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Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Erläuterungen zu Artikel 27 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 01.01.2010
###Allgemeines
##Absatz 2
Absatz 2 regelt die Dimissoriale, also die Möglichkeit der Amtshandlung auch durch die oder den nicht parochial zuständigen Pfarrerin oder Pfarrer vornehmen zu lassen.
#Absatz 3
Wenn ein Gemeindeglied wünscht, dass eine Amtshandlung im besonderen Fall durch eine andere Pfarrerin oder Pfarrer (also nicht nach der örtlich zuständigen Pfarrerin oder dem örtlich zuständigen Pfarrer der Ortkirchengemeinde – siehe Absatz 1) vollzogen wird, so muss die Abmeldebescheinigung (Dimissoriale) erteilt werden, es sei denn eine der folgenden Ausnahmen trifft zu:
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- die konkrete Amtshandlung ist nach der Kirchenordnung unzulässig oder
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- Gründe der kirchlichen Zucht stehen entgegen oder
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- die Ordnung der Kirchengemeinde steht entgegen.
Auch Ruhestandspfarrerinnen und -pfarrer sind solche „anderen Pfarrerinnen und Pfarrer“ und fallen unter den Begriff „Pfarrerin oder Pfarrer einer Gliedkirche der EKD“. Sie können auf Wunsch des Gemeindeglieds die gewünschte Amtshandlung vornehmen.
Die Begrenzung der Amtshandlungsbefugnis bei Ruheständlern – etwa in ihrer eigenen ehemaligen Gemeinde – ist über § 94 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz der EKD1# (PfDG.EKD) möglich. Zuständig für eine solche Beschränkung in der Ausübung des Rechts der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, insbesondere hinsichtlich der Vornahme von Amtshandlungen, ist das Landeskirchenamt. In der Praxis werden solche Beschränkungen – evtl. zeitlich begrenzt – in Absprache mit der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten – den Ruhestandspfarrerinnen und -pfarrern auferlegt.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
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