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Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Erläuterungen zu Artikel 57 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 01.07.2017
###Allgemeines
In den Artikeln 56 und 57 KO werden die Aufgaben des Presbyteriums beschrieben.
##Buchstabe o – Dienstaufsicht
Das Presbyterium hat die Befugnis, die Dienstaufsicht auf eine Person außerhalb des Presbyteriums (z. B. Fachvorgesetzter) delegieren zu können.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
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