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Kirchengesetz über die Einführung des Taufbuches
(Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band II)
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 16. November 2000

(KABl. 2000 S. 286)

Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 168 der Kirchenordnung1# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das vom Rat der Evangelischen Kirche der Union am 2./3. Februar 2000 beschlossene Taufbuch (Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band II)2# wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt:
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§ 2

Die im Taufbuch enthaltenen Liturgien werden gemäß Artikel 168 Abs. 1 der Kirchenordnung3# für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.
Die Liturgien treten in der Evangelischen Kirche von Westfalen an die Stelle der Taufordnungen der Agende (Band II) von 19634#.
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§ 3

Die im Taufbuch enthaltenen Texte, Gebete, Lieder und gottesdienstlichen Gestaltungsbeispiele werden mit Ausnahme der Texte zur Kindersegnung zum Gebrauch empfohlen.
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§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 5

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ ABl. EKD. 2000 S. 158.
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3 ↑ Nr. 1.