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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:04.06.2008
Aktenzeichen:VK 6/07
Rechtsgrundlage:§§ 19 und 20 VwGG; Art. 183 KO und Nr. 9 Taufordnung
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rechtsweg (unzulässig), Taufbuch, Taufe
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Leitsatz:

Die Annullierung einer Taufe und die Löschung in den Kirchenbüchern sowie die Bekanntgabe der Annullierung per Gemeindebrief und im Gottesdienst kann nicht kirchengerichtlich erstritten werden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die am 25.02.2007 durchgeführten Taufen seiner Kinder A und B.
Der Kläger und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau X, geb. X, sind die Eltern der am xx.xx.1999 geborenen A und des am xx.xx.2001 geborenen B. Die beiden Kinder wurden am 25.02.2007 in der XXkirche in XX, damals zur Ev.- Luth. Kirchengemeinde XX gehörig, von Pfarrer XX getauft. Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde XX und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde XY sind seit dem 01.XX.2007 zur Ev.-Luth. XX-Kirchengemeinde XX, der Beklagten, vereinigt (Kirchliches Amtsblatt - KABl. 2007 Seite XXX).
Die Angaben im Taufbuch zur Religionszugehörigkeit der Eltern der getauften Kinder sind unterschiedlich. Hinsichtlich des Klägers finden sich die Angaben „keine“ bzw. „ohne Angabe“ und zur Mutter der Kinder teils überhaupt keine Angaben und an anderen Stellen die Angaben „evangelisch“ und „nicht bekannt“. Als Paten des Kindes A sind XX und XY sowie als Paten des Kindes B werden XX und XY genannt. Die Religionszugehörigkeit aller vier Paten wird im Taufbuch mit „römisch-katholisch“ und der Wohnort aller Paten mit XX/Polen angegeben. Außerdem ist im Taufbuch bezüglich beider Kinder unter dem 25.09.2007 eingetragen: “Mangels der Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter führt die – im kirchenrechtlichen Sinn wirksame – Taufe in diesem Fall nicht zur Mitgliedschaft im staatsrechtlichen Sinn. Im Fall der Konfirmation ist die Sachlage zu prüfen.“
Mit Schreiben vom 08.03.2007 an den Superintendenten des Kirchenkreises XX beschwerte der Kläger sich über die vorgenommenen Taufen und verlangte deren Löschung in den Kirchenbüchern und die Bekanntgabe des Vorfalls in der Gemeinde. Er, der Kläger, habe erst am 04.03.2007 von der Taufe seiner Kinder erfahren. Die Kinder hätten ihm erklärt, sie seien katholisch getauft worden. Als er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau darauf angesprochen habe, habe diese kleinlaut zugegeben, dass sie die Kinder heimlich und ohne sein Wissen sowie entgegen seinem ausdrücklichen Einverständnis habe taufen lassen. Sie habe ihm außerdem mitgeteilt, dass die Kinder nicht katholisch, sondern evangelisch getauft seien. Da seine Frau nicht das alleinige Sorgerecht für die Kinder habe, sei sie nicht befugt gewesen, die Kinder gegen seinen Willen taufen zu lassen. Die Taufen seien auch fehlerhaft erfolgt. Die für die Taufe erforderlichen Dokumente hätten nicht vorgelegen. Die Taufvorbereitung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. So seien keine Vorgespräche mit ihm und auch nicht mit den Paten geführt worden. Auch die zu taufenden Kinder seien aus Gründen der Geheimhaltung nicht vorbereitet worden. Die Taufpaten seien ausnahmslos katholisch, was ebenfalls nicht zulässig sei. Seine Ehefrau sei erst seit einigen Tagen evangelisch und besitze keinerlei Kenntnisse über die evangelische Glaubensrichtung. Eine Erziehung im evangelischen Sinne sei nicht gegeben. Die Taufpaten sprächen kein Wort deutsch und die Kinder kein polnisch. Er, der Kläger, habe am 05.03.2007 mit Pfarrer XX telefoniert und ihm einige – vom Kläger im einzelnen dargelegte – Fragen gestellt, aber – im einzelnen vom Kläger ebenfalls wiedergegebene – unzutreffende oder unbefriedigende Antworten erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 08.03.2007 verwiesen.
