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Geltungszeitraum von: 01.07.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Erläuterungen zu Artikel 34 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 19.04.2022

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Allgemeines

Eine besondere Form des Ehrenamts ist der Prädikantendienst. Religionslehrer und Religionslehrerinnen, Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildung (VSBMO) und andere Personen wirken aufgrund einer „besonderen Beauftragung zur Verkündigung“ (Prädikantengesetz) an der öffentlichen Verkündigung an den offiziellen Predigtstätten der Gemeinden durch ihren Dienst an Wort und Sakrament mit. Sie ergänzen den ordentlichen Pfarrdienst, indem sie ihre besonderen lebensweltlichen Erfahrungen in die gemeindliche Verkündigung einbringen. Die Gemeinde kann geeignete Gemeindeglieder zur entsprechenden Ausbildung am Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung vorschlagen. Sie ordnet diesen Dienst und trägt dafür Sorge, dass Prädikantinnen und Prädikanten in die Gottesdienstplanung einbezogen sind, der Dienst aber zugleich ausschließlich freiwillig und ehrenamtlich wahrgenommen wird.
Artikel 34 Satz 2 Kirchenordnung legt fest, dass das Nähere durch Kirchengesetz geregelt wird. Dies sind insbesondere:
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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