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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Verordnung
für die Vermögens- und Finanzverwaltung
der kirchlichen Körperschaften
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Verwaltungsordnung Doppische Fassung – VwO.d)

Vom 27. Oktober 2016

(KABl. 2016 S. 317)

mit den Durchführungsbestimmungen zu § 32, § 33, § 69 und § 147 Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 13. Dezember 2016 (KABl. 2016 S. 494)1# – Änderungen der Durchführungsbestimmungen siehe nachfolgende Tabelle.

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
19. Oktober 2017
§ 42 Abs. 1 Ziffer 6
geändert
§ 42 Abs. 2 Ziffer 4
geändert
2
Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
21. Dezember 2017
§ 10 Abs. 1
neu gefasst
3
Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
12. Juli 2018
Anlage 2 zu
§ 17 Unterpunkt B III von Punkt 7.2, Ziffer 3 Absatz 2
geändert
4
Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
20. Dezember 2018
Inhaltsübersicht
geändert
§ 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 1 Satz 2
eingefügt
§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3
neu nummeriert
§ 3 Abs. 1 Satz 3
geändert
§ 7 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2
geändert
§ 22
neu gefasst
§ 29 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 30 Abs. 4 Nr. 1
geändert
§ 31 Satz 1
geändert
§ 35 Satz 3
geändert
§ 38 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 39 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 40 Satz 2 Nr. 5
eingefügt
§ 40 Satz 2 Nr. 5-11
neu nummeriert
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5
geändert
§ 42 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c
geändert
§ 42 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 43 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 43 Abs. 3 Satz 3
geändert
§ 43 Abs. 4 Satz 2
geändert
§ 43 Abs. 6
geändert
§ 44 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
geändert
§ 47 Abs. 4 Satz 3
angefügt
§ 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
geändert
§ 52 Abs. 4 Satz 2
neu gefasst
§ 52 Abs. 5
geändert
§ 55 Abs. 2
geändert
§ 57 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 57 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1
geändert
§ 58
neu gefasst
§ 69 Abs. 2
geändert
§ 69 Abs. 3 Satz 3
geändert
§ 69 Abs. 5 Satz 1
geändert
§ 71 Abs. 2
geändert
§ 79 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 80 Abs. 3 Satz 1
geändert
§ 80 Abs. 4 Satz 1
geändert
§ 84 Abs. 3 Sätze 1 und 3
geändert
§ 85 Satz 1
geändert
§ 86 Abs. 2
geändert
§ 88
aufgehoben
§ 89 Abs. 2
geändert
§ 91 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 92 Abs. 6
geändert
§ 96 Abs. 3 Satz 2
geändert
§ 100 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 100 Abs. 4 Satz 2
geändert
§ 101 Abs. 4 Satz 1
geändert
§ 118 Abs. 3 Satz 2
angefügt
§ 119 Satz 1
geändert
§ 119 Satz 2
neu gefasst
§ 120 Abs. 6
neu gefasst
§ 122 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 126
geändert
§ 129 Abs. 2
geändert
Überschrift „8. Rücklagen“
geändert
§ 130 Abs. 5 Satz 2
geändert
§ 130 Abs. 6 Satz 1
geändert
§ 137 Abs. 2
geändert
§ 137 Abs. 3 und 4
angefügt
§ 140
neu gefasst
§ 143 Abs. 6
geändert
Anlage zu § 1 VwO.d Nr. 26
eingefügt
Anlage zu § 1 VwO.d Nr. 26 bis 130
neu nummeriert
Anlage 2 zu § 17 VwO.d Inhaltsverzeichnis
geändert
Anlage 2 zu § 17 VwO.d Ziffer 5.3
angefügt
Anlage 2 zu § 17 VwO.d Unterpunkt A II 1. Ziffer 1
geändert
Anlage 2 zu § 17 VwO.d Unterpunkt A II 1. Ziffer 2.2.3
geändert
Anlage 2 zu § 17 VwO.d Unterpunkt A IV Buchstabe b
neu gefasst
5
Richtlinie für Finanzanlagen zu § 49 Verwaltungsordnung Doppische Fassung
11. Juni 2019
Zu § 49 VwO.d – Richtlinie für Finanzanlagen
neu gefasst
6
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
19. Dezember 2019
§ 22 Abs. 4
neu gefasst
7
Sechste Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
19. Dezember 2019
§ 69 Abs. 2 Satz 2
angefügt
§ 139 Abs. 4
eingefügt
§ 139 bish. Abs. 4
neu nummeriert
8
Erste Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
21. April 2020
Anlage 2 zu § 17 Nr. 2.3.3 Buchstabe b
neu gefasst
Anlage zu § 61 – Tabelle Kontenplan
neu gefasst
9
Zweite Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
30. Juni 2020
Anlage zu § 61 – Tabelle Kontenplan
geändert
10
Siebte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung
25. Juni 2020
§ 131 Abs. 2
geändert
§ 132 Abs. 3
geändert
11
Dritte Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
8. Dezember 2020
Anlage zu § 61 – Tabelle Kontenplan
geändert
11
Vierte Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
23. Februar 2021
Anlage zu § 61 – Tabelle Kontenplan
geändert
12
Fünfte Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
15. Juni 2021
Anlage zu § 61 –Tabelle Kontenplan
neu gefasst
13
Sechste Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung
14. Dezember 2021
Anlage zu § 61 –Tabelle Kontenplan
geändert
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Auf Grund des Artikels 159 Absatz 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2017 hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
Leitung, Verwaltung, Aufsicht
Zweiter Abschnitt
Verwaltung des Vermögens, seiner Erträge und der sonstigen Einnahmen
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Die Bestandteile des Vermögens
2.1 Grundstücke und Grundstücksrechte
2.2 Bauten
2.3 Friedhöfe
2.4 Kapitalvermögen und Rücklagen, Darlehensgewährung
3. Einnahmen
3.1 Kirchensteuern und andere Einnahmen
3.2 Darlehen
3.3 Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen und Stiftungen
Dritter Abschnitt
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Allgemeine Bestimmungen zum Haushalt
2. Aufstellung des Haushaltsplans
3. Ausführung des Haushalts
(aufgehoben)
4. Finanzbuchhaltung
5. Anordnungen
6. Zahlungsverkehr
7. Buchführung
8. Rücklagen, Rückstellungen, Sonderposten, Rechnungsabgrenzungsposten
9. Aufsicht, Prüfung und Entlastung
10. Eröffnungsbilanz
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
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§ 13#
Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung

( 1 ) Gegenstand dieser Verordnung ist die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Für die Landeskirche (Evangelische Kirche von Westfalen) finden aus dem Ersten Abschnitt „Leitung, Verwaltung und Aufsicht“ die §§ 3, 5 und 9 Anwendung. Die Entscheidungen der Leitungsorgane der Landeskirche bedürfen keiner Genehmigung.
( 3 ) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die als Durchführungsbestimmungen erlassenen Begriffsbestimmungen (Anlage zu § 1).
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§ 2
Aufgabe der Vermögens- und Finanzverwaltung

( 1 ) Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden.
( 2 ) Insbesondere ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung dafür zu sorgen, dass
  1. das kirchliche Vermögen in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung oder Satzung bestimmten Zwecke erhalten bleibt und nach Möglichkeit verbessert wird. Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenverbrauch soll mindestens erwirtschaftet werden;
  2. aus dem kirchlichen Vermögen angemessene Erträge erzielt, alle Einnahmen ordnungsgemäß erfasst und unter Beachtung der kirchlichen Notwendigkeiten und der gebotenen Wirtschaftlichkeit nur für die Zwecke eingesetzt werden, für die sie jeweils bestimmt sind;
  3. die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben durch rechtzeitige Planung, Festlegung und planmäßiges Bewirtschaften der Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen gesichert wird;
  4. Rechenschaft gegeben wird über die Verwaltung, insbesondere die Kassenführung, die Ausführung des Haushalts und die Wirtschaftsführung.
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Erster Abschnitt
Leitung, Verwaltung, Aufsicht

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§ 34#
Leitungsorgane

( 1 ) Die Leitung der Vermögens- und Finanzverwaltung liegt bei den Organen, die jeweils durch die Kirchenordnung5#, besondere Kirchengesetze, Satzungen oder kirchenrechtliche Vereinbarungen bestimmt sind. Diese sind zur Compliance insbesondere in Rechts- und Finanzangelegenheiten verpflichtet und sichern die Einhaltung durch ein internes Kontrollsystem (IKS). Sie legen ihre Ziele in den Handlungsfeldern fest. Sie führen die Geschäfte, sorgen für die notwendigen Verwaltungseinrichtungen, beaufsichtigen alle mit der Ausführung der Verwaltungsgeschäfte befassten Stellen und Personen und nehmen die rechtliche Vertretung gegenüber Behörden und Dritten wahr, sofern diese Befugnisse nicht durch kirchenrechtliche Vereinbarung oder durch Satzung auf andere Stellen übertragen sind.
( 2 ) Kirchliche Körperschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts siegelberechtigt. Urkunden, die von ihnen innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, besitzen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 415 ZPO). Sie bedürfen daher in den Fällen, in denen nach staatlichem Recht eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, keiner weiteren Beglaubigung.
( 3 ) Urkunden und Vollmachten sind in der durch Kirchenordnung6# oder durch Satzung vorgeschriebenen Form auszustellen. Dieser Urkundsform bedürfen nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung, die sich im Rahmen des Haushalts halten oder finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
( 4 ) Aus Rechtsgeschäften, die ohne die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebene aufsichtliche Genehmigung oder von nicht ermächtigten Personen abgeschlossen werden, wird die kirchliche Körperschaft nicht verpflichtet. Die Organhaftung gemäß § 89 BGB bleibt unberührt.
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§ 4
Beschlussfassung und Nachweis der Beschlüsse

( 1 ) Alle Maßnahmen der Leitung, insbesondere Verfügungen über kirchliches Vermögen oder die Übernahme von rechtlichen Verpflichtungen, bedürfen der Beschlussfassung des Leitungsorgans. Einer Beschlussfassung bedürfen nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung, die sich im Rahmen des Haushalts halten oder finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind, sowie solche Maßnahmen, die die oder der Vorsitzende oder sonstige Beauftragte im Rahmen gesetzlicher Zuständigkeit oder auf Grund besonderer Ermächtigung treffen.
( 2 ) Für jede Angelegenheit ist ein besonderer Beschluss zu fassen.
( 3 ) Für die Niederschriften ist ein gebundenes Buch oder ein Loseblattbuch zu verwenden. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. Bei Benutzung einer Loseblattsammlung sind die Niederschriften in angemessenen Zeitabständen für einen Jahrgang oder mehrere Jahrgänge fest einzubinden und die Vollständigkeit von der oder dem Vorsitzenden zu bescheinigen. Für die Protokollbücher ist alterungsbeständiges Papier zu verwenden. Die Schreibmittel müssen dokumentenecht sein.
( 4 ) In die Niederschrift sind aufzunehmen
  1. Ort und Datum der Sitzung,
  2. Beginn und Ende,
  3. die Feststellung, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde,
  4. die Namen der zur Sitzung Erschienenen,
  5. der Nachweis der Beschlussfähigkeit,
  6. der Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse,
  7. gegebenenfalls die Feststellung, dass die Bestimmung über eine Nichtmitwirkung von Mitgliedern, die an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt sind, beachtet wurde,
  8. der Vermerk „vorgelesen, genehmigt, unterschrieben“.
( 5 ) Sofern ein Nachweis erforderlich ist, ist für jeden Beschluss ein besonderer Protokollbuchauszug anzufertigen, der die in Absatz 4 Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 genannten Angaben enthalten muss. Er ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu beglaubigen und mit dem Siegel zu versehen.
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§ 5
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Leitungsorgane

( 1 ) Die Mitglieder der Leitungsorgane tragen nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetze und des allgemeinen Rechts gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
( 2 ) Sie haben Anspruch auf eingehende Unterrichtung und auf Einsicht in die Unterlagen. Das Leitungsorgan bestimmt die Form der Unterrichtung und der Einsichtnahme in die Unterlagen.
( 3 ) Für Schäden, die der kirchlichen Körperschaft oder Dritten dadurch entstehen, dass ein Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, haften neben der kirchlichen Körperschaft auch die beteiligten Mitglieder der Leitungsorgane nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Amtshaftung.
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§ 6
Vorsitz

( 1 ) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und führt den Schriftwechsel. Durch Satzung oder andere kirchenrechtliche Regelungen kann der Schriftwechsel in Verwaltungsangelegenheiten auf andere Personen oder zentrale Verwaltungsdienststellen (Kreiskirchenamt) übertragen werden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende ist verpflichtet, die durch Kirchenordnung7#, Kirchengesetze, kirchenrechtliche Vereinbarung oder Satzung zur Mitwirkung Berufenen (z. B. Finanzausschuss, Mitarbeitervertretung) zu beteiligen.
( 3 ) Wenn ein Leitungsorgan mit einem Beschluss seine Befugnisse überschreitet oder gegen das in der Kirche geltende Recht verstößt, hat die oder der Vorsitzende den Beschluss zu beanstanden. Verbleibt das Leitungsorgan bei seinem Beschluss, hat die oder der Vorsitzende unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Stelle einzuholen. Die Ausführung des Beschlusses ist bis zu deren Entscheidung auszusetzen.
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§ 78#
Kirchmeisterinnen und Kirchmeister, besondere Beauftragte

( 1 ) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister führt die Aufsicht über das Haushaltswesen sowie über das Vermögen der Kirchengemeinde. Durch Beschluss können ihr oder ihm weitere Aufgaben übertragen werden. Bei Berufung von mehreren Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern werden ihre Zuständigkeiten durch Beschluss des Leitungsorgans geregelt.
( 2 ) Andere Mitglieder des Leitungsorgans oder kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter können durch Beschluss mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragt werden.
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§ 8
Ausschüsse

( 1 ) Zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen sowie zur Erledigung bestimmter, genau zu bezeichnender Aufgaben, insbesondere in Finanz-, Bau- und Grundeigentumsangelegenheiten und zur Verwaltung besonderer Einrichtungen, soll das Leitungsorgan erforderlichenfalls Ausschüsse bilden.
( 2 ) Für die Zuständigkeiten, Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung9#, der Kirchengesetze und der Satzungen.
( 3 ) Die Ausschüsse sind dem Leitungsorgan verantwortlich und haben ihm auf Verlangen jederzeit über den Stand ihrer Arbeiten zu berichten. Zu Beschlüssen, die der kirchlichen Körperschaft Rechtsverpflichtungen auferlegen, sind sie nicht befugt, es sei denn, dass ihnen durch Satzung oder andere kirchenrechtliche Regelungen einzelne Rechte übertragen sind. Die Übertragung des Verfügungsrechts über finanzielle Mittel lässt die Regelung über das Anordnungsrecht unberührt.
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§ 9
Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Alle beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die ordnungsgemäße Führung ihrer Geschäfte verantwortlich und haften nach Maßgabe der arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen für die durch ihr Verschulden entstehenden Schäden. Alle Mitarbeitenden sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen persönlich verantwortlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben sie bei der anordnenden Stelle unverzüglich, in besonderen Fällen schriftlich, geltend zu machen.
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§ 1010#
Verwaltungsdienststellen

( 1 ) Durch Satzung eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes ist für einen Kirchenkreis oder mehrere Kirchenkreise eine zentrale Verwaltungsdienststelle einzurichten. Diese führt alle Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises oder der Kirchenkreise und der dazugehörenden kirchlichen Körperschaften. Die dazugehörenden kirchlichen Körperschaften wirken an der Erfüllung der Verwaltungsgeschäfte im Rahmen der kirchlichen Ordnung mit. Sie ist mit dem erforderlichen Personal und den notwendigen Sachmitteln auszustatten; dabei ist die Richtlinie zur Mindestpersonalausstattung (Anlage zu § 10 Absatz 1) zu beachten. Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich der zentralen Verwaltungsdienststelle sind in der Satzung zu regeln.
( 2 ) Das Leitungsorgan kann die Erledigung von Verwaltungsgeschäften auch einer anderen kirchlichen Verwaltungsdienststelle übertragen. Eine Übertragung auf andere Stellen darf dem kirchlichen Interesse nicht entgegenstehen und bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 1111#
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht wird ausgeübt durch die Organe der Kirchenkreise und der Landeskirche. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.
( 2 ) Soweit Beschlüsse von rechtsvertretenden Leitungsorganen der staatlichen Genehmigung bedürfen, ist diese durch das Landeskirchenamt einzuholen. Beschlüsse, deren Ausführung einer Genehmigung bedarf, dürfen erst nach Genehmigung ausgeführt werden. Eine Nichtbeachtung kann haftungsrechtliche Folgen gemäß § 5 Absatz 3 nach sich ziehen.
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§ 12
Aufsicht durch Organe des Kirchenkreises

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht nach den Bestimmungen der Kirchenordnung12# und der Kirchengesetze.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand wirkt nach Maßgabe der Kirchenordnung13# und dieser Verordnung an der Verwaltung der Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände mit. Er hat die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinden und der Verbände zu überwachen, die Gemeinden und Verbände zu beraten sowie die Abstellung von Mängeln zu veranlassen. Soweit die ordnungsgemäße Vermögens- und Finanzverwaltung in den Gemeinden gefährdet ist, hat er dafür zu sorgen, dass die Mängel beseitigt werden.
( 3 ) Die der Kreissynode obliegende laufende Überwachung der Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Verbände und ihrer Einrichtungen sowie der eigenen Einrichtungen des Kirchenkreises geschieht durch den zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss und die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer.
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§ 13
Aufsicht der Landeskirche

( 1 ) Die Organe der Landeskirche führen nach den Bestimmungen der Kirchenordnung14# und der Kirchengesetze die allgemeine Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie deren Einrichtungen. Sie können sich dabei der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle in der Evangelischen Kirche von Westfalen bedienen. Die zuständigen Organe des jeweiligen Kirchenkreises sind zu beteiligen.
( 2 ) Sie führen ferner die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchenkreise, der Kirchenkreisverbände und ihrer Einrichtungen. Soweit eine kirchliche Körperschaft ihre Vermögens- und Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann das Aufsichtsorgan Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Vermögens- und Finanzverwaltung wiederherzustellen. Soweit dem Aufsichtsorgan im Rahmen der Ersatzvornahme Kosten entstehen, sind diese von der kirchlichen Körperschaft zu erstatten.
( 3 ) Bei Einrichtungen und Stiftungen, die nach Satzung oder Herkommen der unmittelbaren Aufsicht der Landeskirche unterstehen, führt das Landeskirchenamt die Aufsicht.
( 4 ) Aufgaben der Aufsicht, die nach dieser Verordnung den Organen der Landeskirche zugeordnet sind, können den Organen der Kirchenkreise oder anderen Stellen, die den Organen der Landeskirche nachgeordnet sind, übertragen werden.
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Zweiter Abschnitt
Verwaltung des Vermögens, seiner Erträge und der sonstigen Einnahmen

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1. Allgemeine Bestimmungen

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§ 14
Gliederung und Zweckbestimmung des kirchlichen Vermögens

( 1 ) Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten einer kirchlichen Körperschaft. Es ist durch Gesetz, Stiftung oder Satzung zweckbestimmt gegliedert in Kirchenvermögen, Pfarr- und sonstige Zweckvermögen (z. B. Diakonie-, Krankenhaus-, Stiftungs-, Friedhofsvermögen). Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen, das Pfarrvermögen der Pfarrbesoldung, das sonstige Zweckvermögen den kirchlichen Zwecken, denen es gewidmet ist. Die Zweckbestimmung des Vermögens erstreckt sich auch auf das an seine Stelle tretende Ersatzvermögen. Die Änderung oder die Aufhebung der Zweckbestimmung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Soweit andere Stellenvermögen vorhanden sind, finden die Bestimmungen dieses Absatzes Anwendung.
( 2 ) Zuwendungen aus dem Vermögen an kirchliche Körperschaften oder zur Unterstützung kirchlicher Vereine und Werke sowie an Dritte, die einzeln zwei Prozent und insgesamt fünf Prozent der Erträge des Haushaltsjahres übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Zuwendungen an Dritte dürfen nur gewährt werden, wenn es sich um juristische Personen handelt und ein erhebliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch diese gegeben ist. § 91 Absatz 1 ist zu beachten. Für die Bewilligungen von Zuwendungen soll die Zuwendungsrichtlinie (Anlage zu § 14) angewendet werden.
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§ 15
Erhaltung und Sicherung des kirchlichen Vermögens

( 1 ) Das kirchliche Vermögen darf nicht ohne Not vermindert oder mit Verpflichtungen belastet werden. Es ist vielmehr sicherzustellen, dauernd zu halten und nach Möglichkeit zu verbessern. Der Ressourcenverbrauch ist durch Einstellung von Mitteln in den Haushalt zur Substanzerhaltung und Abschreibung zu berücksichtigen. Der Kapitalgrundstock soll um den Kaufkraftverlust ausgeglichen werden. Maßnahmen, deren wirtschaftliche Tragweite nicht abzusehen ist, sind zu vermeiden.
( 2 ) Die kirchliche Körperschaft hat Überschuldung zu vermeiden. Sie ist überschuldet, wenn die Schulden das Vermögen (Aktiva) übersteigen und somit das Eigenkapital rechnerisch negativ ist.
( 3 ) In allen wichtigen und zweifelhaften Fällen sowie bei gerichtlichen Streitigkeiten ist dem Landeskirchenamt so rechtzeitig zu berichten, dass eine Beratung erfolgen kann.
( 4 ) Die auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhenden Nutzungen und Rechte sind zu erhalten und wahrzunehmen. Die Ablösung und Umwandlung von Rechten darf nur erfolgen, wenn ein besonderes Interesse an der Ablösung oder Umwandlung oder eine Verpflichtung hierzu besteht. Die Ablösung ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht entsprechenden Wert zulässig. Der entsprechende Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 5 ) Die Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugenossenschaften, ist nur dann gestattet, wenn für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse besteht. Die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens müssen gesichert sein; seine Wirtschaftsführung muss durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer kirchlichen Prüfungseinrichtung regelmäßig einer sachkundigen Prüfung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Der Beschluss über die Beteiligung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. Der Beitritt zu einer als Genossenschaft organisierten kirchlichen Bank gilt generell als genehmigt.
( 6 ) Der Beitritt zu einem Verein ist nur zulässig, wenn der Verein kirchliche oder diakonische Aufgaben verfolgt, die wirtschaftlichen Grundlagen gesichert sind und die Wirtschaftsführung einer regelmäßigen sachkundigen Prüfung unterliegt. Der Beschluss über den Beitritt bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
( 7 ) Die Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an Dritte ist nur zulässig, wenn die Erhaltung des Vermögens, eine ordnungsgemäße Verwaltung, ein ausreichender Einfluss des Leitungsorgans und die Aufsicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verwaltungsordnung durch die Satzung, den Gesellschaftervertrag oder durch besonderen Vertrag sichergestellt sind. Der Beschluss über die Übertragung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes; der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. Kirchliches Vermögen als Stiftungsvermögen in eine rechtlich selbstständige kirchliche oder unselbstständige kirchliche Stiftung einzubringen ist zulässig, wenn durch die Stiftungssatzung sichergestellt ist, dass die stiftende Körperschaft an der Leitung der Stiftung ausreichend beteiligt ist und eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet wird.
( 8 ) Werden die Grundlagen bei der Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, des Beitritts zu einem Verein oder bei Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an Dritte wesentlich geändert, bedarf auch dieser Beschluss der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 9 ) Es ist untersagt, Wechsel auszustellen, zu akzeptieren oder in Zahlung zu nehmen.
( 10 ) Bürgschaften, Patronatserklärungen und Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen, deren Wert den Betrag von 25.000 Euro übersteigt, dürfen nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes übernommen werden. Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein zwingender Anlass zur Übernahme der Verpflichtung vorliegt und diese Verpflichtung zur Sicherung eines Rechtsgeschäftes eingegangen wird, das im Interesse der Kirche liegt. Die Genehmigung kann mit der Auflage versehen werden, eine Bürgschaftssicherungsrücklage zu bilden.
( 11 ) Prozessvollmachten sind mit der Beschränkung auszustellen, dass die oder der Prozessbevollmächtigte zum Abschluss eines Vergleichs, zu einer Verzichtleistung oder zur Anerkennung des gegnerischen Klageanspruchs nur unter dem Vorbehalt eines Widerrufs berechtigt ist.
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§ 16
Klarstellung der Rechtsverhältnisse

( 1 ) Alle Grundstücke und dinglichen Rechte, insbesondere auch solche, an denen nicht kirchliche Stellen und Personen beteiligt sind (z. B. gemeinschaftliche Rechte von Kirchengemeinde und Kommunalgemeinde), müssen im Grundbuch auf den Namen der kirchlichen Körperschaft, gegebenenfalls unter der Bezeichnung der Zweckbestimmung, eingetragen sein. Der Umfang des kirchlichen Grundbesitzes soll durch katasteramtliche Vermessung und ordnungsgemäße Grenzzeichen festgestellt werden.
( 2 ) Alle kirchlichen Gelder sind umgehend der zuständigen kirchlichen Finanzbuchhaltung zuzuführen. Konten müssen unter dem Namen der kirchlichen Körperschaft geführt werden. Sie dürfen nicht unter dem Namen einer Einzelperson geführt werden.
( 3 ) Wichtige Verträge, wie Miet-, Pacht-, Arbeits-, Dienst- und Gestellungsverträge, sind schriftlich abzuschließen. Weitere gesetzliche Formvorschriften sind zu beachten. Die Vorschriften über aufsichtliche Genehmigungen bleiben unberührt.
( 4 ) Von der Verjährung bedrohte Ansprüche müssen dadurch gewahrt werden, dass die Verpflichteten zur schriftlichen Anerkennung ihrer Schuld veranlasst oder gerichtlich belangt werden. Hierbei sind die unterschiedlichen Verjährungsbestimmungen zu beachten.
( 5 ) Alle für die Vermögens- und Rechtsverhältnisse wichtigen Urkunden und Schriftstücke, insbesondere das Protokollbuch, sind sicher und geordnet aufzubewahren.
( 6 ) Beim Ausscheiden einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers ist das gesamte in ihrem oder seinem Besitz befindliche dienstliche Schriftgut sowie Inventarien und Geldbestände einer oder einem Beauftragten des Leitungsorgans zu übergeben. Dabei ist eine Niederschrift zu fertigen, wenn dies vorgeschrieben ist oder die Bedeutung der Übergabe es erfordert. Beim Ausscheiden einer Pfarrerin oder eines Pfarrers geschieht dies nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts15#.
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§ 17
Nachweis des Vermögens und der Schulden, Bilanzierung

( 1 ) Das nach der Inventurrichtlinie (Anlage 1 zu § 17) erfasste und nach der Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des Vermögens und der Schulden (Anlage 2 zu § 17) bewertete Vermögen und die Schulden sind in einer Bilanz getrennt nach Kirchenvermögen, Pfarrvermögen und sonstigem Zweckvermögen nachzuweisen.
( 2 ) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. Die Deckungslücken der Pflichtrücklagen sind im Lagebericht der Bilanz anzugeben.
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§ 18
Sonstige Vermögensnachweise

( 1 ) Rechte (z. B. regelmäßige Zuschüsse aus öffentlichen oder anderen Kassen sowie Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen) und Verpflichtungen (z. B. Rentenverpflichtungen, Anerkennungsgebühren sowie sonstige langfristige vertragliche Verpflichtungen, die zugunsten oder zulasten einer kirchlichen Körperschaft bestehen), die nicht in der Bilanz nachgewiesen werden, sind im Anhang zur Bilanz anzugeben.
( 2 ) Bürgschaften, die nicht oder nur teilweise durch eine Bürgschaftssicherungsrücklage in der Bilanz ausgewiesen sind, müssen im Anhang zur Bilanz angegeben werden.
( 3 ) Gegenstände von besonderem materiellen, künstlerischen oder historischen Wert sind in einem Verzeichnis zu erfassen. Sie sollen fotografisch dokumentiert sein. In dem Verzeichnis ist der Verwahrungsort anzugeben.
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§ 19
Nachweis des kirchlichen Grundeigentums

( 1 ) Der Nachweis des kirchlichen Grundeigentums, der damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen sowie der Rechte an fremden Grundstücken ist in einem Bestandsverzeichnis (Kirchengrundbuch) zu führen.
( 2 ) Jedes Grundstück ist nach Lage und Größe, Bezeichnung im Kirchengrundbuch und Liegenschaftsbuch sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchenvermögen, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen.
( 3 ) Neben dem Bestandsverzeichnis ist für jedes Grundstück eine besondere Akte zu führen. In diese sind alle Urkunden und bedeutsamen Schriftstücke sowie jeweils ein vollständiger Auszug aus dem staatlichen Grundbuch und dem Liegenschaftsbuch aufzunehmen.
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§ 20
Versicherungen

( 1 ) Pflege und Sicherung des kirchlichen Vermögens erfordern einen ausreichenden Versicherungsschutz.
( 2 ) Neben den gesetzlichen Pflichtversicherungen sind Versicherungsverträge abzuschließen
  1. gegen Haftpflichtansprüche aus Schäden, die Dritte auf kirchlichen Grundstücken, in kirchlichen Gebäuden oder bei kirchlichen Veranstaltungen erlitten haben,
  2. zum Schutz von Personen, die am kirchlichen Leben teilnehmen oder kirchliche Einrichtungen besuchen, gegen Unfallfolgen im kirchlichen Bereich,
  3. zum Schutz des Sachvermögens, insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenschäden,
  4. gegen Haftpflichtansprüche aus dem Tankanlagenwagnis (Gewässer-, Umweltschäden),
  5. zum Schutz gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Verwaltungstätigkeit (Vermögensschadenhaftpflicht).
Darüber hinaus sollen eine Dienstreise-Kaskoversicherung und zum Schutz gegen vorsätzlich herbeigeführte Schadenfälle im Verwaltungsbereich eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen werden.
( 3 ) Der Abschluss von Einzelversicherungsverträgen entfällt, soweit die Landeskirche oder die Kirchenkreise oder die kirchlichen Verbände für die in ihrem Bereich liegenden kirchlichen Körperschaften Sammelversicherungsverträge16# abgeschlossen haben.
( 4 ) Vor Abschluss von Einzelversicherungsverträgen ist zu prüfen, ob ein entsprechender Rahmenvertrag der Landeskirche oder des Kirchenkreises oder des kirchlichen Verbandes besteht; gegebenenfalls ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
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§ 21
Steuer-, Gebühren- und Beitragsbefreiung

Die nach staatlichem Recht zugunsten kirchlicher Körperschaften und deren Vermögen bestehenden Steuer-, Gebühren-, Beitrags- oder Kostenbefreiungen sowie sonstige Vorzugsrechte müssen geltend gemacht werden. In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
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§ 2217#
Kirchliche Eigenbetriebe

( 1 ) Rechtlich unselbstständige Einrichtungen kirchlicher Körperschaften können als kirchliche Eigenbetriebe geführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass
  1. die Notwendigkeit der Steuerung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten besteht und
  2. die Aufgaben in großem Umfang durch Mittel Dritter finanziert werden.
( 2 ) Der kirchliche Eigenbetrieb wird nach den Bestimmungen seiner Satzung geführt. Die Satzung muss insbesondere Regelungen enthalten über
  1. die Organe und deren Befugnisse,
  2. die Vertretung des Eigenbetriebes nach außen,
  3. die Zuständigkeit des Presbyteriums bzw. des Kreissynodalvorstandes bzw. des Verbandsvorstandes,
  4. das Vermögen des Eigenbetriebes,
  5. die Berichtspflichten.
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Das Landeskirchenamt kann ein verbindliches Muster vorgeben.
( 3 ) Kirchliche Eigenbetriebe können abweichend von den Regelungen dieser Verordnung gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) oder anderer gesetzlicher Vorschriften
  1. einen abweichenden Kontenrahmen nutzen,
  2. das interne Rechnungswesen nach eigener Kostenträger- bzw. Kostenstellenstruktur ausgestalten,
  3. einen Wirtschaftsplan anstelle eines Haushaltes beschließen.
Die übrigen Regelungen dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der kirchlichen Eigenbetriebe sind nach § 2 Absatz 2 Rechnungsprüfungsgesetz18# durch die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle zu prüfen. Eine Offenlegung nach dem HGB erfolgt nicht.
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§ 23
Kraftfahrzeuge

Erwerb, Betrieb und Unterhaltung von Kraftfahrzeugen für den Dienstgebrauch sind nur im Rahmen besonderer Rechtsvorschriften19# zulässig.
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§ 24
Akten und Archivalien

( 1 ) Das Schriftgut ist in Akten abzuheften, die für die einzelnen Geschäftszweige nach dem Aktenplan anzulegen sind. Über die vorhandenen Akten ist ein Aktenverzeichnis zu führen. Einzelheiten werden in besonderen Kirchengesetzen und Ordnungen geregelt.
( 2 ) Als Schriftgut gelten u. a. auch automatisiert lesbare Datenträger einschließlich der hierfür erforderlichen Programme, Ton-, Bild- und Filmmaterial.
( 3 ) Das Schriftgut ist unter Beachtung der Archivierungsvorschriften20# aufzubewahren. In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes einzuholen.
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§ 25
Kirchenbücher

Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen. Einzelheiten werden in einer besonderen Ordnung21# geregelt.
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§ 26
Gemeindegliederverzeichnis

Für jede Kirchengemeinde ist ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder und deren Familienangehörigen (Gemeindegliederverzeichnis) nach den hierfür geltenden Bestimmungen22# zu führen.
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§ 27
Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben erforderlich ist. Einzelheiten werden durch das kirchliche Datenschutzrecht23# geregelt.
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§ 28
Elektronische Datenverarbeitung (EDV)

Der Einsatz von EDV-Verfahren im Bereich der kirchlichen Verwaltung wird in einer besonderen Verordnung24# geregelt.
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2. Die Bestandteile des Vermögens

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2.1 Grundstücke und Grundstücksrechte

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§ 2925#
Erhaltung des kirchlichen Grundvermögens und Sicherung des künftigen Bedarfs an Grundstücken