Nach Mitteilung des Klägers hat ihm der Superintendent des Kirchenkreises XX unter dem 18.07.2007 per Email u. a. geantwortet: „Eine vollzogene Taufe kann nicht rückgängig gemacht werden. Ihre Kinder sind getauft und bleiben es auch ihr Leben lang.“
Mit seiner am 12.09.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor: Die Umstände, die zu der Taufe geführt hätten, sowie der Taufvorgang selbst würden gegen mehrere Regeln und Vorschriften der Heiligen Schrift, des Familienrechts und der evangelischen Kirchenordnung verstoßen. Die Taufe sei in Bezug auf seine Person geheim gehalten worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Taufe öffentlich durchgeführt worden sei. Die Behauptung der Kirche, die Taufe sei gemäß der evangelischen Kirchenordnung rite vollzogen worden, sei aufgrund der von ihm genannten unzähligen Verstöße unzutreffend. Auch der Hinweis, dass die verschiedenen Kirchen in Deutschland die Taufen als nach dem kirchlichen Recht gültig betrachteten, gehe fehl, denn dies setze voraus, dass die jeweilige Kirche sich an alle Artikel der Kirchenordnung gehalten habe, was jedoch hier gerade nicht der Fall sei. Eine Taufe, die nicht nach den vorgegebenen Regeln vollzogen werde, sei nicht gültig. Hierzu gebe es ein Fallbeispiel aus der Apostelgeschichte in Kapitel 19 Verse 3 bis 5, welche eine ähnliche Situation darstelle. In diesem Beispiel sei die Taufe des Johannes nicht anerkannt worden, weil er sie, ebenso wie die Taufe durch Pfarrer XX, regelwidrig durchgeführt habe. Eine gültige Taufe sei daraufhin von Paulus vollzogen worden.
Der Kläger beantragt,
die am 25.01.2007 durch Pfarrer XX erfolgten Taufen seiner, des Klägers, Kinder A und B offiziell für nicht gültig zu erklären, sie aus den Kirchenbüchern zu löschen und dies per Gemeindebrief sowie im Gottesdienst bekannt zu geben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei unzulässig. Für die Ungültigkeitserklärung einer Taufe sei der kirchliche Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Gemäß § 20 Nr. 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit - Verwaltungsgerichtsgesetz – (VwGG) unterlägen Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung ausdrücklich nicht der Zuständigkeit der Verwaltungskammer. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die Klage auch nicht begründet sei. Die heilige Taufe werde dem Gebot Christi folgend im Namen des Dreieinigen Gottes vollzogen. Dabei werde der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen (Art. 177 der Kirchenordnung - KO - der Evangelischen Kirche von Westfalen). Dies sei bei den erfolgten Taufen geschehen. Eine dergestalt erfolgte Taufe sei rite vollzogen und damit gültig. Nur wenn die Taufe nicht dergestalt dem Gebot Jesu Christi gemäß geschehen sei, sei sie nachzuholen und stiftungsgemäß zu vollziehen (§ 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Sakraments der heiligen Taufe in der Evangelischen Kirche von Westfalen – Taufordnung). Eine wie hier rite vollzogene Taufe schließe hingegen nach allgemeinem Verständnis der christlichen Kirchen ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus (Art. 117 Abs. 2 KO). Dies gelte selbst dann, wenn die übrigen Vorgaben der Taufordnung nicht eingehalten worden seien. Der Kläger mache geltend, dass er als zusammen mit der Mutter sorgeberechtigter Vater (§§ 1626, 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) vor der Taufhandlung nicht beteiligt worden sei. Das nach Nr. 3 der Taufordnung gebotene Taufgespräch mit den Eltern sei hinsichtlich der Beteiligung des Vaters zugestandenermaßen unterblieben. Die grundsätzlich rechtlich erforderliche Zustimmung beider Elternteile sei zwar auch nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vorgeschrieben, betreffe aber nur den bürgerlich-rechtlichen Teil der religiösen Kindererziehung der Eltern untereinander. Dass die Kirchen die erfolgten Taufen als nach dem kirchlichen Recht vollzogen betrachteten, sei hingegen gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung WRV) garantiert. Die im hiesigen Fall ausnahmsweise fehlende Zustimmung eines der beiden Elternteile habe lediglich zur Folge, dass nur für den staatlichen Bereich – ähnlich wie nach § 1 des Kirchenaustrittsgesetzes – keine Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche begründet worden sei und die Getauften deshalb zur Zeit nur in die Gemeinschaft der Getauften aufgenommen worden seien. Die weitere christliche, respektive evangelische Erziehung bleibe bis zur Religionsmündigkeit der Getauften der Verständigung der sorgeberechtigten Eltern vorbehalten. Da die Taufe nach kirchlichem Verständnis rite vollzogen worden sei, habe auch die Beurkundung dieser kirchlichen Amtshandlung im Kirchenbuch, d. h. im Taufbuch zu erfolgen gehabt und dürfe dort nicht gelöscht werden. Da es im Hinblick allein auf den staatlichen Bereich wegen der fehlenden väterlichen Zustimmung an der Kirchenmitgliedschaft der Getauften derzeit mangele, fehle es der kirchlichen Amtshandlung insofern am mitgliedsbegründenden Element, so dass die Mitteilung der erfolgten Taufe an die kommunale Meldebehörde in diesem Fall zu unterbleiben habe (Argument aus § 4 Abs. 2 S. 2 der Verordnung für die Führung eines Verzeichnisses der Kirchenmitglieder). Mithin erfolge auch keine Speicherung von Daten über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gemäß § 11 des Meldegesetzes des Landes NRW.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, weil für das vom Kläger geltend gemachte Klagebegehren der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist.
