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Erläuterungen zu § 9 Verwaltungsorganisationsgesetz

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.01.2021

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Allgemeines

Der Entwurf eines 66. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW (KO) und der Entwurf eines Kirchengesetzes zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW sind zusammen beraten worden.
Die Kirchenordnungsänderung (66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung) betrifft die Artikel 104, 154 und 155 KO. Das Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW umfasst als Mantelgesetz das neue Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) sowie Änderungen am Verbandsgesetz (VerbG). Die Gesetze nehmen unter anderem die notwendigen rechtlichen Anpassungen im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) vor, damit Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuer im Bereich der Ausgaben vermieden werden, die ansonsten die Kirchensteuerverteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise schmälern würden. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wurde kürzlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Das Verwaltungsorganisationsgesetz dient der Übersichtlichkeit mit dem Ziel einer effektiven, wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen Verwaltung auf allen drei Verfassungsebenen in der EKvW (Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Landeskirche). Durch die Geltung für alle kirchlichen Körperschaften soll unter anderem erreicht werden, dass die kirchlichen Organisationseinheiten innerhalb der Landeskirche nicht konkurrierend miteinander umgehen, sondern arbeitsteilig auf das gemeinsame Ziel eines effektiven Ergebnisses ausgerichtet agieren. Die arbeitsteilige Vernetzung von Aufträgen und die zur Erfüllung erforderlichen Ressourcen sind zu umfangreich, als dass eine Einheit ohne oder sogar gegen eine andere Organisationseinheit einen sinnvollen Dienst leisten könnte. Zur Erreichung effektiver und übersichtlicher Arbeitsstrukturen bedarf es eines klaren, gemeinsam gesteuerten kirchlichen Corporate Governance Standards, der mit Hilfe des Verwaltungsorganisationsgesetzes gefördert werden soll. Die Regelungen aus dem Ersten Abschnitt „Leitung, Verwaltung, Aufsicht“ der Verwaltungsordnung kamerale Fassung (VwO.k)1# und der Verwaltungsordnung doppische Fassung (VwO.d)2#, die nicht im engeren Sinne zur Finanz- und Vermögensverwaltung gehören, wurden in den Verwaltungsorganisationsgesetzentwurf überführt. Des Weiteren enthält das Verwaltungsorganisationsgesetz Regelungen zum Umgang mit § 2b UstG, die aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen einen Marktzugang Dritter zu kirchlichen Verwaltungsaufgaben ausschließen.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Auszug aus der Begründung zu § 9:
§ 9 enthält konkretisierende Regelungen für die nach § 7 zu bildenden Verwaltungsstellen auf Kreisebene (Kreiskirchenämter und kirchenkreisübergreifende Kreiskirchenämter).
In jedem Kirchenkreis soll es nur eine gemeinsame Verwaltungsstelle (das Kreiskirchenamt) geben, die grundsätzlich die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden, des Kirchenkreises und gegebenenfalls vorhandener Verbände erledigt. Dies wird bereits seit Einführung des § 10 VwO.d3# so praktiziert; insofern orientiert sich § 9 Abs. 1 VwOrgG an § 10 Abs. 1 Satz 1-3 VwO.d4#.
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Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 übernimmt die Regelung aus Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 KO. Die Verwaltungsstellen erledigen die ihnen aufgetragenen Verwaltungsgeschäfte, bereiten kirchenaufsichtliche Maßnahmen vor, führen diese durch und dienen den kirchlichen Körperschaften ihres Zuständigkeitsbereichs in allen Verwaltungsangelegenheiten. Es ist auch möglich, eine Verwaltungsstelle auf verschiedene Standorte zu verteilen; wobei die einheitliche Leitung der gemeinsamen Verwaltung sichergestellt bleiben muss, einschließlich einer funktionierenden und effizienten Organisation der Verwaltungsstelle als Einheit. Träger dieser Verwaltungsstelle soll der Kirchenkreis sein oder der entsprechende Verband. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts umfassen auch ihre unselbstständigen Dienste und Einrichtungen. Eigenständige (gegebenenfalls zugeordnete) Einrichtungen verwalten sich grundsätzlich selbst (z. B. rechtlich selbstständige Stiftung).
Absatz 1 Satz 2 regelt eine Auffangzuständigkeit und stärkt damit die kreiskirchliche Verwaltung gegenüber den anderen Ebenen. Die Auffangzuständigkeit wirkt umsatzsteuerlich wie eine gesetzliche Aufgabenzuweisung.
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Absatz 2

Ein nach Absatz 2 eingerichtetes kirchenkreisübergreifendes Kreiskirchenamt ersetzt die ansonsten bei den einzelnen Kirchenkreisen bestehenden Kreiskirchenämter.
Die in Absatz 2 Satz 2 erwähnte Verbandssatzung kann auch regeln, dass bestimmte Vorgänge zusätzlich der Zustimmung der beteiligten Kreissynoden bedürfen. Ebenso kann die Einbindung der Kreissynodalvorstände in das Leitungsgeschäft des Verbandes besondere Regelungen erfahren.
Zu Absatz 2 Satz 3 und 4 vgl. Artikel 114 Abs. 2 KO. Der Vorsitz im Verbandsvorstand soll von den Superintendentinnen und Superintendenten im Wechsel nach der Regelung der Satzung wahrgenommen werden.
Absatz 2 Satz 6 eröffnet den Anwendungsbereich der Regelungen für das Kreiskirchenamt, auch für das kirchenkreisübergreifende Kreiskirchenamt.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.