( 1 ) Das kirchliche Grundvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. Erfolgt eine Veräußerung, so soll ein gleichwertiges Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben werden. Ist das nicht möglich, so soll der Erlös zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen angelegt werden.
( 2 ) Die rechtsvertretenden Leitungsorgane haben für die rechtzeitige Beschaffung von Grundstücken für den kirchlichen Bedarf zu sorgen. Dazu ist es notwendig, dass sie sich über die planerischen Festlegungen und Baubeschränkungen der kommunalen und staatlichen Verwaltungen unterrichten und ihr Recht auf Beteiligung in den Planverfahren gemäß dem Baugesetzbuch wahrnehmen. Jede Geltendmachung von Rechten gegenüber der Planungsbehörde ist mit dem Landeskirchenamt abzustimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass Fristen gewahrt werden.
( 3 ) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) nimmt das Landeskirchenamt unter der Beteiligung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise als Träger öffentlicher Belange Stellung.26#
( 4 ) Wird ein kirchliches Grundstück in ein Sanierungsgebiet, in ein Entwicklungsgebiet, in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sowie ein verkehrsplanungsrechtliches Verfahren einbezogen, so müssen die örtlichen kirchlichen Stellen ihre Rechte während des Verfahrens termingemäß zur Geltung bringen. Gegebenenfalls müssen Rechtsmittel fristgerecht eingelegt werden; dem Landeskirchenamt ist so rechtzeitig zu berichten, dass eine Beratung erfolgen kann.
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§ 3027#
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken

( 1 ) Beschlüsse über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, auch wenn die Rechte nicht im Grundbuch eingetragen werden, sowie die Bewilligung von Vormerkungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Das Gleiche gilt für Beschlüsse über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von grundstücksgleichen Rechten.
( 2 ) Erbbaurechte an kirchlichen Grundstücken dürfen zugunsten Dritter nur bestellt werden, wenn die Grundstücke zur Erfüllung kirchlicher Zwecke von dem Eigentümer oder von sonstigen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen, Anstalten und Werken nicht benötigt werden. Ferner müssen in jedem Fall die Durchführbarkeit des Bauvorhabens und seine Finanzierung sichergestellt sein. In dem Erbbaurechtsvertrag sind die kirchlichen Belange zu berücksichtigen. Die Arbeitshilfe Erbbaurechtsvertrag des Landeskirchenamtes28# ist zu verwenden. Ein Abweichen von dieser Arbeitshilfe ist nur im Einzelfall zulässig und ist schriftlich zu begründen. Der Erbbauzins muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verkehrswert des Grundstücks stehen und soll durch Grundbucheintragung an erster Rangstelle und durch eine Wertsicherungsklausel gesichert sein. In dem Vertrag ist die Zustimmung des kirchlichen Eigentümers zu Veräußerungen und Belastungen des Erbbaurechts vorzubehalten. Es sollen nur solche Belastungen zugelassen werden, die bei Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt ist, mindestens bis auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung getilgt sind. Vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ist die Beratung durch das Landeskirchenamt in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Bei allen Grundstücksgeschäften ist ein Beschluss zu fassen, in dem das Grundstück nach Lage und Größe, Bezeichnung im Grundbuch und Liegenschaftsbuch sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchenvermögen, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen ist. Beim Erwerb muss der Beschluss auch die Art der Kaufpreisbeschaffung, beim Verkauf die Zahlungsmodalitäten und die Verwendung des Kaufpreises enthalten. Der Beschluss ist vor Abschluss des Vertrages dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen.
( 4 ) Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen
  1. der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
  2. der Entwurf oder eine beglaubigte Abschrift des notariellen Vertrages,
  3. aktuelle Grundbuchauszüge,
  4. ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftsbuch,
  5. bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken außerdem ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks, worin der Verkehrswert und der Sachwert, auch eine etwa in Aussicht stehende Wertsteigerung oder -minderung darzulegen sind.
( 5 ) Soll in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück erworben werden, so muss die Vertreterin oder der Vertreter der kirchlichen Körperschaft mit einer Vollmacht versehen sein, die sie oder ihn zum Bieten einer bestimmten Summe berechtigt. Der dazu erforderliche Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und ist vor dem Versteigerungstermin mit dem Genehmigungsvermerk dem Gericht vorzulegen.
( 6 ) Die erforderlichen Genehmigungen anderer Stellen (z. B. Planungsbehörde, Forstaufsichtsbehörde, Landwirtschaftsbehörde) und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sind einzuholen. Gegebenenfalls ist das lastenpflichtige Patronat zu beteiligen.
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§ 3129#
Rechte an fremden Grundstücken

Erwerb, Aufgabe oder Inhaltsänderungen von Rechten an fremden Grundstücken bedürfen, auch wenn diese Rechte nicht im Grundbuch eingetragen werden, eines Beschlusses des rechtsvertretenden Leitungsorgans. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 32
Pflege des Grundbesitzes

( 1 ) Es ist darüber zu wachen, dass die kirchlichen Grundstücke ordentlich verwaltet, in gutem Zustand erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden und auch unter ökologischen Gesichtspunkten der bestmögliche Nutzen erzielt wird. Der unbebaute Grundbesitz soll nicht ungenutzt bleiben; wird er nicht selbst genutzt, soll er verpachtet oder vermietet werden. Bebaute Grundstücke, die nicht unmittelbar kirchlich genutzt werden, sind zu vermieten oder zu verpachten.
( 2 ) Mindestens alle vier Jahre ist eine Begehung der kirchlichen Grundstücke einschließlich der verpachteten Teile, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachkundigen, durchzuführen.30# Das Ergebnis der Begehung ist dem Leitungsorgan vorzulegen. Dieses hat beschlussmäßig Stellung zu nehmen.
Zu § 32 Verwaltungsordnung Doppische Fassung31#
(1) Der kirchliche Grundbesitz ist unter Beachtung des Umweltschutzes wirtschaftlich zu nutzen und zu pflegen. Den Erfordernissen des Boden-, Landschafts- und Naturschutzes ist Rechnung zu tragen. Moore, Sümpfe, Bäche und sonstige Feuchtgebiete sowie Heiden und Trockenrasen sind in naturnahem Zustand zu belassen.
(2) Klärschlämme sowie Abwässer, Kompost aus öffentlichen Kompostierungsanlagen und Fäkalien dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden.
(3) Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut soll auf die Pachtflächen nicht aufgebracht werden. Es wird empfohlen, in die Pachtverträge entsprechende Regelungen aufzunehmen.
(4) Die kirchlichen Grundeigentümer können extensive Landbewirtschaftung im Einvernehmen mit den Pächtern fördern. In die Pachtverträge sind entsprechende Regelungen aufzunehmen. Der Pachtzins kann entsprechend der Nutzungsintensität bzw. unter Berücksichtigung der Förderung durch Dritte angepasst werden. Es ist festzulegen, wer die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen kontrolliert.
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§ 33
Vermietung und Verpachtung

( 1 ) Über jedes Miet- oder Pachtverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Miet- und Pachtzins dürfen nicht unter den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume oder Grundstücke liegen.
( 2 ) Beschlüsse über Vermietungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn der Mietvertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die an der Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt ist. Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
( 3 ) Beschlüsse über Verpachtungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn der Pachtvertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die an der Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt ist. Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören.
( 4 ) Eine Verpachtung als Kleingartenland ist nicht zulässig, soweit nicht das Grundstück Teil eines ausgewiesenen Kleingartengeländes ist. Bestehende Vertragsverhältnisse bleiben unberührt. Grundstücke, die nicht herkömmlich zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden, sollen grundsätzlich nur als Grabeland an Einzelpersonen vorübergehend überlassen werden.
( 5 ) Zur Vermietung oder Verpachtung bedarf es der Zustimmung des Patronats, wenn es zu den kirchlichen Lasten beizutragen hat.
Zu § 33 Verwaltungsordnung Doppische Fassung32#
(1) Der kirchliche Grundbesitz ist unter Beachtung des Umweltschutzes wirtschaftlich zu nutzen und zu pflegen. Den Erfordernissen des Boden-, Landschafts- und Naturschutzes ist Rechnung zu tragen. Moore, Sümpfe, Bäche und sonstige Feuchtgebiete sowie Heiden und Trockenrasen sind in naturnahem Zustand zu belassen.
(2) Klärschlämme sowie Abwässer, Kompost aus öffentlichen Kompostierungsanlagen und Fäkalien dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden.
(3) Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut soll auf die Pachtflächen nicht aufgebracht werden. Es wird empfohlen, in die Pachtverträge entsprechende Regelungen aufzunehmen.
(4) Die kirchlichen Grundeigentümer können extensive Landbewirtschaftung im Einvernehmen mit den Pächtern fördern. In die Pachtverträge sind entsprechende Regelungen aufzunehmen. Der Pachtzins kann entsprechend der Nutzungsintensität bzw. unter Berücksichtigung der Förderung durch Dritte angepasst werden. Es ist festzulegen, wer die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen kontrolliert.
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§ 34
Dienstwohnungen

( 1 ) Die Zuweisung, Benutzung und Unterhaltung von Dienstwohnungen werden durch besondere Rechtsvorschriften33# geregelt.
( 2 ) Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen sind zur Vermietung einzelner Teile ihrer Dienstwohnung ohne die Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft nicht berechtigt. Im Fall einer Einwilligung ist in dem Beschluss festzulegen, welcher Teil der Miete abzuführen ist. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Erträge aus der Vermietung von Räumen der Pfarrwohnung, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht als Dienstwohnung zugewiesen sind, sind der Finanzbuchhaltung der kirchlichen Körperschaft zuzuführen.
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§ 3534#
Abbau von Bodenbestandteilen

Soll ein Abbau von Bodenbestandteilen kirchlicher Grundstücke erfolgen, ist er grundsätzlich Dritten vertragsweise und gegen Entgelt zu überlassen. Vor Abschluss solcher Verträge ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beschlüsse des rechtsvertretenden Leitungsorgans über solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 36
Wald, Jagd- und Fischereirechte

( 1 ) Der kirchliche Wald ist nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Bei einer eigenen Forstwirtschaft ist durch regelmäßige Zusammenarbeit mit den staatlichen Forstbehörden insbesondere sicherzustellen, dass staatliche Mittel für Aufforstung, Waldschadenbekämpfung und dergleichen in Anspruch genommen werden können.
( 2 ) Es ist darauf zu achten, dass Jagd- und Fischereirechte der kirchlichen Körperschaften gewahrt werden. Ist eine eigene ordnungsgemäße Ausübung nicht möglich, sind sie entsprechend zu verpachten; § 33 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Bei der Umwandlung von Wald in eine andere Bewirtschaftungsart und bei der Verpachtung von Jagd- und Fischereirechten sind staatliche Genehmigungsvorbehalte zu beachten.
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2.2 Bauten

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§ 37
Grundsätze für kirchliche Baumaßnahmen

Kirchliche Bauten sollen funktionsgerecht, architektonisch dem jeweiligen Zweck angemessen, solide, preiswert und unter Berücksichtigung ökologisch-energiesparender sowie behindertenfreundlicher Gesichtspunkte gebaut werden. Die besonderen Rechtsvorschriften35# sind zu beachten.
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§ 3836#
Unterhaltung der Gebäude37#

( 1 ) Die Pflege und Instandhaltung der kirchlichen Gebäude, ihre Ausstattung und Einrichtung sind Aufgabe der rechtsvertretenden Leitungsorgane. Mängel sind so bald wie möglich zu beseitigen, notwendige Verbesserungen rechtzeitig vorzubereiten und durchzuführen.
( 2 ) Es ist darauf zu achten, dass die Inhaberinnen oder Inhaber von Dienstwohnungen, Mieterinnen oder Mieter sowie andere Nutzungsberechtigte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung erfüllen und dass die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen sind.
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§ 3938#
Baubesichtigungen39#

( 1 ) Vor Aufstellung des Haushalts sind in jedem Jahr sämtliche Gebäude, ihre Ausstattungsgegenstände, die dazu gehörenden Einrichtungen und Anlagen zu besichtigen; soweit erforderlich, sind Sachverständige hinzuzuziehen. Diese Besichtigung muss beim Freiwerden von Dienst- oder Mietwohnungen durchgeführt werden.
( 2 ) Das Ergebnis der Besichtigung ist dem rechtsvertretenden Leitungsorgan vorzulegen. Dieses hat beschlussmäßig Stellung zu nehmen.
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§ 4040#
Bauberatung

Durch die landeskirchliche Bauberatung werden die Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Bauträger beraten und unterstützt. Dabei geht es besonders um
  1. planungsrechtliche Verfahren nach dem Baugesetzbuch,
  2. den Erwerb von Grundstücken, die bebaut werden sollen,
  3. den Erwerb von bebauten Grundstücken,
  4. die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen,
  5. die Vorbereitung und Durchführung von Planungsverfahren, Architekten- und Künstlerwettbewerben,
  6. den Abschluss und die Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen,
  7. die Beseitigung von Bauschäden,
  8. den Erwerb von Ausstattungsstücken für gottesdienstliche Räume,
  9. alle Fälle, in denen Denkmalschutz oder Denkmalpflege nach Maßgabe staatlicher Gesetze in Betracht kommen,
  10. Maßnahmen, bei denen Dritte baulastpflichtig sind,
  11. Finanzierungsmöglichkeiten durch Dritte und
  12. urheberrechtliche Fragen.
Die Bauberatung ist bei allen genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.
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§ 41
Bauplanung41#

( 1 ) Die landeskirchliche Bauberatung wird durch das Landeskirchenamt durchgeführt.
( 2 ) Bei allen nach § 42 genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist das Landeskirchenamt frühzeitig, jedenfalls vor Vergabe kostenpflichtiger Aufträge, zu unterrichten. Eine Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes soll beigefügt werden.
( 3 ) Die Planungsempfehlungen der Bauberatung werden dem kirchlichen Bauträger baldmöglichst mitgeteilt. Gleichzeitig wird mitgeteilt, ob und inwieweit grundsätzliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Erst nach der Mitteilung, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, dürfen kostenpflichtige Aufträge erteilt werden.
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§ 4242#
Genehmigungspflichtige Maßnahmen

( 1 ) Beschlüsse über folgende Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes:
  1. Neubauten gottesdienstlicher Gebäude und Räume einschließlich (Friedhofs-)Kapellen sowie deren Instandsetzungen und Erneuerungen, wenn dadurch die bauliche Grundgestalt oder die künstlerische Ausstattung des Gebäudes geändert wird,
  2. Maßnahmen, die nach staatlichem Recht unter Schutz gestellte Denkmale berühren,
  3. Neubauten, Erweiterungsbauten und Umbauten von Dienstwohnungen,
  4. sonstige Baumaßnahmen,
  5. Abbruch von gottesdienstlich genutzten oder ehemalig gottesdienstlich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen einschließlich (Friedhofs-)Kapellen,
  6. Verträge über die Einrichtung, das Betreiben und die Unterhaltung von Mobilfunkanlagen. Die Arbeitshilfe Mobilfunk des Landeskirchenamtes43# ist in ihrer geltenden Fassung zu verwenden.
Die Genehmigung nach Nummer 3 gilt als erteilt, wenn die Maßnahme der Pfarrhausbauverordnung entspricht.
Die Genehmigung nach Nummer 4 gilt als erteilt, wenn
  1. die voraussichtlichen Gesamtkosten nach DIN 276, gegebenenfalls für alle geplanten oder vorhergesehenen Bauabschnitte, insgesamt 450.000 Euro nicht überschreiten und
  2. die Finanzierung durch vorhandene Mittel des Bauherrn oder durch Zuschüsse Dritter gesichert ist sowie
  3. äußere und innerkirchliche Darlehen nicht in Anspruch genommen werden.
( 2 ) Dem Antrag auf Genehmigung ist der Beschluss über die durchzuführenden Arbeiten, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) beizufügen. Daneben bei
  1. Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten
    1. der Lageplan 1 : 500 mit angrenzender Bebauung,
    2. bei Neubauten zusätzlich ein Übersichtsplan (Stadtplan, Messtischblatt oder dgl.), aus dem die Lage innerhalb der Gemeinde- oder Bezirksgrenzen ersichtlich ist,
    3. eine Baubeschreibung,
    4. die Entwurfszeichnungen 1 : 100 mit den erforderlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
    5. die Berechnung der Netto-Grundrissflächen und der Rauminhalte nach DIN 277,
    6. die Berechnung der Wohnflächen bei Wohngebäuden nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen und der Rauminhalte nach DIN 277,
    7. die Kostenberechnung nach DIN 276,
    8. bei gottesdienstlichen Räumen zusätzlich Entwürfe über die beabsichtigte Raumgestaltung sowie die Darstellung von Altar, Kanzel, Orgel etc. und die Kennzeichnung der Standorte,
    9. die Ermittlung der Folgekosten;
  2. Instandsetzungen und Erneuerungen gottesdienstlicher Gebäude und Räume
    1. eine Beschreibung der Maßnahmen im Einzelnen,
    2. Zeichnungen, Fotos, künstlerische Entwürfe, soweit zur Darstellung der Maßnahmen erforderlich,
    3. die Kostenberechnung nach DIN 276;
  3. Maßnahmen, die geschützte Denkmale berühren, die Erlaubnis der zuständigen Denkmalbehörde;
  4. Mobilfunkeinrichtungen
    1. Lageplan 1 : 500,
    2. Grundrisse, Ansichten und Schnitte,
    3. Fotomontagen,
    4. Vertragsentwurf,
    5. bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, die Erlaubnis der Denkmalbehörde.
    6. Vorlage eines Standortgutachtens zur Immissions-Prognose mit technischen sowie gesundheitlichen Bewertungen durch ein unabhängiges wissenschaftliches Institut [z. B. der Technische Überwachungsverein (TÜV) der Region, das Institut für sozial-ökologische Forschung und Bildung Hannover (ECOLOG)],
    7. Vorlage eines Nachmessungs-Gutachtens nach Installation der Anlage,
    8. beschlussmäßiger Nachweis, dass sowohl ein Abwägungsprozess des Leitungsorgans als auch die Öffentlichkeitsinformation stattgefunden haben.
( 3 ) Über wesentliche Änderungen des genehmigten Bauplans, der Höhe der Kosten oder deren Deckung ist vom Leitungsorgan erneut zu beschließen. Auch dieser Beschluss bedarf gegebenenfalls der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn
  1. Baukosten um mehr als 20 v. H. überschritten werden oder
  2. eine wesentliche Änderung des Bauplans erforderlich wird.
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§ 4344#
Durchführung von Baumaßnahmen

( 1 ) Das Leitungsorgan soll Bauleistungen nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und C) vergeben; etwaige sonstige Vergabebedingungen (zum Beispiel bei Maßnahmen mit öffentlichen Zuschüssen) sind zusätzlich zu beachten. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) hat Bestandteil der Verträge zu sein. Falls die Baumaßnahme oder das Interesse des Bauherrn es erfordert, sollen für die Gewährleistungsansprüche längere Verjährungsfristen vereinbart werden.
( 2 ) Mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, der Prüfung der Angebote, der Bauleitung, der Beaufsichtigung der Arbeiten, der Kontrolle des zu verarbeitenden Materials und der Prüfung der Rechnungen sind in der Regel Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure zu betrauen. In der Ausschreibung soll erwähnt werden, dass alle umlagefähigen Kosten, z. B. Bauwesenversicherung oder Energiekosten, den Baufirmen angelastet werden.
( 3 ) Mit Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieuren ist vor Auftragserteilung ein schriftlicher Vertrag abzuschließen; dabei sind die Vertragsmuster des Landeskirchenamtes zu verwenden. Architektenverträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Architektenverträge für Bauvorhaben nach § 42 Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung der Vertragsmuster des Landeskirchenamtes vereinbart werden. Wenn Art und Umfang der Maßnahme dies rechtfertigen, genügt eine schriftliche Beauftragung.
( 4 ) Die Durchführung der Baumaßnahmen, insbesondere die Einhaltung der Kosten, ist sorgfältig zu überwachen. Stellt sich vor Beginn oder während der Bauarbeiten heraus, dass die beschlossenen Kosten (Kostenberechnung nach DIN 276) nicht eingehalten werden können, so hat das rechtsvertretende Leitungsorgan unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
( 5 ) Vorauszahlungen zur Beschaffung von Materialien dürfen nur geleistet werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis oder Beschleunigung der Bauarbeiten erreicht und Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet wird.
( 6 ) Für die vertragsgemäße Ausführung und die Erfüllung der Gewährleistung können Sicherheitsleistungen vereinbart werden, es sei denn, dass dies nach Art und Umfang der Maßnahme nicht notwendig ist.
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§ 4445#
Bauabnahme

( 1 ) Nach Fertigstellung ist das Bauwerk durch das rechtsvertretende Leitungsorgan oder Beauftragte des Leitungsorgans abzunehmen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Arbeiten auftragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt worden sind und die behördlichen Abnahmen erfolgt sind.
( 2 ) Die Übergabe des fertiggestellten Bauwerkes ist in einer Niederschrift festzuhalten, in die noch vorhandene Baumängel aufzunehmen sind. Der Niederschrift sind die Baugenehmigungsunterlagen, die Abnahmebescheinigungen, die berichtigten Ausführungszeichnungen und gegebenenfalls die Abrechnungszeichnungen und das Gewährleistungsverzeichnis der Unternehmen beizufügen. Die Niederschrift mit den Anlagen ist dauernd aufzubewahren. Der Nachweis der entstandenen Kosten und deren Deckung ist dem Landeskirchenamt auf Verlangen vorzulegen.
( 3 ) Die Architektin oder der Architekt ist zu verpflichten, die Kostenfeststellung nach DIN 276 und die Baubestandszeichnungen (Regelmaßstab 1 : 100, 1 : 50) spätestens sechs Monate nach der Abnahme des Werkes durch den Bauherrn dem Leitungsorgan zu übergeben.
( 4 ) Vor Ablauf der Gewährleistungsfristen ist festzustellen, ob Baumängel vorhanden sind. Die betreffenden Firmen sind unverzüglich schriftlich aufzufordern, die Mängel bis zu einem bestimmten Termin abzustellen.
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§ 45
Widmung, Nutzung und Entwidmung gottesdienstlicher Räume

( 1 ) Kirchen und andere Räume, in denen sich die Gemeinde regelmäßig zum Gottesdienst versammelt (Gottesdienststätten), sind diesem Zweck zu widmen und entsprechend zu nutzen. Das Leitungsorgan kann im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten eine andere kirchliche Nutzung zulassen; dabei ist auf den sakralen Charakter Rücksicht zu nehmen. Die Richtlinie zur Nutzung von Kirchengebäuden und sonstigen Gottesdienststätten (Anlage zu § 45) ist zu beachten.
( 2 ) Beschlüsse über Namensgebungen von Kirchen und anderen Gottesdienststätten bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten.
( 3 ) Soll eine Gottesdienststätte auf Dauer der gottesdienstlichen Nutzung entzogen werden (Entwidmung), ist frühzeitig die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. Der Beschluss über die Entwidmung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 4646#
Ausstattung gottesdienstlicher Räume

( 1 ) Auf die künstlerische Gestaltung und Ausstattung der gottesdienstlichen Räume ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Beschaffung der Ausstattungsstücke bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Wertvolle Geräte und Einrichtungsgegenstände müssen gegen Beschädigung und Diebstahl besonders gesichert sein.
( 2 ) Bei der Anschaffung von Orgeln und Glocken47# oder bei Umbauten und Veränderungen ist vor Auftragserteilung die Beratung durch die Fachaufsicht für Orgeln und Glocken in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Die Genehmigung des Landeskirchenamtes ist erforderlich zum Abschluss von Verträgen über die Anschaffung von Orgeln und Glocken, ebenso für Umbauten, Erweiterungsbauten und Restaurierungen von Orgeln, wenn der Betrag von 35.000 Euro für Orgeln oder 3.000 Euro für Glocken überschritten wird. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen
  1. der Beschluss über die Anschaffung der Orgel bzw. Glocke, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
  2. Angebot der Lieferfirma mit genauer Werkbeschreibung,
  3. das Gutachten der oder des landeskirchlichen Sachverständigen,
  4. Grundriss des Aufstellungsraumes mit Angabe des Standortes der Orgel, Grundriss und Ansichten des Orgelgehäuses.
Der Vertrag mit der Lieferfirma darf erst nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abgeschlossen werden.
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§ 4748#
Natur-, Kunst- und Baudenkmäler; Gegenstände von besonderem Wert

( 1 ) Für den Schutz und die Pflege der im kirchlichen Eigentum stehenden Natur-, Kunst- und Baudenkmäler sowie von wertvollen historischen Gegenständen (z. B. Abendmahlsgeräte, Taufschalen, Glocken, Turmuhren, Bilder, Grabstätten oder Grabfelder, alte Bäume) ist zu sorgen.
( 2 ) In allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege in Betracht kommen, insbesondere auch vor Eintragung kirchlicher Bauten in die Denkmalliste, ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. Die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
( 3 ) Maßnahmen an Baudenkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, gegebenenfalls einschließlich ihrer Einrichtung und Ausstattung, sowie an den dazugehörigen Freianlagen und Grundstücken bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Zur Veräußerung und Ausleihe von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, bedarf es der Genehmigung des Landeskirchenamtes und, soweit das allgemeine Recht dies vorschreibt, der zuständigen staatlichen Behörde. Es ist für den erforderlichen Versicherungsschutz zu sorgen. Für Ausleihen ist die Arbeitshilfe der Landeskirche zu verwenden.
( 5 ) Staatliche Bestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege sind zu beachten.
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2.3 Friedhöfe

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§ 48
Friedhöfe

Kirchengemeinden und Verbände haben das Recht, Friedhöfe in eigener Verwaltung zu unterhalten, zu erweitern und neu anzulegen. Einzelheiten werden in einer besonderen Verordnung49# geregelt.
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2.4 Kapitalvermögen und Rücklagen, Darlehensgewährung

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§ 49
Kapitalvermögen und Rücklagen

( 1 ) Kapitalvermögen umfasst Geldbestände, die dazu bestimmt sind, Erträge zu erzielen. Es ist Teil des Eigenkapitals und in seinem Bestand zu erhalten. Die Verwendung von Kapitalvermögen bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Rücklagen umfassen Geldbestände, die dazu bestimmt sind, zu einem späteren Zeitpunkt für einen bestimmten Zweck verwendet zu werden. Sie sind Teil des Eigenkapitals.
( 3 ) Der Bestand des Kapitalvermögens und der Rücklagen, der nicht investiven Sonderposten und der Rückstellungen sind als Finanzanlagen nachzuweisen (Grundsatz der Finanzdeckung). Sie sind sicher, ertragbringend und nachhaltig anzulegen. Als sicher und nachhaltig gilt insbesondere jede Anlage, die durch das Landeskirchenamt gemäß der Richtlinie für Finanzanlagen (Anlage zu § 49) für zulässig erklärt worden ist. Dies gilt sinngemäß auch für alle übrigen Gelder.
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§ 5050#
Darlehensgewährung

( 1 ) Die Ausleihung kirchlicher Gelder ist nur zulässig, wenn
  1. ein kirchliches Interesse vorliegt,
  2. die Finanzkraft (Finanz- und Vermögenslage) der Darlehensgeberin oder des Darlehensgebers dadurch nicht gefährdet wird und
  3. eine Sicherheit vorhanden und die Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet ist.
Über die Darlehensgewährung ist ein schriftlicher Darlehensvertrag abzuschließen.
( 2 ) Bei Gewährung von Darlehen gegen Hypothek oder Grundschuld ist eine notarielle Urkunde zu fertigen, die gegebenenfalls auch von der Ehegattin des Darlehensnehmers als Gesamtschuldnerin oder vom Ehegatten der Darlehensnehmerin als Gesamtschuldner zu unterzeichnen ist. Die Schuldnerin oder der Schuldner hat sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde auch gegen die jeweilige Grundstückseigentümerin oder den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Die sofortige Fälligkeit des Kapitals ist zu vereinbaren für den Fall der Verletzung der übernommenen Verpflichtungen, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Einleitung einer Zwangsvollstreckung.
( 3 ) Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens bedarf der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten oder, wenn der Betrag 50.000 Euro übersteigt, der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:
  1. der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch),
  2. eine Ausfertigung des Darlehensvertrages,
  3. der Nachweis der erforderlichen Sicherheit (insbesondere Hypotheken- oder Grundschuldbrief, Feuerversicherungsnachweis),
  4. ein beglaubigter Grundbuchauszug und
  5. ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks.
( 4 ) Das Darlehen darf erst ausgezahlt werden, wenn sämtliche Bedingungen der Ausleihung erfüllt sind.
( 5 ) Die Entlassung eines zugunsten einer kirchlichen Körperschaft belasteten Grundstücks aus der Pfandhaft ist nur zulässig, wenn die Forderung getilgt ist oder eine andere Sicherheit gegeben werden kann. § 31 gilt entsprechend.
( 6 ) Gehaltsvorschüsse, Kraftfahrzeugdarlehen und Wohnungsfürsorgedarlehen dürfen nur im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen gewährt werden. Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
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3. Einnahmen

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3.1 Kirchensteuern und andere Einnahmen

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§ 51
Kirchensteuern und Finanzausgleich

( 1 ) Zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben werden von den Gemeindegliedern nach Maßgabe der geltenden kirchlichen und staatlichen Bestimmungen51# Kirchensteuern erhoben, soweit sonstige Einnahmen und Leistungen Dritter nicht ausreichen.
( 2 ) Für die Annahme und Verteilung der Kirchensteuern sowie für den Finanzausgleich innerhalb der Kirchenkreise und zwischen den Kirchenkreisen gelten die Bestimmungen über den Finanzausgleich in der Evangelischen Kirche von Westfalen52#.
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§ 5253#
Gebühren und Entgelte

( 1 ) Für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder die Nutzung kirchlicher Einrichtungen können Gebühren und Benutzungsentgelte erhoben werden.
( 2 ) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und dürfen nur auf Grund von Gebührensatzungen erhoben werden. Vor der Beschlussfassung über die Einführung, Veränderung oder Aufhebung von Gebühren ist der Kreissynodalvorstand zu hören. Die Gebührensatzungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, sie sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
( 3 ) Für den Dienst von kirchlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bei Amtshandlungen werden Gebühren und Entgelte nicht erhoben.
( 4 ) Für die Überlassung kirchlicher Räume und die Inanspruchnahme kirchlicher Dienstleistungen kann ein Entgelt erhoben werden. Das Landeskirchenamt kann Richtlinien dazu erlassen. Die Höhe des Entgelts wird durch Beschluss des Leitungsorgans festgesetzt. Der Beschluss ist dem Aufsichtsorgan anzuzeigen.
( 5 ) Unter benachbarten Kirchengemeinden ist eine Gleichmäßigkeit bei der Erhebung von Gebühren und Entgelten anzustreben.
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§ 53
Kollekten

( 1 ) Zu jedem Gottesdienst und jeder gottesdienstlichen Versammlung gehört das kirchliche Opfer (Kollekte).
( 2 ) Die Kollekte an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Kollektenplan der Landeskirche abzukündigen und einzusammeln. Abweichungen vom Kollektenplan in Form eines Tausches von planmäßig vorgesehenen Kollektenzwecken bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten. Wenn der Tausch Sonntage innerhalb eines Monats betrifft, ist er ohne Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten möglich. An den Hauptfesttagen (Heiligabend, Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten) ist eine Abweichung vom Kollektenplan nicht zulässig; dies gilt auch für die Sonntage Kantate und Erntedankfest.
( 3 ) Über Kollekten an den Sonn- und Feiertagen, für die der Kollektenplan der Landeskirche keine Zweckbestimmung vorsieht, sowie über die Zweckbestimmung der Kollekten in sonstigen Gottesdiensten, Bibelstunden und bei Amtshandlungen beschließt das Presbyterium.
( 4 ) Neben der Kollekte ist in jedem Gottesdienst für die Diakonie der Gemeinde durch Klingelbeutel oder Opferstock gesondert zu sammeln.
( 5 ) Die Kollekten sind sofort nach dem Gottesdienst von zwei Mitgliedern oder Beauftragten des Presbyteriums zu zählen. Das Ergebnis ist in das Kollektenbuch einzutragen und von den Zählerinnen und Zählern zu bescheinigen. Die Kollekten sind unverzüglich der Finanzbuchhaltung zuzuführen und von dieser ungekürzt an die berechtigte Stelle weiterzuleiten.
( 6 ) Die ausgeschriebenen Kollekten sind für jeden Kalendermonat gesammelt und unter Angabe der Zweckbestimmung an den Kirchenkreis bis zum 10. des folgenden Monats abzuführen. Der Kirchenkreis leitet den Gesamtbetrag bis zum 25. des Monats an die Landeskirche weiter.
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§ 54
Sammlungen

( 1 ) Zur Durchführung einer Sammlung ist ein Beschluss des Leitungsorgans erforderlich.
( 2 ) Bei Sammlungen hat das Leitungsorgan sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung, eine Abstimmung mit anderen kirchlichen Interessen und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind.
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§ 5554#
Gaben, Spenden

( 1 ) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Beträge, die ihnen für Aufgaben der Kirchengemeinde und ihrer Einrichtungen sowie für andere kirchliche Zwecke übergeben werden, umgehend der zuständigen kirchlichen Finanzbuchhaltung zuzuführen; dies gilt auch für Beträge, die einer Pfarrerin oder einem Pfarrer für Unterstützungsfälle oder zur freien Verwendung übergeben werden.
( 2 ) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwendung und die Ausstellung von Bestätigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zuwendungsbestätigungen) sind zu beachten.
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3.2 Darlehen

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§ 56
Voraussetzungen der Darlehensaufnahme

( 1 ) Darlehen dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Zur Deckung ordentlicher Ausgaben dürfen Darlehen nicht aufgenommen werden.
( 2 ) Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen müssen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers in Einklang stehen. Bei mittel- und langfristigen Darlehen ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung vorzubehalten. Für Darlehen, die in einer Summe zurückzuzahlen sind, ist eine Tilgungsrücklage anzusammeln.
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§ 5755#
Genehmigung der Darlehensaufnahme

