.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
#§ 21
Satzung
für den Verbund der Tageseinrichtungen
für Kinder und offene Ganztagsschulen im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg
Vom 16. November 2024
(KABl. 2025 I Nr. 12 S. 20)
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg hat für den Arbeitsbereich der Tageseinrichtungen für Kinder und offenen Ganztagsschulen gemäß Artikel 104 Absatz 1 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
1 Die Bibel sieht in Kindern eine Gabe Gottes (Ps 127,3). 2 Jesus stellt sie in besonderer Weise in die Mitte und betont ihre Nähe zum himmlischen Vater: „Ihnen gehört das Reich Gottes.“ (Mk 10,14). 3 Sind den Erwachsenen diese Kinder als eine Gabe Gottes anvertraut, so erwächst daraus eine besondere Verantwortung für Eltern und alle Menschen, die Kinder bei ihrem Aufwachsen zu begleiten. 4 Auch der Kirche kommt ein eindeutiger Auftrag zu: Ihre Aufgabe ist es, Kindern zu vermitteln, dass sie immer schon von Gott geliebte und angenommene Menschen sind. 5 Die Kinder werden hineingenommen in die Geschichte Gottes mit seinem Volk und seiner Kirche. 6 Ergänzend zu den Erziehungsberechtigten und Paten nimmt der Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder und offene Ganztagsschulen im Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg diesen christlichen Erziehungsauftrag wahr.
#I. Grundlage und Arbeitsweise des Verbundes
#§ 1
Grundsatz
(
1
)
1 Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder und offenen Ganztagsschulen ist grundlegender Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. 2 Der Verbund unterstützt mit seiner Arbeit die Erziehungsberechtigen bei der Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder. 3 Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrages dienen die Tageseinrichtungen der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder, Schülerinnen und Schüler im Umgang mit der Umwelt.
(
2
)
1 Der Evangelische Kirchenkreis Soest-Arnsberg ist Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
#§ 2
Organisation des Verbundes
Für den Verbund werden ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet, die in enger Zusammenarbeit mit der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand die in dieser Satzung beschriebenen Aufgaben wahrnehmen
#§ 3
Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über Satzungsangelegenheiten,
- Beschlussfassung über die Bereitstellung finanzieller Mittel nach Maßgabe der diesbezüglichen Satzung,
- Festlegung von Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
- Entgegennahme des von der Geschäftsführung vorbereiteten und durch den Leitungsausschuss beschlossenen Jahresberichtes,
- Entlastung der Geschäftsführung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses,
- Besetzung des Leitungsausschusses.
(
2
)
Die Kreissynode und in ihrem Auftrag der Kreissynodalvorstand führen die allgemeine Rechts- und Finanzaufsicht über den Verbund.
#§ 4
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Feststellung und Weiterleitung des Jahresabschlusses über den Rechnungsprüfungsausschuss an die Kreissynode,
- Genehmigung von Maßnahmen (Kostendeckungspläne) und Aufnahme von Darlehen,
- Entscheidung über die Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sowie Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
- Entscheidung über Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen mit Schulen für die offene Ganztagsschule,
- abschließende Entscheidung nach Anhörung in Angelegenheiten, bei denen das zuständige Organ des Verbundes und die beteiligte Kirchengemeinde keine Einigkeit erzielen konnten.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO2#); er kann diese Aufgabe für die besondere Einrichtung „Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder und offene Ganztagsschulen im Evangelischen Kirchenkreis Soest-Arnsberg“ durch widerruflichen Beschluss an den Leitungsausschuss oder die Geschäftsführung delegieren. 2 Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen; der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen.
(
3
)
1 Der Kreissynodalvorstand erlässt die Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss. 2 Weiterhin kann er eine Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. 3 Er kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. 4 Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt) sowie der Organisation des Verbundes geregelt werden.
#§ 5
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode berufen. 2 Seine Mitglieder sollen mehrheitlich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes oder eines Presbyteriums sein. 3 Alle weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Dem Leitungsausschuss gehören an:
- ein vom Kreissynodalvorstand zu benennendes Mitglied, möglichst aus dem Kreissynodalvorstand,
- bis zu sechs weitere Mitglieder aus den Gemeinden, auf deren Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder besteht und deren Trägerschaft beim Kirchenkreis liegt.
5 Mitarbeitende einer dem Verbund angeschlossenen Tageseinrichtung für Kinder oder aus dem Bereich offene Ganztagsschulen können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode. 2 Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied vom Kreissynodalvorstand berufen.
(
3
)
An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
- die Fachberatung des Kirchenkreises und
- die Geschäftsführung,
sofern der Leitungsausschuss nicht etwas anderes beschließt.
