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Erläuterungen zu den Artikeln 100, 110, 137 und 150 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 05.04.2022
###Allgemeines
Stimmrecht haben zunächst alle Mitglieder des Leitungsorgans. Im Fall der sogenannten „persönlichen Betroffenheit“ (Befangenheit) muss sich ein Mitglied vor der Beratung und Beschlussfassung (Abstimmung) aus der Sitzung entfernen und darf sein Stimmrecht dann nicht ausüben. Befangenheit liegt jedoch nur bei einer konkreten und individuellen Betroffenheit vor. Wenn es das betroffene Mitglied des Leitungsorgans wünscht, ist es vorher, also vor Beginn der Beratung, anzuhören.
Weitere Ausführungen und Beispiele finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 67 KO.
##Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
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