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Vertrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 9. September 19571#

(KABl. 1957 S. 103)

Zwischen
der Evangelischen Kirche von Westfalen und
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch ihre Kirchenleitungen, diese kraft kirchenordnungsmäßiger Ermächtigung vertreten durch die Herren
Vizepräsident D. Karl Lücking und Vizepräsident Dr. Gerhard
Thümmel für die Evangelische Kirche von Westfalen,
Präses D. Heinrich Held und Oberkirchenrat Hans Ulrich für die Evangelische Kirche im Rheinland
und
dem Lande Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesregierung und als deren Bevollmächtigte durch Herrn Ministerpräsident Fritz Steinhoff und durch Herrn Kultusminister Professor Dr. Paul Luchtenberg in Düsseldorf,
wird nachstehender Vertrag geschlossen. Er ändert Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages2#, der am 11. Mai 1931 zwischen den Evangelischen Landeskirchen – darunter der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union als Rechtsvorgängerin der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen – einerseits und dem für diesen Bereich als Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannten Freistaat Preußen andererseits abgeschlossen worden ist.
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§ 1

Das Land Nordrhein-Westfalen leistet an die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelische Kirche im Rheinland zu der Dotation von 952.955,– DM auf Grund des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931 zur Bestreitung der Mehraufwendungen für kirchenregimentliche Zwecke jährlich einen Zuschuss von 450.000,– DM, und zwar an die Evangelische Kirche von Westfalen und an die Evangelische Kirche im Rheinland je 225.000,– DM.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmung, die das Schlussprotokoll des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931 zu Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 unter Absatz 33# trifft, auch für den vorliegenden Vertrag gilt.
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§ 2

Eine in Zukunft etwa zwischen den Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 12 des Vertrages vom 11. Mai 19314# beseitigt werden.
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§ 3

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Düsseldorf ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft5#.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in dreifacher Urschrift.

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1 ↑ Diesem Vertrag stimmten das Land Nordrhein-Westfalen durch Gesetz vom 26. September 1957 (GV. NW. 1957 S. 249) und die Evangelische Kirche von Westfalen durch Kirchengesetz (Nr. 191) vom 23. Oktober 1957 (KABl. 1957 S. 103) zu.
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2 ↑ Nr. 187.
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3 ↑ Nr. 187.
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4 ↑ Nr. 187.
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5 ↑ Siehe Anmerkung 3 (Nr. 191).