( 1 ) Zur Aufnahme eines Darlehens sowie zur Änderung der Darlehensbedingungen ist ein Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans erforderlich. Der Beschluss muss den Grund der Darlehensaufnahme, die Darlehensgeberin oder den Darlehensgeber und die Höhe des Darlehns, die Zins- und Tilgungssätze sowie etwaige besondere Bedingungen enthalten. Wenn mit der Aufnahme eines Darlehens die Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld verbunden ist, so ist das Pfandgrundstück mit seiner grundbuchlichen und katasteramtlichen Bezeichnung in dem Beschluss aufzuführen.
( 2 ) Der Beschluss über die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Im Falle einer Darlehensverlängerung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist im Rahmen einer Anschlussfinanzierung oder einer Umschuldung sind veränderte Darlehensbedingungen anzuzeigen.
( 3 ) In dem Antrag auf Genehmigung ist die Darlehensaufnahme zu begründen. Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Dies ist anzunehmen, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Erträge die Aufwendungen und die für die Erhaltung des Vermögens durchschnittlich notwendigen Haushaltsmittel mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übersteigen. Die Einhaltung der Verschuldungshöchstgrenzen ist darzulegen.
Handelt es sich um ein Baudarlehen, so ist mitzuteilen, ob und wann der Baugenehmigungsantrag gestellt wurde. Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen
  1. der Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) und
  2. eine Ausfertigung des Darlehensvertrages oder Schuldscheins oder ein Entwurf derselben.
( 4 ) Das Darlehen darf nur für den beantragten Zweck in Anspruch genommen werden. Soll es für einen anderen Zweck verwendet werden, so ist die Zustimmung des Landeskirchenamtes einzuholen.
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§ 5856#
Darlehen aus kirchlichem Vermögen

( 1 ) Darlehen aus kirchlichem Vermögen (innere und innerkirchliche Darlehen) dürfen nur an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden.
( 2 ) Diese Darlehen sind angemessen zu verzinsen. Die rückfließenden Kapitalbeträge sind wieder anzusammeln. Innere Darlehen bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten. Innerkirchliche Darlehen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, im Übrigen gelten die §§ 56 und 57 entsprechend.
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3.3 Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen und Stiftungen

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§ 59
Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen

( 1 ) Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrages der Kirche widerspricht. Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen ihrem Wert nicht entsprechende belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.
( 2 ) Zuwendungen von Todes wegen sind vor ihrer Annahme dem Aufsichtsorgan anzuzeigen.
( 3 ) Ist ein Grundstück Gegenstand einer Zuwendung von Todes wegen oder einer Schenkung, so bedarf der Beschluss über die Annahme der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Im Fall der Einsetzung als Erbe oder Miterbe muss die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft umgehend getroffen werden. Eine Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen möglich (§ 1944 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
( 5 ) Die Verwendung der Zuwendung ist nach dem Willen der oder des Zuwendenden beschlussmäßig festzulegen.
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§ 60
Stiftungen

( 1 ) Stiftungsvermögen, dessen Ertrag einem besonderen Zweck gewidmet ist, ist von dem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten. Die Verwendung der Erträge richtet sich nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters.
( 2 ) Stiftungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 angenommen werden. Die Annahme bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Für die Stiftung ist eine Satzung zu erlassen, die mindestens Angaben über die Stifterin oder den Stifter, den Stiftungszweck, das Stiftungskapital und die Stiftungsverwaltung enthält.
( 3 ) Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Soweit es sich um rechtsfähige kirchliche Stiftungen handelt, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Stiftungsrechts57#.
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Dritter Abschnitt
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

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1. Allgemeine Bestimmungen zum Haushalt

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§ 61
Zweck des Haushalts

( 1 ) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
( 2 ) Dem Rechnungswesen sind die in der Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen (
Anlage zu § 61) festgelegten Gliederungs- und Kontenpläne zugrunde zu legen.
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§ 62
Geltungsdauer des Haushalts

Jede kirchliche Körperschaft hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushalt aufzustellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Bereiche Kindertagesstätten, Offene Ganztagsschulen und Schulen kann die kirchliche Körperschaft einen Haushalt mit abweichendem Haushaltsjahr aufstellen.
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§ 63
Bestandteile und Inhalte des Haushalts, Anlagen

( 1 ) Der Haushalt besteht aus dem Haushaltsbuch und dem Haushaltsplan mit der Summe aller Haushaltsmittel, getrennt nach Gewinn- und Verlustplanung, Investitions- und Finanzierungshaushalt sowie der Stellenübersicht.
( 2 ) Haushaltsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Erträge und Aufwendungen der Gewinn- und Verlustplanung sowie die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen Einzahlungen und Auszahlungen.
( 3 ) Die Gewinn- und Verlustplanung umfasst alle Erträge und Aufwendungen.
( 4 ) Der Investitions- und Finanzierungshaushalt umfasst die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen erfolgsneutralen Haushaltsmittel.
( 5 ) Die Stellenübersicht umfasst die Soll-Stellen aller im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der nicht nur vorübergehend privatrechtlich Beschäftigten nach der Ordnung des Haushalts mit Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe.
( 6 ) Dem Haushalt sind als Anlage beizufügen:
  1. die Liquiditätsplanung (Anlage zu § 63),
  2. die mittelfristige Finanzplanung (§ 68).
( 7 ) Es sollen Übersichten über Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste Jahresabschlüsse der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führenden Einrichtungen und Sondervermögen beigefügt werden.
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§ 64
Haushaltsbuch

( 1 ) Die Haushalts- und Finanzplanung hat entsprechend den vom Leitungsorgan im Haushaltsbuch festgelegten Zielen der kirchlichen Arbeit den zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Ressourcenbedarf darzustellen. Das Haushaltsbuch ist erstmals spätestens für das fünfte Haushaltsjahr nach der Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzmanagements aufzustellen.
( 2 ) Die Gliederung erfolgt nach der Systematik der Handlungsfelder (Anlage zu § 61). Eine Untergliederung in Teilhandlungsfelder kann erfolgen, wenn damit Schwerpunkte der Arbeit deutlich gemacht werden sollen.
( 3 ) Für jedes Handlungsfeld sind Ziele sowie die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben. Zur Messung der Zielerreichung sollen Kennzahlen angegeben werden. Der Beschreibung sind die für die Maßnahmen erforderlichen finanziellen Ressourcen gegenüberzustellen.
( 4 ) Die Zuordnung der Personalressourcen des Pfarrdienstes zu den Handlungsfeldern erfolgt auf der Grundlage von prozentualen Schätzungen, die von den jeweiligen Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhabern im Einvernehmen mit dem Leitungsorgan vorzunehmen sind. Kann die erforderliche Schätzung nicht einvernehmlich vorgenommen werden, ist der Pfarrdienst wie ein Handlungsfeld mit Zielen, Maßnahmen und Personalressourcen darzustellen.
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§ 65
Wirkungen des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt verpflichtet, die notwendigen Haushaltsmittel zu erheben, und ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten. Die Vorschriften über aufsichtliche Genehmigungen bleiben unberührt.
( 2 ) Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
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§ 66
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

( 1 ) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
( 2 ) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind vorab Untersuchungen über die Folgekosten und deren Finanzierbarkeit sowie Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
( 3 ) Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, sind zu berücksichtigen
  1. die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Gesamthaushalt,
  2. die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Bereich des Haushalts, in dem die Maßnahme zu veranschlagen ist,
  3. die Sicherheit der erwarteten Haushaltsmittel,
  4. die Belastung künftiger Haushalte (Folgekosten).
( 4 ) In geeigneten Bereichen kann eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
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§ 67
Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Erträge dienen als Deckungsmittel für alle Aufwendungen, ausgenommen zweckgebundene Erträge (§ 75). Im Investitions- und Finanzierungshaushalt gilt dies für die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel entsprechend.
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§ 68
Mittelfristige Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltswirtschaft soll eine mindestens fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
( 2 ) Im Finanzplan sind Art und Höhe des benötigten Ressourcenbedarfs und deren Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Die Finanzplanung soll auch eine mehrjährige Investitionsplanung umfassen und die voraussichtliche Haushaltsentwicklung aufzeigen, damit ein drohendes Ungleichgewicht frühzeitig erkennbar wird.
( 3 ) Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
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§ 6958#
Haushaltssicherungskonzept

( 1 ) Die Haushaltssicherung dient der nachhaltigen Sicherstellung kirchlicher Aufgabenerfüllung. Die Haushaltssicherung umfasst alle Maßnahmen zum Ausgleich des aufzustellenden oder laufenden Haushalts sowie zum Abbau von Haushaltsfehlbeträgen und gründet sich auf eine durchzuführende Aufgabenkritik.
( 2 ) Ein Haushaltssicherungskonzept ist unverzüglich durch Beschluss des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes oder des Landeskirchenamtes aufzustellen, wenn im Betrachtungszeitraum (laufendes Haushaltsjahr sowie mindestens die beiden darauffolgenden Planjahre)
  1. der Gesamtbetrag der Aufwendungen höher ist als der Gesamtbetrag der Erträge und dieser Fehlbetrag nicht durch zulässige Rücklagenentnahmen oder durch zulässige Verrechnungen mit der Ergebnisverrechnungsreserve ausgeglichen werden kann,
  2. eine mangelnde Liquidität (Anlage zu § 63) oder
  3. ein negatives Eigenkapital absehbar ist.
Sofern das im Betrachtungszeitraum ausgewiesene negative Eigenkapital ausschließlich auf die aus dem Friedhofsbetrieb resultierende Passive Rechnungsabgrenzung der Nutzungsgebühren zurückzuführen ist, ist kein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen.
Zu § 69 Absatz 2 Verwaltungsordnung Doppische Fassung59#
Buchstabe a gilt nicht für folgende Rücklagenentnahmen:
  • Tilgungsrücklage,
  • Rücklagen nach § 133 VwO.d,
  • Bürgschaftssicherungsrücklage.
Entsprechendes gilt auch für Rückstellungen im Sinne des § 137 VwO.d.
( 3 ) Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich erreicht werden muss. Der Zeitraum soll höchstens 4 Jahre umfassen. Das Haushaltssicherungskonzept ist durch Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans jährlich fortzuschreiben und stellt die Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushalts dar. Für ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept finden die §§ 70 Absatz 1 und 83 Absatz 3 keine Anwendung. Das Haushaltssicherungskonzept orientiert sich an der Gliederung des Haushalts. Es sind folgende Anlagen beizufügen:
  1. ein Vorbericht, aus dem sich die Ausgangslage, die Ursachen und die aktuellen Entwicklungen ergeben,
  2. eine Darstellung des Geltungszeitraumes des Haushaltssicherungskonzeptes,
  3. die Ergebnisse der Aufgabenkritik,
  4. die Ergebnisse der Untersuchung der Gebäude und des sonstigen Grundvermögens,
  5. eine Maßnahmenbeschreibung, aus der sich die Höhe der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Einsparungen und Strukturveränderungen mindestens in den jeweiligen Abschnitten des Gliederungsplans ergeben,
  6. eine Gesamtübersicht über die Maßnahmen, aus der sich die Gesamtwirkung für den geplanten Zeitraum des Konzeptes erschließt.
Zu § 69 Absatz 3 Verwaltungsordnung Doppische Fassung60#
Die Untersuchung nach Satz 6 Nr. 4 sollte Angaben enthalten über:
  1. Grundstücksgröße
  2. Gebäudeart und -größe
  3. Konstruktion
  4. Nutzung/Auslastung
  5. Haustechnik
  6. Ausstattungsmerkmale
  7. Jährliche Betriebs- und Unterhaltungskosten
  8. Gebäude- und Grundstückswert
  9. Rechts- und Wertlage (Widmung, dingliche Lasten, Denkmalschutz usw.)
Bezüglich des Haushaltssicherungskonzeptes und der in Absatz 3 genannten Pflichtanlagen wird auf die entsprechenden Muster verwiesen.
( 4 ) Wesentliche Voraussetzung und Bestandteil eines Haushaltssicherungskonzeptes ist die Aufgabenkritik. Sie beinhaltet strategische, planerische und strukturelle Neuordnungen im Hinblick auf künftig noch finanzierbare Strukturen und Aufgabenfelder. Die Aufgabenkritik ist als stetiger Prozess in das Haushaltssicherungskonzept und in die Haushaltsplanung einzubinden und führt zur Entscheidung darüber, welche Aufgaben künftig noch wahrgenommen und finanziert werden können.
Zu § 69 Absatz 4 Verwaltungsordnung Doppische Fassung61#
Aufgabenkritik ist ein selbstständiger Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes. Die Aufgabenkritik soll auch isoliert als Maßnahme einer zukunftsorientierten Finanzplanung durchgeführt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für ein Haushaltssicherungskonzept noch nicht vorliegen.
Das Haushaltssicherungskonzept benennt die Ergebnisse der Aufgabenkritik mit konkreten Einnahmen und Ausgaben.
( 5 ) Das Haushaltssicherungskonzept, seine jährliche Fortschreibung und der Haushalt bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes für die Kirchengemeinde, des Landeskirchenamtes für den Kirchenkreis oder der Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss für die Landeskirche. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Haushalt und Haushaltssicherungskonzept sind spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres vorzulegen. Abweichungen vom beschlossenen Haushaltssicherungskonzept bedürfen der erneuten Genehmigung. Durchschriften erhält das Landeskirchenamt zur Kenntnisnahme.
Zu § 69 Absatz 5 Verwaltungsordnung Doppische Fassung62#
Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzeptes befindet sich die kirchliche Körperschaft in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 83 Absatz 3 VwO.d. Im Falle der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unterliegt die gesamte Finanz- und Haushaltswirtschaft den Bedingungen des § 69 VwO.d. Das gilt auch für Investitionsvorhaben.
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§ 69a
Haushaltssicherungskonzept Friedhof

( 1 ) Abweichend von § 69 Absatz 2 wird für die Friedhöfe in der Trägerschaft von Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und Verbänden bestimmt, dass nur dann durch Beschluss des Leitungsorgans unverzüglich ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist, wenn eine mangelnde Liquidität im Betrachtungszeitraum (laufendes Haushaltsjahr sowie mindestens die beiden darauffolgenden Planjahre) absehbar ist.
( 2 ) Abweichend von § 69 Absatz 3 Satz 2 soll das Haushaltssicherungskonzept Friedhof höchstens einen Zeitraum von sechs Jahren umfassen.
( 3 ) Dem Haushaltssicherungskonzept Friedhof sind folgende Anlagen beizufügen:
  1. ein Vorbericht, aus dem sich die Ausgangslage, die Ursachen und die aktuellen Entwicklungen ergeben,
  2. eine Darstellung des Geltungszeitraumes des Haushaltssicherungskonzeptes,
  3. das Ergebnis der Friedhofsplanung einschließlich einer Maßnahmenbeschreibung, aus der sich die geplanten Strukturveränderungen für den Friedhof einschließlich der vorgesehenen Einsparungen und die möglichen Einnahmeerhöhungen aus einem Finanzplan ergeben,
  4. Übersicht über die Kosten geplanter Maßnahmen (Investitions- und Finanzierungsplan) und deren Finanzierung, sofern diese nicht im Finanzplan enthalten sind,
  5. eine Prognose für den weiteren Friedhofsbetrieb im Blick auf einen Zeitraum von 25 bis 30 Jahren.
( 4 ) Das Ergebnis der Friedhofsplanung muss Auskunft geben über:
  1. Finanzstatus,
  2. Größe des Friedhofs,
  3. Friedhofsflächenbedarfsberechnung,
  4. Plan des Friedhofs mit eingezeichneten Grabstätten,
  5. Anzahl, Nutzung und Zustand der auf dem Friedhof befindlichen Gebäude,
  6. Gesamtzustand des Friedhofs und notwendige Instandsetzungsmaßnahmen/Investitionen einschließlich überschlägiger Kostenberechnung,
  7. Anzahl und Dauer der vergebenen Nutzungsrechte,
  8. Anzahl der Bestattungen und Beisetzungen in den vergangenen zehn Jahren,
  9. haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Friedhof (Art und Umfang der Beschäftigung, Vergütung),
  10. abgeschlossene Werkverträge,
  11. Aufgabenkritik.
( 5 ) Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, gilt § 69 im Übrigen für das Haushaltssicherungskonzept Friedhof.
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2. Aufstellung des Haushalts

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§ 70
Ausgleich des Haushaltsplans

( 1 ) Der Haushaltsplan ist in jedem Jahr in der Gewinn- und Verlustplanung sowie in dem Investitions- und Finanzierungshaushalt auszugleichen. In diesem Rahmen ist auch die Liquidität sicherzustellen.
( 2 ) Der Haushaltsplan ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Die Erträge müssen die Aufwendungen in der Höhe übersteigen, die erforderlich ist, um alle fälligen Verpflichtungen zur Tilgung von Darlehen zu erfüllen. Der Haushaltplan gilt auch als ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen höher ist als der Gesamtbetrag der Erträge und dieser Fehlbetrag durch zulässige Rücklagenentnahmen, Verrechnungen mit der Ergebnisverrechnungsreserve oder durch zulässige Verrechnungen mit dem Vermögensgrundbestand ausgeglichen werden kann.
( 3 ) Der Ausgleich der Gewinn- und Verlustplanung darf nicht durch die Aufnahme von Darlehen erfolgen.
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§ 7163#
Vollständigkeit und Gliederung

( 1 ) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich
  1. anfallenden Erträge, entstehenden Aufwendungen,
  2. die Entnahme aus und Zuführung zu Rücklagen, die nicht zur Finanzierung von Investitionen vorgesehen sind,
  3. die anfallenden Auszahlungen für Investitionen und Tilgungen sowie die Einzahlungen zur Finanzierung der Investitionen.
( 2 ) Weigern sich rechtsvertretende Leitungsorgane, Leistungen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, in den Haushalt aufzunehmen, so kann die Eintragung in den Haushalt nach den Bestimmungen der Kirchenordnung64# und dieser Verordnung bewirkt werden.
( 3 ) Der Haushalt ist nach kirchlichen Handlungsfeldern zu gliedern und, soweit erforderlich, weiter zu untergliedern. Die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge erfolgt entsprechend der Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und ihre Einrichtungen (Anlage zu § 61).
( 4 ) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel sind innerhalb der Handlungsfelder nach Sachkonten des Kontenrahmens zu gruppieren.
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§ 72
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung

( 1 ) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit Investitionen und deren Finanzierung vorgesehenen Haushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Bruttoprinzip).
( 2 ) Für denselben Zweck dürfen Haushaltsmittel nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden.
( 3 ) Zum Vergleich sind die Haushaltsansätze des Vorjahres und die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnung für das zweitvorangegangene Jahr anzugeben. Wesentliche Änderungen sind zu erläutern. Gleiches gilt für die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Investitions- und Finanzierungshaushalt. Bei Maßnahmen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken, sollen die voraussichtlichen Gesamtkosten und ihre Finanzierung erläutert werden.
( 4 ) Verrechnungen innerhalb des Haushaltsplans sollen vorgesehen werden, wenn sie für eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung notwendig oder erheblich sind. Dafür geltende Berechnungsmaßstäbe (Schlüssel) sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
( 5 ) Anders als Zinsen sind Tilgungen von in Anspruch genommenen Darlehen im Investitions- und Finanzierungshaushalt zu veranschlagen.
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§ 73
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel

( 1 ) In der Gewinn- und Verlustplanung können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
( 2 ) Zur Deckung der Inanspruchnahme überplanmäßiger und außerplanmäßiger Haushaltsmittel können angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt werden (Deckungsreserve).
( 3 ) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
( 4 ) Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden, die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen, so ist Absatz 3 insoweit nicht anzuwenden.
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§ 74
Deckungsfähigkeit

In der Gewinn- und Verlustplanung können Aufwendungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Gleiches gilt für die für Investitionen und deren Finanzierung vorgesehenen Haushaltsmittel.
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§ 75
Zweckbindung von Haushaltsmitteln

( 1 ) In der Gewinn- und Verlustplanung dürfen Erträge auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen nur beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Erträge ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Mindererträge zu Minderaufwendungen führen. Ist in der Gewinn- und Verlustplanung nichts anderes bestimmt, können zweckgebundene Mehrerträge für Mehraufwendungen desselben Zwecks verwendet werden.
( 2 ) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen (unechte Deckungsfähigkeit). Dies gilt nicht für außerplanmäßige Aufwendungen.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einzahlungen und Auszahlungen im Investitions- und Finanzierungshaushalt entsprechend.
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§ 76
Übertragbarkeit

( 1 ) Haushaltmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Erträgen sind übertragbar.
( 2 ) Andere Haushaltsmittel können durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
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§ 77
Budgetierung

( 1 ) Zur Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit können Haushaltsmittel im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung bei geeigneten Organisationseinheiten oder Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit zu einem finanziellen Rahmen als Budget verbunden werden (Budgetierung). Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsverantwortung auf die Budgetverantwortlichen übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
( 2 ) Die Haushaltsverantwortung beinhaltet die damit verbundenen Bestimmungen der Haushaltsausführung der Stellenbewirtschaftung sowie der Bildung und Bewirtschaftung von Budgetrücklagen.
( 3 ) Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mit dem die von dem haushaltsbeschließenden Organ vorgegebenen Ziele verfolgt werden. Art und Umfang der Umsetzung der Zielvorgabe haben die bewirtschaftenden Stellen im Rahmen eines Berichtswesens nachzuweisen. Ein innerkirchliches Controlling soll die Einhaltung der Budgets während der laufenden Haushaltsperiode gewährleisten.
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§ 78
Sperrvermerke

( 1 ) Aufwendungen und die mit Investitionen und deren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedürfen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.
( 2 ) Wird ein Sperrvermerk angebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
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§ 7965#
Jahresergebnis, Bilanzergebnis

( 1 ) Das Jahresergebnis ist der Unterschied zwischen den Erträgen und Aufwendungen (einschließlich Abschreibungen). Das Bilanzergebnis ist das Gesamtergebnis aus dem Jahresergebnis und der Berücksichtigung der Entnahmen aus oder Zuführungen zu Rücklagen, die nicht zur Finanzierung von Investitionen vorgesehen sind, sowie den Zuführungen zum Investitions- und Finanzierungshaushalt und der Entnahmen aus dem Investitions- und Finanzierungshaushalt.
( 2 ) Der finanzgedeckte Anteil eines positiven Jahresergebnisses ist zum Abbau der Deckungslücken in den Pflichtrücklagen oder zur Bildung von Rücklagen oder zur Tilgung von Schulden oder zur Zuführung zum Kapitalvermögen zu verwenden; hierüber hat das rechtsvertretende Leitungsorgan zu beschließen.
Der nicht finanzgedeckte Anteil eines positiven Jahresergebnisses im Kirchenvermögen ist der Ergebnisverrechnungsreserve zuzuführen. Die Ergebnisverrechnungsreserve ist nur bis zu dem in der Eröffnungsbilanz genannten Höchstbetrag aufzufüllen. Ein darüber hinausgehender Betrag ist dem Vermögensgrundbestand zuzuführen. Der nicht finanzgedeckte Anteil eines positiven Jahresergebnisses in allen anderen Vermögenszwecken wird dem entsprechenden Vermögensgrundbestand zugeführt.
( 3 ) Ein negatives Jahresergebnis ist durch zweckentsprechende Rücklagen oder durch die Verrechnung mit dem Vermögensgrundbestand des entsprechenden Vermögenszwecks auszugleichen. Im Kirchenvermögen erfolgt der Ausgleich durch zweckentsprechende Rücklagen oder mit der Ergebnisverrechnungsreserve. Ist die Ergebnisverrechnungsreserve erschöpft, erfolgt der Ausgleich mit dem Vermögensgrundbestand.
Ein Verlust aus dem Abgang von Anlagevermögen ist durch den Vermögensgrundbestand auszugleichen.
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§ 8066#
Aufstellung, Feststellung und Vorlage des Haushalts

( 1 ) Die Verwaltung hat den Entwurf des Haushalts aufzustellen. Hierbei sind die Planungen des Leitungsorgans und die Hinweise und Empfehlungen zur Finanzwirtschaft des Landeskirchenamtes zu beachten.
( 2 ) An den Haushaltsberatungen sind die Verwaltung und gegebenenfalls der Finanzausschuss zu beteiligen.
( 3 ) Der Haushalt ist rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres durch Beschluss des Leitungsorgans, für den landeskirchlichen Haushalt durch die Landessynode, festzustellen. Sowohl der Haushaltsplan als auch das Haushaltsbuch sind in geeigneter Weise offenzulegen.
( 4 ) Der Haushalt der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises ist vor Beginn des Haushaltsjahres dem zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen. Soweit die Landeskirche nach § 13 Absatz 2 die Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen führt, ist der Haushalt dem Landeskirchenamt vorzulegen.
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§ 81
Nachtragshaushalt

( 1 ) Ein Nachtragshaushalt soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
  1. ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushalts erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Haushaltsmittel in einem erheblichen Umfang geleistet werden müssen.
( 2 ) Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen der Haushaltsmittel enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
( 3 ) Die Änderung des Haushalts durch einen Nachtragshaushalt ist nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres möglich.
( 4 ) Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriften über den Haushalt entsprechend.
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§ 82
Investitionsvorhaben

( 1 ) Investitionsvorhaben, die nicht im Rahmen der Gewinn- und Verlustplanung abgewickelt werden, sind im Investitions- und Finanzierungshaushalt darzustellen.
( 2 ) Bei Bauinvestitionen und sonstigen Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Haushaltsmittel einschließlich Fremdfinanzierung und Kreditaufnahmen für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Haushaltsmittel sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Haushalt entsprechend.
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3. Ausführung des Haushalts

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§ 83
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

( 1 ) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben und die Forderungen rechtzeitig einzuziehen. Ihr Eingang ist zu überwachen.
( 2 ) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass
  1. die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich und zweckmäßig erreicht werden und
  2. die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
( 3 ) Sollte der Haushalt ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen sein, so sind
  1. nur die Haushaltsmittel verfügbar, die bei sparsamer Verwaltung nötig sind, um die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
  2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
( 4 ) Durch Haushaltsüberwachung ist sicherzustellen, dass sich die Ausgaben und Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der Haushaltsansätze halten.
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§ 8467#
Kassen- und Überbrückungskredite

( 1 ) Kassenkredite dürfen nur zur Leistung von Ausgaben aufgenommen werden, für die Haushaltsmittel zwar veranschlagt sind, Deckungsmittel aber erst später eingehen. Die Kassenkredite dürfen nicht höher sein als fünfzehn Prozent des Ertragssolls des Haushaltsjahres und müssen aus ordentlichen Erträgen innerhalb von sechs Monaten, möglichst bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres, zurückgezahlt werden. Die Aufnahme ist nur zulässig, soweit eine ausreichende Betriebsmittelrücklage nicht vorhanden ist. Betriebsmittelrücklagen sind auf den zugelassenen Höchstbetrag der Kassenkredite anzurechnen.
( 2 ) Zur Finanzierung einer Investitionsmaßnahme dürfen Überbrückungskredite nur bis zur Höhe der unwiderruflich schriftlich zugesagten Finanzhilfe in Anspruch genommen werden. Sie sind nach Eingang der Finanzhilfe unverzüglich zurückzuzahlen.
( 3 ) Die Aufnahme von Kassenkrediten und von Überbrückungskrediten ist vom rechtsvertretenden Leitungsorgan zu beschließen. Dabei ist die Notwendigkeit zur Aufnahme zu begründen. Bei Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden erhält das Landeskirchenamt eine Durchschrift des Beschlusses zur Kenntnis.
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§ 8568#
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel

Über- und außerplanmäßige Auszahlungen und Aufwendungen bedürfen der Zustimmung des rechtsvertretenden Leitungsorgans. Die Zustimmung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Dies gilt nicht für Auszahlungen und Aufwendungen, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind. In jedem Fall ist über die Deckung zu beschließen.
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§ 8669#
Sicherung des Haushaltsausgleichs

( 1 ) Durch laufende Überwachung des Gewinn- und Verlust- und des Investitions- und Finanzierungshaushalts ist sicherzustellen, dass der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende oder Beauftragte unterrichtet das rechtsvertretende Leitungsorgan in regelmäßigen Abständen über die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage.
( 3 ) Ist der Haushaltsausgleich infrage gestellt, so sind die Aufwendungen unter Berücksichtigung der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen entsprechend zu kürzen. Soweit das nicht möglich ist, sind unverzüglich die dann notwendigen Maßnahmen zu treffen.
( 4 ) Aufwendungen, denen zweckgebundene Erträge in der Gewinn- und Verlustplanung gegenüberstehen, dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst veranlasst werden, wenn die Bereitstellung der Mittel gesichert ist.
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§ 87
Zeitliche und sachliche Bindung

( 1 ) Haushaltsmittel sind für das Haushaltsjahr anzuordnen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.
( 2 ) Fällt die wirtschaftliche Zurechnung des Aufwands oder Ertrags für bereits erhaltene oder geleistete Zahlungen in das folgende Haushaltsjahr, soll die periodengerechte Zuordnung in der Bilanz ausgewiesen werden (Aktive oder Passive Rechnungsabgrenzung). Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
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§ 8870#

(aufgehoben)
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§ 8971#
Stundung, Niederschlagung, Erlass

( 1 ) Forderungen dürfen nur
  1. gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
  2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen,
  3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
( 2 ) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet das rechtsvertretende Leitungsorgan, im Falle der Stundung auch über eine Verzinsung.
( 3 ) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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§ 90
Verwahrgelder, Vorschüsse

( 1 ) Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange ihre endgültige Buchung im Haushalt nicht möglich ist. Verwahrgelder sind als Verbindlichkeiten zu erfassen.
( 2 ) Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuss nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Auszahlung aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann. Vorschüsse sind als Forderungen zu erfassen.
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§ 9172#
Verwendungsnachweis für Zuwendungen

( 1 ) Bei der Bewilligung einer Zuwendung gemäß § 14 Absatz 2 ist ein Verwendungsnachweis zu fordern und, soweit erforderlich, ein Prüfungsrecht zu vereinbaren. Bei Zuwendungen unter kirchlichen Körperschaften sowie bei Beiträgen und regelmäßigen Zahlungen von nicht erheblicher Höhe kann durch Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans auf den Verwendungsnachweis verzichtet werden.
( 2 ) Wer aus einer kirchlichen Kasse Pauschalbeträge für diakonische Zwecke erhält, hat durch Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Beträge für den bestimmten Zweck verwendet worden sind. Die Aufzeichnungen sind in die Finanzbuchführung zu übernehmen.
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4. Finanzbuchhaltung

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§ 9273#
Einrichtung, Organisation und Aufgaben der Finanzbuchhaltung

( 1 ) Jede kirchliche Körperschaft hat für den gesamten Zahlungsverkehr eine Kasse (Einheitskasse) einzurichten. Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht.
( 2 ) Die Finanzbuchhaltung hat den Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Belege zu sammeln und die Jahresrechnungen zu legen.
( 3 ) Erteilung und Ausführung von Anordnungen dürfen nicht in einer Hand liegen.
( 4 ) Für mehrere Körperschaften kann eine gemeinsame Finanzbuchhaltung gebildet werden (Kassengemeinschaft).
( 5 ) Kassengeschäfte können auch ganz oder teilweise einer anderen geeigneten kirchlichen Stelle unbeschadet ihrer Rechtsform übertragen werden. Auf § 10 Absatz 2 und § 99 wird verwiesen.
( 6 ) Die Finanzbuchhaltung kann mit Zustimmung des rechtsvertretenden Leitungsorgans mit der Besorgung von Aufgaben der Buchführung Dritter betraut werden, wenn gewährleistet ist, dass diese Finanzbuchführung in die Prüfung der Buchführung einbezogen wird.
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§ 93
Handvorschuss, Zahlstellen

( 1 ) Zur Leistung geringfügiger Barzahlungen können Dienststellen sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Handvorschüsse gewährt werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen, spätestens vor Abschluss des Haushaltsjahres abzurechnen.
( 2 ) In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der für die Aufsicht der Finanzbuchhaltung zuständigen Stelle Zahlstellen eingerichtet werden. Diese buchen die Zahlungsvorgänge in zeitlicher Ordnung und rechnen monatlich ab; mit Zustimmung der Aufsicht über die Finanzbuchhaltung kann ein anderer Abrechnungszeitraum festgelegt werden.
( 3 ) Über die Zahlungsvorgänge in der Barkasse ist Buch zu führen.
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§ 94
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung müssen die notwendige Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
( 2 ) Die in der Finanzbuchhaltung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und den die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung führenden Personen verheiratet, verpartnert, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsorgans.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung dürfen auf ihren Jahresurlaub nicht verzichten, haben mindestens zwei Wochen des Urlaubs zusammenhängend zu nehmen und sich während des Urlaubs jeder dienstlichen Tätigkeit in der Finanzbuchhaltung zu enthalten.
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§ 95
Leitung der Finanzbuchhaltung, Geschäftsverteilung

( 1 ) Für die Führung der Finanzbuchhaltung ist eine Leitung zu bestellen. Sie ist in ihr Amt einzuweisen. Dabei sind ihr die Geschäfte ordnungsgemäß zu übergeben; vorher ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Bei der Übergabe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und zu den Akten zu nehmen ist.
( 2 ) Ist die Finanzbuchhaltung mit mehreren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern besetzt, so sollen Zahlungsverkehr und Buchführung nicht in einer Hand liegen.
( 3 ) Vorsitzende der Leitungsorgane und Pfarrerinnen oder Pfarrer dürfen die Kasse nicht verwalten. Wenn dies im Notfall vorübergehend erforderlich wird, hat das Leitungsorgan einen entsprechenden Beschluss zu fassen und die Zustimmung des Aufsichtsorgans einzuholen.
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§ 9674#
Verwaltung der Finanzmittel

( 1 ) Die Finanzmittel sind wirtschaftlich zu verwalten. Der Barbestand sowie der Bestand auf laufenden Konten ist möglichst niedrig zu halten. Der Barbestand darf den versicherten Betrag nicht übersteigen.
( 2 ) Alle Konten müssen unter dem Namen der Körperschaft geführt werden. Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soll die Finanzbuchhaltung einer Kassengemeinschaft nur bei unabweisbarem Bedarf mehr als drei Girokonten haben. Darüber hinaus soll jede Kirchengemeinde nicht mehr als ein Girokonto für alle anderen Kassengeschäfte einrichten. Die Abrechnung hat grundsätzlich monatlich mit der zuständigen kirchlichen Finanzbuchhaltung zu erfolgen.
( 3 ) Die Verfügungsberechtigung über die Konten darf nicht einer einzelnen Person übertragen werden. Durch Beschluss des rechtsvertretenden Leitungsorgans ist festzulegen, wer neben der Leitung der Finanzbuchhaltung zeichnet. Wird ein Handvorschuss oder eine Zahlstelle in Form eines Girokontos geführt, kann die Verfügungsbefugnis durch Beschluss einer Einzelperson übertragen werden, soweit eine Überziehung des Kontos ausgeschlossen ist.
( 4 ) Gelder dürfen auch nicht vorübergehend für eigene Zwecke der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verwendet oder entliehen werden.
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§ 97
Aufbewahrung und Sicherung von Wertsachen und Wertpapieren

