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Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Erläuterungen zu Artikel 92 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 01.04.2019
###Allgemeines
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##Absatz 1
Prädikantinnen und Prädikanten (früher Laienpredigerinnen und Laienprediger) können nicht mit beratender Stimme an der Kreissynode oder an Sitzungen des Presbyteriums teilnehmen. Prädikantinnen und Prädikanten nehmen ein Ehrenamt (Wortverkündung und Sakramentsverwaltung) wahr, das – von der theologischen Ausbildung her – nicht mit dem einer Predigerin oder eines Predigers oder einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vergleichbar ist. Mit Ehrenämtern ist nach der Ordnung unserer Kirche aber keine institutionelle Leitungsbeteiligung verknüpft.
Bei Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die mit der Übernahme des Vorsitzes nach Art. 63 Abs. 3 KO beauftragt werden, führt diese Aufgabe nicht zu einer vollwertigen Mitgliedschaft in der Kreissynode. Für die Mitgliedschaft in der Kreissynode sind die Art. 89 ff. KO maßgebend. Sie nehmen nach Art. 92 Abs. 1 KO an den Verhandlungen der Kreissynode weiterhin nur mit beratender Stimme teil.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
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