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Ordnung
über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)

Vom 11. April 1991

(KABl. 1991 S. 113)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Praktikantenordnung
17. Juni 1992
KABl. 1992 S. 151
§ 1 Buchst. h und i
eingefügt
§ 2 Abs. 1 Satz 1
geändert
§§ 11 und 12
§ 13
gestrichen
wird § 11
2
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiter
9. September 1992
KABl. 1992 S. 144
§ 8 Abs. 1
geändert
3
Änderung der Praktikanten-Ordnung
24. Februar 1993
KABl. 1993 S. 116
§ 2 Abs. 1 Satz 1
geändert
4
Änderungen der Bestimmungen über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter
19. März 1993
KABl. 1993 S. 126
§ 8 Abs. 3
geändert
5
Änderungen des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
2. September 1993
KABl. 1993 S. 256
§ 6

Überschrift
geändert
§ 6 Abs. 1
§ 6 Abs. 2 Unterabs. 2
geändert
geändert

§ 8 Abs. 1 Satz 1
eingefügt
6
Änderung des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
25. Mai 1994
KABl. 1994 S. 130
§ 1 Buchst. c
§ 1 Buchst. d bis i
gestrichen
geändert
§ 2 Abs. 1 Unterabs. 1
geändert
Anmerkung zu § 2
geändert
§ 6 Abs. 2
§ 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2
geändert
geändert
7
Ordnung zur Änderung der Praktikantenordnung
8. Juni 1995
KABl. 1995 S. 133
§ 2 Abs. 1 Satz 1
geändert
8
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
30. August 1995
KABl. 1995 S. 222
§ 5
§ 6 Überschrift und Abs. 2
geändert
geändert
§ 7
gestrichen
9
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Dienstrechts der Praktikantinnen und Praktikanten
4. September 1996
KABl. 1996 S. 248
§ 2 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 4
geändert
10
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Praktikantenordnung
4. September 1998
KABl. 1998 S. 157
§ 1
§ 2 Abs. 1 und 2
geändert
geändert
11
Arbeitsrechtsregelung für die Bezüge ab 1999 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
23. Juni 1999
§ 2 Abs. 1 und 2
neu gefasst
12
Arbeitsrechtsregelung für die Bezüge ab 2000 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Dezember 2000
§ 2 Abs. 1 und 2
neu gefasst
13
Änderung der Praktikantenordnung
5. Juli 2001
§ 2 Abs. 2
geändert
14
Arbeitsrechtsregelung für die Bezüge ab 2003 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
26. März 2003
§ 2 Abs. 1 und 2
neu gefasst
§ 4
gestrichen
§ 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2
geändert
15
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts
23. April 2004
§ 2 Abs. 2
geändert
16
ARR zur Änderung der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten
21. August 2008
§ 2 Überschrift
geändert
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
§ 2 Abs. 2
gestrichen
§ 2 Abs. 3
neu nummeriert
17
ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen
12. Dezember 2008
§ 1
geändert
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 6 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 6 Abs, 1 Satz 2 + 3
neu gefasst
§ 6 Abs. 2 Satz 3
neu gefasst
§ 8 Abs. 1
neu gefasst
§ 8 Abs. 2
geändert
§ 8 Abs. 3 Satz 2 - 4
geändert
§ 8 Abs. 4
neu gefasst
18
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
2. Juli 2010
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
19
ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO
13. April 2011
§ 2 Überschrift
geändert
§ 3
geändert
§ 5
neu nummeriert
§ 6
neu nummeriert
§ 5 überschrift
neu gefasst
§ 5 Abs. 1
geändert
§ 5 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 5 Abs. 2 Satz 2
gestrichen
§ 5 Abs. 2 Satz 3
neu nummeriert
§ 5 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 6
eingefügt
§ 7
eingefügt
§ 8 Abs. 1
geändert
§ 8 Abs. 2
geändert
§ 8 Abs. 3
geändert
§ 9
geändert
20
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
16. Mai 2012
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
21
ARR zur Änderung der Ordnung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten
19. September 2012
§ 1 Abs. 2
eingefügt
§ 2 a
eingefügt
22
ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten
17. Juli 2013
§ 1 Buchst. i
angefügt
§ 2 Abs. 1
geändert
23
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
29. August 2014
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
24
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
10. Mai 2016
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
25
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
26. Oktober 2016
§ 2 Abs. 1
geändert
26
ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen
14. Dezember 2016
§ 10
neu gefasst
27
ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen – Korrektur
22. Februar 2017
§ 10
Überschrift geändert
28
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
16. Mai 2018
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
29
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen – Mitarbeitende in der Pflege
13. November 2019
§ 8 Abs. 1 Satz 1
geändert
30
ARR zur Änderung des BAT-KF, der PraktO, der AzubiO, der KrSchO, der AzubiO-Pflege – Erweitertes Führungszeugnis
9. November 2020
§ 8 Abs. 4
eingefügt
§ 8 Abs. 4
neu nummeriert
31
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen
27. Januar 2021
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
32
ARR zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung
7. September 2022
§ 7 Abs. 3
neu gefasst
33
ARR zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
31. Mai 2023
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
34
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Ordnungen – Jahressonderzahlung
26. Juni 2024
§ 7 Abs. 3
geändert
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§ 12#
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
  1. des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen und Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge bzw. Heilpädagoge vorauszugehen hat,
  2. des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
  3. der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
  4. der Kinderpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin vorauszugehen hat,
  5. des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
  6. der Familienpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Familienpflegerin vorauszugehen hat, die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen,
  7. des Gemeindehelfers oder des Jugendsekretärs während der Zeit des Berufspraktikums nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
  8. des Gemeindepädagogen während der Zeit des Berufspraktikums nach der Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland für das Berufspraktikum der Gemeindepädagogen.
  9. der Heilerziehungspflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin vorauszugehen hat.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.
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§ 23#
Praktikantenentgelt