( 1 ) Wertsachen (z. B. Sparbücher, Versicherungsscheine, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, Depotscheine, Schuldversprechen und -anerkenntnisse, Pfändungs- und Bürgschaftserklärungen) sind feuer-, diebstahl- und einbruchsicher aufzubewahren.
( 2 ) Wertpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibungen, Anleihen des Bundes und der Länder, Schuldbuchforderungen, Kommunalschuldverschreibungen, Pfandbriefe) sind als Depotkonto zu führen. Die Verfügungsberechtigung ist wie beim laufenden Konto zu regeln.
( 3 ) Bei allen Geldanlagen ist mit dem Geldinstitut zu vereinbaren, dass Auszahlungen nur über ein laufendes Konto der kirchlichen Körperschaft erfolgen dürfen.
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§ 98
Aufbewahrung von Zahlungsmitteln

( 1 ) Zahlungsmittel, Scheckvordrucke und Ähnliches sind in geeigneten Kassenbehältern verschlossen aufzubewahren. Die entsprechenden versicherungsrechtlichen Bedingungen sind zu beachten.
( 2 ) Private Gelder und Gelder anderer Stellen, deren Buchführung der Finanzbuchhaltung nicht übertragen ist, dürfen nicht im Kassenbehälter aufbewahrt werden.
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§ 99
Erledigung der Finanzbuchhaltung durch andere

Bedient sich eine Körperschaft zur Erledigung ihrer Finanzbuchhaltung anderer Stellen (§ 92 Absatz 5), so muss insbesondere gesichert sein, dass
  1. die kirchliche Aufsicht über die Finanzbuchhaltung gewährleistet ist,
  2. die geltenden Bestimmungen beachtet werden,
  3. Zahlungs- und ähnliche Termine eingehalten werden,
  4. den für die Prüfung zuständigen Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten gewährt werden und
  5. die beauftragte Stelle im Falle eines Verschuldens für Schäden der auftraggebenden Stelle oder Dritter eintritt oder dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
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5. Anordnungen

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§ 10075#
Allgemeines zu Anordnungen

( 1 ) Die Ausführung des Haushalts hat auf der Grundlage von Anordnungen zu erfolgen. Anordnungen sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn ein vom Landeskirchenamt freigegebenes automatisiertes Anordnungsverfahren verwendet wird.
( 2 ) Anordnungsberechtigt ist die oder der Vorsitzende des Leitungsorgans; durch Beschluss können abweichende Regelungen getroffen werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes für Kirchengemeinden, des Landeskirchenamtes für Kirchenkreise und der Kirchenleitung für die Landeskirche. Bei Kassengemeinschaften ist die Finanzbuchhaltung über die Anordnungsbefugnis schriftlich zu unterrichten. Wird die Anordnungsbefugnis der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister übertragen, so muss die Führung der Kassenaufsicht anderweitig geregelt werden.
( 3 ) Anordnungsberechtigte dürfen keine Anordnungen erteilen, die auf sie, ihre Ehegatten oder Lebenspartner lauten. Das Gleiche gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigten bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
( 4 ) Hat die Leitung der Finanzbuchhaltung gegen eine Anordnung Bedenken, so hat sie oder er diese der oder dem Anordnungsberechtigten vorzutragen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, ist eine beschlussmäßige Entscheidung des rechtsvertretenden Leitungsorgans herbeizuführen. Zu der Beratung ist die Leitung der Finanzbuchhaltung hinzuzuziehen. Der zuständige Rechnungsprüfungsausschuss ist zu beteiligen.
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§ 10176#
Sachliche und rechnerische Richtigkeit

( 1 ) Auf Anordnungen ist vor ihrer unterschriftlichen Vollziehung die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen.
( 2 ) Mit dem Vermerk „sachlich richtig“ wird bestätigt, dass die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren und dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der Bestellung oder dem Angebot sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist. Sind zur Prüfung besondere Fachkenntnisse, insbesondere auf bautechnischem Gebiet, erforderlich, so ist zusätzlich eine fachtechnische Feststellung notwendig.
( 3 ) Mit dem Vermerk „rechnerisch richtig“ wird bestätigt, dass alle Zahlenangaben, Berechnungen und Berechnungsgrundlagen richtig sind. Bei allgemeinen Anordnungen erfolgt die Feststellung nachträglich auf den Unterlagen, welche die Zahlung begründen.
( 4 ) Das rechtsvertretende Leitungsorgan regelt die Befugnisse der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Der oder dem Anordnungsberechtigten dürfen nicht beide Befugnisse übertragen werden.
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§ 102
Inhalt der Anordnung

Die Anordnung muss enthalten
  1. die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
  2. den anzunehmenden, auszuzahlenden oder zu buchenden Betrag in Ziffern; der Betrag ist durch vorangestelltes Zeichen zu sichern,
  3. die zahlungspflichtige oder empfangsberechtigte Person,
  4. den Zahlungs- oder Buchungsgrund, soweit er sich nicht aus der Anlage zur Anordnung ergibt,
  5. das Buchungsdatum und die Buchungsstelle,
  6. gegebenenfalls den Vermerk über die Eintragung in das Inventarverzeichnis,
  7. gegebenenfalls die Fälligkeitstermine,
  8. die Vermerke über die sachliche und rechnerische Richtigkeit,
  9. die Unterschrift der oder des Anordnungsberechtigten.
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§ 103
Daueranordnung

Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, deren Höhe, Einzahlerinnen und Einzahler oder Empfängerinnen und Empfänger und Zahlungsgrund feststehen, kann eine Jahresanordnung erteilt werden. Sind diese Zahlungen über ein Haushaltsjahr hinaus zu leisten, kann die Anordnung bis auf Widerruf erteilt werden. Für regelmäßig wiederkehrende Buchungen gelten vorstehende Regelungen sinngemäß.
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§ 104
Sammelanordnung

( 1 ) Eine Sammelanordnung ist jeweils für ein Haushaltsjahr zulässig für
  1. Einzahlungen, die häufig anfallen, ohne dass die Höhe des Betrages feststeht,
  2. regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, die auf Rechtsverpflichtungen beruhen und für die die oder der Empfangsberechtigte, nicht aber die Höhe feststeht.
( 2 ) Bei der Sammelanordnung kann zum Zeitpunkt der Anordnung inhaltlich auf den Betrag, die Vermerke über die Eintragung in das Inventarverzeichnis, die Fälligkeitstermine und den Vermerk der rechnerischen Richtigkeit verzichtet werden.
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§ 105
Ausnahmen vom Erfordernis der Anordnung

( 1 ) Ist für die Finanzbuchhaltung zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Anordnung anzunehmen und zu buchen. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen.
( 2 ) Für Ausgangsrechnungen ist keine zusätzliche Anordnung erforderlich, wenn auf der Durchschrift der Ausgangsrechnung die in § 102 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Angaben sowie das Rechnungsdatum angebracht oder enthalten sind.
( 3 ) Keiner Anordnung bedürfen
  1. alle Zahlungen, die betragsgleich lediglich Ausfluss bereits erfolgter und angeordneter Buchungen sind,
  2. Beträge, die zurückgezahlt oder an die richtige Stelle weitergeleitet werden,
  3. Beträge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder rechtlicher Verpflichtungen für andere lediglich angenommen und an diese weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder),
  4. betragsgleiche Überträge zwischen Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten sowie zwischen verschiedenen Guthaben,
  5. Sachverhalte, die durch Beschluss des Leitungsorgans oder in der Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung festgelegt werden (z. B. die Ausbuchung von Rundungsdifferenzen bis zu einer bestimmten Höhe), sowie
  6. Abschreibungen aus einem EDV-gestützten Abschreibungslauf oder aus der Auflösung von Sonderposten.
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6. Zahlungsverkehr

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§ 106
Allgemeines zum Zahlungsverkehr

( 1 ) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln.
( 2 ) Die Kontoauszüge der Kreditinstitute sind, für jedes Konto gesondert, in zeitlicher Reihenfolge geordnet und lückenlos aufzubewahren.
( 3 ) Auf den Kontoauszügen sind Hinweise anzubringen, die eine Verbindung zur Buchung herstellen.
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§ 107
Forderungen, Einzahlungen

( 1 ) Die Finanzbuchhaltung hat wiederkehrende Forderungen zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen, andere Forderungen innerhalb der festgesetzten Frist oder unverzüglich einzuziehen. Offene Forderungen sind laufend zu überwachen, anzumahnen und – in Abstimmung mit der anordnenden Stelle – gegebenenfalls beizutreiben.
( 2 ) Die Finanzbuchhaltung hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln erfolgt, der Einzahlerin oder dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Dabei ist die Art des Zahlungsmittels anzugeben. Es sind entweder fortlaufend nummerierte Durchschreibeblocks oder Einzahlungslisten zu verwenden. Eine Kopie ist der Anordnung beizufügen.
( 3 ) Erfolgt die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks, so ist dieser mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ in der von den Kreditinstituten anerkannten Form zu versehen. Auf der Quittung ist der Vermerk „Bezahlt durch Scheck – Eingang vorbehalten“ anzubringen. Eine Auszahlung auf Schecks ist unzulässig.
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§ 108
Verbindlichkeiten, Auszahlungen

( 1 ) Verbindlichkeiten sind unverzüglich oder zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen. Fristen für die Gewährung von Skonti sind zu beachten.
( 2 ) Die Finanzbuchhaltung darf nur gegen Quittung bar auszahlen. Sie hat sich davon zu überzeugen, dass die oder der Abholende zum Empfang des Geldes berechtigt ist. Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungsmitteln von der empfangsberechtigten Person zu verlangen ist, ist unmittelbar auf der Anordnung anzubringen oder ihr beizufügen.
( 3 ) Werden die Überweisungen im automatisierten Verfahren abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammenzustellen. Die Übereinstimmung der Liste mit den Anordnungen und Zahlungsbelegen ist zu bescheinigen.
( 4 ) Für regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen nach § 103 oder 104 Absatz 1 Nr. 2 kann die Finanzbuchhaltung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
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§ 109
Abwicklung von Verwahrgeldern und Vorschüssen

( 1 ) Einzahlungen, die der Finanzbuchhaltung irrtümlich oder zur Weiterleitung an Dritte zugehen, sind als Verwahrgelder zu buchen und alsbald oder zum Fälligkeitstermin abzuwickeln.
( 2 ) Vorschüsse sind so bald wie möglich abzuwickeln.
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§ 110
Verrechnungen

Werden Zahlungsverpflichtungen durch Aufrechnung erfüllt, so sind auf den Anordnungen oder Zahlungsbelegen gegenseitige Hinweise auf die Verrechnung anzubringen.
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7. Buchführung

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§ 111
Grundsätze für die Buchführung

( 1 ) Die Buchführung hat
  1. die erforderlichen Informationen für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug bereitzustellen,
  2. die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen und
  3. die Überprüfung des Umgangs mit kirchlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten.
( 2 ) Die Buchführung muss ordnungsgemäß und sicher sein. Die Buchungen müssen vollständig, richtig, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen. Alle mit dem Haushaltsvollzug verbundenen Erträge und Aufwendungen sowie der Bestand und die Veränderung des Vermögens und der Schulden sind in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Bilanz nachzuweisen.
( 3 ) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einen Überblick über die wirtschaftliche Lage der kirchlichen Körperschaft, insbesondere über die Geschäftsvorfälle sowie den Ressourceneinsatz und Ressourcenverbrauch, vermittelt.
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§ 112
Form und Sicherung der Bücher

( 1 ) Die bei Einsatz von automatisierten Verfahren für die Sachbuchung gespeicherten Daten sind grundsätzlich mit allen Daten der Einzelvorgänge auszudrucken. Längste Ausdruckperiode ist das Haushaltsjahr. Anstelle des Ausdrucks kann das Landeskirchenamt eine geeignete Art der Speicherung der Daten zulassen, wenn das Verfahren nach der technischen und organisatorischen Seite sicher und wirtschaftlich geregelt ist.
( 2 ) Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Berichtigungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Werden die Bücher in einem automatisierten Verfahren erstellt, muss sichergestellt sein, dass
  1. die verwendeten Programme einschließlich des Aufbaus der Datensätze dokumentiert sind,
  2. die Daten vollständig und richtig erfasst, gespeichert, verarbeitet und ausgegeben werden,
  3. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  4. die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
  5. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden und
  6. die in Nr. 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung und gegebenenfalls gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
( 3 ) Bei der Buchführung in Form von visuell nicht lesbaren Speichern muss neben den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 6 noch gewährleistet sein, dass
  1. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können und
  2. die Buchungen bis zum Jahresabschluss jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können.
Nach dem Jahresabschluss sind alle Bücher auszudrucken.
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§ 113
Führung der Bücher

( 1 ) Die Geschäftsvorfälle müssen in zeitlicher Ordnung (Journal) sowie in sachlicher Ordnung (Sachbuch) in übersichtlicher und verständlicher Form sowohl vollständig als auch auszugsweise dargestellt werden können. Die Buchung umfasst außer dem Betrag mindestens
  1. die Belegnummer,
  2. den Buchungstag und
  3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt.
( 2 ) Sofern Vorbücher geführt werden, müssen deren Ergebnisse übernommen werden.
( 3 ) Die Bücher sind jährlich abzuschließen.
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§ 114
Zeitpunkt der Buchungen

Forderungen und Verbindlichkeiten sind zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, Ein- und Auszahlungen zum Zeitpunkt ihrer Leistung und nicht zahlungswirksame Veränderungen des Vermögens, der Sonderposten und der Rückstellungen spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu buchen.
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§ 115
Belege

Belege sind Unterlagen, die Buchungen begründen. Sie sind nach den Belegnummern abzulegen.
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§ 116
Bankkontenabstimmung

( 1 ) An jedem Buchungstag ist eine Bankkontenabstimmung der Einheitskasse vorzunehmen. Dabei ist nachzuweisen, wie sich der Bankbestand zusammensetzt. Die Bankkontenabstimmung ist von der Leitung sowie einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung zu unterzeichnen.
( 2 ) Fehlbeträge oder Überschüsse sind bei der Bankkontenabstimmung zu vermerken. Ist eine Aufklärung nicht möglich, so sind Fehlbeträge zunächst als sonstige Forderung, Überschüsse als sonstige Verbindlichkeit zu buchen. Die Aufsicht für die Finanzbuchhaltung ist zur weiteren Veranlassung unverzüglich zu unterrichten.
( 3 ) Können Fehlbeträge oder Überschüsse bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, so sind sie als außerordentlicher Aufwand oder außerordentlicher Ertrag in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen.
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§ 117
Jahresabschluss

( 1 ) Für jede kirchliche Körperschaft ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Haushaltsjahres dem Leitungsorgan zur Feststellung vorzulegen. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der kirchlichen Körperschaft vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss orientiert sich an der Gliederung des Haushalts und besteht aus
  1. der Gewinn- und Verlustrechnung,
  2. dem Investitions- und Finanzierungshaushalt,
  3. der Bilanz,
  4. dem Anhang zur Bilanz und
  5. dem Lagebericht.
( 2 ) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt entsprechend den Regelungen des Rechnungsprüfungsgesetzes.
( 3 ) Der vollständige Jahresabschluss ist dem Landeskirchenamt auf Verlangen vorzulegen.
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§ 11877#
Gewinn- und Verlustrechnung

( 1 ) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen getrennt voneinander gegenüberzustellen und daraus das Jahresergebnis zu ermitteln. Dabei dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden.
( 2 ) Aufbau und Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung richtet sich nach der Richtlinie für das Schema der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage zu § 118).
( 3 ) Den in der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen des Haushaltsvollzugs sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres sowie die Planansätze des Haushaltsjahres gegenüberzustellen. Erhebliche Abweichungen sind zu erläutern.
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§ 11978#
Investitions- und Finanzierungshaushalt

In dem Investitions- und Finanzierungshaushalt sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Zu- und Abgänge der mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen Haushaltsmittel zu erfassen. Aufbau und Darstellung des Investitions- und Finanzierungshaushaltes richten sich nach der Richtlinie für das Schema des Investitions- und Finanzierungshaushaltes (Anlage zu § 119).
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§ 12079#
Bilanz

( 1 ) Das nach § 17 erfasste und bewertete Vermögen und die Schulden sind in einer Bilanz nachzuweisen.
( 2 ) Die Bilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen und die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend der Richtlinie für das Schema der Bilanz (Anlage zu § 120) zu gliedern.
( 3 ) Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen.
( 4 ) Grundstücksrechte dürfen nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
( 5 ) In der Bilanz ist zu jedem Posten der Betrag des Vorjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern. Ein Posten der Bilanz, der keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
( 6 ) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind in geeigneter Weise offenzulegen, ohne Untergliederung in die einzelnen Sachkonten und ohne die Anlagen des Anhangs zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
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§ 121
Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung

( 1 ) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz und den Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und zu erläutern. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen sind zu beschreiben. Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel nicht ausgewiesenen Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können.
( 2 ) Der Anhang ist wie folgt zu gliedern:
  1. Vorbemerkungen,
  2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze,
  3. sonstige finanzielle Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse,
  4. Anlagen (Spiegel und Übersichten).
Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
  1. Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewendeten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden,
  2. Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
  3. Verpflichtungen aus Leasingverträgen,
  4. Erläuterungen zu den Rückstellungen.
( 3 ) Dem Anhang sind beizufügen:
  1. der Anlagenspiegel,
  2. der Rücklagenspiegel,
  3. der Sonderpostenspiegel,
  4. der Rückstellungsspiegel,
  5. der Verbindlichkeitenspiegel,
  6. die Beteiligungsliste.
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§ 12280#
Lagebericht

( 1 ) Der vom rechtsvertretenden Leitungsorgan zu erstellende Lagebericht ist zu gliedern in
  1. Allgemeine Angaben,
  2. Rahmenbedingungen,
  3. Entwicklung der kirchlichen Körperschaft,
  4. Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.
Anzugeben und zu erläutern sind insbesondere:
  1. Bericht über das Haushaltsjahr und die Zielerreichung,
  2. besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der kirchlichen Körperschaft vermittelt,
  3. Höhe des Betrages, um den eine Pflichtrücklage wegen fehlender Finanzdeckung nicht gebildet werden konnte.
( 2 ) Gibt es für eine kirchliche Körperschaft mehrere Bilanzkreise, muss für alle Bilanzkreise nur ein gemeinsamer Lagebericht erstellt werden.
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§ 123
Anlagenspiegel

( 1 ) Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens darzustellen.
( 2 ) Zu den Posten des Anlagenspiegels sind jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit ihrem in der erstmaligen Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Wert, die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, die Zuschreibungen, die kumulierten Abschreibungen, die Buchwerte am Abschlussstichtag und am vorherigen Abschlussstichtag und die Abschreibungen im Haushaltsjahr anzugeben.
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§ 124
Rücklagenspiegel

Im Rücklagenspiegel ist jede einzelne Rücklage mit ihrem Wert zum Beginn des Haushaltsjahres, ihren Veränderungen (Inanspruchnahme oder Zuführung), gegebenenfalls ihrer Zweckänderung und ihrem Wert zum Ende des Haushaltsjahres darzustellen.
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§ 125
Sonderpostenspiegel

Im Sonderpostenspiegel sind alle Sonderposten einzeln mit ihrem Wert zum Beginn des Haushaltsjahres, ihren Veränderungen (Inanspruchnahme oder Zuführung) und ihrem Wert zum Ende des Haushaltsjahres darzustellen.
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§ 12681#
Rückstellungsspiegel

Im Rückstellungsspiegel werden die Rückstellungen mit ihrem Wert zum Beginn des Haushaltsjahres dargestellt sowie zum Ende des Haushaltsjahres mit ihrem Wert und ihren Veränderungen.
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§ 127
Verbindlichkeitenspiegel

Im Verbindlichkeitenspiegel ist jede einzelne Verbindlichkeit mit ihrem Wert zum Beginn des Haushaltsjahres, ihren Veränderungen und ihrem Wert zum Ende des Haushaltsjahres darzustellen.
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§ 128
Beteiligungsliste

In der Beteiligungsliste sind vorhandene Beteiligungen aufzuzeigen. Sie wird nach der Richtlinie für das Schema der Beteiligungsliste (Anlage zu § 128) aufgestellt.
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§ 12982#
Feststellung des Jahresabschlusses

( 1 ) Das Leitungsorgan legt nach Kenntnisnahme den Jahresabschluss der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle zur Prüfung vor. Spätestens innerhalb von 19 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres stellt das Leitungsorgan den Jahresabschluss beschlussmäßig fest.
( 2 ) Mit der beschlussmäßigen Feststellung erklärt das rechtsvertretende Leitungsorgan, dass
  1. bei der Ausführung des Haushalts die Beschlüsse des Leitungsorgans beachtet,
  2. die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben und
  3. die Mittel sparsam und wirtschaftlich verwaltet worden sind.
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8. Rücklagen, Rückstellungen, Sonderposten, Rechnungsabgrenzungsposten83#

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§ 13084#
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Zur Sicherung und Erleichterung der Haushaltswirtschaft sind Rücklagen zu bilden.
( 2 ) Rücklagen sind finanzgedeckt zu bilden.
( 3 ) Die Höhe der einzelnen Rücklagen soll dem jeweils angestrebten Zweck entsprechen; soweit erforderlich, ist der Kaufkraftverlust zu berücksichtigen. Die Rücklagen sollen durch Haushaltsmittel, durch Zuführung von Überschüssen und Zinsen angesammelt werden.
( 4 ) Sofern der Haushaltsausgleich durch die Bildung von Rücklagen gefährdet wird, ist die Ansammlung vorübergehend auszusetzen.
( 5 ) Rücklagen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie angesammelt sind. Ihre Inanspruchnahme bedarf eines Beschlusses des rechtsvertretenden Leitungsorgans; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Aufsicht der Finanzbuchhaltung zuständigen Stelle.
( 6 ) Das rechtsvertretende Leitungsorgan kann die Zweckbestimmung einer Rücklage ändern, wenn der ursprüngliche Zweck fortgefallen oder weniger dringlich ist. Vor der Änderung des Rücklagezwecks ist zu prüfen, ob die Zweckänderung gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.
( 7 ) Wird eine Rücklage für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, kann sie vorübergehend für einen anderen Zweck in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verfügbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist.
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§ 13185#
Betriebsmittelrücklage

( 1 ) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden. Ist für mehrere Körperschaften eine Kassengemeinschaft (§ 92 Absatz 4) gebildet, ist eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage zu bilden.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage ist bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Volumens der Gewinn- und Verlustrechnungsplanung – also die Summe der ordentlichen Aufwendungen und Finanzaufwendungen – der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
( 3 ) Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so ist sie innerhalb von 12 Monaten wieder aufzufüllen.
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§ 13286#
Ausgleichsrücklage

( 1 ) Um Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
( 2 ) Die Ausgleichsrücklage kann auch zum Ausgleich der Gewinn- und Verlustplanung verwendet werden, soweit die Mindesthöhe nach Absatz 3 nicht unterschritten wird.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Volumens der Gewinn- und Verlustrechnungsplanung – also die Summe der ordentlichen Aufwendungen und Finanzaufwendungen – der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
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§ 133
Substanzerhaltungsrücklage

Um die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die nicht aus dem laufenden Haushalt gedeckt werden können, sicherzustellen, ist eine Substanzerhaltungsrücklage zu bilden (§ 15 Absatz 1 Satz 3). Die Richtlinie zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage (Anlage zu § 133) ist zu beachten.
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§ 134
Tilgungsrücklage

Für Darlehen, die in einer Summe zurückzuzahlen sind, ist eine Tilgungsrücklage zu bilden. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise gesichert ist.
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§ 135
Bürgschaftssicherungsrücklage

Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage zu bilden, wenn die Genehmigung mit einer entsprechenden Auflage verbunden wurde.
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§ 136
Sonstige Rücklagen

Für größere Vorhaben, insbesondere für Investitionen, sollen entsprechende Rücklagen gebildet werden.
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§ 13787#
Rückstellungen

( 1 ) Zur Deckung von Verpflichtungen, die zwar dem Grunde nach bekannt sind, deren Höhe und Fälligkeitszeitpunkt noch nicht feststehen, sollen Rückstellungen in ausreichender Höhe gebildet werden. Sie sind aufzulösen, wenn die Verpflichtung nicht mehr besteht.
( 2 ) Rückstellungen sind mit Ausnahme des Absatzes 3 finanzgedeckt zu bilden.
( 3 ) Die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche für nicht gedeckte Versorgungsverpflichtungen werden nur bei der Landeskirche bilanziert. Die Rückstellung ist in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages der Versorgungskasse, der auf die Evangelische Kirche von Westfalen entfällt, zu bilden.
( 4 ) Für eine mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine betriebliche Altersversorgung oder eine Anwartschaft darauf braucht keine Rückstellung gebildet werden.
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§ 138
Bildung von Sonderposten

( 1 ) Unter den Sonderposten sind nachzuweisen:
  1. Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen,
  2. erhaltene Investitionszuschüsse und -zuweisungen sowie Umlagen, Spenden und Ähnliches für Investitionen; diese sind über die Nutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstandes ergebniswirksam aufzulösen,
  3. zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse für nicht investive Zwecke, soweit sie im laufenden Haushaltsjahr nicht zweckentsprechend verwendet werden können,
  4. Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen.
( 2 ) Sonderposten sind im Anhang zu erläutern (Sonderpostenspiegel).
( 3 ) Sonderposten nach Absatz 1 Nr. 3 sind finanzgedeckt zu bilden.
( 4 ) Sonderposten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebildet worden sind. Die Inanspruchnahme von Sonderposten nach Absatz 1 Nr. 3 bedarf eines Beschlusses des Leitungsorgans.
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§ 13988#
Rechnungsabgrenzung

( 1 ) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.
( 2 ) Bei geleisteten Zuwendungen für Vermögensgegenstände, an denen die kirchliche Körperschaft oder das Sondervermögen bzw. Treuhandvermögen das wirtschaftliche Eigentum innehat, sind die Vermögensgegenstände zu aktivieren. Ist kein Vermögensgegenstand zu aktivieren, jedoch die geleistete Zuwendung mit einer mehrjährigen und einklagbaren Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist diese als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und entsprechend der Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung ergebniswirksam aufzulösen.
( 3 ) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag eingegangene Einnahmen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.
( 4 ) Soweit die Passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Friedhofsgebühren geldgedeckt zu bilden sind, kann das Landeskirchenamt die Gelddeckung ganz oder teilweise auf Antrag der Friedhofsträgerin oder des Friedhofsträgers für den jeweiligen Kalkulationszeitraum aussetzen, wenn der Friedhofsbetrieb im Übrigen für mindestens 6 Jahre wirtschaftlich nachhaltig fortgesetzt werden kann. Der Antrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
( 5 ) Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen und Beträgen von geringer Bedeutung kann auf die Bildung einer Rechnungsabgrenzung verzichtet werden.
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9. Aufsicht, Prüfung und Entlastung

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§ 14089#
Aufsicht der Finanzbuchhaltung und Finanzbuchführung

( 1 ) Das Leitungsorgan gewährleistet die Aufsicht der Finanzbuchhaltung und Finanzbuchführung. Eine wirksame Aufsicht umfasst die laufende Überwachung
  1. der Finanzbuchhaltung sowie
  2. der Finanzbuchführung
durch die beauftragten Personen. Die Beauftragung wird durch das Leitungsorgan beschlossen und ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
( 2 ) Die Aufsicht der Finanzbuchführung und Finanzbuchhaltung obliegt
  1. bei der Landeskirche der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung (Verwaltungsdirektor),
  2. bei den Kirchenkreisen der Leiterin oder dem Leiter des Kreiskirchenamtes,
  3. bei Verbänden der Leiterin oder dem Leiter des Kreiskirchenamtes,
  4. bei den Kirchengemeinden der Leiterin oder dem Leiter des Kreiskirchenamtes.
Beteiligte am Zahlungsverkehr und der Buchführung können die Aufsicht nicht führen (Inkompatibilität); im Konfliktfall muss die Aufsicht anderweitig geregelt werden.
Mit der Durchführung der Aufsicht können Sachverständige betraut werden.
( 3 ) Die laufende Überwachung der Verwaltung der Finanzbuchhaltung umfasst die Themen
  1. Organisation der Finanzbuchhaltung,
  2. Leitung und Mitarbeitende der Finanzbuchhaltung.
( 4 ) Die laufende Überwachung der Führung der Bücher umfasst die Themen
  1. Konto- und Kassenbestand (stimmt der Kassen-Istbestand mit dem Kassen-Sollbestand überein),
  2. Abwicklung (sind angeordnete Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet worden, sind Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden),
  3. Buchführung (sind die Bücher ordnungsgemäß und zeitnah geführt worden),
  4. Belegwesen (sind die erforderlichen Belege vorhanden, übersichtlich abgelegt und entsprechen sie nach Form und Inhalt den Vorschriften),
  5. Kassenmittel (erfolgt die Bewirtschaftung ordnungsgemäß und ist die Zahlungsfähigkeit ständig gewährleistet),
  6. Finanzanlagen (stimmen die Anlagenbestände des Finanzvermögens mit der Buchführung überein),
  7. Kassengeschäfte (erfolgt die Durchführung aller Maßnahmen im Übrigen ordnungsgemäß).
( 5 ) Die Durchführung der aufsichtlichen Maßnahmen ist zu dokumentieren.
( 6 ) Die mit der Aufsicht der Finanzbuchführung Beauftragten haben sich laufend über die Verwaltung und die Führung der Finanzbuchhaltung durch die Leitung zu unterrichten. Dazu gehört auch die dokumentierte Einsichtnahme in die Bankkontenabstimmung. Bei Unregelmäßigkeiten ist zunächst das Erforderliche zu veranlassen und das Aufsichtsorgan zu unterrichten; in schwerwiegenden Fällen sind das Landeskirchenamt und die Gemeinsame Rechnungsprüfung umgehend zu informieren. Die Pflicht jedes Mitarbeitenden zur Meldung von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen in der Finanzbuchhaltung bleibt unberührt.
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§ 141
Rechnungsprüfungswesen

Die Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens ist im Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG90#) geregelt.
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§ 142
Entlastung

( 1 ) Hat die Rechnungsprüfung keine Beanstandungen ergeben oder sind die Beanstandungen ausgeräumt, so ist den an der Ausführung des Haushalts und der Finanzbuchhaltung Beteiligten Entlastung zu erteilen.
( 2 ) Die Entlastung erteilt
  1. für die Abschlüsse der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen der Kreissynodalvorstand,
  2. für die Abschlüsse der Kirchenkreise mit ihren Einrichtungen die Kreissynode,
  3. für die Abschlüsse der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und ihrer Einrichtungen die Verbandsvertretung oder das an ihrer Stelle durch die Verbandssatzung bestimmte Organ,
  4. für die Abschlüsse der Landeskirche und ihrer landeskirchlichen Einrichtungen, Ämter, Werke, Schulen und Stiftungen die Landessynode.
( 3 ) Bei schwerwiegenden Bedenken kann die Entlastung mit Einschränkungen erteilt, mit Auflagen verbunden oder in Ausnahmefällen verweigert werden.
( 4 ) Ist die Entlastung erteilt, befreit dies nicht von straf- oder zivilrechtlicher Haftung. Wird die Entlastung nicht erteilt, hindert dies nicht den Vollzug der laufenden Vermögens- und Finanzverwaltung.
( 5 ) Die Entlastung muss binnen eines Jahres nach Beschlussempfehlung des zuständigen Rechnungsprüfungsausschusses erteilt sein. Das Landeskirchenamt ist von der erteilten Entlastung zu unterrichten.
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10. Eröffnungsbilanz

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§ 14391#
Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)

( 1 ) Zum Beginn des Haushaltsjahres, in dem erstmals die Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst werden, ist unverzüglich eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die Vorschriften der §§ 17 bis 19 sind entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist entsprechend dem Bilanzschema zu gliedern; ihr ist ein Anhang entsprechend § 121 beizufügen. Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Inventur durchzuführen und ein Inventar aufzustellen.
( 2 ) Die Übernahme der Daten aus dem vorherigen Buchführungssystem ist nachprüfbar zu dokumentieren.
( 3 ) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage zu vermitteln.
( 4 ) Die Kosten für laufende Baumaßnahmen sind, wenn es sich um Investitionen handelt, als Anlagen im Bau zu bilanzieren. Soweit ein außerordentlicher Haushalt geführt wurde, ist dieser abzuschließen.
( 5 ) Das Eigenkapital, der Vermögensgrundbestand und die Ergebnisverrechnungsreserve werden gemäß der Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche von Westfalen ermittelt.
( 6 ) Die Eröffnungsbilanz wird durch das rechtsvertretende Leitungsorgan festgestellt.
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§ 144
Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz

( 1 ) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden
  1. mit einem zu niedrigen Wert,
  2. mit einem zu hohen Wert,
  3. zu Unrecht oder
  4. zu Unrecht nicht
angesetzt worden sind, so ist in der später aufzustellenden Bilanz der Wertansatz zu berichtigen.
( 2 ) Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit dem Vermögensgrundbestand zu verrechnen. Wertberichtigungen sind im Anhang der Bilanz gesondert anzugeben. Eine Berichtigung von Wertansätzen durch eine neue Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen ist nicht zulässig.
( 3 ) Die Berichtigung ist im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss vorzunehmen. Sie darf letztmals im fünften der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss erfolgen. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
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§ 145
Abweichende Regelungen

Kirchliche Körperschaften, ihre Ämter, Dienste, Werke und Einrichtungen dürfen ihr Rechnungswesen nur dann abweichend von den Regelungen dieser Verordnung ausrichten, wenn dies vom Landeskirchenamt beschlossen wurde.
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Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 146
Übergangs- und Durchführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen. Die in dieser Verordnung genannten Richtlinien werden als Durchführungsbestimmungen erlassen und im Anhang an diese Verordnung veröffentlicht.
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§ 147
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft92# und ersetzt die Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreise in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 am 31. Dezember 2021.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 gilt die Verordnung für alle kirchlichen Körperschaften bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem deren Rechnungswesen auf das Neue Kirchliche Finanzmanagement umgestellt wird. Der Beschluss des Leitungsorgans mit dem konkreten Geltungsbeginn bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Zu § 147 Absatz 2 Verwaltungsordnung Doppische Fassung93#
Die Umstellung auf das Neue Kirchliche Finanzmanagement erfolgt auf Beschluss des Kreissynodalvorstandes für den gesamten Kirchenkreis mit allen Kirchengemeinden und Verbänden inklusive deren Einrichtungen einheitlich. Für kreiskirchliche Verbände gilt Satz 1 entsprechend. Kirchenkreise mit gemeinsamer Verwaltung sollen die Umstellung miteinander abstimmen und harmonisieren.
Anlagen
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Zu § 1 VwO.d94#
Begriffsbestimmungen

