Stellvertretung,
- die für das Dienst- und Arbeitsrecht zuständige juristische Dezernatsleitung,
- die Leitung des Geschäftsbereiches Zentrale Verwaltung,
- die Leitung des Geschäftsbereiches Gesamthaushalt und Finanzplanung,
- die für das Personal und Personalentwicklung zuständige Leitung im Geschäftsbereich Zentrale Verwaltung.
§ 11
Arbeitsweise
(
1
)
1 Der Geschäftsführung sitzt die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident vor, die oder der durch seine Stellvertretung vertreten wird. 2 Die Geschäftsführung entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden, mindestens aber mit drei Mitgliedern und bestimmt ihren Sitzungsrhythmus nach Bedarf.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende vertritt die Geschäftsführung im Rechtsverkehr. 2 Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung vertreten.
(
3
)
Die Dezernate und Geschäftsbereiche führen die Beschlüsse der Geschäftsführung aus, die im Rahmen der Aufgabenerledigung gemäß § 9 Absatz 1 und 2 getroffen werden.
#§ 12
Organisationsplanung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung nimmt die bereichsübergreifende Aufbau- und Ablaufplanung in Abstimmung mit den jeweiligen Organisationseinheiten wahr (Organisationsplanung für die Landeskirche). 2 Dabei trifft sie alle Entscheidungen, die nicht anderweitig zugewiesen sind. 3 Die Organisationspläne sind insbesondere ein Organigramm, ein Geschäftsverteilungsplan und ein Stellenplan.
(
2
)
Die Geschäftsführung führt Register, insbesondere ein Vollmachtsregister und eine laufend aktualisierte Darstellung der Organisationspläne.
#V. Ämter und Einrichtungen, Rechtsvertretung
#§ 13
Ämter und Einrichtungen
(
1
)
1 Das Kollegium entscheidet über die Zuordnung der einzelnen unselbstständigen Ämter und Einrichtungen zu den Dezernaten. 2 Die zugeordneten Dezernentinnen oder Dezernenten nehmen die Dienst- und Fachaufsicht wahr. 3 Die Kirchenleitung kann den Dezernentinnen oder Dezernenten auch die Leitung eines unselbstständigen Amtes übertragen.
(
2
)
Die Geschäftsführung macht der Kirchenleitung in Abstimmung mit den zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten Vorschläge für Ordnungen der einzelnen unselbstständigen Ämter und Einrichtungen.
(
3
)
Die Leitungen der unselbstständigen Ämter und Einrichtungen werden von der Kirchenleitung bestellt.
#§ 14
Rechtsvertretung
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Westfalen (Landeskirche, Körperschaft EKvW) wird im Rechtsverkehr vertreten durch
- die Kirchenleitung (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe o KO10#),
- das Kollegium als Kollegialorgan oder durch einzelne seiner Mitglieder ungeachtet ihrer Zuständigkeit,
- die Geschäftsführung in den ihr durch diese Dienstordnung zugewiesenen Aufgaben,
- die Leitung des Geschäftsbereiches Zentrale Verwaltung oder ihre Stellvertretung in Personalangelegenheiten, insbesondere bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
- die Leitung des Geschäftsbereiches Gesamthaushalt und Finanzplanung oder ihre Stellvertretung bei Einrichtungen, Änderungen und Schließungen von Konten und Depots bei Geschäftsbanken sowie bei der Einrichtung und Löschung von Konto- und Depotvollmachten.
(
2
)
1 Für einzelne Aufgaben oder Arbeitsbereiche können Dezernentinnen oder Dezernenten Vollmachten erteilen und Zeichnungsbefugnisse regeln. 2 Die Erteilung und das Erlöschen von Vollmachten sowie von Regelungen zur Zeichnungsbefugnis zeigen sie der Geschäftsführung an.
#VI. Schlussbestimmungen
#§ 15
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess
1 Diese Dienstordnung unterliegt einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess und wird deshalb in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle drei Jahre, einer Revision unterzogen. 2 Die Revision dient der Weiterentwicklung und nimmt bewährte Entwicklungen aus der Praxis auf.
#§ 16
Übergangsregelung
Die bestehenden Regelwerke für die Ämter und Einrichtungen gelten bis zu einer Neufassung fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Dienstordnung stehen.