( 1 ) Das Entgelt beträgt monatlich:
für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf
ab 1. März 2024
monatlich in Euro
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Gemeindepädagogen in der Ev. Kirche im Rheinland
2.026,21
der pharm.-techn. Assistentin, der Erzieherin, des Gemeindehelfers, des Jugendsekretärs, der Altenpflegerin, der Familienpflegerin, der Heilerziehungspflegerin
1.802,02
der Kinderpflegerin, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
1.745,36
( 2 ) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 20 BAT-KF4# entsprechend.
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§ 2a5#
Probezeit

( 1 ) Die Probezeit beträgt drei Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
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§ 36#
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Mitarbeitenden gelten.
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§ 47#
Fernbleiben von der Arbeit

Die Praktikantin/der Praktikant darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.
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§ 58#
Fortzahlung des Praktikantenentgelts bei Erholungsurlaub sowie im Krankheitsfall

( 1 ) Während des Erholungsurlaubs werden als Entgelt das Praktikantenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Für die Berechung der nicht in Monatsbeträgen festgesetzten Bezüge gilt § 20 Abs. 6 BAT-KF9# entsprechend.
( 2 ) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin/der Praktikant bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Praktikantenentgelts.
Im Übrigen gilt § 21 BAT-KF10# entsprechend.
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§ 611#
Vermögenswirksame Leistung

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Praktikantinnen/Praktikanten eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Arbeitgebern die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den der Praktikantin/dem Praktikanten von ihrem/seinem Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Praktikanten- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die die Praktikantin/der Praktikant Praktikantenentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 712#
Jahressonderzahlung

( 1 ) Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 90 vom Hundert des der Praktikantin/dem Praktikanten in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Praktikantenentgelts (§ 1). Bei Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Praktikantenverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Praktikantin/der Praktikant keinen Anspruch auf Praktikantenentgelt, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall hat.
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen und Praktikanten kein Praktikantenentgelt erhalten haben wegen
  1. Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes,
  2. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 750 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt.
Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrags nach Satz 1 wird mit dem Praktikantenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann mit Ausnahme des Betrags nach Satz 1 zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Praktikantinnen/Praktikanten, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikum von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 813#
Sonstige Arbeitsbedingungen

( 1 ) Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschläge, für den Bereitschaftsdienst, für die Rufbereitschaft, für den Erholungsurlaub sowie für die Wechselschicht- und Schichtzulage, und für die Zulage nach Anmerkung 1 Absatz 1 Buchstabe c des Abschnitts A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF14# sowie Anmerkung 1 Absatz 1 Buchstabe b des Abschnitts B des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF15# gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Mitarbeitenden maßgebend sind. Zur Ermittlung des Stundenentgelts ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348-fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3) zu teilen.
( 2 ) Die Praktikantin/Der Praktikant erhält bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen die Zulagen, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF16# jeweils festgelegt sind.
( 3 ) Falls im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung für die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Praktikantin/der Praktikant während der Zeit, für die nach § 5 und nach Absatz 4 Entgelt zusteht, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
( 4 ) Der Arbeitgeber, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Praktikantinnen und Praktikanten bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
( 5 ) § 28 BAT-KF17# gilt entsprechend.
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§ 918#
Schweigepflicht

