.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung der Margot und Reinhold Braun-Stiftung
Vom 4. März 2026
####Präambel
Herr Reinhold Braun, Gustavstraße 21, 44651 Herne, ermöglicht die Errichtung der „Margot und Reinhold Braun-Stiftung“ durch die Bereitstellung der finanziellen Mittel für den Kapitalstock der Stiftung in Höhe von 150.000 Euro. Herr Braun möchte seiner Familie und insbesondere seiner verstorbenen Ehefrau Margot ein bleibendes Andenken stiften, das den alten Menschen in Wanne-Eickel zugutekommen soll. Aus diesem Grunde versetzt Herr Reinhold Braun die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel finanziell in die Lage, neben dem persönlichen Andenken, den alten Menschen in Wanne-Eickel auch für die Zukunft ein gutes Leben zu ermöglichen.
Zur Ordnung und Regelung der Arbeit ihrer unselbstständigen Stiftung gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel gemäß Artikel 741# und Artikel 77 Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung:
#§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Margot und Reinhold Braun-Stiftung.
(2) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel.
(3) Sitz der Stiftung ist Herne.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(1) 1Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung der Seniorenarbeit im Rahmen der diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel sowie die Förderung mildtätiger Zwecke. 2Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke auch Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Unterstützung der Seniorenarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel,
- die Unterstützung alter Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen in Wanne-Eickel.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) 1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(1) 1Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel nach den Vorgaben der Verordnung für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Wirtschaftsverordnung – WirtVO)3# und der Verordnung über das Finanzwesen der Evangelischen Kirche von Westfalen (Finanzwesenverordnung – FIVO)4# verwaltet.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen nur Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) 1Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. 2Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
(4) Zustiftungen sind zulässig.
#§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Presbyterium
(1) Die Stiftung wird vom Presbyterium geleitet.
(2) Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(3) Das Presbyterium bildet einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
#§ 8
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Stiftungsrates der Evangelischen Matthäusstiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Wanne-Eickel.
(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. 3Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
(3) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Wiederwahl ist zulässig.
#§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates
1Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2Seine Aufgaben sind:
- die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichts einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
- die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist,
- Fundraising, vor allen Dingen Mittelbeschaffung.
§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1) 1Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Über die Verhandlungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrates und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien5# sinngemäß.
(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 11
Verwaltung
1Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Evangelische Kreiskirchenamt an der Emscher. 2Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung der Jahresrechnung.
#§ 12
Grundsätze der Zusammenarbeit
Das Presbyterium, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
#§ 13
Satzungsänderung
1Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Stiftungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. 2Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht verändert werden.
#§ 14
Änderung des Stiftungszweckes und Auflösung der Stiftung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Presbyterium auf Vorschlag des Stiftungsrates die Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(2) Die Änderung des Stiftungszweckes darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde Wanne-Eickel, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.
#§ 15
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszweckes und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft6#.