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Geltungszeitraum von: 01.07.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Erläuterungen zu Artikel 57 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2017

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Allgemeines

In den Artikeln 56 und 57 KO werden die Aufgaben des Presbyteriums beschrieben.
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Buchstabe o – Dienstaufsicht

Das Presbyterium hat die Befugnis, die Dienstaufsicht auf eine Person außerhalb des Presbyteriums (z. B. Fachvorgesetzter) delegieren zu können.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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