Die Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichte ist in den §§ 19 und 20 VwGG geregelt. Während in § 19 VwGG enumerativ Zuständigkeiten positiv aufgeführt sind, schließt § 20 Nr. 1 VwGG die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte – in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Verwaltungskammer – für Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament, ausdrücklich aus. Das Sakrament der heiligen Taufe ist im zweiten Teil der Kirchenordnung, der mit „Der Dienst an Wort und Sakrament“ überschrieben ist, und dort speziell unter II. „Die Sakramente“ und A. „Die heilige Taufe“ in den Artikeln 177 bis 183 KO sowie in der nach Art. 180 Abs. 2 Satz 3 KO erlassenen Taufordnung geregelt. Die Taufe gehört damit zum Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament und ist daher einer Überprüfung durch die Verwaltungskammer nicht zugänglich. Die Annullierung einer Taufe kann folglich nicht gerichtlich erstritten werden (Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 22. Juni 1983 VK 2/1983 und Bescheid des Vorsitzenden der Verwaltungskammer vom 16. November 1982 VK 4/1982).
Der Zuständigkeitsbereich der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den §§ 19 und 20 VwGG abschließend geregelt. Eine erweiternde Auslegung ist aufgrund der klaren Regelungen nicht möglich. Sie würde vielmehr eine Änderung der Bestimmungen bedeuten, die jedoch ausschließlich dem (kirchlichen) Gesetzgeber vorbehalten ist. Die Bejahung einer Zuständigkeit der Verwaltungskammer ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Die §§ 19 und 20 VwGG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ergibt sich weder aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 und Abs. 5 WRV noch aus Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie) oder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Notwendigkeit eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch die Kirchen (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland –VGH – Beschluss vom 24.05.2006 VGH 7/06 mit weiteren Nachweisen).
Danach kann die Klage des Klägers keinen Erfolg haben, soweit er mit ihr begehrt, die am 25.02.2007 durch Pfarrer XX erfolgten Taufen seiner Kinder A und B offiziell für nicht gültig zu erklären. Aber auch die Löschung aus den Kirchenbüchern und die Bekanntgabe der Löschung kann er nicht kirchengerichtlich erstreiten, denn auch dies unterfällt dem nicht justiziablen Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament. Die Eintragung der Taufe in das Kirchenbuch und die Erteilung einer pfarramtlichen Bescheinigung über die Taufe ist nämlich ebenfalls im zweiten Teil der Kirchenordnung in den Vorschriften über die Taufe geregelt, und zwar in Art. 183 Abs. 2 und 3 KO, und ferner in Nr. 9 der Taufordnung. Ist – wie dargelegt – die Eintragung der Taufe der gerichtlichen Überprüfung entzogen, muss dies auch für eine begehrte Löschung und deren Bekanntgabe gelten, denn nur so wird der dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers entsprechenden umfassenden Nichtjustiziabilität des Dienstes an Wort und Sakrament Rechnung getragen.
Da der Rechtsweg zur Verwaltungskammer nicht eröffnet ist, ist dem erkennenden Gericht eine weitere Prüfung und Entscheidung über die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Begründetheit des Klagebegehrens des Klägers verwehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.