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Geltungszeitraum von: 01.07.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Erläuterungen zu Artikel 61 Kirchenordnung
Leitungsfeld Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)
Stand: 19.04.2022
###Allgemeines
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet wichtige Informationen, wie die Leitungsarbeit in der Evangelischen Kirche gestaltet werden kann. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab. Die nachfolgenden Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 2.2 Beauftragungen entstanden.
Das Presbyterium beauftragt einzelne seiner Mitglieder, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Notwendige und allgemeine Praxis ist die Beauftragung von: Kirchmeisterin, Jugendpresbyterin oder Diakoniepresbyter. Der Dienst der Kirchmeister ist in der Kirchenordnung (Artikel 61) geregelt. Weitere Beauftragungen sind nach Bedarf für weitere Arbeitsgebiete der Kirchengemeinde denkbar (Artikel 60).
Der Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters ist bis in die Praxis hinein geklärt und rechtlich in der Verwaltungsordnung Doppische Fassung1# verankert. Die weiteren Beauftragten werden in der Regel nicht mit eigener Tätigkeit betraut, sondern sind dafür zuständig, dass ihr besonderes Aufgabengebiet in den Sitzungen des Presbyteriums wie auch in der Haushaltsberatung die notwendige Beachtung erfährt. Außerdem sollen diese Presbyterinnen und Presbyter die Verbindung zwischen Presbyterium und den Mitarbeitenden des jeweiligen Arbeitsfeldes herstellen und darüber hinaus die erforderlichen und notwendigen Kontakte im Kirchenkreis, der Landeskirche und zu den zuständigen Ämtern und Werken – also dem innerkirchlichen, arbeitsteiligen Netzwerk – pflegen.
Die Beauftragten können das Presbyterium bei bestimmten Aufgaben von einer Fülle notwendiger, aber oft zeitraubender Einzelfragen entlasten. Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass diese Beauftragungen durch Beschluss des Presbyteriums klar geregelt werden. Die einzelnen Beauftragten wie auch das Presbyterium müssen Klarheit über ihre Rechte und Zuständigkeiten haben. Es empfiehlt sich, die Beauftragten regelmäßig um einen Bericht über ihren Arbeitsbereich zu bitten.
##Vereinbarkeit des Amtes einer Kirchmeisterin/eines Kirchmeisters mit dem Vorsitz des Presbyteriums
Aufgrund der besonderen Stellung der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters verbietet es sich, dass diese Funktion mit der eines Vorsitzes im Presbyterium oder mit einer Mitarbeitendentätigkeit verknüpft wird.
Weitere Ausführungen finden Sie in den Erläuterungen zu Artikel 63 KO.
#Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.