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Erläuterungen zu Artikel 99 Kirchenordnung (Beschlussfähigkeit)
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 01.07.2022
###Allgemeines
##Absatz 1 – Beschlussfähigkeit der Kreissynode
Die westfälische Kreissynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer (stimmberechtigten) Mitglieder (Artikel 99 Absatz 1 KO). Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit dient der Legitimationsbeschluss (Artikel 89 Absatz 3 KO). Die Zahl der Mitglieder ist auch bei der Wahl in das Superintendentenamt maßgeblich (Artikel 108 Absatz 4 Satz 6 KO).
Das Rundschreiben Nr. 7/2021 „Zusammensetzung der Kreissynode“ erläutert die die synodale Beschlussfähigkeit der Kreissynode und geht auf folgende Fragen in Bezug auf die Kreissynoden näher ein:
- Wie wird die Zahl der Mitglieder der Kreissynode zu Beginn der Amtsperiode bestimmt oder berechnet?
- Wie wirken sich Veränderungen während der vierjährigen Amtsperiode bei diesen Mitgliedern aus?
Wie wirkt sich die Vakanz oder der Einzug einer Pfarrstelle aus? - Auf welchen Zeitpunkt wird bei der Neubildung der Kreissynode abgestellt, wenn die Zahl der Abgeordneten und die Zahl der Pfarrstellen sich auswirken darf?
In dem Rundschreiben wird am Ende praxisnah dargestellt, wie sich Urlaubs- und Krankheitsfälle auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und damit auf die Beschlussfähigkeit der Kreissynode auswirken können. Das Rundschreiben Nr. 7/2021 finden Sie hier.
Der durch das 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung neu eingefügte Satz 2 erlaubt es, nicht mehr ausschließlich in Präsenzform zu tagen, sondern die Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz oder in einer Kombination durchzuführen. Dadurch wurde der Regelungsgehalt des früheren § 4 Absatz 2 Pandemie-Gesetzes nun dauerhaft in die Kirchenordnung übernommen.
Die Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden. Wichtig ist, dass die Sitzungen weiterhin nicht öffentlich sind, alle Beteiligten deshalb ihre akustische und optische Teilnahme persönlich und ohne Dritte gestalten.
Beschlüsse, die in Video-/Telefon-Konferenzen gefasst und protokolliert werden, gelten, als ob es eine Sitzung mit physischer Präsenz gewesen wäre. Die Beschlüsse gelten dann direkt, genau wie in einer Sitzung mit physischer Anwesenheit.
#Absatz 2 – Einmütigkeit
Weitere Hinweise zur Einmütigkeit finden Sie hier.
#Absatz 3 – Abstimmungen
#Absatz 3a – Umlaufverfahren
Der durch das 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung neu eingefügte Abs. 3a ist angelehnt an § 4 Abs. 1 des früheren Pandemie-Gesetzes. Damit sind Umlaufbeschlüsse rechtens. Das Wort „Textform“ bedeutet im Sinne des § 126b BGB die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung ohne eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur (vgl. Palandt § 126b BGB, 80. Aufl. (2021) Rn. 3ff.). Damit kann eine Abstimmung auch durch E-Mail, Fax oder SMS erfolgen. Voraussetzung für das Umlaufverfahren ist es, dass mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen. Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand ergibt sich aus Artikel 89 KO.
Ein Umlaufbeschluss muss, damit er rechtswirksam werden kann, einige Mindestanforderungen erfüllen. Zum Einen ist zu prüfen, ob Widerspruch gegen das „Ausnahmeverfahren zur Beschlussfassung“ geltend gemacht wurde und zum Anderen wie das Abstimmungsergebnis lautet. Bei Umlaufbeschlüssen müssen an die Mitglieder daher immer zwei Fragen gestellt werden, ob sie grundsätzlich dem Umlaufbeschlussverfahren zustimmen und ob sie der Beschlussvorlage inhaltlich zustimmen können.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder eines Leitungsorgans ist maßgebend dafür, um feststellen zu können, ob die Mitglieder des Leitungsorgans grundsätzlich im Blick auf die Vornahme des schriftlichen Abstimmungsverfahrens befragt und dem auch mit Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt haben. Der Widerspruch von mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes führt dazu, dass das Umlaufbeschlussverfahren gescheitet ist; der Tagesordnungspunkt wäre im Rahmen der nächsten regulären Sitzung des Leitungsorgans zu behandeln ist.
#Absatz 4 – Wahlen
Durch das 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung, das am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist, wird in Satz 3 das Wort „schriftlich“ durch „geheim“ ersetzt. Dadurch ist es möglich, eine Wahl schriftlich oder im Rahmen einer Videokonferenz mit den vorhandenen Abstimmungstools durchzuführen. Der Zweck der bisherigen Regelung, eine Wahl geheim durchführen zu können, wird so beibehalten.
Die neu eingefügten Sätze 4 und 5 entsprechen § 13 des früheren Pandemie-Gesetzes. Es wird klargestellt, dass Wahlhandlungen nicht im Umlaufverfahren (rein schriftlich oder per Mail) durchgeführt werden können. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist kein Umlaufverfahren. Das Verfahren der Wahl muss die Möglichkeit zum mündlichen Austausch zur Person (Personaldebatte) gewährleisten.
Die neu eingefügten Sätze 4 und 5 entsprechen § 13 des früheren Pandemie-Gesetzes. Es wird klargestellt, dass Wahlhandlungen nicht im Umlaufverfahren (rein schriftlich oder per Mail) durchgeführt werden können. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist kein Umlaufverfahren. Das Verfahren der Wahl muss die Möglichkeit zum mündlichen Austausch zur Person (Personaldebatte) gewährleisten.
Weitere Hinweise zu Wahlhandlungen finden Sie hier.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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