#§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Dienstordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Dienstordnung des Landeskirchenamtes vom 9. Juni 2022 (KABl. 2022 I Nr. 29 S. 79), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Dienstordnung des Landeskirchenamtes vom 19. Januar 2023 (KABl. 2023 I Nr. 2 S. 2) außer Kraft.
Bielefeld, 25. Oktober 2023 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Die Kirchenleitung | |||
(L. S.) | Schlüter | Dr. Kupke | |
Az.: 062.40 |
Anlage zu § 2 DO.LK
(Aufgaben des Kollegiums)
Die Kirchenleitung hat die nachfolgende Regelung getroffen:
- A.
- Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Es bereitet die Sitzungen der Kirchenleitung und der Landessynode vor und führt deren Beschlüsse aus.
- Es führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (kirchliche Körperschaften) sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe e Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen [KO]11#).
- Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen von Leitungsorganen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
- Es entscheidet über Dienstaufsichtsbeschwerden, soweit diese sich nicht gegen das Landeskirchenamt selbst richten.
- Es entscheidet über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 KO12#), sofern die Beteiligten sich einig sind.
- 1 Es entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über pfarramtliche Verbindungen (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 KO13#). 2 Es trifft die Feststellung, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann (Artikel 12 Absatz 2 KO14#).
- 1 Es fördert die Ausbildung der Theologinnen und Theologen. 2 Es nimmt die ihm obliegenden Aufgaben im Rahmen des Pfarrdienstgesetzes15# sowie des Pfarrausbildungsgesetzes16# unter Einschluss des Prüfungswesens wahr, entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in den pfarramtlichen Probedienst sowie über die Anordnung der Ordination und die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
- Es ist verantwortlich für die Ausbildung der anderen kirchlichen Mitarbeitenden unter Einschluss des Prüfungswesens.
- Es führt die Aufsicht über die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen, koordiniert ihre Arbeit und fördert ihre Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden und dem Landeskirchenamt (vgl. Artikel 156 KO17#).
- B.
- Die nachfolgend genannten Aufgaben werden dem Kollegium von der Kirchenleitung im Rahmen von Artikel 154 Absatz 1 KO18# übertragen:
- Die Aufgaben gemäß § 11 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe a Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen19# vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55).
- Die Aufgaben gemäß § 5 Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)20# vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24).
- Die Aufgabe gemäß § 1 Gesetzesvertretende Verordnung über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (AWWVO)21# vom 17. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 218).
- Die Aufgabe gemäß § 18 Absatz 1 Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche22# in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (KABl. 2000 S. 38).
- Die Genehmigung des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes über die Übertragung des Dienstes an Wort und Sakrament für neugewählte Superintendentinnen und Superintendenten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse des Superintendenten in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Superintendentengesetz)23# vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 211).
- Die Genehmigung der Änderung der versicherungstechnischen Geschäftspläne gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen24# vom 26. April 2002 (KABl. 2002 S. 295).
- Die Genehmigung von Sanierungsplänen gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen25# vom 26. April 2002 (KABl. 2002 S. 295).
- Die Zustimmung zum Vorschlag von Pfarrerinnen und Pfarrern aus anderen Landeskirchen zur Wahl als Superintendentin oder Superintendent gemäß Artikel 108 Absatz 2 Satz 2 KO26# (KABl. 1999 S. 1).
- Es entscheidet gemäß § 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW)27# vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) über den Einsatz sowie die wesentlichen Änderungen von Programmen in der Landeskirche und kann die Entscheidung delegieren.
- 1 Es nimmt für die Landeskirche als der verantwortlichen Stelle gemäß § 4 Nr. 9 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)28# vom 15. November 2017 (ABl. EKD 2017 S. 353, 2018 S. 35; ABl. EKD 2018 S. 215; KABl. 2018 S. 42) die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahr. 2 Für abgrenzbare Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche kann es diese Zuständigkeit einzelnen Dezernentinnen und Dezernenten, Geschäftsbereichsleitungen oder Dienststellenleitungen zuweisen.
- 1 Es ist für die Landeskirche gemäß § 5 Absatz 2 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW)29# vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) verantwortlich, IT-Sicherheit zu gewährleisten. 2 Für abgrenzbare Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche kann es diese Zuständigkeit einzelnen Dezernentinnen und Dezernenten, Geschäftsbereichsleitungen oder Dienststellenleitungen zuweisen.