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Bei Anwendung dieser Ordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:
  1. Abschnitt
    Untergliederung eines Einzelplans im Haushalt nach der Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen.
  2. Abschreibung
    Buchmäßige Abbildung des insbesondere mit der Nutzung des abnutzbaren Vermögens verbundenen Werteverzehrs.
  3. Aktiva
    Summe der Vermögensgegenstände (Anlagevermögen, Umlaufvermögen), die in der Bilanz die Mittelverwendung nachweisen.
  4. Anhang zu der Bilanz
    Bestandteil des Jahresabschlusses, in dem besondere Erläuterungen zum besseren Verständnis des Jahresabschlusses und zu nicht bilanzierten wirtschaftlichen Belastungen künftiger Haushaltsjahre aufzunehmen sind.
  5. Anlagen im Bau
    Bilanzposition, die während der Bauphase sämtliche Baukosten „sammelt“. Sobald die Baumaßnahme abgeschlossen ist, das Bauwerk in seinen wesentlichen Bestandteilen in Betrieb genommen wird und damit als Anlagevermögen aktiviert wird, wird die Position in die Bilanzposition des Anlagevermögens umgebucht. Aufwendungen, die Instandhaltungsaufwand darstellen, sind nicht auf das Konto „Anlagen im Bau“, sondern auf das Konto „Instandhaltungsaufwand“ zu buchen.
  6. Anlagevermögen
    Die Teile des Vermögens, die dauerhaft der Aufgabenerfüllung dienen (Aktiv-Position A der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
  7. Anordnungen
    Förmliche Aufträge von den die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Einheiten an die Finanzbuchhaltung zur Ausführung des Haushalts.
  8. Anordnungsbefugnis
    Die Berechtigung, die Finanzbuchhaltung anzuweisen, bei den angegebenen Buchungsstellen Haushaltsmittel anzunehmen, auszugeben oder umzubuchen.
  9. Anschaffungskosten
    Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
  10. Ausstattungsstücke
    Die einen Gottesdienst wesentlich prägenden Gegenstände wie Kanzel, Altar, Orgel und Taufstein.
  11. Aufwendungen
    Wertmäßiger, nicht unbedingt zahlungswirksamer Ressourcenverbrauch innerhalb eines Haushaltsjahres.
  12. Ausgaben
    Abfluss von Zahlungsmitteln und/oder Eingehen von Zahlungsverpflichtungen in Form von Geldverbindlichkeiten.
  13. Außerplanmäßige Haushaltsmittel
    Haushaltsmittel, für deren Zweck im Haushalt keine Ansätze veranschlagt und auch keine Haushaltsreste aus Vorjahren verfügbar sind.
  14. Auszahlungen
    Abfluss von Bar- und Buchgeld.
  15. Baulast
    Unter dem Begriff Baulast versteht man einerseits die Verpflichtung Dritter, sich an der Unterhaltung kirchlicher Gebäude zu beteiligen, andererseits eine baurechtliche, d. h. öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde zu einem auf ein Grundstück bezogenes Tun, Dulden oder Unterlassen.
  16. Baumaßnahme
    Ausführung eines Baues (Neu-, Erweiterungs- und Umbau) sowie die Instandsetzung an einem Bau, soweit sie nicht der laufenden Bauunterhaltung dient.
  17. Belege
    Unterlagen, die Buchungen begründen.
  18. Beteiligungen
    Als Beteiligungen sind alle Anteile der kirchlichen Körperschaft, d. h. die mitgliedschaftlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte an Organisationseinheiten, einzuordnen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesen Organisationseinheiten herzustellen. Als Beteiligungen kommen dabei Anteile an Kapitalgesellschaften (auch gemeinnützige Gesellschaften) und Anteile an sonstigen juristischen Personen in Betracht.
  19. Bilanz
    Gegenüberstellung der Vermögenswerte (Mittelverwendung/Aktiva) einerseits sowie des Vermögensgrundbestandes, der Rücklagen, der Sonderposten und der Schulden (Mittelherkunft/Passiva) andererseits zu einem bestimmten Stichtag in Kontoform.
  20. Bilanzergebnis
    Der ergebniswirksame Teil der kirchlichen Haushaltsplanung und -ausführung umfasst regelmäßig die Bewirtschaftung von Rücklagen für nicht investive Zwecke. Ein Abbau von Gewinn- oder Verlustvorträgen oder eine Zuführung zum Investitions- und Finanzierungshaushalt können enthalten sein. Die sich aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften und/oder Gremienbeschlüssen ergebenden Einstellungen in Rücklagen und/oder Sonderposten stellen bilanztechnisch Ergebnisverwendungen dar. Sie sind daher nach der Ermittlung des Jahresergebnisses auszuweisen und führen so zum Bilanzergebnis. Die Ermittlung des Bilanzergebnisses richtet sich nach dem Schema in der von der Evangelischen Kirche von Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen.
  21. Bilanzkreis
    Für jeden Rechtsträger in der Evangelischen Kirche von Westfalen, wie die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Landeskirche sowie deren Verbände, ist eine Bilanz aufzustellen. Zusätzlich kann es erforderlich sein, dass für gewisse Bereiche eines Rechtsträgers eigene Bilanzen eingerichtet werden (z. B. Friedhöfe, Kindergärten usw.). Da eine Konsolidierung derzeit in der Ev. Kirche von Westfalen nicht erfolgt, handelt es sich dann jeweils um einen eigenständigen Bilanzkreis.
  22. Bruttoprinzip
    Grundsatz, dass Einnahme und Ausgabe in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen und zu buchen sind. Sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
  23. Budgetierung
    Verbindung von Haushaltsmitteln im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung bei geeigneten Organisationseinheiten oder Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit zu einem finanziellen Rahmen als Budget, zur Umsetzung der Outputorientierung, zur Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung sowie zur Steigerung der Eigenverantwortlichkeit. Dabei wird die Finanzverantwortung auf die Budgetverantwortlichen übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
  24. Budgetrücklage
    Mittel, die von den Budgetverantwortlichen angesammelt wurden und in den Folgejahren ohne Genehmigung der zuständigen Stelle zur Verfügung stehen.
  25. Bürgschaftserklärung
    Die rechtsverbindliche Bereitschaftserklärung, gegebenenfalls für Schulden einer natürlichen oder juristischen Person einzustehen. (Bürgschaftserklärungen werden fälschlicherweise auch als Patronatserklärungen bezeichnet.)
  26. Compliance
    Compliance ist der englische Begriff für Normkonformität (Regeltreue). Die Normkonformität umfasst Gesetze, Richtlinien und freiwillige Kodizes.
  27. Controlling
    Unterstützendes Führungs- und Entscheidungsinstrument zur Steuerung und Kontrolle der kirchlichen Arbeit durch die Bereitstellung und zukunftsorientierte Auswertung geeigneter Informationen (Berichtswesen), insbesondere aus dem Rechnungswesen, um das Erreichen gesetzter Ziele zu sichern.
  28. Darlehen
    Der unter der Verpflichtung zur Rückzahlung aufgenommene Geldbetrag, der in der Regel verzinst wird.
  29. Daueranordnung
    Anordnung für wiederkehrende Zahlungen und für die Buchung von wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen, die für ein Haushaltsjahr oder auch darüber hinaus gilt.
  30. Dauerbelege
    Belege, die eine besondere geschäftliche, geschichtliche, rechtliche, wirtschaftliche oder statistische Bedeutung haben, sind dauernd aufzubewahren. Die Entscheidung, welche Belege als Dauerbelege gelten, trifft die anordnende Stelle durch entsprechende Kennzeichnung. Zu den Dauerbelegen gehören insbesondere Belege zu Baurechnungen, Belege über die Anschaffung kunst- oder zeitgeschichtlich wertvoller Gegenstände, Gehaltsabrechnungen.
  31. Deckungsfähigkeit
    1. echte Deckungsfähigkeit
      Minderaufwendungen bei einer Haushaltsstelle können für Mehraufwendungen bei anderen Haushaltsstellen (einseitige Deckungsfähigkeit) oder zusätzlich auch umgekehrt (gegenseitige Deckungsfähigkeit) verwendet werden.
    2. unechte Deckungsfähigkeit
      Mehrerträge bei einer Haushaltsstelle können für Mehraufwendungen bei anderen Haushaltsstellen verwendet werden.
      Gleiches gilt für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Investitions- und Finanzierungshaushalts.
  32. Deckungskreis
    Konten, die untereinander deckungsfähig sind, können zu einem Deckungskreis zusammengefasst werden.
  33. Deckungslücke Substanzerhaltungsrücklage
    Differenz aus zu bildender Substanzerhaltungsrücklage und tatsächlich gebildeter Substanzerhaltungsrücklage. Die Deckungslücke ist im Lagebericht zum Jahresabschluss auszuweisen bzw. bei ausreichenden sonstigen Rücklagen auszugleichen.
  34. Deckungsreserve (Verstärkungsmittel)
    Zentral veranschlagte Haushaltsansätze zur Deckung der Inanspruchnahme über- und außerplanmäßiger Haushaltsmittel im gesamten Haushalt.
  35. Doppik
    An den kirchlichen Bedarf angepasstes Rechnungswesen auf der Grundlage der doppelten Buchführung in Konten.
  36. Durchlaufende Gelder
    Beträge, die für Dritte lediglich vereinnahmt und verausgabt werden.
  37. Eigenkapital
    Summe aus Vermögensgrundbestand, Ergebnisverrechnungsreserve, Kapitalvermögen, Rücklagen und Bilanzergebnis. Das Eigenkapital entspricht im Wesentlichen dem Eigenkapital einer kaufmännischen Bilanz.
  38. Einheitskasse
    Kasse, bei der alle Einzahlungen und Auszahlungen einer Kassengemeinschaft (z. B. Kirchenkreis) zusammengefasst werden.
  39. Einnahmen
    Zufluss von Zahlungsmitteln und/oder Erlangung von Forderungen und/oder Abnahme von Verbindlichkeiten.
  40. Einzahlungen
    Zufluss von Bar- und Buchgeld.
  41. Einzelanordnung
    Anordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils eine einzahlende oder empfangsberechtigte Person innerhalb eines Haushaltsjahres. Dasselbe gilt für die Buchung von einzelnen oder wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen.
  42. Einzelplan
    Die Zusammenstellung der Haushaltsmittel eines Aufgabenbereiches entsprechend der Gliederung der von der Evangelischen Kirche in Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen.
  43. Entlastung
    Beschlussmäßige Feststellung durch die zuständige Stelle, dass die Tätigkeit der an der Ausführung des Haushalts und an der Kassenführung Beteiligten im entsprechenden Haushaltsjahr der Ordnung entsprochen hat.
  44. Ergebnisverrechnungsreserve
    Abgesonderter Teil des Vermögensgrundbestandes in Höhe des fünffachen Jahresabschreibungsbetrages am (erstmaligen) Eröffnungsbilanzstichtag zur Erleichterung der Umstellung auf NKFWestfalen.
  45. Erlass
    Verzicht auf einen Anspruch (mit buchmäßiger Bereinigung).
  46. Erträge
    Wertmäßiger, nicht unbedingt zahlungswirksamer Ressourcenzuwachs innerhalb eines Haushaltsjahres.
  47. Fehlbetrag (Jahresabschluss)
    Der Betrag, um den die Aufwendungen einschließlich der Rücklagenzuführungen und Darlehenstilgungen höher sind als die Erträge einschließlich der Rücklagenentnahmen.
  48. Feststellungsbefugnis
    Berechtigung, auf Anordnungen die sachliche und/oder rechnerische Richtigkeit festzustellen.
  49. Finanzdeckung (Grundsatz)
    Erforderliche Finanzanlagen, die zur Deckung von Kapitalvermögen, Rücklagen, Sonderposten und finanzierten Rückstellungen vorhanden sein müssen. Dazu gehören z. B. Tagesgeld, Festgeld, Wertpapiere (Rentenpapiere und Aktien etc.) und Fondsanteile.
  50. Finanzplan
    Systematische Zusammenstellung der voraussichtlichen Ausgaben und deren Deckungsmöglichkeit für einen Planungszeitraum, der über ein Haushaltsjahr hinausgeht.
  51. Forderungen
    In Geld bewertete Ansprüche der kirchlichen Körperschaft an Dritte.
  52. Fremdkapital
    Über eine Fremdfinanzierung zugeführtes Kapital, das an den Kapitalgeber später zurückgezahlt werden muss.
  53. Gesamtplan
    Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne der Gewinn- und Verlustplanung.
  54. Gewinn- und Verlustplanung, Gewinn- und Verlustrechnung
    Teil des Haushalts bzw. des Jahresabschlusses als Grundlage für die Planung und den Nachweis der Aufwendungen und Erträge. Deren Aufbau und Darstellung richten sich nach dem Schema in der von der Evangelischen Kirche von Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen.
  55. Gliederung
    Darstellung der Haushaltsmittel nach kirchlichen Aufgaben oder Diensten entsprechend der von der Evangelischen Kirche in Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen.
  56. Handlungsfelder kirchlicher Arbeit
    Funktionale Beschreibung eines bestimmten Bereiches der inhaltlichen kirchlichen Arbeit, Grundlage der zielorientierten Planung der kirchlichen Arbeit; diese kann alternativ auch nach Organisationseinheiten erfolgen.
  57. Handvorschüsse
    Beträge, die einzelnen Dienststellen oder Personen zur Bestreitung von kleineren, wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art zugewiesen werden.
  58. Haushalt
    Der Haushalt bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaft und wird von dem zuständigen Beschlussorgan verabschiedet. Er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele für die inhaltliche kirchliche Arbeit der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
  59. Haushaltsbuch
    Darstellungsform des Haushalts im Rahmen der Outputorientierung. Dabei erfolgt die Untergliederung nach den Organisationseinheiten oder nach den Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit. Innerhalb der Untergliederungen sind jeweils die Ziele der kirchlichen Arbeit zu beschreiben und Angaben zur Zielerreichung zu machen sowie die dafür zu erbringenden Leistungen und der dafür erforderliche Ressourceneinsatz darzustellen.
  60. Haushaltsmittel
    Dazu gehören alle Erträge und Aufwendungen, unabhängig von ihrer Zahlungswirksamkeit, sowie die mit der Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen Zugänge und Abgänge.
  61. Haushaltsplan
    Systematische Zusammenstellung der Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustplanung und der Einzahlungen und Auszahlungen im Investitions- und Finanzierungshaushalt einer kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung für ein Haushaltsjahr.
  62. Haushaltsquerschnitt
    Verdichtete Übersicht der Haushaltsmittel, geordnet nach Kontenklassen sowie gegebenenfalls weiteren Untergliederungen.
  63. Haushaltsreste
    Haushaltsmittel bis zur Höhe des Unterschieds zwischen Haushaltsansatz und Ergebnis, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
  64. Haushaltsstelle
    Eine Haushaltsstelle umfasst mindestens die Gliederung und das Sachkonto nach der von der Evangelischen Kirche von Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen. Die Haushaltsstelle kann im erforderlichen Umfang erweitert werden.
  65. Haushaltssystematik
    Die Haushaltssystematik legt das Verfahren zur Bildung von Haushaltsstellen fest, welche den Haushaltsplan und damit den Buchungs- bzw. Kontenplan darstellen. Die Haushaltssystematik besteht aus dem Haushaltsgliederungs- und Gruppierungsplan sowie den Zuordnungsrichtlinien.
  66. Haushaltsvermerke
    Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushalts (z. B. Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).
  67. Herstellungskosten
    Sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
  68. Innere Darlehen
    Die vorübergehende Inanspruchnahme von Finanzmitteln, die der Deckung von Rücklagen oder finanzierten Rückstellungen dienen, anstelle einer Darlehensaufnahme.
  69. Innere Verrechnungen
    Verrechnungen innerhalb des Haushalts zur verursachungsgerechten Zuordnung zentral bewirtschafteter und veranschlagter Haushaltsmittel, die sich gegenseitig ausgleichen.
  70. Innerkirchliche Darlehen
    Aufnahme eines Darlehens von juristischen Personen innerhalb des kirchlichen Bereichs.
  71. Inventar
    Genaues und ausführliches Bestandsverzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden.
  72. Inventur
    Lückenlose Erfassung des Vermögens und der Schulden einer kirchlichen Körperschaft zu einem bestimmten Stichtag.
  73. Investitionen
    Verwendung von Finanzmitteln, die das Anlagevermögen verändern.
  74. Investitions- und Finanzierungshaushalt
    Teil des Haushalts als Grundlage für die Planung und den Nachweis von bestimmten erfolgsneutralen Bilanzveränderungen bzw. Nachweis der Investitions- und Finanzierungstätigkeit im Rahmen des Jahresabschlusses. Aufbau und Darstellung des Investitions- und Finanzierungshaushalts richten sich nach dem von der Evangelischen Kirche in Westfalen festgelegten Schema.
  75. Kapitalgrundstock
    Alle Geldmittel, die der Finanzdeckung unterliegen.
  76. Kapitalvermögen
    Teil des Eigenkapitals, das dazu bestimmt ist, Erträge (z. B. Zinsen, Dividenden) zu erzielen.
  77. Kassenbestand
    Summe aus Bargeld, Schecks und Bankkonten-Guthaben.
  78. Kassenbestandsveränderung
    Vermehrung oder Verminderung des Kassenbestandes infolge Ein- und/oder Auszahlungen.
  79. Kassengemeinschaft
    Zusammenschluss mehrerer kirchlicher Körperschaften bezogen auf die Durchführung des Kassen- und Bankverkehrs und der Buchhaltung.
  80. Kassenkredite
    Kurzfristige Darlehen zur Verstärkung des Kassenbestandes.
  81. Kirchliche Verbände
    Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen nach dem Verbandsgesetz.
  82. Kontenrahmen
    Systematisches Verzeichnis aller Konten für die Buchführung, welches den, gemäß der von der Evangelischen Kirche von Westfalen festgelegten Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen, für die Sachkonten vorgegebenen Mindestkontenplan wiedergibt.
  83. Kosten
    In Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Vermögensgegenständen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur kirchlichen Aufgabenerfüllung in einer bestimmten Periode.
  84. Kosten- und Leistungsrechnung
    Verfahren, in dem Kosten und Leistungen erfasst und zum Zweck spezieller Auswertungen nach Kosten-/Leistungsarten verursachungsgerecht auf die Kostenstellen verteilt und Kostenträgern (Leistungen) zugeordnet werden.
  85. Kredite
    Unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten aufgenommene Finanzmittel meist mit der Verpflichtung zur Zinszahlung verbunden.
  86. Leistungen
    In Geld bewertbare Arbeitsergebnisse, die zur kirchlichen Aufgabenerfüllung erbracht werden.
  87. Liquidität
    Im Sinne dieser Ordnung besteht Liquidität, wenn nach der Berechnung der vereinfachten Kapitalflussrechnung im Rahmen der Liquiditätsplanung ein Zahlungsmittelüberschuss besteht.
  88. Mündelsicherheit
    Größtmögliche Gewährleistung einer ertragssicheren und substanzerhaltenden Anlage von Geld; sie ergibt sich aus den Vorschriften (z. B. BGB) über die Anlage von Geldern durch die Betreuerin oder den Betreuer.
  89. Nachtragshaushalt
    Nachträgliche Änderung des Haushalts zur Deckung eines erheblichen Fehlbetrags oder zur Leistung bisher nicht veranschlagter Haushaltsmittel in erheblichem Umfang.
  90. Niederschlagung
    Befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst, aber mit buchmäßiger Bereinigung.
  91. Passiva
    Summe des Eigenkapitals, der Sonderposten und der Schulden, die in der Bilanz die Mittelherkunft nachweist.
  92. Patronat
    Das Patronat erfasst das Rechtsverhältnis zwischen dem Patron (Kirchenstifter) und der gestifteten Kirche. Hauptrechte des Patrons sind das Vorschlagsrecht für die Besetzung des betreffenden Kirchenamtes, dem korrespondiert als Hauptpflicht in der Übernahme der Baulast (siehe dort) oder/und Übernahme der Personalkosten.
  93. Rechnungsabgrenzung
    Verfahren zur periodengerechten Zuordnung von Einnahmen/Erträgen und Ausgaben/Aufwand in der Bilanz.
  94. Ressourcen
    Gesamtheit der zur Aufgabenerfüllung verfügbaren Finanzmittel, Vermögensgegenstände, Arbeits- und Dienstleistungen.
  95. Ressourceneinsatz
    Der zur Zielerreichung erforderliche Einsatz von Ressourcen.
  96. Ressourcenverbrauchskonzept
    Dem doppischen System immanentes Konzept der vollständigen Darstellung des zur kirchlichen Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressourceneinsatzes.
  97. Rücklagen
    Teil des Eigenkapitals, das gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Verwendungszwecke zur Sicherstellung ihrer künftigen Finanzierbarkeit aus der laufenden Haushaltswirtschaft gebildet wird und durch Finanzanlagen gedeckt sein muss.
  98. Rückstellungen
    Wirtschaftlich dem Haushaltsjahr zuzurechnende Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind (z. B. Pensions- und Clearingrückstellungen).
  99. Schulden
    Bilanziell umfassen die Schulden die Rückstellungen, Sonderposten und Verbindlichkeiten. Inhaltlich handelt es sich dabei um Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen.
  100. Sonderhaushalte
    Selbstständige Haushalte der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen und Stiftungen, für die getrennte Rechnungen geführt werden.
  101. Sondervermögen
    Vermögensteile, die für die Erfüllung bestimmter Aufgaben aus dem Vermögen der kirchlichen Körperschaft abgesondert sind, sie bleiben im Vermögen der kirchlichen Körperschaft.
  102. Stellenvermögen
    Sonstiges Zweckvermögen (z. B. Küstereivermögen). Es kann in Form von Kapitalvermögen, Rücklagen oder Grundstücken in Erscheinung treten.
  103. Stellenübersicht
    Anlage zum Haushalt, die nach dem Haushaltsplan gegliedert eine Übersicht über die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt.
  104. Stundung
    Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs oder mehrerer Teile davon (Ratenzahlung).
  105. Treuhandvermögen
    Vermögensgegenstände, die für Dritte verwaltet werden. Bilanziell ist dieses unter dem Bilanzstrich oder im Anhang nachrichtlich aufzuführen. Alternativ sind bei dessen Aktivierung die damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber zu passivieren.
  106. Überplanmäßige Haushaltsmittel
    Haushaltsmittel, die den Haushaltsansatz unter Einschluss der im Deckungskreis verfügbaren Haushaltsmittel oder aus dem Vorjahr übertragenen Haushaltsreste übersteigen.
  107. Überschuss (Jahresabschluss)
    Der Betrag, um den im Rahmen des Jahresabschlusses die Erträge einschließlich der Rücklagenentnahmen höher sind als die Aufwendungen einschließlich der Rücklagenzuführungen.
  108. Umlaufvermögen
    Die Teile des Vermögens, die nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung zu dienen, und keine Rechnungsabgrenzungsposten sind (Aktiv-Position B der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
  109. Umschuldung
    Die Ablösung von Darlehen durch andere Darlehen.
  110. Unterabschnitt
    Untergliederung eines Abschnitts im Haushaltsplan.
  111. Verfügungsmittel
    Beträge, die bestimmten Personen oder Organen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.
  112. Verjährung
    Die Verjährung ist der durch den Ablauf einer Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.
  113. Vermögen
    Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten einer kirchlichen Körperschaft.
  114. Vermögensgegenstand
    Einzeln bewertbare und aktivierungspflichtige Gegenstände und Ansprüche, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben eingesetzt werden können.
  115. Vermögensgrundbestand
    Der Vermögensgrundbestand (Passiv-Position A I der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften) ergibt sich als Differenz zwischen dem Vermögen (Aktiva) und dem Kapitalvermögen, den Rücklagen, der Ergebnisverrechnungsreserve und dem Bilanzergebnis, den Sonderposten und den Schulden sowie ggf. einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
  116. Vermögensverwaltung
    Verwaltung der nicht der laufenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung unterliegenden Vermögensgegenstände (z. B. Grundeigentum, Rechte, Kapitalvermögen und Schulden).
  117. Verschuldungshöchstgrenze
    Die von der Vermögensaufsicht vorgesehene Höchstgrenze, bis zu der sich eine kirchliche Körperschaft verschulden darf.
  118. Verstärkungsmittel
    Siehe Deckungsreserve.
  119. Verwahrgelder
    Vorläufig gebuchte Einzahlungen, welche bei der Kasse einer Körperschaft eingehen, die noch nicht ordnungsgemäß zugeordnet werden können und später abzuwickeln sind oder die für einen anderen angenommen und an diesen weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder). Sie sind als Verbindlichkeiten zu erfassen.
  120. Verwendungsnachweis
    Zahlenmäßiger Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der geförderten Maßnahme.
  121. Vorräte
    Umfasst alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die betriebswirtschaftlich den „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen“ oder den „Waren sowie unfertigen und fertigen Erzeugnissen“ zugeordnet werden (Aktiv-Position B.I der Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften).
  122. Vorschüsse
    Auszahlungen, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die endgültige Buchung aber noch nicht möglich ist. Sie sind als Forderungen zu erfassen.
  123. Wechsel
    Wertpapier, das eine schriftliche, unbedingte, jedoch befristete Zahlungsverpflichtung in gesetzlich vorgeschriebener Form enthält.
  124. Wirtschaftsplan
    Zusammenstellung der Aufwendungen und Erträge betriebswirtschaftlich geführter Einrichtungen für ein Wirtschaftsjahr.
  125. Zahlstellen
    Außenstellen der Finanzbuchhaltung zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen.
  126. Ziele
    Zustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen und die qualitativ sowie quantitativ beschrieben und überprüft werden können.
  127. Zuschreibung
    Erhöhung des Wertansatzes eines Vermögensgegenstandes im Vergleich zum Wert in der vorhergehenden Bilanz. Auf Grund von Wertaufholungen nur bis zur Höhe der fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich.
  128. Zuschüsse
    Zahlungen mit oder ohne Rechtsanspruch an den oder von dem außerkirchlichen Bereich ohne Zweckbindung (allgemeiner Zuschuss) und mit Zweckbindung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (zweckgebundener Zuschuss).
  129. Zuweisungen
    Zahlungen mit oder ohne Rechtsanspruch innerhalb des kirchlichen Bereichs ohne Zweckbindung (allgemeine Zuweisung) und mit Zweckbindung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (zweckgebundene Zuweisung).
  130. Zuwendungen
    Leistungen an kirchliche Körperschaften zur Unterstützung kirchlicher Vereine und Werke sowie an Dritte zur Erfüllung von Aufgaben, an denen ein erhebliches kirchliches Interesse besteht. Es handelt sich um einmalige oder laufende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.
  131. Zweckvermögen
    Vermögensteile der Körperschaft, die bestimmten Zwecken gewidmet sind.
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Zu § 10 VwO.d
Richtlinie zur Mindestpersonalausstattung

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I. Zielsetzung

Diese Richtlinie hat das Ziel, die Mindestpersonalausstattung in den zentralen Verwaltungsdienststellen (Kreiskirchenämter) in der Ev. Kirche von Westfalen sicherzustellen, damit die Leistungsfähigkeit der kirchlichen Verwaltung dauerhaft gewährleistet wird. Ferner werden die Berechnungsmodalitäten definiert, die notwendig sind, um den zur Erledigung der Pflichtaufgaben erforderlichen Personalbestand zu ermitteln.
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II. Bemessung des Personalbedarfs

Auf der Grundlage des Aufgabenplans für ein Kreiskirchenamt95# werden die in der Verwaltung zu erledigenden Aufgaben verbindlich geregelt. Der Aufgabenplan legt die Pflicht- und Wahlaufgaben für ein Kreiskirchenamt fest. Das Gutachten „Personal- und Sachmittelausstattung kreiskirchlicher Verwaltungen“96# legt in einem ersten Schritt die Berechnungsmodalitäten zur Ermittlung des Personalbedarfs fest und definiert in einem weiteren Schritt die Mindestpersonalausstattung für die Aufgabenfelder. Die Pflichtaufgaben bilden die Grundlage für die Aufgabenfelder, in denen die Verwaltungstätigkeiten zusammengefasst sind.
Die Berechnungsmodalitäten zur Ermittlung des individuellen Stellenbedarfs ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen:
Aufgabenfeld
Leitungstätigkeiten
Erläuterungen zur Berechnung
1,0 VZK je 100.000 Gemeindeglieder
0,1 VZK je weitere 15.000 Gemeindeglieder
Die Tätigkeiten der Verwaltungsleitungen der Kreiskirchenämter sind geprägt durch die herausgehobene Funktion einer Verwaltungsleitung gegenüber den Beschäftigten des Kreiskirchenamtes und durch die Vertretung des Kreiskirchenamtes, z. B. gegenüber dem Landeskirchenamt, den Kirchengemeinden und den Verbänden.
Grundlage der Bemessungskriterien des Aufgabenfeldes Leitungstätigkeiten ist die Anzahl der Gemeindeglieder.
1,0 Vollzeitkraft (VZK) wird für die Leitung eines Kreiskirchenamtes mit 100.000 Gemeindegliedern angesetzt. Für Kreiskirchenämter mit mehr als 100.000 Gemeindegliedern sind Aufschläge von 0,1 VZK je 15.000 Gemeindeglieder zu berechnen.
Die Mindestpersonalausstattung für Leitungstätigkeiten soll 1,0 VZK betragen.
Die Benennung einer ständigen Stellvertretung – unabhängig von der Funktion der Abwesenheitsvertretung – ist erst ab 1,3 VZK Leitungstätigkeiten vorzusehen.
Aufgabenfeld
Sekretariats-/Assistenztätigkeiten
Erläuterungen zur Berechnung
1,0 VZK für ca. 25 Kirchengemeinden
Der Umfang der Sekretariats-/Assistenztätigkeiten leitet sich aus der Anzahl der Kirchengemeinden, für die das Kreiskirchenamt zuständig ist, ab.
Aufgabenfeld
Kirchenbuch, Meldewesen, Kirchenwahlen
Erläuterungen zur Berechnung
Grundbedarf
2 Std. je Woche
Koordinationsstelle Kirchenbuch
3 Std. mtl. je 100.000 Gemeindeglieder
Kirchenwahlen
0,06 Min. je Gemeindeglied
Beurkundungen
ca. 20 Min. je Beurkundung
Ein-/Austritte/Taufen
ca. 10 Min. je Ein-/Austritt/Taufe
Leitungsanteil
Leitungsspanne 1:15
Der Grundbedarf ergibt sich unabhängig von der Größe des Kreiskirchenamtes bzw. Anzahl der Gemeindeglieder und beträgt 2 Std./Woche. Die Koordinationsstelle Kirchenbuch ist mit 3 Std. monatlich je 100.000 Gemeindeglieder anzurechnen.
Darüber hinaus sind die übrigen Teilaufgaben (Kirchenwahlen, Beurkundungen, Ein-/Austritte/Taufen) auf der Basis der jeweiligen Referenzwerte und örtlichen Mengengerüste hochzurechnen. Die Bearbeitung der Amtshandlungen findet auf der Ebene der Kirchengemeinden statt. Die melderechtliche Bearbeitung sowie eine Plausibilitätsprüfung erfolgt durch die Kreiskirchenämter.
Aufgabenfeld
Organisation und Controlling
Erläuterungen zur Berechnung
Organisation
pauschal, ca. 4–5 Std./Woche
Controlling
pauschal, ca. 4–5 Std./Woche
Leitungsanteil
Leitungsspanne 1:15
Der dargestellte Umfang umfasst auch den entstehenden Aufwand für die Einführung des Controllings.
Aufgabenfeld
Technikunterstützte Informationsverarbeitung
Erläuterungen zur Berechnung
PC-Arbeitsplätze
1,0 VZK je 90 PC
PC-Arbeitsplätze Dritte (Kirchengemeinden, Kitas)
1,0 VZK je 150 PC
Netzwerk, Telefonanlage des Kreiskirchenamtes, Internet pauschal
pauschal, ca. 3–4 Std./Woche
Leitungsanteil
Leitungsspanne 1:15
Bei den Referenzwerten wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeiten der Fernwartung genutzt werden und ein einheitliches und verbindliches IT-Konzept vorliegt.
Die Mindestpersonalausstattung soll 1,5 VZK betragen.
Aufgabenfeld
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit
Erläuterungen zur Berechnung
Arbeitsschutz
0,12 VZK je 100.000 Gemeindeglieder
Leitungsanteil
Leitungsspanne 1:15
Die Vereinbarung zwischen der Ev. Kirche von Deutschland und den Berufsgenossenschaften über den Umfang der Personalausstattung für die Fachstelle für Arbeitssicherheit ist Grundlage der Berechnung der Mindestpersonalausstattung. Diese Regelung gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten bzw. Anzahl der Kirchengemeinden. Der Personalaufwand liegt zwischen 160 Std./Jahr und 250 Std./Jahr je Kirchenkreis.
Aufgabenfeld
Personalbetreuung/-abrechnung
Erläuterungen zur Berechnung
Grundsatzangelegenheiten, Personalentwicklung (Stammkräfte)
1,0 VZK je 1.500 Stammkräfte
Personalbetreuung – Stammkräfte
1,0 VZK je 500 Stammkräfte
Personalbetreuung – befristet Beschäftigte
1,0 VZK je 400 befristet Beschäftigte
Personalabrechnung
1,0 VZK je 600 Beschäftigte
Leitungsanteil
Leitungsspanne 1:15
Bei der Personalbemessung wird von vier Teilaufgaben ausgegangen:
  • Personalentwicklung (der Referenzwert ergibt sich aus der Anzahl der Stammkräfte),
  • Personalbetreuung für Stammkräfte (der Referenzwert ergibt sich aus der Anzahl der Stammkräfte),
  • Personalbetreuung für befristet Beschäftigte (der Referenzwert ergibt sich aus der Anzahl der befristet Beschäftigten),
  • Personalabrechnung für alle Beschäftigten (der Referenzwert ergibt sich aus der Anzahl der Beschäftigten).
Die Mindestpersonalausstattung für dieses Aufgabenfeld soll 3,0 VZK für Fachaufgaben und 0,3 VZK für den Leitungsanteil betragen.
Aufgabenfeld
Haushalts-/Finanzplanung/Kasse
Erläuterungen zur Berechnung
Grundsatzangelegenheiten Finanzwirtschaft
pauschal, 3–4 Std./Woche
Haushaltsangelegenheiten, Vermögensverwaltung, Verwendungsnachweise
1,0 VZK je 22.500 Gemeindeglieder
Buchungen, Kassenwesen
1,0 VZK je 28.000 Buchungen
Leitungsanteil
Leitungsspanne 1:15
Bei der Bemessung wird von einem ganzheitlichen Ansatz der Aufgabenerledigung (Finanzplanung, Haushaltsausführung und Kassenwesen) ausgegangen.
Der Grundbedarf für Grundsatzangelegenheiten ergibt sich unabhängig von der Größe des Finanzvolumens und beträgt 3–4 Std./Woche.
Darüber hinaus sind die übrigen Teilaufgaben (Haushaltsangelegenheiten, Vermögensverwaltung, Verwendungsnachweise sowie Buchungen, Kassenwesen) auf der Basis der jeweiligen Referenzwerte und örtlichen Mengengerüste hochzurechnen.
Die Mindestpersonalausstattung für dieses Aufgabenfeld soll mehr als 3,0 VZK für Fachaufgaben und 0,3 VZK für den Leitungsanteil betragen.
Durch den Ergebnisbericht der BSL Managementberatung GmbH, Köln vom 3. Februar 2016 in der Fassung vom 19. Mai 2016 wurde bei einer zentralen Buchhaltung in den kreiskirchlichen Finanzabteilungen bei Einführung des NKF eine Personalausstattung von 10 VZK ermittelt (z. B. je zwei Stellen für Hauptsachbearbeitung, Sachbearbeitung Kontierung, Kreditorenbuchhaltung, Debitorenbuchhaltung, Bankbuchhaltung/Kasse. Berechnet ohne Leitungskapazitäten. Anteile des Anlagenbuchhalters werden stets nur in geringen – nicht vertretungsfähigen – Größenordnungen vorliegen).
In anderen Fachabteilungen eines Kreiskirchenamtes erledigte Arbeiten (z. B. Haushaltsplanung, Kontierungen und Buchungen) sind anrechenbar.
Darüber hinaus sind im Rahmen der Umsetzung des zu Grunde liegenden Berechtigungskonzeptes Teilzeitbeschäftigungen und zulässige Mischarbeitsplätze in geeigneter Art und Weise zu berücksichtigen.
Aufgabenfeld
Kita-Einrichtungen
Erläuterungen zur Berechnung
Verwaltungsaufgaben Kitas (z. B. KiBiz, Förderprogramme)
1,0 VZK je ca. 18–21 Kitas in gemeinsamer Trägerschaft
1,0 VZK je ca. 36–42 Kitas in Trägerschaft der Kirchengemeinden
Leitungsanteil
Leitungsspanne 1:15
Der Aufwand für die Kita-Einrichtungen stellt sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft unterschiedlich dar. Bei einer gemeinsamen Trägerschaft werden zusätzliche Aufgaben (Arbeitgeberfunktion, Verantwortlichkeiten für die Aufgabenwahrnehmung) durch den Kirchenkreis wahrgenommen. Der unterschiedliche Umfang der Aufgabenwahrnehmung wird gewichtet. Kitas in gemeinsamer Trägerschaft des Kirchenkreises mit dem Faktor 1; Kitas in der Trägerschaft der Kirchengemeinden mit dem Faktor 0,5. Diese Gewichtung spiegelt sich in den unterschiedlichen Referenzwerten für die Stellenbemessung wider. Die Mindestpersonalausstattung soll 0,5 VZK betragen.
Aufgabenfeld
Grundstücksmanagement
Erläuterungen zur Berechnung
Grundsatzangelegenheiten Grundstücks- und Gebäudemanagement
pauschal, 1–2 Std./Woche
Bearbeitung veranlagter Grundstücke
ca. 15 Min. je veranlagtes Grundstück/Jahr
Kauf-/Verkauf von Grundstücken
ca. 600 Min. je Kauf bzw. Verkauf/Jahr
lfd. Mietverträge von Grundstücken
ca. 10 Min. je Mietvertrag/Jahr
Vergabe von Erbbaurechten
ca. 300 Min. je Erbbaurechtsvertrag
lfd. Erbbaurechtsverträge
ca. 60 Min. je Erbbaurechtsvertrag/Jahr
Wohnungsverwaltung
ca. 20 Min. je Wohnung/Monat
Wohnungsverwaltung Dienstwohnungen
ca. 20 Min. je Wohnung/Monat
Versicherungsfälle
ca. 90 Min. je Versicherungsfall
Leitungsanteil
Leitungsspanne 1:15
Der Grundbedarf für Grundsatzangelegenheiten ergibt sich unabhängig von der Anzahl der zu bewirtschaftenden Grundstücke und Gebäude und beträgt ca. 1–2 Std./Woche.
Die übrigen Teilaufgaben (Bearbeitung veranlagter Grundstücke, Kauf/Verkauf von Grundstücken, lfd. Mieten/Pachten, Vergabe von Erbbaurechten, Wohnungsverwaltung, Versicherungsfälle) sind auf der Basis der jeweiligen Referenzwerte und örtlichen Mengengerüste hochzurechnen.
Die Mindestpersonalausstattung soll 1,0 VZK betragen.
Aufgabenfeld
Gebäudemanagement
Erläuterungen zur Berechnung
Bauunterhaltung
1,0 VZK je ca. 600.000 € Bauunterhaltungsvolumen
Projektsteuerung Investitionen/Erweiterungsbauten
0,1 VZK bei ca. 1,0 Mio. € Investitionsvolumen
Investitionen/Erweiterungsbauten(Eigenleistung)
1,0 VZK je ca. 1,0 Mio. € – 1,2 Mio. € Investitionsvolumen
Leitungsanteil
Leitungsspanne 1:15
Im Rahmen der Projektsteuerung werden die Investitionsvolumina bei Erweiterungsbauten und Sanierungen zu Grunde gelegt, bei denen das Kreiskirchenamt ausschließlich die Bauherrentätigkeiten übernommen hat.
Die Mindestpersonalausstattung für das Aufgabenfeld Gebäudemanagement soll 1,0 VZK betragen.
Aufgabenfeld
Friedhöfe
Erläuterungen zur Berechnung
Friedhofsverwaltung – allgemein – (z. B. Friedhofsbedarfsplanung, Satzungsangelegenheiten, sonstige Grundsatzangelegenheiten)
ca. 4 Std./Woche je Friedhof
Verwaltungsaufwand Bestattungen (ohne Friedhofspersonal) zentrale Aufgaben
ca. 140 Min. je Bestattung
Vollverwaltung Friedhöfe Bestattungen (ohne Friedhofspersonal) zentrale und örtliche Aufgaben
ca. 240 Min. je Bestattung
Leitungsanteil
Leitungsspanne 1:15
Die Teilaufgaben (Friedhofsverwaltung – allgemein –, Verwaltungsaufwand Bestattungen) sind auf der Basis der jeweiligen Referenzwerte und örtlichen Mengengerüste hochzurechnen. Grundsätzlich sind bis auf Weiteres für die Personalbemessung im Aufgabenfeld „Friedhofsverwaltung – allgemein –“ 0,1 VZK anzusetzen. Davon kann im Rahmen der Umsetzung der ermittelten Ergebnisse als örtliche Besonderheit abgewichen werden, wenn Friedhöfe mit einer geringen Bestattungszahl (bis zu 100 Bestattungen jährlich) betrieben werden. Das Gleiche gilt, wenn einem Friedhofsträger mehrere Friedhöfe zuzurechnen sind, die sich durch eine im Wesentlichen gleichartige Bearbeitung der Grundsatzangelegenheiten auszeichnen. In diesen Fällen kann der Wert „4 Std./Woche je Friedhof“ durch den Wert „2 Std./Woche je Friedhof“ ersetzt werden.
Zur Abgrenzung zwischen den zentralen und örtlichen Aufgaben sind der verbindliche Aufgabenplan für das Kreiskirchenamt und der Musteraufgabenplan für Gemeindebüros zu berücksichtigen.
Die Mindestpersonalausstattung soll 0,5 VZK betragen.
Aufgabenfeld
Zentrale Dienste
Erläuterungen zur Berechnung
Sonstige Aufgabenfelder
örtlicher Wert
Zentrale Dienste
örtlicher Wert
Hierunter werden Tätigkeiten, wie z. B. Telefonzentrale/Auskunft, Posteingangs- und -ausgangsstelle (u. a. Postfächer der Kirchengemeinden), Druck- und Vervielfältigung, Abrechnung der Fremdkopien, Wartung der Kopierer, Verwaltung Materialraum (Kopierpapier/Briefumschläge), Führung der Terminkalender für Sitzungsräume, gefasst. Eine Definition von Referenzwerten für dieses Aufgabenfeld ist nicht vorgesehen.
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III. Mindestpersonalausstattung

Die Mindestpersonalausstattung ist eine Empfehlung aus dem Gutachten „Personal- und Sachmittelausstattung kreiskirchlicher Verwaltungen“ und ist zukünftig zu beachten. Durch das Erreichen der Mindestpersonalausstattung wird in einem Kreiskirchenamt die ordnungsgemäße Erledigung aller Aufgaben in den Aufgabenfeldern gewährleistet. Unter anderem können dann Vertretungsregelungen wirksam abgestimmt oder eine Personalentwicklung und Spezialisierung in den einzelnen Fachabteilungen umgesetzt werden. Wird die Mindestpersonalausstattung nicht erreicht, so soll die Zusammenführung mit anderen Verwaltungen geprüft werden.
Für die nachfolgenden Aufgabenfelder sind Mindestpersonalausstattungen festgelegt worden:
Leitungstätigkeiten
1,0 VZK
Technikunterstützte Informationsverarbeitung
1,5 VZK
Personalbetreuung
3,0 VZK
Haushalt und Finanzen
> 3,0 VZK
Kita-Angelegenheiten
0,5 VZK
Verwaltungsaufgaben Grundstücks-/Gebäudemanagement
1,0 VZK
Ingenieurleistungen Grundstücks-/Gebäudemanagement
1,0 VZK
Friedhöfe
0,5 VZK
Die Mindestpersonalausstattung für die Leitungstätigkeiten (nicht Verwaltungsleitung) in den Aufgabenfeldern „Personalbetreuung“ und „Finanzen“ soll in Anbetracht der Bedeutung der Aufgabenfelder jeweils einen internen Leitungsanteil von mindestens 0,3 VZK erreichen.
In den Aufgabenfeldern Zentrale Dienste, Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit, Organisation/Controlling, Sekretariats-/Assistenztätigkeiten sowie Kirchenbuchangelegenheiten ist keine Mindestpersonalausstattung festgelegt worden. Das Aufgabenfeld der Sekretariats-/Assistenztätigkeiten ist im direkten Zusammenhang mit dem Aufgabenfeld Leitungstätigkeiten zu betrachten. Für den Arbeitsschutz gelten gesetzliche/vertragliche Mindestgrößen. Das Aufgabenfeld Organisation/Controlling wird pauschaliert je Kreiskirchenamt bemessen. Im Aufgabenfeld Kirchenbuchangelegenheiten ist der VZK-Umfang zu gering, um eine Mindestgröße zu benennen. Im Aufgabenfeld Zentrale Dienste werden ausschließlich örtliche Werte zu Grunde gelegt.
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IV. Definitionen

Vollzeitkraft (VZK)
Ausgangsgröße für eine Vollzeitkraft (VZK = 39 Std./Woche) sind ca. 87.000 Jahresarbeitsminuten (netto) bzw. ca. 1.450 Std./Jahr. Dabei sind Urlaubs-, Krankheits- sowie Rüst- und Verteilzeiten bereits berücksichtigt.
Leitungsanteil
Der Leitungsanteil bezeichnet den Anteil an Leitungstätigkeit in einem einzelnen Aufgabenfeld. Der Leitungsanteil steht in einem Verhältnis von 1,0 VZK (Abteilungsleitung) zu 15,0 VZK (Fachaufgabe). Dieser Anteil wird bei jedem Aufgabenfeld separat ausgewiesen, mit der Ausnahme der Aufgabenfelder Verwaltungsleitung und Sekretariats-/Assistenztätigkeiten.
Aufgabenfeld
Das Aufgabenfeld bezeichnet einen zusammengefassten Tätigkeitsbereich des Aufgabenplans für das Kreiskirchenamt.
Referenzwerte
Zur Bemessung von Aufgabenfeldern werden die örtlichen Mengengerüste (z. B. Gemeindegliederzahl oder Anzahl der Beschäftigten) mit den Referenzwerten multipliziert. Bei den Referenzwerten handelt es sich z. B. um Fallzahlen, mittlere Bearbeitungszeiten und Mengengerüste nach HOAI. Die Referenzwerte basieren u. a. auf Veröffentlichungen der KGSt, von Rechnungshöfen, aus Kienbaum-Untersuchungen und aus Erfahrungswerten aus Kreiskirchenämtern der EKvW.
Mindestpersonalausstattung
Die Mindestpersonalausstattung bezeichnet den kleinsten zulässigen Soll-VZK-Wert für ein Aufgabenfeld in einem Kreiskirchenamt unabhängig von den tatsächlichen Fallzahlen.
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Zu § 14 VwO.d
Zuwendungsrichtlinie

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1.
Begriff der Zuwendung
1.1.
Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben, an denen ein erhebliches Interesse der bewilligenden Stelle besteht. Es handelt sich um einmalige oder laufende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.
1.2.
Zu den Zuwendungen gehören Zuweisungen im kirchlichen Bereich und Zuschüsse an Dritte.
1.3.
Nicht zu den Zuwendungen gehören Leistungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen und Mitgliedsbeiträge.
2.
Zuwendungsarten
Gefördert werden:
Projekte (einzelne bestimmte Vorhaben und Maßnahmen),
Institutionen (zur vollständigen oder teilweisen Deckung planmäßig veranschlagter Ausgaben).
3.
Bewilligungsvoraussetzungen
3.1.
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die beantragende Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle Möglichkeiten zur Beschaffung von Eigenmitteln ausgeschöpft hat und der Zuwendungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, etwa durch Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen.
3.2.
Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
3.3.
Zuwendungen sind schriftlich zu beantragen. Die bewilligende Stelle kann Antragsvordrucke vorschreiben.
3.4.
Die Anträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Begründung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und die Angemessenheit der beantragten Mittel,
Überblick über den Umfang, die Finanzierung und die Folgekosten der Maßnahme,
Hinweis, ob bei anderen kirchlichen Zuwendungsgebern eine Zuwendung beantragt wird.
3.5.
Den Anträgen sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
bei Projektförderung Pläne, Kostenermittlung und verbindlicher Finanzierungsplan, ggf. einschl. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung,
bei institutioneller Förderung Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschl. Stellenplan.
3.6.
Zuwendungen dürfen nur solchen Stellen bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Bewilligung setzt die Zustimmung der geförderten Stelle voraus, dass die bewilligende Stelle durch ihre Prüfungsorgane die zweckentsprechende Verwendung im Falle einer institutionellen Förderung die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung prüfen kann.
3.7.
Eine Bewilligung ist erst möglich, wenn die Prüfung des Antrages ergibt, dass die vorgenannten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. In besonderen Fällen (z. B. Katastrophenhilfe) kann die zuständige Stelle Ausnahmen zulassen.
3.8.
Je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendungen können zusätzliche Bedingungen festgelegt oder Auflagen erteilt werden.
4.
Bewilligungsbedingungen
4.1.
Die Zuwendung darf nur zu dem festgelegten Zweck unter Beachtung der Bedingungen und Auflagen geleistet und muss so sparsam und wirtschaftlich wie möglich verwandt werden.
4.2.
Bei den aus der Zuwendung finanzierten Personalkosten dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht besser gestellt werden als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bewilligenden Stelle.
4.3.
Der Fortfall des Zuwendungszweckes, die Änderung des Finanzierungsplanes und die Verzögerung der Verwendung sind der bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
4.4.
Zuwendungen dürfen zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der bewilligenden Stelle verwendet werden.
4.5.
Die geförderte Stelle hat einen Verwendungsnachweis zu erbringen (zahlenmäßiger Nachweis und ggf. sachlicher Bericht). Die bewilligende Stelle kann Vordrucke für den Verwendungsnachweis vorschreiben.
4.6.
Bei institutioneller Förderung kann auf einen besonderen Verwendungsnachweis verzichtet werden, wenn die Haushalts- und Wirtschaftsführung der geförderten Stelle ohnehin der Prüfung durch das Prüfungsorgan der bewilligenden Stelle unterliegt.
4.7.
Gibt die geförderte Stelle die Zuwendung ganz oder teilweise weiter, so gelten diese Richtlinien auch für die letztempfangende Stelle.
5.
Besondere Bewilligungsbedingungen für Baumaßnahmen
5.1.
Zuwendungen zur Finanzierung von Baumaßnahmen sollen nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, die bewilligende Stelle hat vor Beginn der Baumaßnahme die schriftliche Zustimmung erteilt. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe als begonnen.
5.2.
Werden Baumaßnahmen mit Zuwendungen gefördert, sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, die Bestimmungen des geltenden Baurechts, der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Gewährleistungspflicht der Handwerker zu beachten.
5.3.
Die bewilligende Stelle kann verlangen, dass vor Beginn der Baumaßnahmen eine sachverständige Stelle um gutachtliche Stellungnahme gebeten wird.
6.
Bewilligung
6.1.
Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid mit der Auflage bewilligt, dass die geförderte Stelle die Bewilligungsbedingungen schriftlich anerkennt.
6.2.
Die Bewilligung soll widerrufen und eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückgefordert werden, wenn die geförderte Stelle die Zuwendung zu Unrecht verlangt hat.
7.
Auszahlung und Prüfung
7.1.
Die benötigten Mittel sollen nur insoweit zur Auszahlung angewiesen werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden.
7.2.
Im Rahmen der Projektförderung kann die Auszahlung davon abhängig gemacht werden, dass über die Verwendung bereits gezahlter Teilbeträge ein Zwischennachweis vorgelegt wird.
7.3.
Der Verwendungsnachweis ist dahin gehend zu prüfen, ob die Bewilligungsbedingungen eingehalten worden sind.
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Zu § 17 VwO.d
Anlage 1 Inventurrichtlinie

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0
Vorwort
1
Allgemeine Grundlagen
1.1
Überblick
1.2
Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur für kirchliche Körperschaften
1.3
Ersterfassung des beweglichen Anlagevermögens
1.4
Folgeerfassung des beweglichen Anlagevermögens
2
Inventurplanung
2.1
Sachplan
2.2
Zeitplan
2.3
Personalplan
3
Durchführung der Inventur
3.1
Körperliche Inventur
3.2
Buch- oder Beleginventur
3.3
Umfang der Inventur
4
Aufstellung des Inventars
5
Aufbewahrung der Unterlagen
6
Inventurlisten
0. Vorwort
Die vorliegende Inventurrichtlinie gilt für kirchliche Körperschaften der Ev. Kirche von Westfalen und ihre Einrichtungen und Ämter. Sie enthält Regelungen zur Durchführung der ordnungsmäßigen Inventur, insbesondere zur Vereinfachung der erstmaligen Erfassung des kirchlichen Vermögens und der Schulden.
Die Inventurrichtlinie findet keine Anwendung, wenn andere Rechtsvorschriften verpflichtend sind (z. B. bei Betrieben gewerblicher Art).
1. Allgemeine Grundlagen
1.1 Überblick
Die Inventur ist die lückenlose Erfassung des Vermögens und der Schulden einer kirchlichen Körperschaft zu einem bestimmten Stichtag.
Das Ergebnis einer Inventur ist das Inventar, ein Bestandsverzeichnis, das alle Vermögensteile und Schulden nach Art, Menge und Wert aufführt.
Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme werden während des Zählvorganges in Zähllisten festgehalten und in Inventarlisten vorgetragen. Die Summe aller Inventarlisten bildet das Inventar.
1.1.1 Arten der Inventur
Die Inventur erfolgt durch
  1. körperliche Inventur (siehe 3.1),
  2. Buch- oder Beleginventur (siehe 3.2).
1.1.2 Zeitpunkt der Inventur
Es ist jährlich zum Bilanzstichtag (31.12.) eine Buch- und Beleginventur durchzuführen.
Die körperliche Inventur ist zur Ersterfassung des beweglichen Anlagevermögens und danach spätestens jedes vierte Jahr anhand des Anlagenspiegels und der Inventarliste durchzuführen.
Sie erfolgt innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag. Das bei der Inventur erfasste Inventar muss auf den Bilanzstichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet werden.
Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz sind die Bestände im Rahmen der Ersterfassung zum Bilanzstichtag 31.12. des Vorjahres aufzunehmen. Die Ersterfassung darf innerhalb des gesamten Vorjahres erfolgen.
1.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur für kirchliche Körperschaften
Die Inventurunterlagen (insbesondere die Zähllisten) und das Inventar sind Bestandteile der Rechnungslegung. Die Inventur muss den gleichen Grundsätzen folgen wie das übrige Rechnungswesen. Für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Aufbereitung der Inventur sind daher die folgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur zu beachten:
1.2.1 Vollständigkeit der Bestandsaufnahme
Als Ergebnis der Inventur müssen vollständige Verzeichnisse vorliegen, die sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden der kirchlichen Körperschaft enthalten. Bei der Erfassung der Vermögensgegenstände sind alle für die Bewertung relevanten Informationen (qualitativer Zustand wie z. B. erhebliche Beschädigungen und Mängel) festzuhalten. Doppelerfassungen und Erfassungslücken müssen bereits bei der Inventurvorbereitung ausgeschlossen sein.
1.2.2 Richtigkeit der Bestandsaufnahme
Bei der Inventur sind Art und Menge der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden sachlich zutreffend aufzuzeichnen.
1.2.3 Einzelerfassung der Bestände
Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art und Menge zu erfassen. Auf die Ausnahmeregelungen zu Sachgesamtheiten und Festwerten wird hingewiesen.
1.2.4 Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme
Vermögensgegenstände und Schulden sind unter Angabe aller für den Nachweis und die Bewertung erforderlichen Angaben so zu verzeichnen, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit mittels der aufzubewahrenden Unterlagen einen Überblick über die Vorgehensweise und die Ergebnisse der Inventur verschaffen kann.
1.2.5 Grundsatz der Klarheit
Die einzelnen Inventurposten sind eindeutig zu bezeichnen (z. B. durch genaue Typenbezeichnung, Seriennummern etc.). Sämtliche Inventurangaben und das Inventar sind zudem sowohl verständlich als auch übersichtlich darzustellen.
1.3 Ersterfassung des beweglichen Anlagevermögens
Bei der erstmaligen Erfassung des beweglichen Anlagevermögens sollen nur Wirtschaftsgüter ab 5.000 Euro Anschaffungs-/ Herstellungskosten und deren Anschaffung nicht länger als drei Jahre vor dem Bilanzstichtag zurückliegt, berücksichtigt werden.
Kulturgüter und Kunstgegenstände werden immer erfasst.
1.4 Folgeerfassung des beweglichen Anlagevermögens
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind ab 500 Euro zu inventarisieren.
2. Inventurplanung
Das Leitungsorgan legt in Abstimmung mit der kreiskirchlichen Verwaltung die Inventurleitung fest. Sie erstellen gemeinsam einen Inventurrahmenplan, der den Umfang der Inventur sachlich (Sachplan) und zeitlich (Zeitplan) klar abgrenzt und die persönlichen Zuständigkeiten (Personalplan) festlegt.
2.1 Sachplan
Der Sachplan legt die Inventurgebiete, -bereiche und -felder nach örtlichen und sachlichen Gesichtspunkten fest, um sie den aufnehmenden Mitarbeitenden gezielt zuordnen zu können.
Dafür können z. B. Gebäude, Stockwerke, Räume, Raumteile und andere Örtlichkeiten herangezogen werden.
2.2 Zeitplan
Der Zeitplan regelt den zeitlichen Ablauf der Vorbereitung und Durchführung der Inventur bis zur Aufbereitung der Inventurdaten.
2.3 Personalplan
Der Personalplan regelt, welche Mitarbeitenden für die Vorbereitung und die Durchführung der Inventur verantwortlich sind.
3. Durchführung der Inventur
Die Inventurleitung koordiniert, überwacht und kontrolliert gemäß dem Inventurrahmenplan die gesamte Inventur.
3.1 Körperliche Inventur
  1. Grundsätzlich ist die körperliche Inventur durch Abgleich mit dem Anlagenspiegel und der Inventarliste durchzuführen. Fehlende Vermögensgegenstände sind aufzunehmen.
  2. Ist dies nicht möglich, erfolgt die körperliche Inventur durch Zählen, Messen oder Wiegen der materiell vorhandenen Vermögensgegenstände. Diese sind durch ein aus zwei Personen bestehendes Aufnahmeteam (Ansager und Aufschreiber) in Augenschein zu nehmen und in Zähllisten zu erfassen. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst eine Person orts- und fachkundig ist, während die andere mit Interna nicht vertraut sein sollte.
  3. Beim Ausfüllen der Zähllisten sind folgende Regeln zu beachten:
    • Zähllisten sind Dokumente – es müssen dokumentenechte Materialien verwendet werden.
    • Alle Eintragungen sind an Ort und Stelle durchzuführen.
    • Eintragungen dürfen nicht nachträglich entfernt, verändert oder unleserlich gemacht werden.
    • Falsche Eintragungen sind durchzustreichen. Die Korrektur ist in einer neuen Zeile einzutragen. Dabei ist zu beachten, dass der ursprüngliche Eintrag lesbar bleiben muss.
    • Nicht benötigte Zeilen auf der Zählliste sind durch Durchstreichen zu entwerten, um nachträgliche Eintragungen unmöglich zu machen. Gänzlich verschriebene Listen sind durch Querstreichen zu entwerten (nicht wegwerfen).
    • Alle Zähllisten müssen von den Aufnahmeteams unterschrieben werden.
    • In den Zähllisten sollen in der Bemerkungsspalte u. a. Angaben zu Fremdeigentum (z. B. bei Leasinggeräten) und, soweit erkennbar, andere, die Bewertung beeinflussende Angaben erfolgen.
  4. Bestände von Vermögensgegenständen können den Bestandskonten entnommen werden, wenn die körperliche Inventur nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. 3.2).
3.2 Buch- und Beleginventur
Bei der Buch- und Beleginventur werden die Vermögensgegenstände und Schulden mithilfe von buchmäßigen Aufzeichnungen nach Art, Menge und Wert erfasst.
Eine Buch- und Beleginventur setzt voraus, dass für die betreffenden Vermögensgegenstände innerhalb der Buchhaltung ein Anlagenverzeichnis geführt wird, in dem alle Zu- und Abgänge ordnungsgemäß und zeitnah erfasst werden.
Für immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Rechte, Softwarelizenzen und Patente) ist diese Form die einzige Aufnahmemöglichkeit. Für die Erfassung können hier zum einen Buchungsbelege, zum anderen beispielsweise Verträge und Urkunden herangezogen werden.
3.3 Umfang der Inventur
Durch die Inventur sind insbesondere im Einzelnen zu erfassen:
  1. Immaterielle Vermögensgegenstände
    Hierbei handelt es sich um Vermögensgegenstände, die entgeltlich erworben wurden und körperlich nicht greifbar sind, z. B.
    • Konzessionen,
    • Patente,
    • Software,
    • Lizenzen,
    • gewerbliche Schutzrechte wie z. B. Urheberrechte,
    • Nutzungsrechte an fremden Einrichtungen.
  2. Sachanlagevermögen
    Hierbei handelt es sich um körperliche Vermögensgegenstände, die selbst erstellt, entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden, z. B.
    • unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z. B. vergebene Erbbaurechte),
    • bebaute Grundstücke mit aufstehendem Gebäudebestand,
    • Gebäude beim Erbbauberechtigten,
    • Außenanlagen,
    • bauliche Anlagen (Straßen, Plätze …),
    • Anlagen im Bau,
    • Vermögensgegenstände des beweglichen Anlagevermögens (Pkw, Hardware, Büroeinrichtungen, Bestuhlung, Einbauküche ...),
    • Vermögensgegenstände, die wirtschaftlich dem Eigentum der kirchlichen Körperschaft zuzurechnen sind (unter Eigentumsvorbehalt erworbene Vermögensgegenstände ...),
    • technische Anlagen (Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören ...).
    Nicht zu erfassen sind technische Anlagen und Maschinen, soweit sie als Gebäudebestandteile einzustufen sind (z. B. Heizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen), und Leasingobjekte, sofern wirtschaftliches und rechtliches Eigentum beim Leasinggeber zusammenfallen.
  3. Finanzanlagen
    Hierbei handelt es sich um sämtliche Geldanlagen der kirchlichen Körperschaft, z. B.
    • Wertpapiere,
    • Beteiligungen,
    • Darlehensforderungen,
    • Forderungen an die Sammelgeldanlage.
  4. Vorräte
    Vorräte sind nur zu erfassen, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.
  5. Forderungen
  6. Liquide Mittel
  7. Schulden
4. Aufstellung des Inventars
Sobald alle Zähllisten vollständig ausgefüllt vorliegen, sind sie von der Inventurleitung zu prüfen. Die Inventurleitung erstellt aus den Zähllisten die Inventarlisten und ermittelt die endgültigen Bilanzwerte. Die Daten fließen dann in die Bilanz ein.
5. Aufbewahrung der Unterlagen
Die Aufbewahrungsfrist für alle in Ausführung dieser Inventurrichtlinie erforderlichen Unterlagen, welche die Erfassung und Bewertung des Vermögens und der Schulden dokumentieren, richtet sich nach dem Aufbewahrungs- und Kassationsplan für die bei kirchlichen Körperschaften seit dem Jahr 1950 erwachsenen Unterlagen.97#
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6. Inventurlisten

Sach-, Zeit- und Personalplan für die körperliche Inventur
(Zugleich Checkliste für Inventurleitung)
Inventur auf den 31.12.20
Mandant:
Fragen /Tätigkeiten
Termin
Erledigt
Datum
Namenszeichen
Vorbereitung
1. Sachplan
Eingrenzung der Inventurbereiche, in welchen die körperliche Inventur durchgeführt wird:
Anlagen:
Anschaffungslisten der letzten 3 Jahre liegen bei (bei Erstinventur)
ja
Anlagenspiegel und Inventarliste liegen bei
ja
Zähllisten für Einzelerfassung liegen bei
Nr.: bis
ja
Festlegung der Bereiche, für die Erfassungserleichterungen gelten (Festwerte, Sachgesamtheiten)
2. Zeitplan
Zeitpunkt siehe Durchführung
3. Personalplan
Festlegung der personellen Zuständigkeiten, ggf. einschließlich Vertretungsregelung
Inventurleitung:
Zähler:
Aufschreiber:
Durchführung
Inventur vom bis zum
Einweisung und Information aller bei der Durchführung der Inventur beteiligten Mitarbeitenden
Rückläufe der Anlagen bis
Aufbereitung
Kontrolle und Prüfung der zurückgegebenen Unterlagen durch Inventurleitung
Ggf. Weiterleitung an Finanzbuchhaltung nach Unterschrift
Wertermittlung
Eingabe in die Anlagenbuchhaltung (die Inventarlisten werden aus der Anlagenbuchhaltung maschinell erstellt)
, den
Ort
Datum
Beschluss des Leitungsorgans vom
#
Zählliste
Mandant:
Erfassungsbogennummer:
Inventurbereich:
Späteste Rückgabe des Erfassungsbogens an die Inventurleitung:
Lfd. Nr.
bisherige alte
Inventar-Nr.
Inventar-Bezeichnung/Modell
Serien-Nr.
Standort (Raum)
Menge/Zähleinheit
Bemerkungen
(Zustand/Anschaffungsjahr/Fremdeigentum/Leasing/Pacht etc.)
Bewertung
1
2
3
4
5
6
7
8
Ansager
Aufschreiber
Geprüft
(Inventurleitung)
Name
Unterschrift, Datum
#

Zu § 17 VwO.d
Anlage 2 Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden98#

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Inhaltsverzeichnis
1.
Anwendungsbereich
2.
Grundlagen
3.
Ziele der Bilanzierung und Bewertung
4.
Allgemeine Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung
5.
Bewertungsvereinfachungen im NKFWestfalen
5.1 Sachgesamtheit
5.2 Festwert
5.3 Zusammenfassung von mehreren Flurstücken zu einem Grundstück
6.
Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften
6.1 Allgemeine Grundsätze für die Bilanzgliederung
6.2 Weitere kirchliche Besonderheiten der Bilanzgliederung
7.
Erläuterungen und Hinweise zu ausgewählten Posten der Bilanz
7.1 Aktiva
A Anlagevermögen
1. Grundsatz
2. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter (Nutzung im hoheitlichen Bereich und im Betrieb gewerblicher Art)
3. Besonderheit bei den Friedhöfen
A I Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Grundsatz
2. Patronate
A II 1. Grundstücke und Gebäude
1. Erfassung und Bewertung von Grundstücken (hier Grund und Boden)
1.1 Erbbaurechtsgrundstücke
1.2 Wald
1.3 Acker- und Grabeland, landwirtschaftliches Grünland
1.4 Friedhöfe
1.5 Bilanzierung von Grund und Boden bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung
1.6 Bilanzierung von Wegen
2. Erfassung und Bewertung von Gebäuden
2.1 Sakralbauten
2.2 Alle anderen Gebäude
2.2.1 Zu aktivierende Herstellungskosten (gilt nicht für Sakralbauten)
2.2.2 Berechnung der Gebäudeabschreibung bei nachträglichen Herstellungskosten (gilt nicht für Sakralbauten)
2.2.3 Erstmalige Bilanzierung von Gebäuden (gilt nicht für Sakralbauten)
2.3 Bilanzierung von Gebäuden in besonderen Fällen
2.3.1 Gebäude, bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung
2.3.1.1 Kindertageseinrichtungen
2.3.2 Gebäudebewertung bei Schenkung/Vermächtnis nach der erstmaligen Eröffnungsbilanz
2.3.3 Eigentumswohnungen
2.3.4 Gebäude mit Mehrfachnutzung
3. Erfassung und Bewertung von Außenanlagen
A I + II Sofort als Aufwand zu buchende Anschaffungen (geringwertige Wirtschaftsgüter)
A II Bewegliches Sachanlagevermögen
A II 1. Leasing
A II 2. Glocken und Orgeln
A II 3. Kulturgüter und Kunstgegenstände
A III Sonder- und Treuhandvermögen
A IV Finanzanlagen und Beteiligungen
B Umlaufvermögen
B I Vorräte
B II Forderungen
C Aktive Rechnungsabgrenzung
7.2 Passiva
A Eigenkapital
A I Vermögensgrundbestand
A I
a.1 Vermögensgrundbestand Kirchenvermögen
a.2 Ergebnisverrechnungsreserve Kirchenvermögen
A II 1 Kapitalvermögen
A II 2 Rücklagen
1. Grundsatz
2. Versorgungslasten
3. Genossenschaftsanteile
A II 2. c Substanzerhaltungsrücklage
A II 4 Korrekturposten für Rücklagen
A III Bilanzergebnis
B Sonderposten
B I Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen
B II Zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse usw.
1. Zweckgebundene Spenden
2. Spenden ohne Zweckbindung
3. Kindertagesstätten-Sonderposten
B III Erhaltene Investitionszuschüsse
1. Grundsatz
2. Sachspenden, Sachschenkungen und Sacherbschaften
3. Zuschuss für investive Zwecke vom Kirchenkreis
B IV Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen
C Rückstellungen
1. Grundsatz
2. Rückstellungen für Arbeitszeitguthaben und Urlaub
3. Altersteilzeit
4. Rückstellung für Instandhaltungsstau bei der erstmaligen Bilanzierung
5. Keine Rückstellung für KZVK-Sanierungsgeld
D Verbindlichkeiten
E Passive Rechnungsabgrenzung
1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie findet auf die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche von Westfalen Anwendung, soweit nicht andere Rechtsvorschriften verpflichtend sind (z. B. bei Betrieben gewerblicher Art).
2. Grundlagen
Das Gebot der Sicherung stetiger Aufgabenerfüllung verlangt, dass das Vermögen und die Schulden sowie die jährliche Veränderung des Eigenkapitals in einer Bilanz zu dokumentieren sind.
Die Erfassung und Bewertung des gesamten Vermögens und der Schulden sind Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Buchführung. Damit verbunden ist die realistische, vollständige und periodengerechte Darstellung des mit der kirchlichen Arbeit verbundenen Ressourceneinsatzes und -verbrauchs.
Zentrales Instrument der Steuerung und Rechenschaftslegung ist und bleibt der vom zuständigen Beschlussorgan verabschiedete Haushalt. Die Bilanz weist auf, ob ein Substanzerhalt durch die Mittelbewirtschaftung erreicht werden kann bzw. konnte oder ob auf Kosten zukünftiger Haushalte gewirtschaftet wird bzw. wurde. In der Bilanz soll den Beschlussorganen ein Handlungsbedarf aufgezeigt werden.
3. Ziele der Bilanzierung und Bewertung
Die erstmalige kirchliche Eröffnungsbilanz bildet den Ausgangspunkt und den Bezugsrahmen der Rechnungslegung. Sie hat für kirchliche Körperschaften und deren Einrichtungen und ihre Entwicklung ebenso wie für externe Adressaten erhebliche Bedeutung. Die zentralen Anliegen der Bilanzierung sind:
  1. realistische Dokumentation des gesamten kirchlichen Vermögens und der Schulden sowie der jährlichen Veränderung des Eigenkapitals,
  2. Verbesserung der Transparenz für die Leitungsorgane und aller Mitarbeitenden,
  3. nachhaltige Sicherung der Aufgabenerfüllung,
  4. Verlässlichkeit und effektivere und effizientere Handhabung.
Nicht der Gläubigerschutz – wie im Handelsrecht – oder steuerliche Interessen, sondern das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung ist im Blickpunkt kirchlichen Interesses. Daher steht bei der Bilanzierung des Sachvermögens der Kirchen regelmäßig der Gedanke im Vordergrund, den für die nachhaltige Aufgabenerfüllung nötigen Substanzwert aufzuzeigen, und nicht, einen Markt- oder Verkaufswert zu dokumentieren.
4. Allgemeine Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung
Die allgemeinen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung entsprechen im Wesentlichen denen des Handelsrechts:
  1. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten.
  2. Es ist vorsichtig und periodengerecht zu bewerten.
  3. Vorhersehbare Risiken und (Wert-)Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
  4. (Wert-)Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
  5. Grundstücksrechte dürfen nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
  6. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
  7. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
Im Anhang sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sowie Abweichungen zu den bisher angewandten Methoden zu begründen.
Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, sind im Anhang anzugeben.
Für die Erfassung und Bewertung sind für zugehende Vermögensgegenstände grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen. Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
5. Bewertungsvereinfachungen im NKFWestfalen
Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und zu bewerten. In folgenden Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden:
5.1 Sachgesamtheit
Eine Sachgesamtheit ist gegeben, wenn im Grundsatz einzelne Anlagegüter nur sinnvoll gemeinsam genutzt werden können. Die Sachgesamtheit wird abgeschrieben. Der Wert der Sachgesamtheit bildet die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Beispiele dazu sind der PC mit Maus, Drucker und Monitor, die Tische oder die Stühle in einem Gemeindezentrum.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Eine Sachgesamtheit ist nur zu erfassen, wenn ihr Wert über 5.000 Euro brutto liegt und sie in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft wurde.
Liegt der Anschaffungszeitpunkt länger als drei Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag, kann sie angesetzt werden.
5.2 Festwert
Das Festwertverfahren kann für Positionen des beweglichen Anlagevermögens angewendet werden, die eine annähernd gleichbleibende Menge und einen gleichbleibenden Wert haben und die regelmäßig ersetzt werden. Beispiele dazu sind Bestecke, Geschirr, Bücher und Spielmaterial.
Es soll vermieden werden, dass diese Gegenstände einzeln gezählt werden. Aus diesem Grund sollen die Positionen mit einem gemeinsamen Wert erfasst werden. Dieser Wert ist durch eine sachgerechte Schätzung zu ermitteln.
Die Festwerte werden nicht abgeschrieben. Neuanschaffungen sind direkt als Aufwand zu buchen. Die Festwerte sind alle 4 Jahre zu überprüfen.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Ein Festwert ist nur zu bilden, wenn er einen Wert über 5.000 Euro brutto hat und die Vermögensgegenstände in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft wurden. Liegt der Anschaffungszeitpunkt länger als drei Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag, kann er angesetzt werden.
Beispiel:
Geschirr und Bestecke einer Küche eines Gemeindezentrums
Ist ein Gemeindezentrum für 250 Personen ausgelegt, befinden sich in dessen Küche auch regelmäßig Teller, Tassen usw. für 250 Personen. Ergibt sich aus der Bewertung einer „Musterküche“, die für 200 Personen ausgelegt ist, dass deren Einrichtung (ohne Möbel und Maschinen) 3.000 Euro wert ist (15 Euro pro Person), kann dieser Wert für die Bewertung vergleichbarer Einrichtungen zu Grunde gelegt werden.
Bei einem für 250 Personen ausgelegten Gemeindezentrum ergibt sich somit ein Ansatz von 3.750 Euro. Da dieser Wert unter der Grenze von 5.000 Euro liegt, erfolgt in diesem Beispiel bei der erstmaligen Eröffnungsbilanz kein Ansatz.
5.3 Zusammenfassung von mehreren Flurstücken zu einem Grundstück
In Einzelfällen können mehrere Flurstücke zu einem Grundstück zusammengefasst werden. In diesen Fällen müssen der Bewertung die Begründung für diese Vorgehensweise beigefügt werden.
Beispiele:
  • Ein Gebäude ist auf zwei Flurstücken gebaut.
  • Ein Friedhofsgelände besteht aus mehreren Flurstücken.
  • Ein Flurstück hat keine eigene Zuwegung.
6. Bilanzgliederung für kirchliche Körperschaften
6.1 Allgemeine Grundsätze für die Bilanzgliederung
Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt. Dafür ist die einheitliche Gliederung der Aktiva und Passiva zugrunde zu legen. Diese folgt weitgehend dem handelsrechtlichen Referenzmodell, wurde jedoch für den Bedarf kirchlicher Körperschaften angepasst.
Das Schema der kirchlichen Bilanzgliederung weist eine hohe Differenzierung auf. Damit wird der Vielfalt der zu bilanzierenden Positionen Rechnung getragen. Posten, die fortlaufend keinen Betrag ausweisen, brauchen jedoch nicht aufgeführt werden.
Zu jedem Posten der Bilanz ist der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind zu erläutern.
6.2 Weitere kirchliche Besonderheiten der Bilanzgliederung
Kirchliches Vermögen wird gemäß nach Vermögenszwecken unterteilt in Kirchenvermögen (für allgemeine kirchliche Bedürfnisse), Pfarrvermögen (für die Pfarrbesoldung), sonstiges Zweckvermögen (für die Zwecke, denen es gewidmet ist).
7. Erläuterungen und Hinweise zu ausgewählten Posten der Bilanz
Die Besonderheiten von kirchlichen Bilanzpositionen werden im Folgenden näher erläutert.
7.1 Aktiva
Die Aktivseite der Bilanz gliedert sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen sowie ggf. aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Insbesondere bei der Zuordnung des Anlagevermögens, bei den Sachanlagen und den Finanzanlagen gibt es kirchliche Besonderheiten, die im Folgenden dargestellt sind.
A Anlagevermögen
1. Grundsatz
In der kirchlichen Bilanz gliedert sich das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen, Sonder- und Treuhandvermögen, Finanzanlagen. Teile des Anlagevermögens unterliegen der Abnutzung durch den Gebrauch für die kirchliche Aufgabenerfüllung. Diese Abnutzung wird durch die Abschreibung dokumentiert.
Kirchliches Sachanlagevermögen soll eine lineare Abschreibung erfahren, das heißt, dass der ermittelte Wert durch die Nutzungsdauer geteilt wird. Für Abschreibungen des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens sind realistische (wirklichkeitsgetreue) Nutzungszeiten zugrunde zu legen.
Die Nutzungsdauer für die Vermögensgegenstände sind in der Anlage 1 dieser Richtlinie vorgegeben, es sei denn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ist zwingend die steuerrechtliche Tabelle anzuwenden (z. B. bei Betrieben gewerblicher Art).
Für Zuschreibungen des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens ist die steuerliche Regelung entsprechend anzuwenden, d. h., Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. Soweit der Grund hierfür in späteren Haushaltsjahren entfällt, ist eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
2. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter (Nutzung im hoheitlichen Bereich und im Betrieb gewerblicher Art)
Grundsätzlich wird ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut nicht aufgeteilt, sondern es muss entweder dem hoheitlichen Bereich oder dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) zugeordnet werden. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln des notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögens.
Wirtschaftsgüter, die in einem objektiven Zusammenhang zu dem BgA stehen, können als gewillkürtes Betriebsvermögen im Betriebsvermögen des BgA ausgewiesen werden. Ein Nutzungsentgelt ist grundsätzlich zulässig.
  1. Bei Nutzung des Wirtschaftsgutes im BgA über 50 % muss das Wirtschaftsgut komplett im BgA bilanziert werden. Dann ist ggf. ein Nutzungsentgelt durch den hoheitlichen Bereich zu zahlen.
  2. Bei Nutzung des Wirtschaftsgutes im BgA unter 10 % muss das Wirtschaftsgut komplett im hoheitlichen Bereich bilanziert werden. Dann ist ggf. ein Nutzungsentgelt durch den BgA zu zahlen.
  3. Bei Nutzung des Wirtschaftsgutes im BgA zwischen 10 % und 50 % besteht ein Wahlrecht. Das Nutzungsentgelt fließt in die eine oder andere Richtung.
3. Besonderheit bei den Friedhöfen
Waren bisher Vermögensgegenstände in der Gebührenkalkulation enthalten, können die fortgeschriebenen Werte aus der Gebührenkalkulation bilanziert werden. Das heißt, die in der Gebührenkalkulation gewählten Abschreibungssätze und Nutzungsdauern können fortgeführt werden, damit in der Kalkulation die Kostenansätze gleich bleiben. Dies gilt nicht für Grund und Boden und Gebäude.
A I Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Grundsatz
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände.
Die Nutzungsdauer ist wie bei Software immer mit fünf Jahren anzusetzen.
2. Patronate
Patronate sind als immaterielle Vermögensgegenstände mit 1 Euro in die Bilanz aufzunehmen und im Anhang zur Bilanz zu erläutern. Auswirkungen auf die Abschreibung der betroffenen Bauwerke haben Patronate nicht.
A II 1. Grundstücke und Gebäude
Da das unbewegliche Sachanlagevermögen gegenüber den übrigen Vermögenswerten in der Kirche im Allgemeinen von erheblicher Bedeutung ist, erfordert das Ressourcenverbrauchskonzept die vollständige Darstellung aller im kirchlichen Eigentum stehenden Immobilien. Grundstücke (Grund und Boden) und Gebäude werden getrennt dargestellt, denn nur Letztere unterliegen einer planmäßigen Abnutzung, also einem planmäßigen Ressourcenverbrauch.
1. Erfassung und Bewertung von Grundstücken (hier: Grund und Boden)
Grundstücke sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten wie insbesondere Kosten der Beurkundung (Notar), Eintragung ins Grundbuch, ggf. Vermessungskosten etc.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
  1. Soweit für Grundstücke noch Unterlagen vorliegen, sind diese mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
  2. Nur soweit keine Unterlagen mehr vorliegen oder nur mit hohem Aufwand beschafft werden können, werden grundsätzlich für die Ermittlung eines Grundstückswertes die örtlichen Bodenrichtwerte aus dem Jahr 2012 herangezogen. Grundstücke, die nach den örtlichen Bodenrichtwerten bewertet werden, sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzuführen. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksgestaltung hinreichend bestimmt sind. Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale (z. B. Topografie, außergewöhnliche Größe, Zuschnitt des Grundstücks) der Grundstücke, für die Bodenrichtwerte abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.
Hat sich zwischen 2012 und dem Stichtag der Eröffnungsbilanz die Nutzungsart des Grundstücks geändert, z. B. Brachland wird zu Bauland, ist der für die Nutzungsart maßgebende Wert aus 2012 anzusetzen oder gegebenenfalls zu schätzen.
Bei der Ermittlung von Abschlägen zum angegebenen Bodenrichtwert ist eine grundsätzliche Berücksichtigung der Höhe des angegebenen Bodenrichtwertes zu beachten, damit eine realistische Bewertung des Grundstückes erfolgen kann. Nach Abzug der Abschläge muss ein angemessener Abstand vom ermittelten Grundstückswert zu Ackerwerten übrig bleiben, ebenso sollen eingeflossene Ressourcen, wie z. B. Erschließungskosten, noch im Wert abgebildet werden. Die Zu- und Abschläge werden insbesondere wie folgt geregelt:
  • Bei ausgewiesenen Gemeinbedarfsflächen oder Flächen, die nach ihrer Nutzung Gemeinbedarfsflächen entsprechen, ist ein Abschlag von mindestens 40 % und höchstens 60 % der Bodenrichtwerte vorzunehmen. Höhere Abschläge müssen begründet werden.
  • Selbstständig bewertbare Sonderflächen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Wege, Plätze), sollen mit 10 % des Bodenrichtwertes, mindestens jedoch mit 1 Euro/m² bewertet werden.
  • Soweit in den Bodenrichtwertkarten die ausgewiesenen Bodenrichtwerte nach Bauland und Hinterland unterschieden werden, sollen die Flächen für das Hinterland mit 10 % des Bodenrichtwertes, mindestens jedoch mit 1 Euro/m² bewertet werden. Die entsprechenden Grundstückstiefen für Bauland sind ggf. in der Karte vermerkt (i. d. R. ist dies eine Grundstückstiefe von ca. 30 bis 35 m), was darüber hinausgeht, ist dann „Hinterland“. Hinterland liegt allerdings dann nicht vor, wenn das Grundstück auf diesem Teil bebaut ist. Dann gilt auch der hintere Teil als „Bauland“.
  • Bei größeren Grundstücken, die in Teilbereichen unterschiedliche Realnutzungen haben (z. B. Wald und Friedhof), kann unabhängig von der im Grundbuch genannten Nutzungsart die Bewertung anteilig entsprechend der Realnutzung erfolgen.
In Zweifelsfällen kann die Kaufpreissammlung (dient als Basis für die Ermittlung der Bodenrichtwerte 2012) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte herangezogen werden.
1.1 Erbbaurechtsgrundstücke
Die Einräumung eines Erbbaurechtes ändert die bisherigen Bilanzansätze des Grund und Bodens nicht. Werden die Erschließungskosten vom Erbbauberechtigten getragen, so erhöht sich der zu bilanzierende Grundstückswert nicht.
Als Erbbauberechtigter sind die Nebenkosten aus der Anschaffung des Erbbaurechtes (z. B. Notar, Makler usw.) nicht zu aktivieren. Das Erbbaurecht selbst wird weder beim Erbbauberechtigten noch beim Erbbaurechtsgeber bilanziert.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Erbbaurechtsgrundstücke sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Sind die Anschaffungskosten nicht vorhanden oder nur mit hohem Aufwand beschaffbar, sind die Bodenrichtwerte aus dem Jahr 2012 anzusetzen.
1.2 Wald
Waldflächen und Aufwuchs sind gemeinsam zu bewerten. Waldflächen sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
Bestandsveränderungen im Bewuchs sind außer Acht zu lassen.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Alle Waldgrundstücke einschließlich der Freiflächen sind mit 1 Euro/m² anzusetzen. Dies gilt unabhängig von den historischen Anschaffungskosten, wenn die Anschaffung länger als drei Jahre zurückliegt.
1.3 Acker- und Grabeland, landwirtschaftliches Grünland
Acker- und Grabeland sowie landwirtschaftliches Grünland ist mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Acker- und Grabeland sowie landwirtschaftliches Grünland ist mit 2,20 Euro/m² zu bilanzieren. Dies gilt unabhängig von den historischen Anschaffungskosten, wenn die Anschaffung länger als drei Jahre zurückliegt.
1.4 Friedhöfe
Friedhöfe sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Friedhöfe sind wie Grünflächen, öffentliche Parks und Gärten im Innenbereich mit 10–20 % des Bodenrichtwertes aus dem Jahr 2012 der Umgebungsfläche, mindestens mit 1 Euro/m² zu bewerten. Friedhöfe im Außenbereich sind wie landwirtschaftliches Grünland zu bewerten.
1.5 Bilanzierung von Grund und Boden, der einer anderen Körperschaft unentgeltlich überlassen wird
Der Grund und Boden wird nur beim Eigentümer bilanziert. Werden für den Eigentümer-Mandanten mehrere Bilanzkreise erstellt, wird – anders als bei Gebäuden – der Grund und Boden nicht zwischen den Bilanzkreisen aufgeteilt, sondern er verbleibt auch bei ausschließlicher Nutzung des anderen Bilanzkreises (z. B. Kita oder Friedhof) in der Hauptbilanz (z. B. Kirchengemeinde).
Anders als bei Gebäuden ist bei einer Überlassung kein Sonderposten zu bilden.
1.6 Bilanzierung von Wegen
Der Grund und Boden des Weges ist mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Die Wegbebauung wird als Außenanlage mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Der Grund und Boden des Weges wird in der Eröffnungsbilanz erfasst. Sofern keine Unterlagen mehr vorliegen, wird die Wegbebauung (Außenanlage) in der Eröffnungsbilanz nicht erfasst, weil Außenanlagen in der Regel im Feuerversicherungswert enthalten sind.
Anmerkung:
Bei Friedhöfen sind in der Regel durch die Gebührenkalkulation Unterlagen vorhanden. Hier werden die fortgeschriebenen Werte aus der Gebührenkalkulation in der Eröffnungsbilanz bilanziert.
2. Erfassung und Bewertung von Gebäuden
2.1 Sakralbauten
Sakralbauten (Kirchen, Kapellen und Friedhofskapellen) sind dauerhaft mit 1 Euro zu bilanzieren. Bei Bedarf können unabhängig davon kalkulatorische Abschreibungen z. B. bei Friedhofskapellen vorgenommen werden. Alle Baumaßnahmen bei Sakralbauten sind immer als Aufwand zu erfassen. Wenn Kirchen gemischt genutzt werden, werden diese nicht abgeschrieben. Gemeindezentren werden immer voll abgeschrieben.
Nachträgliche Einbauten in Kirchen, auch wenn sie zu einer Mischnutzung führen, ändern das Vorgehen nicht. Die Gebäude werden weiterhin nicht abgeschrieben. Die Einbauten/Umbauten sind vollständig als Aufwand zu erfassen. „Betriebseinbauten“ in Sakralbauten, wie z. B. Orgeln und Glocken, werden nicht abgeschrieben.
2.2 Alle anderen Gebäude
Alle anderen Gebäude sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.
2.2.1 Zu aktivierende Herstellungskosten (gilt nicht für Sakralbauten)
Für folgende investive Maßnahmen ist eine Aktivierung der angefallenen Kosten nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen vorzunehmen. Danach sind zu aktivierende Herstellungskosten:
  1. Neubau,
  2. Zweitherstellung eines voll verschlissenen Vermögensgegenstandes,
  3. die Erweiterung eines Vermögensgegenstandes. Hierzu zählen auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung eines teilweise zerstörten (z. B. Brandschaden) und daher außerplanmäßig abgeschriebenen Vermögensgegenstandes. Die Erweiterung erfolgt durch:
    aa)
    Aufstockung oder Anbau,
    bb)
    Vergrößerung der nutzbaren Fläche, insbesondere durch Ausbau von bisher nicht nutzbaren Gebäudeteilen,
    cc)
    Vermehrung der Substanz, z. B. durch Einsetzen von zusätzlichen Trennwänden, Errichtung einer Außentreppe und Einbau einer Alarmanlage. Dabei darf es sich nicht um den Ersatz vorhandener Substanz handeln,
  4. über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des ganzen Gebäudes. Wesentlich sind vor allem Umfang und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster (zentrale Ausstattungsmerkmale). Führt ein Bündel von Baumaßnahmen bei mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zu einer Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswertes, hebt sich der Standard eines Gebäudes.
Keine Substanzmehrung und damit Aufwand sind z. B.:
  • Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung zu Wärme- und Schallschutzzwecken,
  • Umstellung/Modernisierung einer vorhandenen Heizungsanlage,
  • Ersatz eines Flachdachs durch ein Satteldach, wenn dadurch keine zusätzliche nutzbare Fläche geschaffen wird,
  • Vergrößern eines vorhandenen Fensters,
  • Versetzen von vorhandenen Wänden.
2.2.2 Berechnung der Gebäudeabschreibung bei nachträglichen Herstellungskosten (gilt nicht für Sakralbauten)
Bei dem Vorliegen von nachträglichen Herstellungskosten ist immer ein neues Unteranlagegut in der Anlagenbuchhaltung zu bilden. Dieses Anlagegut ist separat mit der jeweiligen Nutzungsdauer nach der Tabelle für die Nutzungsdauern von Vermögensgegenständen (Anlage 1) im NKFWestfalen abzuschreiben. Die Bezeichnung der Unteranlagegüter für die nachträglichen Herstellungskosten soll so gewählt werden, dass die Zuordnung zu dem ursprünglichen Anlagegut erkennbar ist.
Beispiel:
1971
Hausbau
500.000 €
Abschreibung
1971–2020
jährlich
10.000 €
2001
Investition 1
100.000 €
Abschreibung
2001–2050
jährlich
2.000 €
2011
Investition 2
250.000 €
Abschreibung
2011–2060
jährlich
5.000 €
In der Anlagenbuchführung werden drei Anlagegüter ausgewiesen.
2.2.3 Erstmalige Bilanzierung von Gebäuden (gilt nicht für Sakralbauten)
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
  1. Soweit Unterlagen darüber vorliegen, sollen Gebäude mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert werden. Fortgeschrieben bedeutet in diesem Fall, dass fiktive Abschreibungen für den Zeitraum vom 1. Januar des Baujahres bis zum Bilanzstichtag von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgezogen werden. Es wird also so getan, als ob das Gebäude in der Vergangenheit planmäßig linear abgeschrieben worden wäre.
  2. Bei Gebäuden, bei denen Unterlagen nicht vorliegen oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelbar sind, sind die Werte nach der im Folgenden beschriebenen Methode zu ermitteln. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist gegeben, wenn die Fertigstellung eines Gebäudes mehr als 10 Jahre zurückliegt.
    Zur Bewertung wird der auf das Baujahr indizierte Feuerversicherungswert von 1914 herangezogen. Die Indexreihe wird veröffentlicht und jährlich fortgeschrieben. Soweit das Baujahr eines Gebäudes nicht mehr ermittelt werden kann, ist das fiktive Baujahr zu schätzen. Wenn das Baujahr vor 1914 liegt, ist für den Index entweder das Jahr 1914 zugrunde zu legen oder das Jahr nach 1914, in dem eine Generalsanierung durchgeführt bzw. abgeschlossen wurde. Vom indizierten Feuerversicherungswert ist eine Pauschalwertberichtigung von 20 % abzuziehen.
    Der ermittelte Gebäudewert ist noch zu mindern um:
    aa)
    fiktive bisherige Abschreibungen beginnend am 01.01. des Baujahres. Maßgeblich sind die Nutzungsdauern gemäß der Richtlinie für die Nutzungsdauern von Vermögensgegenständen im NKFWestfalen,
    bb)
    den Ansatz für Baumängel und Bauschäden (hierbei handelt es sich nicht um eine Teilwertabschreibung, sondern um eine pauschale Minderung des Gebäudewertes). Baumängel und Bauschäden werden nach Erfahrungssätzen durch pauschale Abschläge nach Berücksichtigung der Abschreibungen wie folgt erfasst. Dabei ist nur ein Abzug möglich, kein kumulativer:
    -
    vornehmlich fällige Schönheitsreparaturen
    3 %
    -
    leichte Mängel und Schäden, durch einfache Reparaturen zu beseitigen
    5 %
    -
    mittlere Mängel und Schäden, einzelne Gewerke sind zu erneuern
    10 %
    -
    schwere Mängel und Schäden, umfangreicher Sanierungsbedarf und solcher von grundlegender Art
    15 %
    ,
    cc)
    Ansatz für gegebenenfalls geänderte Anforderungen an eine zeitgemäße Nutzung.
    Es handelt sich insbesondere um unzeitgemäße Raum- und Grundrissgestaltungen, bauliche Überalterungen und nicht dem Ursprungszweck entsprechende Nutzungen.
    Der in der Eröffnungsbilanz angesetzte Wert ist auf die Restnutzungsdauer linear zu verteilen.
  3. In den letzten 10 Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag angefallene nachträgliche Herstellungskosten sind entsprechend den Regelungen zu den nachträglichen Herstellungskosten als Unteranlagegut mit dem fortgeschriebenen Wert anzusetzen. Das ursprüngliche Gebäude kann mit seinem fortgeschriebenen Feuerversicherungswert aktiviert werden.
    Sind die nachträglichen Herstellungskosten älter als 10 Jahre, kann das Gebäude aus Vereinfachungsgründen mit dem durch die Erweiterung erhöhten Feuerversicherungswert ab dem ursprünglichen Baujahr angesetzt werden.
  4. Für die Eröffnungsbilanzierung sind selbstständige Gebäudebestandteile, die nicht mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, im Gebäudewert enthalten und sind damit nicht gesondert zu erfassen.
2.3 Bilanzierung von Gebäuden in besonderen Fällen
2.3.1 Gebäude, die einer anderen kirchlichen Körperschaft unentgeltlich überlassen werden
Bekommt eine kirchliche Körperschaft ein Gebäude oder einen Gebäudeteil von einer anderen Körperschaft unentgeltlich überlassen, so muss bei ihr eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung als Recht bilanziert und abgeschrieben werden. Die Höhe der Bilanzierung und der Abschreibungen entspricht den Ansätzen beim Überlassenden.
Auch wenn das überlassene Gebäude nur noch mit dem Erinnerungswert von 1 Euro bilanziert ist, ist das Recht für die unentgeltliche Nutzungsüberlassung ebenfalls in dieser Höhe beim Nutzenden zu bilanzieren.
Die überlassende Körperschaft bildet in Höhe des Bilanzansatzes des Gebäudes eine Art Sonderposten, der analog der Nutzungsdauer des Gebäudes ertragswirksam aufgelöst wird.
Bei nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ist entsprechend zu verfahren.
2.3.1.1 Kindertageseinrichtungen
Grundsätzlich sollen keine Abschreibungen auf Gebäude bzw. Gebäudeanteile vorgenommen werden, die ausschließlich dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen dienen.
Dies wird so umgesetzt, dass bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Kirchengemeinde an einem Trägerverbund bei der Kirchengemeinde das Gebäude zwar abgeschrieben wird, dies jedoch keine Auswirkung auf das Jahresergebnis hat, da in gleicher Höhe ein Sonderposten aufgelöst wird. Das Nutzungsrecht des Trägerverbundes wird nicht abgeschrieben.
2.3.2 Gebäudebewertung bei Schenkung/Vermächtnis nach der erstmaligen Eröffnungsbilanz
Soweit Unterlagen darüber vorliegen, sollen diese Gebäude mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert werden.
Bei Gebäuden, bei denen Unterlagen nicht mehr vorliegen oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelbar sind, gelten die Regelungen für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen entsprechend (Vereinfachungsregel).
2.3.3 Eigentumswohnungen
  1. Ermittlungen der Werte für das Gebäude und den Grund und Boden
    Der Kaufpreis der Wohnung ist aufzuteilen in einen Anteil Gebäude und in einen Anteil Grund und Boden:
    qm x Bodenrichtwert = Betrag x;
    von dem Betrag x ist der jeweilige 1.000stel Anteil vom Kaufpreis abzuziehen und als Wert für den Grund und Boden anzusetzen.
    Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem anzusetzenden Wert für den Grund und Boden ergibt den Wert für das Gebäude.
    Beispiel 1:
    Kaufpreis 100.000 €. Das Grundstück ist 2.000 m² groß, und zur Wohnung gehören 112/1000. Der Bodenrichtwert beträgt 150 €/m².
    2.000 x 150 x 112 / 1000 = 33.600 € Bodenwert.
    100.000 € – 33.600 € = 66.400 € Gebäudewert.
    Wenn der Kaufpreis nicht bekannt ist, kann hilfsweise der Feuerversicherungswert herangezogen werden. Da dieser nur das Gebäude betrifft, ist zusätzlich der Anteil des Grund und Bodens wie oben beschrieben zu ermitteln.
    Beispiel 2:
    Feuerversicherungswert 70.000 € = Gebäudewert. Dazu kommt der Bodenwert gemäß Beispiel 1 mit 33.600 €
  2. Einzahlung in die Instandhaltungsrückstellung
    Die eingezahlten Mittel werden als Forderung bilanziert.
2.3.4 Gebäude mit Mehrfachnutzung
Sofern es sich nicht um Sakralbauten handelt, werden Gebäude mit Mehrfachnutzung als ein Vermögensgegenstand bilanziert. Die Nutzungsdauer bestimmt sich nach der überwiegenden räumlichen Nutzung.
3. Erfassung und Bewertung von Außenanlagen
Außenanlagen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Sofern keine Unterlagen mehr vorliegen, werden Außenanlagen in der Eröffnungsbilanz nicht erfasst, weil Außenanlagen in der Regel im Feuerversicherungswert enthalten sind.
Anmerkung:
Bei Friedhöfen sind in der Regel durch die Gebührenkalkulation Unterlagen vorhanden. Hier werden die fortgeschriebenen Werte aus der Gebührenkalkulation in der Eröffnungsbilanz bilanziert.
A I + II Sofort als Aufwand zu buchende Anschaffungen (geringwertige Wirtschaftsgüter)
Vermögensgegenstände des immateriellen Vermögens und des Sachanlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, sind ab einem Anschaffungswert in Höhe von 2.000 Euro zu aktivieren. Bis zu einem Anschaffungswert in Höhe von 1.999,99 Euro sind diese Vermögensgegenstände direkt als Aufwand zu buchen.
Ab 500 Euro müssen die Vermögensgegenstände inventarisiert werden.
A II Bewegliches Sachanlagevermögen
Bewegliche Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichem Sachanlagevermögen, die in folgenden Wirtschaftsjahren anfallen, sind aus Vereinfachung als ein neues Unteranlagegut in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen. Dieses Anlagegut ist separat mit der jeweiligen Nutzungsdauer nach der Richtlinie für die Nutzungsdauern im NKFWestfalen abzuschreiben.
A II 1. Leasing
Im hoheitlichen Bereich ist die Leasingrate aus Vereinfachungsgründen immer als Aufwand zu buchen. Es erfolgt keine Bilanzierung des Leasinggegenstandes. Im Bereich der Betriebe gewerblicher Art sind die steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Leasingsonderzahlung ist ab einem Betrag von 2.000 Euro als Nutzungsrecht zu aktivieren und über die Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abzuschreiben.
A II 2. Glocken und Orgeln
Bei Sakralbauten (Kirchen) werden Glocken, Orgeln und andere Sachanlagegüter (Betriebsvorrichtungen) grundsätzlich nicht bewertet. Glocken und Orgeln, die von der Landeskirche als Kulturgüter oder Kunstgegenstände bezeichnet wurden, sind als solche mit 1 Euro zu bilanzieren (siehe auch A II 3. Kulturgüter und Kunstgegenstände).
Bei allen anderen Gebäuden und bei Gemeindezentren gilt Folgendes:
Bei einer Generalsanierung oder Neuanschaffung sind Glocken und Orgeln als eigene Sachanlagegüter (Betriebsvorrichtungen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Glocken und Orgeln, die von der Landeskirche als Kulturgüter oder Kunstgegenstände bezeichnet wurden, sind als solche mit 1 Euro zu bilanzieren (siehe auch A II 3. Kulturgüter und Kunstgegenstände).
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Glocken und Orgeln sind im Gebäudewert enthalten. Sofern Anschaffungs- oder Herstellungskosten bekannt sind, können Glocken und Orgeln mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als eigene Sachanlagegüter bilanziert werden. Glocken und Orgeln, die von der Landeskirche als Kulturgüter oder Kunstgegenstände bezeichnet wurden, sind als solche zu bilanzieren (siehe auch A II 3. Kulturgüter und Kunstgegenstände).
A II 3. Kulturgüter und Kunstgegenstände
Kulturgüter und Kunstgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Eine Abschreibung erfolgt nicht. Unabhängig von der Bilanzierung der Kulturgüter und Kunstgegenstände sind in den Verwaltungen Unterlagen vorzuhalten, in denen die von der Landeskirche inventarisierten Gegenstände aufgeführt sind.
Wenn die Kulturgüter oder Kunstgegenstände mit dem Gebäude fest verbunden sind, gelten sie als wesentlicher Gebäudebestandteil und sind damit nicht gesondert zu bilanzieren (z. B. Ausmalungen, Fenster, Türknopf).
Die Antependien einer Kirche sind als Einheit zu bilanzieren, soweit sie als Kulturgut oder Kunstgegenstand eingestuft wurden.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Nicht dauerhaft versicherte Kulturgüter und Kunstgegenstände ohne vorhandenes Wertgutachten werden mit dem Erinnerungswert von 1 Euro bewertet. Versicherte Kulturgüter und Kunstgegenstände werden mit dem Versicherungswert bewertet. Eine Abschreibung erfolgt nicht. Als Kunstgegenstände gelten auch sehr alte liturgische Gegenstände.
Wenn die Kulturgüter oder Kunstgegenstände mit dem Gebäude fest verbunden sind, gelten sie als wesentlicher Gebäudebestandteil und sind damit nicht gesondert zu bilanzieren (z. B. Ausmalungen, Fenster, Türknopf).
Glocken und Orgeln, die von der Landeskirche als Kulturgüter oder Kunstgegenstände bezeichnet wurden, sind als solche zu bilanzieren.
Die Antependien einer Kirche sind als Einheit mit einem Euro zu bilanzieren, soweit sie als Kulturgut oder Kunstgegenstand eingestuft wurden.
Anwendungsbeispiele sind in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie dargestellt.
A III Sonder- und Treuhandvermögen
Das Schema für die Bilanzgliederung sieht auf der Aktivseite die Position A III „Sonder- und Treuhandvermögen“ vor und auf der Passivseite die Sonderposten B I „Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen“ sowie B IV „Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen“.
Sondervermögen sind Vermögensteile, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen und abgesondert mit eigenem Haushalt getrennt verwaltet werden.
Sie können in allen Vermögenszwecken vorhanden sein und haben oft eigene Satzungen. Sondervermögen sind z. B. kirchliche Werke und Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, aber mit eigenständiger Wirtschaftsführung und Bilanzierung, Betriebe gewerblicher Art oder rechtlich unselbstständige Stiftungen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Sondervermögen vorliegt. Für jedes Sondervermögen ist ein eigener Bilanzkreis einzurichten.
In der Bilanz des Trägers ist für Sondervermögen zwar eine eigenständige Bilanzposition des Sachanlagevermögens vorgesehen, die in der EKvW aber regelmäßig nicht genutzt wird. In der Bilanz des Trägers erfolgt im Anhang zur Bilanz ein Hinweis, dass das Sondervermögen nicht konsolidiert wurde und in einer gesonderten Bilanz dargestellt wird. In der Bilanz des Sondervermögens erfolgt im Anhang zur Bilanz ein Hinweis, dass die Bilanz nur das Sondervermögen des Trägers darstellt und für das restliche Vermögen des Trägers eine weitere Bilanz aufgestellt wird. Bestehende Verpflichtungen (z. B. laufende Forderungen und Verbindlichkeiten) gegenüber diesem Vermögen sind auszuweisen.
Treuhandvermögen wird beim Treuhänder auf der Aktivseite der Bilanz aufgenommen, auf der Passivseite werden die damit verbundenen Verpflichtungen ausgewiesen.
A IV Finanzanlagen und Beteiligungen
Aufgrund der Notwendigkeit, Einnahmeschwankungen langfristig auszugleichen, spielen bei der Finanzierung von kirchlichen Aufgaben Rücklagen eine große Rolle, die durch entsprechende Finanzanlagen (und ggf. liquide Mittel) gedeckt sein müssen. Finanzanlagen gehören zum kirchlichen Anlagevermögen, da sie nicht zu Handelszwecken gehalten werden, sondern zur Deckung von Rücklagen und anderen Passiva dienen. Sie werden daher nicht zum Umlaufvermögen gerechnet, auch wenn sie für Rücklagenentnahmen z. T. kurzfristig zur Verfügung stehen müssen. Für die Bewertung in der kirchlichen Bilanz gilt für Finanzanlagen daher grundsätzlich das gemilderte Niederstwertprinzip.
Die kirchenrechtlichen Vorgaben zu den Anlageformen sind zu beachten.
Finanzanlagen mit 100 % Rückzahlungsanspruch werden beim Kauf mit dem Nominalwert aktiviert, weil davon ausgegangen wird, dass solche Wertpapiere bis zum Ende der Laufzeit gehalten werden (Hold-Strategie).
Über- und unterschreitende Kaufpreise sind abzugrenzen (Rechnungsabgrenzungsposten) und über die Laufzeit ab- bzw. zuzuschreiben.
Die Auflösung der Rechnungsabgrenzungsposten soll in einer Excel-Liste nachgehalten und im Anhang zur Bilanz erläutert werden.
Im Jahr der Anschaffung erfolgt eine monatsgenaue Abgrenzung. Der Anschaffungsmonat gilt als erster Monat.
Geringfügige Differenzbeträge können im Jahr der Anschaffung ergebnisrelevant werden.
Ein geringfügiger Differenzbetrag liegt nicht mehr vor, wenn die Differenz größer oder gleich 5 % vom Nennwert ist und mindestens 50.000 Euro beträgt.
Finanzanlagen, die Kursschwankungen unterliegen, sind beim Kauf zum Kurswert anzusetzen.
In der Schlussbilanz werden sie mit dem Kurswert zum Bilanzstichtag bewertet.
Eine Differenz zwischen Kurswert zum Bilanzstichtag und dem Kurswert zum Anschaffungszeitpunkt bzw. zum vorangegangenen Bilanzstichtag wird auf der Passivseite in einem Korrekturposten für Wertschwankungen eingestellt.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Finanzanlagen mit 100 % Rückzahlungsanspruch werden mit dem Nominalwert aktiviert.
Über- und unterschreitende Kaufpreise sind nicht abzugrenzen, sofern sie dem Anschaffungsjahr zugerechnet wurden.
Finanzanlagen, die Kursschwankungen unterliegen, werden zum Kurswert am Bilanzstichtag aktiviert. Die Differenz zu den bisher kameral erfassten Werten ist in den Korrekturposten für Wertschwankungen einzustellen. Bei einem negativen Korrekturposten für Wertschwankungen in der Eröffnungsbilanz ist die Gelddeckung nicht mehr sichergestellt. Die hieraus resultierenden Folgen sind nicht mehr kameral, sondern im NKF darzustellen.
Zur Bilanzposition A IV 3. werden nur diejenigen Beteiligungen gerechnet, für die eine Beteiligungsabsicht für kirchliche Zwecke vorliegt. Liegt keine Beteiligungsabsicht vor (weil finanzielle und nicht inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen), werden die entsprechenden Anteile bei langfristig gehaltenen Beteiligungen (z. B. nicht kirchliche Genossenschaften) unter der Position A IV 4. Sonstige Finanzanlagen und Ausleihungen ausgewiesen, bei kurzfristig gehaltenen Beteiligungen beim Umlaufvermögen unter B III 1. Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere. Anteile an kirchlichen Genossenschaftsbanken werden aufgrund der langfristigen Verbundenheit mit der kirchlichen Körperschaft als Beteiligungen gewertet und ausgewiesen.
Bei Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften gilt für deren Bewertung das handelsrechtliche Prinzip der Bewertung zu Anschaffungskosten. Für die Realisierung von evtl. Kursverlusten gelten die o. g. Ausführungen entsprechend.
Bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann für die Bewertung nach dem Kriterium der Gemeinnützigkeit unterschieden werden:
  1. Bei nicht gemeinnützigen Gesellschaften kann die Bewertung im Gegensatz zum Handelsrecht (Bewertung zu Anschaffungskosten) entsprechend der im angelsächsischen Raum verbreiteten „Eigenkapital-Spiegelbild“-Methode (sog. „Equity“-Methode) vorgenommen werden. Dadurch wird die Beteiligung zeitnah und letztlich mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals (anteiliges gezeichnetes Kapital + anteilige Rücklagen +/– anteilige Ergebnisvorträge usw.) vorgenommen.
  2. Bei gemeinnützigen Gesellschaften erfolgt die Bewertung in Höhe der historischen Anschaffungskosten der Beteiligung. Dieser Wert ermittelt sich aus den geleisteten Einlagen in das gezeichnete Kapital sowie etwaiger weiterer Einlagen in die Kapitalrücklagen. Der anteilige Wert an Gewinnrücklagen und Ergebnisvorträgen kann bei gemeinnützigen Gesellschaften nicht berücksichtigt werden, da diese Mittel in der Regel innerhalb gesetzlich geregelter Fristen wieder steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden müssen. Bei Gesellschaften mit Dauerverlusten sind entsprechende Wertkorrekturen zu berücksichtigen.
Wird bei nicht börsennotierten Gesellschaften nicht nach der Gemeinnützigkeit unterschieden, erfolgt die Bewertung mit dem Beteiligungsanteil am gezeichneten Kapital.
Bei der Prüfung der Werthaltigkeit von Beteiligungen muss das Eigenkapital der Gesellschaft betrachtet werden.
Solange das Eigenkapital unverändert ist, bleibt auch der bilanzierte Beteiligungsanteil unverändert.
Macht die Beteiligungsgesellschaft Verluste und das Eigenkapital verringert sich, weil die Gewinnrücklagen aufgebraucht sind, muss der bilanzierte Beteiligungsanteil schon vor dem vollständigen Verbrauch des Eigenkapitals auf den Erinnerungswert (1 Euro) abgeschrieben werden.
Wenn die Beteiligungsgesellschaft wieder Gewinne macht und sich ihr Eigenkapital wieder erhöht, dann erfolgt bei dem bilanzierten Beteiligungsanteil eine Zuschreibung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten.
B Umlaufvermögen
Die Differenzierung, ob eine Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen erfolgt, richtet sich nach der kirchenspezifischen Relevanz und nicht nach dem Grad der Fristigkeit der Liquidität. Dabei handelt es sich insbesondere um die Zuordnung der Finanzanlagen. Dessen Wichtigkeit und Erheblichkeit für das kirchliche Vermögen gibt den Ausschlag für die Zuordnung zum Anlagevermögen statt der üblichen Zuordnung zum Umlaufvermögen, auch wenn Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen z. T. kurzfristig zur Verfügung stehen müssen und es sich dabei auch um Tagesgelder handeln kann.
B I Vorräte
Vorräte sind in kirchlichen Bilanzen in der Regel vernachlässigbar, da sie nur in geringen Mengen und mit geringem Wert vorhanden sind.
Vorräte sind nur zu erfassen, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.
B II Forderungen
Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalbetrag anzusetzen.
Jede Forderung kann wie ein kreditähnliches Geschäft betrachtet werden. Daher bestehen auch bei den Forderungen einige Risiken für die kirchliche Körperschaft, z. B. ein Ausfallrisiko oder ein Beitreibungsrisiko. Zum Abschlussstichtag muss daher jede Forderung einer individuellen Risikoüberprüfung (Grundsatz der Einzelbewertung) unter Einbeziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der kirchlichen Körperschaft unterzogen werden. Sie muss bei einer fehlenden Durchsetzungsfähigkeit in der geschätzten Höhe des Ausfalls abgeschrieben oder zunächst wertberichtigt werden. Außerdem ist zu beachten, dass bestehende Sicherheiten bei der Schätzung des Ausfallrisikos einer Forderung berücksichtigt werden.
Niedergeschlagene Forderungen sind aufwandswirksam im Wert zu berichtigen. Die Forderung wird dann nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen. Sie wird in einer personell zu führenden Niederschlagungsliste nachgehalten.
C Aktive Rechnungsabgrenzung
Für die Bildung der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gelten die Regelungen des HGB. Bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten ist der Grundsatz der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Aus diesem Grund wird bei periodisch wiederkehrenden Beträgen von geringer Bedeutung die Möglichkeit eröffnet, auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten.
Bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro je Buchung kann von einem Betrag von geringer Bedeutung ausgegangen werden. Auf die Bildung des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens darf nur verzichtet werden, wenn es sich um Aufwand des Folgejahres handelt.
7.2 Passiva
Die Passivseite der Bilanz gliedert sich in Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie ggf. passive Rechnungsabgrenzungsposten.
A Eigenkapital
Das Eigenkapital ergibt sich in der Bilanz als Saldogröße aus Vermögen und Schulden, abzüglich der Sonderposten und ggf. passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Es setzt sich zusammen aus dem Vermögensgrundbestand, aus dem Kapitalvermögen, den Rücklagen und sonstigen Vermögensbindungen und aus dem Bilanzergebnis.
A I Vermögensgrundbestand
In der kirchlichen Bilanz werden im Eigenkapital neben dem Bilanzergebnis auch die zweckbestimmten, finanzgedeckten Rücklagen gesondert ausgewiesen, die der langfristigen Finanzierung der kirchlichen Arbeit dienen, und das Kapitalvermögen. Die „Restposition“ im Eigenkapital ist der Vermögensgrundbestand. Der Vermögensgrundbestand wird unterteilt in die Vermögensarten.
Der Vermögensgrundbestand ist der Kern des Eigenkapitals, hier spiegelt sich insbesondere das Sachanlagevermögen wie z. B. Grundstücke und Gebäude im Wert wider, sofern es nicht durch Zuwendungen und/oder Darlehen finanziert ist.
A I a.1 Vermögensgrundbestand Kirchenvermögen und a.2 Ergebnisverrechnungsreserve Kirchenvermögen
Der Vermögensgrundbestand des Kirchenvermögens wird aufgeteilt in die Positionen „Ergebnisverrechnungsreserve“ und „verbleibender Vermögensgrundbestand“. Die Ergebnisverrechnungsreserve ist nur beim Kirchenvermögen zu bilden. Ihre Höhe beträgt fünf Jahres-AfA-Beträge aus den Abschreibungen des Kirchenvermögens.
Verluste aus anderen Vermögenszwecken sind mit dem Vermögensgrundbestand des jeweiligen Vermögenszwecks zu verrechnen.
A II 1 Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen wird im Bilanzschema der EKvW gesondert im Eigenkapital vor den Rücklagen ausgewiesen.
A II 2 Rücklagen
1. Grundsatz
Rücklagen stellen variable Bilanzwerte dar, die zum Eigenkapital gehören. Es sind folgende Pflichtrücklagen zu bilden:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Substanzerhaltungsrücklage sowie
  4. im Bedarfsfall eine Bürgschaftssicherungs- und eine Tilgungsrücklage.
2. Versorgungslasten
Versorgungslasten sind nicht über Rücklagen, sondern über entsprechende Rückstellungen und ggf. entsprechende Finanzanlagen zur Absicherung von Versorgungslasten abzubilden (A IV 2. „Absicherung von Versorgungslasten“).
3. Genossenschaftsanteile
Genossenschaftsanteile stellen im NKFWestfalen keine Rücklagen dar und sind somit nur auf der Aktivseite der Bilanz unter der Position A IV 3. Beteiligungen auszuweisen. Den Genossenschaftsanteilen entsprechende Rücklagen sind nicht zu übernehmen. Ist der Genossenschaftsanteil ein Teilbetrag einer Rücklage, ist die Rücklage um diesen Teilbetrag gemindert in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen.
A II 2. c Substanzerhaltungsrücklage
Es wird auf die Richtlinie für die Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage verwiesen.
A II 4 Korrekturposten für Rücklagen
Aus Gründen der erhöhten Transparenz und zur Sicherung der kirchlichen Aufgabenerfüllung müssen Rücklagen durch ausreichende Finanzmittel gedeckt sein (Grundsatz der Finanzdeckung). Deshalb geht das Konzept für das kirchliche Finanzmanagement davon aus, dass im Umkehrschluss evtl. Abschreibungen von Finanzanlagen eine Reduzierung der Rücklagenbestände nach sich ziehen können.
Zur Vereinfachung der Handhabung von Wertschwankungen von Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen ist bei den Rücklagen ein Posten „Korrekturposten für Wertschwankungen“ zu bilden, um nicht die Rücklagenwerte entsprechend mindern und später wieder erhöhen zu müssen (siehe auch Regelungen zu den Finanzanlagen). Weist der Korrekturposten für Wertschwankungen einen Bestand von 0 Euro oder einen positiven Bestand aus, ist die Gelddeckung gegeben. Bei einem negativen Bestand ist die Gelddeckung nicht mehr sichergestellt. Dieser Mangel muss behoben werden.
Da Rücklagen zum Teil eine langfristige Bindung von Finanzmitteln darstellen, kommt es häufiger vor, dass daraus liquide Mittel für Finanzierungsbedarfe in Anspruch genommen werden. Innere Darlehen werden in der Bilanz als Korrekturposten zum Kapitalvermögen und zu den Rücklagen ausgewiesen.
Bei der Gewährung von Darlehen an Dritte aus Rücklagen (z. B. Darlehen an Mitarbeitende) kann ein Korrekturposten für Rücklagen gebildet werden oder der Vermögensgrundbestand gemindert werden.
Die Korrekturposten sind im Anhang zu der Bilanz zu erläutern.
A III Bilanzergebnis
In der kirchlichen Doppik wird in der Bilanz nicht der Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag ausgewiesen, sondern das Bilanzergebnis. In der Gewinn- und Verlustrechnung findet durch genehmigte und durchgeführte Rücklagenbewegungen und Zuführungen und Entnahmen zur/von der Investitions- und Finanzierungsrechnung bereits eine (teilweise) Ergebnisverwendung statt.
B Sonderposten
Zu den Sonderposten zählen: Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen; zweckgebundene und nicht zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse usw.; erhaltene Investitionszuschüsse und Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen.
B I Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen
Der Sonderposten B I „Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen“ dient als Gegenüber zur Position A III „Sonder- und Treuhandvermögen“ auf der Aktivseite.
Bestehende Verpflichtungen (z. B. laufende Forderungen und Verbindlichkeiten) gegenüber dem Sondervermögen sind auszuweisen.
Des Weiteren wird auf die Regelungen zur Position A III Sonder- und Treuhandvermögen verwiesen.
B II Zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse usw.
  1. Zweckgebundene Spenden
    Zweckgebundene Spenden und Zuwendungen sind zunächst immer als Sonderposten zu erfassen, auch wenn die Ausgaben bereits getätigt wurden. Die Ausbuchung erfolgt nach Prüfung der entsprechenden Verwendung spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten.
  2. Spenden ohne Zweckbindung
    Auch Spenden ohne Zweckbindung werden aufgrund einer einheitlichen Vorgehensweise als Sonderposten gebucht.
  3. Kindertagesstätten-Sonderposten
    Die kameralen KiBiz-Rücklagen werden im NKFWestfalen als Sonderposten dargestellt.
B III Erhaltene Investitionszuschüsse
  1. Grundsatz
    Erhaltene Investitionszuschüsse (auch Spenden für Investitionen) werden nicht vom Anlagevermögen abgezogen, sondern als Sonderposten B III „Erhaltene Investitionszuschüsse u. Ä.“ passiviert. Der Sonderposten wird im Gegenzug zur Abschreibung oder ggf. nach Vorgabe der Zuschussgeber ertragswirksam aufgelöst und mindert damit die Wirkung der Abschreibung auf das Jahresergebnis.
    Für die Bewertung gelten die allgemeinen Grundlagen. Ein Sonderposten für erhaltene investive Zuwendungen wird in Höhe der tatsächlichen Zuwendung bilanziert. Der Sonderposten wird über die Nutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgutes ertragswirksam aufgelöst. Wenn der Vermögensgegenstand außerordentlich abgeschrieben werden muss, wird auch der Sonderposten entsprechend außerordentlich ertragswirksam aufgelöst.
    Erhaltene Investitionszuschüsse für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – wie z. B. für Grundstücke – werden ebenfalls als Sonderposten passiviert. Dessen Auflösung geschieht dann nicht über die Nutzungsdauer, da diese nicht gegeben ist, sondern die Auflösung des Sonderpostens soll über die Dauer der Zweckbindung des Zuschusses erfolgen. Ist diese unendlich, kann auch der Sonderposten nicht aufgelöst werden, es sei denn, das Grundstück wird veräußert oder geht auf sonstige Weise aus dem Bestand.
    Solange eine Investition noch nicht als Anlagegut aktiviert wurde, gelten dafür erhaltene Investitionszuschüsse als Verbindlichkeiten (siehe auch D Verbindlichkeiten).
  2. Sachspenden, Sachschenkungen und Sacherbschaften
    Ein Sonderposten ist bei folgenden Sachspenden, Sachschenkungen und Sacherbschaften zu bilden:
    1. Grund und Boden
      Bei einem unentgeltlichen Übergang von Grund und Boden mit einer Zweckbestimmung in das Vermögen einer kirchlichen Körperschaft ist ein Sonderposten zu bilden. Der gebildete Sonderposten wird über die Dauer der Zweckbindung aufgelöst. Ist diese unendlich, kann auch der Sonderposten nicht aufgelöst werden, es sei denn, der Grund und Boden wird veräußert oder geht auf andere Weise aus dem Bestand.
    2. Gebäude
      Geht ein Gebäude unentgeltlich mit einer Zweckbestimmung in das Vermögen einer kirchlichen Körperschaft über (z. B. Erbschaft), ist neben der Aktivierung des Gebäudes in gleicher Höhe ein Sonderposten zu bilden. Der Sonderposten ist entsprechend der Nutzungsdauer aufzulösen.
    3. Bewegliches Anlagevermögen
      Bei Sachspenden, Sachschenkungen und Sacherbschaften von beweglichem Anlagevermögen mit jeweils konkreten Zweckbestimmungen ist ein Sonderposten zu bilden. Der Sonderposten ist entsprechend der Nutzungsdauer aufzulösen.
  3. Zuschuss für investive Zwecke vom Kirchenkreis
    Bei Zahlungen des Kirchenkreises an die Kirchengemeinden nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist ein Sonderposten zu bilden.
    Bei Zahlungen des Kirchenkreises an die Kirchengemeinden vor Aufstellung der Eröffnungsbilanz kann aus Vereinfachungsgründen auf die Bildung des Sonderpostens in der Eröffnungsbilanz verzichtet werden.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
Sofern noch Verwendungsnachweise vorliegen, können aus diesen die Werte für Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse entnommen werden. Diese Werte sind dann auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben. Die fiktive ergebniswirksame Auflösung erfolgt analog der fiktiven Abschreibungen des mit dem Zuschuss finanzierten Vermögensgutes. Wenn keine Unterlagen mehr vorliegen, werden die Sonderposten quotal erfasst. Da die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Zuwendungshöhe nicht mehr ermittelbar sind, kann eine aus vergleichbaren Sachverhalten bekannte Quote verwandt werden. Gibt es keine vergleichbaren Sachverhalte, kann kein Sonderposten angesetzt werden.
B IV Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen
Treuhandvermögen wird beim Treuhänder auf der Aktivseite der Bilanz aufgenommen, auf der Passivseite werden die damit verbundenen Verpflichtungen ausgewiesen.
C Rückstellungen
  1. Grundsatz
    Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§ 137 VwO). Rückstellungen sind in der Höhe der bestehenden Verpflichtung zu bilden. Rückstellungen sind grundsätzlich nicht abzuzinsen.
  2. Rückstellungen für Arbeitszeitguthaben und Urlaub
    Grundsätzlich soll keine Rückstellung für Arbeitszeitguthaben und Urlaub gebildet werden. Sinnvoll ist eine Rückstellung jedoch bei Betrieben, die nach Art und Umfang wirtschaftlich zu führen sind. Auch bei Kindertagesstättenverbünden und Kreiskirchenämtern kann eine Rückstellung sinnvoll sein.
  3. Altersteilzeit
    Für Altersteilzeit sind Rückstellungen zu bilden. Die Methode ist freigestellt.
  4. Rückstellung für Instandhaltungsstau bei der erstmaligen Bilanzierung
    Für unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen sind einmalig im Rahmen der Aufstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz Rückstellungen anzusetzen, wenn die Nachholung der Instandhaltung hinreichend innerhalb der nächsten zwei Jahre konkret beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet wird. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen am Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein. Die so ermittelten konkreten Maßnahmen sind auf die pauschal ermittelten Abschläge für Baumängel und Bauschäden anzurechnen. Rückstellungen werden ergebniswirksam aufgelöst, wenn die Maßnahmen, für die sie gebildet wurden, durchgeführt werden. Die Rückstellung darf nicht gebildet werden, wenn ein Beschluss zur Veräußerung des Gebäudes vorliegt. Die Rückstellung soll, muss aber nicht finanzgedeckt sein.
  5. Keine Rückstellung für KZVK-Sanierungsgeld
    Für das KZVK-Sanierungsgeld sind keine Rückstellungen zu bilden, da die Beträge jährlich wiederkehrend sind.
D Verbindlichkeiten
Die Gliederung der Verbindlichkeiten in der kirchlichen Bilanz erfolgt zunächst nach Empfängergruppen und darunter nach der Fristigkeit. Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern und Verbindlichkeiten an kirchliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaften werden getrennt ausgewiesen, da sie einen anderen Charakter haben als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder Darlehensverbindlichkeiten an Dritte. Solange eine Investition noch nicht als Anlagegut aktiviert wurde, gelten dafür erhaltene Investitionszuschüsse als Verbindlichkeiten. Können Spenden nicht gemäß ihrer Zweckbestimmung verwendet werden, sind diese als Verbindlichkeit auszuweisen bis zur Klärung für die Verwendung anderweitiger Zwecke oder der Rückzahlung.
Mietkautionen, die als Sparbücher auf den Namen des Vermieters lauten, werden in der kirchlichen Bilanz (Vermieter) als Verbindlichkeit aufgenommen. Verbindlichkeiten sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
E Passive Rechnungsabgrenzung
Für die Bildung der passiven Rechnungsabgrenzungsposten gelten die Regelungen des HGB. Bei der Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten ist der Grundsatz der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Aus diesem Grund wird bei periodisch wiederkehrenden Beträgen von geringer Bedeutung die Möglichkeit eröffnet, auf die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten.
Bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro je Buchung kann von einem Betrag von geringer Bedeutung ausgegangen werden. Auf die Bildung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens darf nur verzichtet werden, wenn es sich um Ertrag des Folgejahres handelt.
Besonderheiten bei Friedhöfen
Bei der Friedhofsfinanzierung sind die vereinnahmten Friedhofsgebühren nur zum Teil Ertrag des Jahres, in dem sie vereinnahmt wurden. Der Restbetrag ist als passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und über die Laufzeit ertragswirksam aufzulösen.
Insbesondere für die Friedhofsnutzungsgebühren, Friedhofsunterhaltungsgebühren und Gebühren für die Unterhaltung von Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten sind passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Zahlungen für zukünftige Zeiträume erfolgen. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Friedhofsunterhaltungsgebühren und Gebühren für die Unterhaltung von Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten sind geldgedeckt zu bilden.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKFWestfalen gilt Folgendes:
  • Alle im Voraus gezahlten Friedhofsunterhaltungsgebühren und Gebühren für die Unterhaltung von Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten, auch wenn sie vor Einführung von NKFWestfalen vereinnahmt wurden, sind als passive Rechnungsabgrenzung in den Bilanzen einzustellen, soweit sie für Zeiträume gezahlt wurden, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag liegen. Werden für die Aufteilung der Gebühren auf die zukünftigen Zeiträume Vereinfachungsregelungen angewandt, sind diese im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
  • Eine Abgrenzung der Friedhofsnutzungsgebühren muss erstmals für die Gebühren durchgeführt werden, die auf das Jahr der Eröffnungsbilanz entfallen.
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Anlage 1 zur
Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der SchuldenTabelle über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagevermögen

