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Satzung der Evangelischen
Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen

Vom 12. Februar 2026

(KABl. 2026 I Nr. 20 S. 37)

Das Presbyterium der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen ist die Nachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Oeynhausen-Altstadt, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lohe, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehme und der Evangelisch-Lutherischen Wichernkirchengemeinde Bad Oeynhausen (KABl. 2022 I Nr. 124 S. 341).
Über die Gemeindekonzeption und Regelungen des in der Kirche geltenden Rechts hinaus gibt sich die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Bad Oeynhausen diese Satzung.
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§ 1
Aufgaben und Gliederung

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst und die Aufgaben der Kirchengemeinde und hat über die in der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# festgeschriebenen Aufgaben hinaus insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über Grundsatzangelegenheiten,
  2. Förderung und Sicherstellung der Zusammenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde,
  3. Kontaktpflege zu gesellschaftlichen Gruppen,
  4. Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung der pastoralen Versorgung.
( 2 ) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre oder seine beiden Stellvertretungen.
( 3 ) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister, eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister sowie deren Stellvertretungen. Beide Ämter können auch auf ein Presbyteriumsmitglied vereint werden. Selbiges gilt für die Stellvertretungen.
( 4 ) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben werden das Presbyterium und die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister von den weiteren Mitgliedern des Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) unterstützt.
( 5 ) Zur Koordinierung der Aufgaben und Dienste in der Kirchengemeinde finden regelmäßig Dienstbesprechungen mit den beruflich Mitarbeitenden statt.
( 6 ) Die Kirchengemeinde gliedert sich in Pfarrbezirke gemäß der Anzahl ihrer Pfarrstellen.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse nach dieser Satzung und überträgt diesen bestimmte Aufgaben.
( 2 ) Es kann zudem für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse einrichten, soweit für das jeweilige Projekt nicht bereits der geschäftsführende Ausschuss oder ein Fachausschuss inhaltlich zuständig ist. Bei der Errichtung werden Aufgaben formuliert, gegebenenfalls auch konkrete Aufträge erteilt oder Fristen gesetzt.
( 3 ) Sofern nicht diese Satzung für seine Ausschüsse nach Absatz 1 etwas anderes vorschreibt oder beschlussmäßig für seine Ausschüsse nach Absatz 2 etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgende Regelungen:
  1. bei der Besetzung soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschlechtern, Alter, Ehrenamtlichen und Beruflichen sowie Ordinierten und Nichtordinierten geachtet werden,
  2. jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung,
  3. die Amtszeit von Ausschussmitgliedern nach Absatz 1 endet mit den Kirchenwahlen; die bisherigen Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung des jeweiligen Ausschusses im Amt. Die Amtszeit der Mitglieder von Ausschüssen nach Absatz 2 endet mit Erreichen des Projektziels. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann vom Presbyterium für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
( 4 ) Sofern nicht diese Satzung für seine Ausschüsse nach Absatz 1 etwas anderes vorschreibt oder durch das Presbyterium für einen Ausschuss nach Absatz 2 beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, tagen die Ausschüsse auf Einladung der oder des Vorsitzenden, wenn es die Aufgaben erforderlich machen oder wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder oder das Presbyterium verlangen. Zur konstituierenden Sitzung lädt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ein. Einladungen zu den Ausschusssitzungen und deren Protokolle sind dem Presbyterium zur Kenntnisnahme vorzulegen.
( 5 ) Sofern nicht diese Satzung für die Ausschüsse nach Absatz 1 etwas anderes vorschreibt oder durch das Presbyterium für einen Ausschuss nach Absatz 2 beschlussmäßig etwas anderes festgelegt wird, gelten für die Arbeitsweise die diesbezüglichen für das Presbyterium geltenden Regelungen der Kirchenordnung entsprechend. Zur Konkretisierung kann sich ein Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, welche dem Presbyterium zur Genehmigung vorzulegen ist, sofern dieses nicht eine entsprechende für sich und die Ausschüsse umfassende Geschäftsordnung beschließt.
( 6 ) Wenn in Ausschüssen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches verhandelt werden, sind die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister zu diesen Tagesordnungspunkten einzuladen und anzuhören, sofern sie nicht bereits Mitglieder dieses Ausschusses sind.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums kann jederzeit mit beratender Stimme an den Verhandlungen eines Ausschusses teilnehmen und Anträge stellen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des Ausschusses ist.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium einen geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, die oder der gleichzeitig den Vorsitz in diesem Ausschuss innehat,
  2. die stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums,
  3. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  4. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister.
( 3 ) Der Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung von Beschlussvorlagen für das Presbyterium,
  2. Vorbereitung der Tagesordnung für die Sitzungen des Presbyteriums,
  3. Entgegennahme von Empfehlungen der weiteren Ausschüsse,
  4. Ausübung der Fachaufsicht über das Gemeindebüro,
  5. Ausübung der Kompetenzen des Presbyteriums soweit dies zulässig ist und wenn die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist.
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§ 4
Ausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten

( 1 ) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. die stellvertretende Baukirchmeisterin oder der stellvertretende Baukirchmeister,
  4. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  5. die stellvertretende Finanzkirchmeisterin oder der stellvertretende Finanzkirchmeister,
  6. bis zu drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,
  7. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die nicht Mitglieder des Presbyteriums sind.
( 2 ) Der Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die gesamte Bau- und Finanzplanung der Kirchengemeinde zu beraten und weiterzuentwickeln.
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§ 5
Ausschuss für Kinder- und Jugendangelegenheiten

( 1 ) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. bis zu sechs Mitglieder des Presbyteriums,
  2. die themenbezogenen Mitglieder des IPT,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des örtlichen CVJM,
  4. die Jugendreferentinnen oder die Jugendreferenten der Kirchengemeinde,
  5. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder im Alter zwischen 14 und 27 Jahren, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Presbyteriums sind,
  6. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die nicht Mitglieder des Presbyteriums sind oder unter Nummer 2 bis 5 fallen.
( 2 ) Der Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Weiterentwicklung, Planung, Durchführung und Reflexion der Angebote für Kinder und Jugendliche,
  2. Weiterentwicklung des Konzepts der Konfirmandenarbeit.
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§ 6
Ausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums,
  2. die Mitglieder des IPT,
  3. die beruflichen und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker der Kirchengemeinde,
  4. jeweils eine Sprecherin oder ein Sprecher der jeweiligen kirchenmusikalischen Gruppen der Kirchengemeinde,
  5. jeweils eine delegierte Person der Fördervereine für Kirchenmusik,
  6. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die nicht Mitglieder des Presbyteriums sind oder unter Nummer 2 bis 5 fallen.
( 2 ) Der Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Beratung über das kirchenmusikalische Angebot und dessen Weiterentwicklung,
  2. Unterstützung der Arbeit der Vokal- und Posaunenchöre,
  3. Nachwuchsförderung.
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§ 7
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation

( 1 ) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. bis zu sechs Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die nicht Mitglieder des Presbyteriums sind.
( 2 ) Der Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Beratung über den öffentlichen Auftritt der Kirchengemeinde und dessen Weiterentwicklung,
  2. Betreuung des Webauftritts und der Pressearbeit der Kirchengemeinde,
  3. Herausgabe des Gemeindebriefes.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2026 in Kraft.

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