.

Kirchengesetz
zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen
mit der Evangelischen Kirche im Rheinland
und der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 23. Oktober 1957

(KABl. 1957 S. 103)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####

Artikel 1

( 1 ) Dem in Mülheim (Ruhr) am 9. September 1957 unterzeichneten Vertrage des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen1# wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
#

Artikel 2

( 1 ) Das Kirchengesetz tritt mit der Verkündung2# in Kraft.
( 2 ) Der Tag, an dem der Vertrag durch Austausch der Ratifikationsurkunden wirksam wird, ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen3#.

#
1 ↑ Nr. 190
#
2 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 25. Oktober 1957 verkündet.
#
3 ↑ Der Vertrag ist durch Austausch der Ratifikationsurkunden am 30. Oktober 1957 wirksam geworden (s. KABl. 1957 S. 107).