(
4
)
Der Leitungsausschuss kann Sachverständige als Gäste einladen.
(
5
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
#§ 6
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss sorgt unbeschadet der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder und offenen Ganztagsschulen entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird. 2 Er nimmt dabei insbesondere strategische Aufgaben wahr, die die Arbeitsfelder der Tageseinrichtungen für Kinder und offenen Ganztagsschulen betreffen. 3 Das operative Geschäft wird auf Basis einer Geschäftsordnung an die Geschäftsführung im Verbund delegiert.
(
2
)
Der Leitungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus seiner Mitte, wobei die Gewählten nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören sollen,
- Festlegung von Grundsätzen der Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung der Tageseinrichtungen für Kinder und offenen Ganztagsschulen in Trägerschaft des Kirchenkreises,
- Vorbereitung der Beschlussfassung zur Trägerschaftsübernahme, Trägerschaftsabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder sowie Aufnahme und Beendigung der Partnerschaft mit offenen Ganztagsschulen,
- Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
- Koordination der Kitaangebote im Kirchenkreis,
- Antragstellung bei der Kreissynode,
- Vorbereitung des Haushalts- und Stellenplanes für den Bereich offener Ganztagsschulen und Tageseinrichtungen für Kinder zur Beschlussfassung der Kreissynode über den Kreissynodalvorstand,
- Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung,
- Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung beim Kreissynodalvorstand zur Feststellung durch die Kreissynode,
- Treffen von Personalentscheidungen, sofern nach § 4 Absatz 2 durch den Kreissynodalvorstand an den Leitungsausschuss delegiert.
(
3
)
Der Leitungsausschuss kann zu seiner Unterstützung Arbeitskreise und Projektgruppen einrichten.
#§ 7
Arbeitsweise des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens einmal pro Quartal in Textform einberufen.
(
2
)
1 Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. 2 Anwesend ist auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
(
3
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
(
4
)
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem zu Beginn der Sitzung bestellten Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
(
5
)
Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
#§ 8
Geschäftsführung
(
1
)
1 Der Kreissynodalvorstand bestellt eine Geschäftsführung. 2 Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen.
(
2
)
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
#§ 9
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die ihr durch diese Satzung und nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. 2 Näheres kann in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt werden.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Dienstvorgesetztenfunktion für Mitarbeitende der Tageseinrichtungen für Kinder und offenen Ganztagsschulen im Verbund,
- Durchführung arbeitsrechtlicher Maßnahmen für die Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder und offenen Ganztagsschulen im Verbund, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes im Rahmen der Ausführungsrichtlinie für arbeitsrechtliche Maßnahmen delegiert, auch Einstellung und Kündigung,
- Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes, einschließlich der Budgetverantwortung,
- Vorbereitung der Jahresrechnung zur Weiterleitung an den Leitungsausschuss und den Kreissynodalvorstand zur Feststellung durch die Kreissynode,
- Informationsaustausch im Verbund und zum Fachverband der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe,
- Wahrnehmung der Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne von § 4 Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)3#.
2 Der Kreissynodalvorstand kann im Einzelfall Vorgänge oder Aufgaben an sich ziehen, die nach dieser Satzung der Geschäftsführung übertragen wurden.
3 Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
#II. Offene Ganztagsschulen
#§ 10
Grundlage für die offene Ganztagsschulen
1 Die offenen Ganztagsschulen unterstützen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der jeweiligen Schule und tragen damit zur Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler bei. 2 Sie fördern die individuellen Fähigkeiten und Interessen aller Schülerinnen und Schüler. 3 Die offenen Ganztagsschulen in evangelischer Trägerschaft wirken an der christlichen Erziehung und Sozialisation der Schülerinnen und Schüler mit. 4 Für die offenen Ganztagsschulen im Primarbereich gelten die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der jeweils gültigen Fassung. 5 Die Finanzierung regelt der Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote“ in der jeweils gültigen Fassung. 6 Einzelheiten werden in den jeweiligen Kooperationsverträgen festgelegt.
#§ 11
Abschluss von Kooperationsverträgen
(
1
)
Der Verbund kann mit offenen Ganztagsschulen Kooperationsverträge über die Betreuung abschließen und kündigen.
(
2
)
Mit Abschluss eines Kooperationsvertrages übernimmt der Verbund die Betreuung an der jeweiligen offenen Ganztagsschule, sowie die damit verbundenen Verwaltungsgeschäfte.
