.

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Hüsten

Vom 19. September 2005

(KABl. 2005 S. 300)

#

Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Hüsten ist die Gemeinschaft der getauften evangelischen Christinnen und Christen in Hüsten, Müschede, Bruchhausen, Herdringen, Holzen und Oelinghauser Heide, die ihren Glauben an Gott auf das Alte und das Neue Testament und auf das Evangelium des gekreuzigten und auferstandenen Herrn und Heilands Jesus Christus gründet, und die versucht, ihr Leben an seiner Lehre und Verheißung auszurichten. Sie tut das im gemeinsamen Gottesdienst, in der Verkündigung, den Sakramenten, in Gebet, Lob, Dank und Besinnung, und in der Diakonie, dem Dienst am Nächsten, wo notwendig und möglich. In Verantwortung vor Gott und der Gemeinde und in Übereinstimmung mit der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hüsten folgende Gemeindesatzung beschlossen:
####

§ 1
Leitung der Gemeinde

Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern.
Nach seiner turnusmäßigen Wahl wählt das Presbyterium innerhalb eines Monats die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, Kirchmeisterin bzw. Kirchmeister sowie deren Vertretung. Erstere sind jährlich, Letztere alle vier Jahre neu zu wählen.
#

§ 2
Aufgaben des Presbyteriums

Das Presbyterium nimmt die in § 56 und § 57 der Kirchenordnung1# festgelegten Aufgaben wahr. Insbesondere diese:
  1. Es wacht über die Verkündigung des Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente.
  2. Es achtet auf den Bekenntnisstand der Gemeinde.
  3. Es sorgt dafür, dass der missionarische, diakonische und ökumenische Auftrag der Gemeinde erfüllt wird.
  4. Das Presbyterium trägt die Verantwortung für den kirchlichen Unterricht. Es fördert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
  5. Es beschließt die Aufnahme von Gemeindegliedern.
  6. Es nimmt sich der Armen und Hilfsbedürftigen an.
  7. Es wirkt bei der Pfarrwahl mit.
  8. Es beschließt über die Zulassung zum Abendmahl.
  9. Es setzt die Zahl der Gottesdienste fest und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Gottesdienstordnung.
  10. Es fördert die Kirchenmusik und besondere kulturelle Veranstaltungen.
  11. Es sorgt für die Kollekten.
  12. Es kümmert sich um die kirchlichen Räume und Geräte.
  13. Es unterstützt die Pfarrerinnen und Pfarrer bei den Hausbesuchen.
  14. Es beauftragt und unterstützt ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  15. Es verwaltet das Kirchenvermögen.
  16. Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde nach innen und außen, in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
  17. Es stellt – mit Ausnahme der Pfarrerinnen und Pfarrer – haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein.
  18. Es sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit.
  19. Das Presbyterium arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den benachbarten christlichen Kirchengemeinden zusammen. Eingegangene Patenschaften pflegt es.
#

§ 3
Gemeindebeirat

Zu seiner Unterstützung beruft das Presbyterium einen Gemeindebeirat, dessen Amtszeit bis zur folgenden Presbyteriumswahl dauert. Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und tagt mindestens zweimal im Jahr auf dessen Einladung. Der Beirat amtiert bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyterwahl.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 72 der Kirchenordnung2# und aus den Richtlinien (Nr. 513#) der Kirchenleitung vom 24. November 1976
Der Gemeindebeirat kann entfallen, sofern das Presbyterium Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet hat.
#

§ 4
Gemeindeversammlung

Das Presbyterium soll mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung einberufen, bei der es über die Arbeit des vergangenen Jahres und zukünftige Planungen berichtet.
#

§ 5
Ausschüsse der Gemeinde

( 1 ) Das Presbyterium kann zu seiner Entlastung Beauftragte wählen und beratende Ausschüsse einsetzen, die bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyterwahl amtieren, für
  1. Theologie, Gottesdienst und Kollekten;
  2. Diakonie;
  3. Kinder- und Jugendarbeit;
  4. Oekumene;
  5. Kindergarten;
  6. Kirchenmusik;
  7. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen;
  8. das Ernst-Wilm-Haus.
Für besondere Aufgaben können ad hoc zeitlich begrenzte Ausschüsse eingerichtet und Personen beauftragt werden.
( 2 ) Die Mitglieder, Aufgaben und weitere Einzelheiten werden mit der Einrichtung eines beratenden Ausschusses oder der Beauftragung durch das Presbyterium bestimmt. Die Mitgliederzahl eines beratenden Ausschusses soll in der Regel fünf betragen, von denen mindestens drei Presbyteriumsmitglieder, die verbleibenden zum Presbyteramt befähigt und sachkundig sein müssen. Das Presbyterium bestimmt den Vorsitz.
( 3 ) An den Sitzungen dieser Ausschüsse können Presbyteriumsmitglieder jederzeit ohne Stimmrecht teilnehmen.
( 4 ) Ausschüsse und Beauftragte haben dem Presbyterium bei Bedarf über ihre Arbeit zu berichten.
#

