.Ergänzende Verabredungen zum Kirchenvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs
##
Ergänzende Verabredungen zum Kirchenvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche und
der Evangelisch-reformierten Kirche
Vom 18. Juni 2009
1 Der Arbeitsbereich Pastoralkolleg des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der EKvW in Schwerte-Villigst und das rheinische Pastoralkolleg in Wuppertal werden zusammengeführt. 2 Deshalb schließen die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR), die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW), die Lippische Landeskirche (LLK) und die Evangelischreformierte Kirche (ERK) einen Vertrag über die gemeinsame Leitung und Unterhaltung des Pastoralkollegs1#. 3 In Ergänzung zu diesem Vertrag treffen die Trägerkirchen für die praktische Durchführung folgende Verabredungen, die als Protokollnotiz bei Vertragsschluss vorliegen:
#1. | Allgemeines |
1 Der Einstieg in die gemeinsame pastorale Fort- und Weiterbildung soll zum 1. Januar 2010 erfolgen und geschieht im Rahmen des gemeinsamen Konzeptes der Trägerkirchen für die pastorale Aus- und Fortbildung. 2 Die Trägerkirchen beauftragen die Dezernatskonferenz für das gemeinsame Pastoralkolleg und das Kuratorium des Seminars für pastorale Ausbildung das Konzept gemeinsam weiterzuentwickeln und den Trägerkirchen zur Beschlussfassung vorzulegen. | |
2. | Fortbildung in den ersten Amtsjahren |
2.1 | 1 In der EKvW stellen die FEA-Gespräche eine Fortbildungsberatung dar, die auf der Ordinationstagung beginnt und später als Einzelberatung fortgeführt wird. 2 In den FEA-Gesprächen wird die Fortbildung insgesamt und auch die Wahl der Kompetenzbereiche (Theologisch-spirituelle Kompetenz, Seelsorgliche Kompetenz, Pädagogische Kompetenz, Gottesdienstliche Kompetenz, Kybernetische Kompetenz und Ökumenische Kompetenz) besprochen und geplant. 3 Im Rahmen der FEA sind die Theologinnen und Theologen verpflichtet, zusätzlich zehn Stunden Supervision zu nehmen (vgl. Richtlinien für die Fortbildung in den ersten Amtsjahren in der Evangelischen Kirche von Westfalen2# vom 23. August 2001(KABl. 2001 S. 284). |
2.2 | 1 Die Evangelische Kirche im Rheinland hat die Absicht, die westfälischen FEA-Richtlinien im Grundsatz zu übernehmen und weiter zu akzentuieren. 2 Entsprechend § 7 Abs. 33# des Vertrages soll für alle Trägerkirchen ein gemeinsames Konzept entwickelt werden. |
3. | Integrierte Fortbildung unterschiedlicher kirchlicher Arbeitsfelder und Berufsgruppen |
1 Die Trägerkirchen sprechen sich ausdrücklich dafür aus, dass das gemeinsame Pastoralkolleg auch Mitarbeitende aus anderen kirchlichen Arbeitsfeldern und Berufsgruppen fortbildet, berät und begleitet. 2 Die Kollegs sollen nach Möglichkeit für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dem betreffenden Handlungsfeld arbeiten, geöffnet werden. | |
4. | Personelle Ausstattung des gemeinsamen Pastoralkollegs |
4.1 | 1 Die im Vertrag beschriebenen Aufgabenfelder des gemeinsamen Pastoralkollegs ohne die Arbeitsfelder „Ausbildung zur Laienpredigt“; „Ausbildung für den Predigtdienst und die Sakramentsverwaltung durch Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ sowie „Supervision“ umfassen insgesamt 3,75 Dozentenstellen. 2 Hinzu kommt die bisher von der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland gemeinsam finanzierte Seelsorgepfarrstelle. |
4.2 | Mindestens eine Dozentur im gemeinsamen Pastoralkolleg wird mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland besetzt. |
4.3 | 1 Alle Dozentinnen und Dozenten haben ihren Dienstsitz in Villigst. 2 Jeweils diejenige oder derjenige, die oder der einen Kurs begleitet, kommt während des Kurses nach Wuppertal. 3 Die Präsenz im Theologischen Zentrum Wuppertal und die Einbindung der Einrichtungen des Theologischen Zentrums wird durch die Beteiligung der Leitung des gemeinsamen Pastoralkollegs am Runden Tisch sichergestellt. |
4.4 | Das Verfahren zur Wiederbesetzung der Stelle im bisherigen rheinischen Pastoralkolleg als neue Stelle im gemeinsamen Pastoralkolleg soll unverzüglich nach Vertragsabschluss eingeleitet werden, damit die Besetzung möglichst bis zum 1. Januar 2010 erfolgen kann. |
4.5 | Von der Kooperation erfasste freie Stellen, die zur Wiederbesetzung freigegeben werden, sollen in den Trägerkirchen ausgeschrieben werden. |
4.6 | Den Trägerkirchen ist bewusst, dass sich im Stellenplan angesichts des Aufgabenzuwachses der Dozentinnen und Dozenten nur mittel- bzw. langfristig Einsparungen erzielen lassen. |
4.7 | 1 Die Sekretariats- und Verwaltungsaufgaben werden zurzeit durch drei Verwaltungsstellen (darunter eine Vollzeitstelle am Standort Wuppertal) wahrgenommen. 2 Die Trägerkirchen streben an, die Personalkosten in diesem Bereich zu reduzieren. |
5. | Teilnahmebeiträge |
1 Die Trägerkirchen verabreden, die Teilnahmebeiträge zu vereinheitlichen. 2 Zum 1. Januar 2010 soll der Teilnahmebeitrag für Kollegs in der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Evangelischen Kirche im Rheinland auf einheitlich 80 Euro/Woche festgesetzt werden. 3 Darin sind die Unterbringung in einer kirchlichen Tagungsstätte und ein Honorar im Rahmen der kirchlichen Honorarrichtlinien enthalten. 4 Mehrkosten wegen höherer Unterbringungskosten, Honorare oder wegen anderer besonderer Umstände (Langzeitkurs, qualifizierend, Exkursion, Auslandskolleg usw.) werden auf die Teilnehmenden umgelegt. | |
6. | Planungskonferenz der Trägerkirchen |
1 Vorplanung und Reflexion der jährlichen Fortbildungsprogramme erfolgt erstmalig für das Jahr 2011 durch die gemeinsame Planungskonferenz. 2 Für das Jahr 2010 gilt folgende Übergangsregelung: Zu der bisherigen Planungskonferenz in der EKvW werden Vertreterinnen und Vertreter der Lippischen Landeskirche und zum bisherigen Botschaftertreffen der EKiR werden Vertreterinnen und Vertreter der Evangelisch-reformierten Kirche eingeladen. |