Die Praktikantin/der Praktikant unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Arbeitgeber in ihrem/seinem künftigen Beruf beschäftigten Mitarbeitenden.
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§ 1019#
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Praktikanten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden, soweit nicht durch Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 1120#
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
#
2 ↑ § 1 Buchst. h und i eingefügt durch ARR vom 17. Juni 1992, Buchst. c gestrichen, Buchst. d bis i umbenannt in Buchst. c bis h durch ARR vom 25. Mai 1994, Buchst. b und e geändert durch ARR vom 4. September 1998; § 1 Buchst. f geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 1 Abs. 2 eingefügt durch ARR zur Änderung der Ordnung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 19. September 2012; § 1 Buchst. i angefügt durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 17. Juli 2013.
#
3 ↑ § 2 Abs. 1 + 2 neu gefasst durch ARR vom 4. September 1998, 23. Juni 1999, 1. Dezember 2000 und 26. März 2003, § 2 Abs. 3 geändert durch ARR vom 23. April 2004; Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 neu nummeriert durch ARR vom 21. August 2008; § 2 Abs. 1 + 2 geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 2 Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 2. Juli 2010; § 2 Überschrift geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011; § 2 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 16. Mai 2012; § 2 Abs. 1 geändert durch ARR zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 17. Juli 2013; § 2 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 29. August 2014; § 2 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016; § 2 Abs. 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 26. Oktober 2016; 2 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 16. Mai 2018; § 2 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 27. Januar 2021; § 2 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 31. Mai 2023.
#
4 ↑ Nr. 1100
#
5 ↑ § 2a eingefügt durch ARR zur Änderung der Ordnung über die Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 19. September 2012.
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6 ↑ § 3 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
#
7 ↑ § 4 Abs. 1 und 3 geändert durch ARR vom 4. September 1996; § 4 gestrichen durch ARR vom 26. März 2003; § 5 Abs. 1 Streichung der Absatzbezeichnung; Abs. 2 gestrichen durch ARR vom 30. August 1995.bisheriger § 5 neu nummeriert in § 4 durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011;
#
8 ↑ § 6 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert durch ARR vom 2. September 1993, Abs. 2 neu gefasst durch ARR vom 25. Mai 1994, Überschrift geändert, Abs. 2 neu gefasst durch ARR vom 30. August 1995; Abs. 1 Satz 1 geändert, Satz 2-3 neu gefasst, Abs. 2 Satz 3 neu gefasst durch ARR vom 12. Dezember 2008; bisheriger § 6 neu nummeriert in § 5, § 5 Überschrift geändert, Abs. 1 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert, Satz 2 gestrichen, Satz 3 neu nummeriert, Satz 2 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
#
9 ↑ Nr. 1100
#
10 ↑ Nr. 1100
#
11 ↑ § 6 eingefügt durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
#
12 ↑ § 7 gestrichen durch ARR vom 30. August 1995; § 7 eingefügt durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011; § 7 Abs. 3 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung vom 7. September 2022; § 7 Abs. 3 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Ordnungen – Jahressonderzahlung vom 26. Juni 2024.
#
13 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch ARR vom 9. September 1992, Abs. 3 geändert durch ARR vom 19. März 1993, Abs. 3 geändert durch ARR vom 25. Mai 1994, Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 geändert durch ARR vom 26. März 2003; Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert, Abs. 3 Satz 3 + 4 geändert, Abs. 4 neu gefasst durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 8 Abs. 1 - 3 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011; § 8 Abs. 1 Satz 1 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen – Mitarbeitende in der Pflege vom 13. November 2019; § 8 Abs. 4 eingefügt und Abs. 4 neu nummeriert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, der PraktO, der AzubiO, der KrSchO, der AzubiO-Pflege – Erweitertes Führungszeugnis vom 9. November 2020.
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14 ↑ Nr. 1100-2.
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15 ↑ Nr. 1100-2.
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16 ↑ Nr. 1100
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17 ↑ Nr. 1100
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18 ↑ § 9 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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19 ↑ § 10 neu gefasst durch ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen vom 14. Dezember 2016, § 10 Überschrift geändert durch ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen – Korrektur vom 22. Februar 2017.
#
20 ↑ Bisherige §§ 11 und 12 gestrichen, § 13 umbenannt in § 11 durch ARR vom 17. Juni 1992 (Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung).