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Erläuterungen zu Artikel 135 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2022

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Beschlussfähigkeit

Der durch das 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung neu eingefügte Satz 2 erlaubt es, nicht mehr ausschließlich in Präsenzform zu tagen, sondern die Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz oder in einer Kombination durchzuführen. Dadurch wurde der Regelungsgehalt des früheren § 7 Absatz 2 Pandemie-Gesetz nun dauerhaft in die Kirchenordnung übernommen.
Die Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden. Wichtig ist, dass alle Beteiligten ihre akustische und optische Teilnahme persönlich und ohne Mitwirkung Dritter gestalten.
Beschlüsse, die in Video-/Telefon-Konferenzen gefasst und protokolliert werden, gelten, als ob es eine Sitzung mit physischer Präsenz gewesen wäre. Die Beschlüsse gelten dann direkt, genau wie in einer Sitzung mit physischer Anwesenheit.
Der Hinweis „Die Art der Zusammenkunft ist im Protokoll zu vermerken“ wurde in § 34 GOLS eingefügt.
Für an der Teilnahme der Tagung verhinderte Superintendentinnen und Superintendenten gilt die Vertretungskette nach Art. 112 Abs. 3 KO (vgl. Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 06.02.2024).
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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