#§ 12
Finanzierung der Arbeit an offenen Ganztagsschulen
Die Finanzierung der Arbeit an offenen Ganztagsschulen im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
- kommunalen Zuschüssen,
- sonstigen zweckgebundenen Einnahmen.
III. Tageseinrichtungen für Kinder
#§ 13
Grundlagen
(
1
)
1 Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder. 2 Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrages dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt. 3 Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und das Versprechen der Taufe einzulösen, und sind damit eine wichtige Größe im Gemeindeaufbau.
(
2
)
Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)4# in der jeweils gültigen Fassung.
(
3
)
Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 14
Übernahme von Trägerschaften
(
1
)
Der Verbund nimmt die Trägerschaft von Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden wahr.
(
2
)
Der Verbund kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
(
3
)
Der Verbund legt Eckdaten für die Erstellung von Einrichtungskonzeptionen fest.
#§ 15
Aufnahme in den Verbund
(
1
)
Die Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) für mindestens drei Jahre an den Kirchenkreis übertragen.
(
2
)
Dem Antrag ist ein Protokollbuchauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
(
3
)
Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses.
(
4
)
Die Regelungen für die Aufnahme in den Verbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
#§ 16
Übernahme einer Trägerschaft
(
1
)
Die Geschäftsführung beantragt im Auftrag des Kirchenkreises die Betriebserlaubnis für die aufgenommene Tageseinrichtung für Kinder.
(
2
)
Die Mitarbeitenden gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613 a BGB auf den neuen Träger über.
(
3
)
Die von dem abgebenden Träger für seine Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen werden auf den neuen Träger übertragen.
(
4
)
1 Die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder ist in dem Fall, in dem der Verbund der wirtschaftliche Eigentümer ist, in einem Nutzungsvertrag zu regeln. 2 Es soll insbesondere Regelungen enthalten über:
- das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
- das jeweils dazugehörige Inventar,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
- die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
- Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflicht.
3 Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
#§ 17
Gründung, Übernahme der Trägerschaft von Dritten und Schließung von Einrichtungen
1 Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder gründen oder schließen sowie die Trägerschaft von Dritten übernehmen. 2 Bei der Übernahme der Trägerschaft von Dritten sind die Einzelheiten in einem Kooperationsvertrag zu regeln. 3 Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung für Kinder liegt, und der Leitungsausschuss sind dazu zu hören.
#§ 18
Fachkonferenz
(
1
)
1 Die Fachkonferenz ist Bindeglied zwischen der Kirchengemeinde und dem Leitungsausschuss. 2 Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr zur Fachkonferenz ein.
(
2
)
Der Fachkonferenz gehören je Tageseinrichtung für Kinder eine Vertretung der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung liegt, sowie die Geschäftsführung des Verbundes und die Fachberatung des Kirchenkreises an.
(
3
)
Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
4
)
Die Fachkonferenz kann den Leitungsausschuss beraten und Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder geben.
#§ 19
Zusammenarbeit mit den Presbyterien
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten. 3 In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Verbund mit durch:
- Einreichung von Vorschlägen zur Entsendung von Mitgliedern in den Leitungsausschuss,
- Entsendung von Mitgliedern in die Fachkonferenz,
- Entsendung der Trägervertretungen in den Rat der Tageseinrichtungen für Kinder (§ 10 Absatz 6 KiBiz), die zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates sind und der Geschäftsführung über ihre Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder – bei Bedarf in Textform – berichten.
(
2
)
Die Kirchengemeinden arbeiten mit den Tageseinrichtungen für Kinder zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
- Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste und religionspädagogischer Veranstaltungen,
- der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtungen für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder,
- Durchführung von Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
- der im Rahmen der Konzeption der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
- der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
- der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder (z. B. Basare, Feste und Feiern),
- Einladung der jeweiligen Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder in eine Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
(
3
)
Bei der Besetzung einer Einrichtungsleitung ist das Presbyterium der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, zu informieren.
(
4
)
1 Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten einer Tageseinrichtung für Kinder auf ihrem Gemeindegebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. 2 Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die jeweilige Leitung der Tageseinrichtung für Kinder mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
#§ 20
Finanzierung
Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder im Verbund setzt sich insbesondere zusammen aus:
- Zuschüssen des Landes,
- Zuschüssen der Kommunen,
- sonstigen Leistungen der Kommunen,
- Zuweisung des Kirchenkreises im Rahmen seiner Finanzsatzung,
- sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
IV. Schlussbestimmungen
#§ 21
Schlussbestimmungen
1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. August 2025 in Kraft.
2 Gleichzeitig tritt die Satzung für den Verbund der „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg vom 21. November 2021 (KABl. 2021 I Nr. 100 S. 227) außer Kraft.