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Erläuterungen zu Artikel 66 Kirchenordnung (Umlaufbeschluss)

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 17.11.2021

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Allgemeines zur Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen

Das 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung (KO) vom 15. Juni 2022 übernahm die bewährten Regelungen des Pandemie-Gesetzes inhaltlich und löste es somit ab.
Mit dem 73. Kirchengesetz zur Änderung der KO sind folgende Regelungen zur Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen in den Absätzen 2a und 3 aufgenommen worden:
  1. Außerhalb von Sitzungen kann in Textform im Wege des Umlaufverfahren abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
  2. Wahlen sind im Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.
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Historie - Umlaufbeschlüsse vor und während der Corona-Pandemie

Auf Ebene der Kirchengemeinden war ein Umlaufbeschluss bis zum Beginn der Corona-Pandemie nicht zulässig, weil eine entsprechende Rechtsgrundlage im Abschnitt III der Kirchenordnung „Leitung der Kirchengemeinde“ fehlte (siehe auch das archivierte Rundschreiben Nr. 7/2001 des Landeskirchenamtes an die Verwaltungsleitungen der Kirchenkreise betreffend Rechtswidrigkeit von Umlaufbeschlüssen in Presbyterien vom 1. Februar 2001).
Auf Ebene des Kreissynodalvorstandes war dagegen ein Umlaufbeschluss nach Artikel 109 Absatz 5 Satz 4 KO zulässig, sofern kein Widerspruch gegen das Verfahren erfolgte.
Umlaufbeschluss während der Corona-Pandemie
Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 galt, wird die vorübergehende Möglichkeit eröffnet, Umlaufbeschlüsse zu fassen, wenn mehr als zwei Drittel des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes dem Umlaufverfahren zustimmen.
Die Regelungen des praktischen Konsenses wurden in das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 übernommen (siehe § 2). Das Pandemie-Gesetz galt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 1. Juni 2021 wurde die Befristung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, da die Situation um das Corona-Virus weiter anhält und die Handlungsfähigkeit der Leitungsorgane weiterhin Ausnahmebedingungen erfordert. Daher erschien es notwendig und sinnvoll, die Gültigkeit der Regelungen des Pandemie-Gesetzes befristet zu verlängern.
Die Landessynode hatte im November 2021 eine weitere Verlängerung des Pandemie-Gesetzes bis zum 30. Juni 2022 beschlossen (Zweites Kirchengesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie vom 13. November 2021). Im Anschluss daran ist auf Grund der sehr positiven Erfahrungen mit den flexiblen Arbeitsmöglichkeiten, die das Pandemie-Gesetz für die kirchlichen Leitungsgremien zulässt, eine Änderung der Kirchenordnung geplant, die die Regelungen des Pandemie-Gesetzes dauerhaft übernimmt. Dies ist in Form des Entwurfs eines 73. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung umgesetzt worden, der sich aktuell noch bis zum 28. Januar 2022 im Stellungnahmeverfahren in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden befindet und auf der Landessynode im Juni 2022 beraten werden soll. Bis zum Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung am 1. Juli 2022 galt das Pandemie-Gesetz.
Das 73. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung (KO) vom 15. Juni 2022 übernahm die bewährten Regelungen des Pandemie-Gesetzes inhaltlich und löste es somit ab.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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