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Geltungszeitraum von: 01.07.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Erläuterungen zu Artikel 104 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.01.2021

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Allgemeines

Artikel 104 KO ist in der Kirchenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 erstmalig mit dem 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW geändert worden.
Der Entwurf eines 66. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW (KO) und der Entwurf eines Kirchengesetzes zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW sind zusammen beraten worden.
Die Kirchenordnungsänderung (66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung) betrifft die Artikel 104, 154 und 155 KO. Das Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW umfasst als Mantelgesetz das neue Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) sowie Änderungen am Verbandsgesetz (VerbG). Die Gesetze nehmen unter anderem die notwendigen rechtlichen Anpassungen im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) vor, damit Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuer im Bereich der Ausgaben vermieden werden, die ansonsten die Kirchensteuerverteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise schmälern würden. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wurde kürzlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
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Absatz 2 – zentrale Verwaltungsstelle

Aus der Begründung des 66. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW:
Die Änderung in Artikel 104 KO des 66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung konkretisiert die bisherige Soll- zu einer Muss-Vorschrift. Das entspricht dem seit langem bestehenden tatsächlichen Stand. Zugleich wird die gemeinsame zentrale Verwaltungsstelle mehrerer Kirchenkreise ausdrücklich geregelt.
Die weitreichenden Veränderungen in der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfordern es, die kirchenrechtlichen Bestimmungen so anzupassen, dass die Verwaltungsgeschäfte der kirchlichen Aufgaben der Körperschaften des öffentlichen Rechts (nach Artikel 4 KO sind dies die Ev. Kirche von Westfalen, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände) nur von diesen „kirchlichen Verwaltungen“ wahrgenommen werden dürfen („Anschluss- und Benutzungszwang“) und der Marktzugang Dritter zu kirchlichen Verwaltungsaufgaben ausgeschlossen wird. Dadurch sollen Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuer vermieden werden, die ansonsten das Volumen der zu verteilenden Kirchensteuer schmälern würden.
Die Verwaltungsgeschäfte der kirchlichen Körperschaften werden in der Regel bereits jetzt von zentralen Verwaltungsstellen auf Kirchenkreisebene erledigt. Bei allen Kirchenkreisen existieren seit langem zentrale Verwaltungsstellen, sodass es in der Kirchenordnung nur einer rechtlichen Klarstellung bedarf, um den bereits in der Verwaltungspraxis vorhandenen „Anschluss- und Benutzungszwang“ zweifelsfrei zu formulieren. Aus der Soll-Bestimmung wird eine verbindliche Regelung. Die Verwaltungsordnungen kamerale und doppische Fassung (Nr. 800-d1# und (früher Nr. 800-k2#) im FIS-Kirchenrecht) wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2018 entsprechend angepasst. Die Änderung in Satz 1 stellt klar, dass die zentrale Verwaltungsstelle durch Satzung des Kirchenkreises geregelt wird. Sofern die Verwaltung für mehrere Kirchenkreise erfolgen soll, ist der kirchliche Verband als kirchliche Körperschaft(des öffentlichen Rechts) Träger der Verwaltung.
Der Begriff „zentrale Verwaltungsstelle“ ist eine neutrale Bezeichnung; in der jeweiligen Satzung kann beispielsweise der Begriff „Kreiskirchenamt“ beibehalten werden.
Satz 2 verdeutlicht, dass der „Anschluss- und Benutzungszwang“ für den Kirchenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie die dazugehörenden kirchlichen Körperschaften (Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände) gilt. Zugleich enthält Satz 3 eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Kirchengesetzes, in dem die Details geregelt werden können. Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der Ev. Kirche von Westfalen wurde das Verwaltungsorganisationsgesetz durch die Landessynode 2020 verabschiedet. Das Gesetz enthält maßgebliche Bestimmungen zur Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte für Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise.
Das Verwaltungsorganisationsgesetz regelt zum Beispiel wie die Abgrenzung der Verwaltungsaufgaben zwischen der Kirchengemeinde (Gemeindebüro), den ggf. bestehenden kirchlichen Verbänden und der zentrale Verwaltungsstelle erfolgen soll. Die Kirchengemeinden und die Verbände auf Ebene der Kirchengemeinden haben zugleich die Verpflichtung, im Rahmen des Notwendigen und Erforderlichen an der Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte durch die zentrale Verwaltungsstelle mitzuwirken. Durch die Änderung im bisherigen Satz 2 wird ein Bezug zur „zentralen Verwaltungsstelle“ hergestellt.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.