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Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Erläuterungen zu Artikel 142 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 01.07.2021
###Allgemeines
Artikel 142 KO ist mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW mit Wirkung vom 1. Juli 2021 geändert worden.
Mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) wurde die in einigen Artikeln der Kirchenordnung enthaltenen Regelungen gestrichen, die Kirchenbucheintragungen von Amtshandlungen betreffen. Diese Detail-Regelungen wurden durch Verweise auf die Kirchenbuchordnung (KBO) ersetzt. Außerdem wurden durch das Änderungsgesetz in der Kirchenverfassung explizite Ermächtigungsgrundlagen speziell für die Kirchenbuchordnung (Artikel 159 Absatz 4 KO) sowie allgemein für Verordnungen (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe p) geschaffen.
Im Zuge der Beratungen des Gesetzentwurfes war aufgefallen, dass es noch keine Regelung gibt, die der Kirchenleitung in Parallele zu Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe p KO die Normsetzung für Verordnungen ausdrücklich zuschreibt. Bisher wurden für Verordnungen Artikel 142 Absatz 1 Satz 2 KO oder Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe c KO als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Deshalb wurde mit dem 69. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW klarstellend Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe p KO neu eingefügt.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Änderung der Kirchenordnung – 69. KO-Änderungsgesetz – Rechtsgrundlagen für die Kirchenbuchordnung und Verordnungen (Landessynode Mai/Juni 2021)
##Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
##Absatz 2 – Buchstabe e
Die Kirchenleitung hat die Befugnis, die Dienstaufsicht auf eine andere Person (z. B. Fachvorgesetzter) delegieren zu können.