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Erläuterungen zu Artikel 72 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 05.04.2022
###Allgemeines
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet wichtige Informationen, wie die Leitungsarbeit in der Evangelischen Kirche gestaltet werden kann. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab. Die nachfolgenden Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 2.3 Gemeindebeirat“ entstanden.
Jede Kirchengemeinde soll einen Gemeindebeirat berufen. Sie ist dazu verpflichtet, soweit keine anderen Ausschüsse bestehen. Die landeskirchlichen Richtlinien, die es für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirats seit 1976 gibt (vgl. Rechtssammlung Nr. 51), sagen:
„Der Gemeindebeirat soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken. Der Gemeindebeirat kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben über alle Fragen beraten, die das Leben der Gemeinde berühren. Der Beirat kann dem Presbyterium Vorschläge für die Gestaltung der Gemeindearbeit machen.“
In der Umsetzung dieser Aufgaben für den Gemeindealltag haben sich im Wesentlichen drei Modelle bewährt:
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- Presbyterium und Gemeindebeirat stimmen sich ab über die besonderen Themen, Fragen und Aufgabenstellungen, die vom Gemeindebeirat gründlicher behandelt werden sollen.
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- Dem Gemeindebeirat sind klar umrissene und abgegrenzte Aufgaben für die Gestaltung des Gemeindelebens übertragen worden, zum Beispiel die Planung von besonderen Gottesdiensten und Festen oder die Herausgabe des Gemeindebriefs.
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- Der Gemeindebeirat agiert wie eine Mitarbeitendenrunde, die untereinander die Gemeindearbeit mit ihren verschiedenen Aktivitäten plant, koordiniert und verabredet.
Natürlich kann man sich auch eine Kombination dieser oder die Übernahme noch anderer Aufgaben denken. Wichtig ist, dass der Kontakt zwischen Presbyterium und Gemeindebeirat durch regelmäßige Teilnahme und Berichterstattung der oder des Verantwortlichen für den Beirat im Presbyterium gegeben ist. Einmal im Jahr, so sagt es Artikel 72 Absatz 4 Satz 2 KO, soll eine gemeinsame Sitzung beider Gremien stattfinden.
Und was noch wichtiger ist: Die Zusammenarbeit sollte von wechselseitigem Respekt und dem Bewusstsein getragen sein, dass zu dem einen Leib Christi alle Glieder mit vielen Gaben und Aufgaben gehören.
Wenn Gemeinden über fehlende Mitarbeitende klagen, kann das auch darin seine Ursache haben, dass die Bitte um Mitarbeit vonseiten der Verantwortlichen nicht genügend von dem Willen getragen ist, mit der Arbeit auch Verantwortung zu delegieren. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die Bereitschaft zur Mitarbeit in dem Maße wächst, wie auch Zuständigkeiten und Verantwortungen geordnet, geregelt und geteilt werden.
##Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
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