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Zudem kann das Leitungsfeld 9 Recht und Organisation diesbezügliche Checklisten zur Verfügung stellen, nachdem die beteiligten Kirchengemeinden die in den vorgenannten Dokumenten genannten „Tendenzbeschlüsse“ gefasst haben und diese im Landeskirchenamt vorliegen.##Absatz 2 – Vereinigungen von Kirchengemeinden
Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Erläuterungen zu Artikel 6
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Bremermann)
Stand: 01.06.2023
###Allgemeines
Die Vereinigung von Kirchengemeinden verändert sie. Ein Vereinigungsprozess ist deshalb immer auch ein sensibles Geschehen und braucht seitens der Verantwortlichen hohe Aufmerksamkeit. Viele verschiedene Gesichtspunkte müssen gleichzeitig in den Blick genommen werden.
Wenn zwei oder mehr Kirchengemeinden sich vereinigen, soll auch in der neuen Kirchengemeinde die Freude am Gottesdienst und an der Mitarbeit lebendig sein. Schon der Weg zum Zusammenschluss kann für alle Beteiligten anregend und erfreulich sein.
Viele tun sich schwer, sich auf den gemeinsamen Weg zu machen. Die vorliegende Handreichung will dazu beitragen, Vereinigungsprozesse so zu gestalten, dass die neu entstehende Kirchengemeinde ein guter Ort für gemeinsames evangelisches Leben wird.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
- Gemeinsam neue Wege gehen - Kirchengemeinden auf dem Weg in die Vereinigung - Materialien für den Dienst 1/2010
- Anhang zur Handreichung: Gemeinsam neue Wege gehen - Kirchengemeinden auf dem Weg in die Vereinigung - Materialien für den Dienst 1/2010
Zudem kann das Leitungsfeld 9 Recht und Organisation diesbezügliche Checklisten zur Verfügung stellen, nachdem die beteiligten Kirchengemeinden die in den vorgenannten Dokumenten genannten „Tendenzbeschlüsse“ gefasst haben und diese im Landeskirchenamt vorliegen.
Absatz 2 – Vereinigungen von Kirchengemeinden
in der Nähe des Wahlsonntages einer Kirchenwahl
Vereinigungen von Kirchengemeinden können Auswirkungen auf das Wahlverfahren haben, da sie gemäß § 49 Satz 3 FiVO zum Jahreswechsel erfolgen sollen. In zeitlicher Nähe zu Kirchenwahlen bedeutet dies, dass diese Kirchengemeinden an den „regulären“ Kirchenwahlen nicht teilnehmen können. Es greift Art. 83 Abs. 1 Satz 2 KO, wonach die Bevollmächtigten der vereinigten Kirchengemeinde die Wahl der Presbyterinnen und Presbyter baldmöglichst nach einem mit dem Dezernat für Kirchenwahlen abgestimmten „Sonderterminplan“ vorzubereiten haben.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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