§ 6
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss. Sitz und Stimme im Geschäftsführenden Ausschuss (GfA) haben
  1. die oder der Presbyteriumsvorsitzende oder die Stellvertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Kirchmeisterin bzw. der Kirchmeister oder deren Stellvertretung,
  3. ein weiteres Mitglied des Presbyteriums oder seine Stellvertretung, das vom Presbyterium gewählt wird.
( 2 ) Der GfA kann zu seinen Sitzungen die Pfarrerinnen, Pfarrer, weitere Presbyteriumsmitglieder, Mitglieder der Kirchengemeinde oder sachverständige Dritte beratend hinzuziehen. Sofern nach Abs. 1 keine Pfarrerin oder kein Pfarrer Mitglied im GfA ist, wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer Mitglied mit beratender Stimme.
( 3 ) Der GfA entscheidet mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Presbyterium in seiner nächstfolgenden Sitzung bekannt zu geben.
( 4 ) Der GfA führt die laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde, sofern sich das Presbyterium dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vorbehält. Insbesondere regelt er unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften und der kirchenaufsichtlichen Genehmigungsvorbehalte
  1. die laufenden Finanz-, Vermögens-, Personal- und Bauangelegenheiten, einschließlich Vermietungen und Verpachtungen.
  2. Er leitet die Arbeit des Gemeindebüros.
  3. Er bereitet die Presbyteriumssitzungen vor.
  4. Er berichtet dem Presbyterium vierteljährlich über die Haushaltslage.
Über personalrechtliche Maßnahmen (z.B. Einstellungen oder Höhergruppierungen ) oder Personalentscheidungen, die die Kirchengemeinde verpflichten oder belasten, entscheidet der GfA im Rahmen des aufgestellten Haushalts- und Stellenplanes, soweit es sich nicht um Pfarrerinnen, Pfarrer, die Kantorin ,den Kantor oder die Leitung des Kindergartens handelt.
( 5 ) Aus Verantwortung für die Schöpfung legt der GfA die Grundlagen für einen sinnvollen Umgang mit Energie, Wasser und Rohstoffen in allen Bereichen der Kirchengemeinde fest.
( 6 ) Der GfA hat die Anordnungs- bzw. Zeichnungsbefugnis im Einzelfall bis zur Höhe des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltes des laufenden Geschäftsjahres und darüber hinausgehend im Rahmen des vom Presbyterium im Einzelfall genehmigten Auftrags- oder Kostenvolumens. Nur in dringenden Notfällen darf die Summe begründet überschritten werden.
#

§ 7
Zusammenarbeit

Pfarrerinnen, Pfarrer, Presbyterium, Ausschüsse und Beauftragte unterstützen sich gegenseitig vertrauensvoll in ihren Aufgaben und stellen einander notwendige Information zur Verfügung.
#

§ 8
Gemeindebüro

( 1 ) Das Gemeindebüro erledigt alle anfallenden Verwaltungsaufgaben. Dabei arbeitet es im Rahmen der Zuständigkeiten eng mit dem Kirchenkreis zusammen.
( 2 ) Wer für das Gemeindebüro verantwortlich ansprechbar (dienstvorgesetzt) ist, wird vom Presbyterium aus dem Kreis der Mitglieder des GfA bestimmt.
( 3 ) Auskünfte oder Akteneinsicht über Angelegenheiten der Kirchengemeinde, über Presbyteriumsbeschlüsse, über Personalangelegenheiten, Personenstandsangelegenheiten oder Haushaltsangelegenheiten dürfen von den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Gemeindebüros nur auf Anweisung der oder des Dienstvorgesetzten an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Auskunftsbegehren, die den Vorschriften des Datenschutzes unterliegen auch gegenüber Presbyteriumsmitgliedern, soweit sie nicht als Befugte vom Presbyterium oder von Amts wegen dazu ermächtigt worden sind, die Auskunft zu erhalten oder Akteneinsicht zu nehmen.
#

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch das Presbyterium, nach Vorlage beim Kreissynodalvorstand und nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2006 in Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1
#
2 ↑ Nr. 1
#
3 ↑ Nr. 51