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Nr.
Vermögensgegenstand
Nutzung in
Jahren
1
Gebäude und bauliche Anlagen
1.01
Gottesdienststätten
1.011
Sakralbauten werden mit einem Erinnerungswert von einem Euro bilanziert und nicht abgeschrieben
1.012
Gemeindezentren (als Gottesdienststätte gewidmet )
60
1.02
Funktionsgebäude
1.021
Gemeindehäuser (ohne Gottesdienststätte)
60
1.022
Häuser, Wohn- und Geschäfts-, gemischt genutzt, Mehrfamilien-
70
1.023
Hotels, Heime, Personal-, Schwestern-, Alten-, Freizeit-, Jugend-
60
1.0241
Kindergärten, -tagesstätten (Massivbauweise)
50
1.0242
Kindergärten, -tagesstätten (Leichtbauweise)
30
1.025
Trauerhallen
80
1.0261
Schulen, Internate (Massivbauweise)
60
1.0262
Schulen, Internate (Leichtbauweise)
30
1.027
Tagungsstätten, Freizeitheime
50
1.028
Turn-, Sporthallen
30
1.029
Verwaltungs-, Bürogebäude
60
1.03
Sonstige Gebäude
1.031
Baracken (Schuppen), Behelfsbauten
20
1.0321
Garagen (massiv)
50
1.0322
Garagen (teilmassiv) – Carport
30
1.033
Gebäude auf Sportanlagen (Sozialgebäude, Umkleidekabinen)
60
1.0341
Hallen (Holzkonstruktion, in Leichtbauweise)
30
1.0342
Hallen (massiv)
60
1.0343
Hallen (teilmassiv), landwirtschaftliche Mehrzweck-, Scheunen, Reit- und Pferdeställe
40
1.035
Leichenhallen, Krematorien
60
1.036
Parkhäuser, Tiefgaragen
50
1.037
Werkstätten (mit und ohne Sozialtrakt)
50
1.04
Bauliche Anlagen
1.041
Windkraftanlagen
16
1.042
Urnenwand
80
2
Außenanlagen
2.01
Außenbeleuchtung (frei stehend)
19
2.02
Brunnen
20
2.03
Drainagen (Beton oder Mauerwerk)
33
2.04
Drainagen (Ton oder Kunststoff)
13
2.051
Holzzaun
5
2.052
Drahtzaun
17
2.053
Betonmauer, Ziegelmauer
35
2.06
Fahnenmasten
10
2.071
Fahrradständer (offen)
12
2.072
Fahrradständer (überdacht)
20
2.08
Grünanlagen
15
2.09
Hofbefestigungen (wassergebunden, Beton, Pflaster, Asphalt)
20
2.10
Orientierungssysteme/Schilderbrücken
10
2.1101
Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken)
9
2.1102
Parkplätze (mit Packlage)
19
2.12
Pflasterstein- oder Plattenwege
15
2.13
Spielplätze
12
2.14
Sportplätze (Rasen- und Hartplätze)
25
2.151
Wege und Plätze (einfache Bauart)
10
2.152
Wege und Plätze (Beton, Verbundsteinpflaster, Asphalt)
20
3
Technische Anlagen (Betriebsanlagen) – unselbstständige Gebäudebestandteile
3.01
Abwasserreinigungsanlagen (3-Kammer-System)
20
3.02
Abzugsvorrichtungen, Ventilatoren
14
3.03
Alarmgeber, Alarmanlagen, Pausensignalanlagen
11
3.041
Aufzüge (mobil), Hublifte, Hebebühnen, Arbeitsbühnen, Gerüste
11
3.042
Aufzüge etc. (stationär)
15
3.05
Beleuchtungsanlagen
30
3.06
Beschallungsanlagen
15
3.07
Blockheizkraftwerke (Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen)
20
3.08
Brennstofftanks
25
3.09
Elevatoren
14
3.10
Gaststätteneinbauten
8
3.11
Gerüste (mobil)
11
3.12
Glocken
100
3.13
Heizungsanlagen
20
3.14
Heizkanäle
50
3.15
Kabelnetz für Telekommunikationsanlagen, EDV-Netze (auch Rohre, Schächte)
25
3.16
Klimaanlagen, Heißluft-, Kompressoren
14
3.17
Ladeneinbauten
8
3.18
Lichtreklame
9
3.19
Mess- und Prüfgeräte, Regeltechnik
18
3.20
Notstromaggregate, Stromgeneratoren, -umformer, Gleichrichter
20
3.21
Orgeln eingebaut (mechanisch)
100
3.22
Orgeln eingebaut (elektrisch)
50
3.23
Photovoltaikanlagen
20
3.24
Schaukästen, Vitrinen
9
3.25
Solaranlagen (Heizung, Brauchwasser)
10
3.26
Sprinkleranlagen
20
3.27
Turmuhranlage
15
3.28
Überwachungsanlagen, Videoanlagen
11
3.29
Wärmetauscher
15
3.30
Wasseraufbereitungs-, -enthärtungsanlagen
12
4
Maschinen und Geräte, Betriebsausstattung
4.01
Bänke aus Holz (Kirchenbänke)
25
4.02
Bestuhlung von Trauerhallen
25
4.03
Bohnermaschinen
8
4.04
Bohrhämmer, Bohrmaschinen (mobil)
8
4.05
Bühnenausstattung, -technik
20
4.06
Dampfhochdruckreiniger
10
4.07
Datensicherungssysteme
5
4.08
Desinfektionsgeräte
10
4.09
Drehbänke u. Ä.
10
4.10
Druckereimaschinen u. Ä.
15
4.11
Fettabscheider
5
4.12
Feuerlöschgeräte
10
4.13
Friedhofskreuze
25
4.14
Geschirr- und Gläserspülmaschinen
7
4.15
Hochdruckreiniger (Dampf- und Wasser-)
8
4.16
Kommunikationssysteme
15
4.17
Klimageräte (mobil)
11
4.18
Kücheneinrichtung
15
4.19
Küchengeräte
10
4.20
Lagerbehälter für Treibstoffe, Altöl etc. (oberirdisch)
25
4.21
Laubsauger, -bläser
5
4.22
Münzgeräte (z. B. zu Kopierer)
7
4.23
Rasenmäher (Hand-)
9
4.24
Raumpflegemaschinen, Industriestaubsauger
7
4.25
Raumheizgeräte (mobil)
9
4.261
Sägen aller Art (mobil); Kettensäge
8
4.262
Sägen aller Art (stationär)
14
4.27
Sargversenk- und -hebeanlagen
12
4.28
Schiebeleiter
12
4.29
Schneidgerät (Druckerei)
13
4.30
Schweißgeräte
13
4.31
Schredder
6
4.32
Spielgeräte (Wippe, Rutsche, Schaukel, Klettergeräte usw.)
10
4.33
Sportgeräte (Fitness- und Turngeräte)
15
4.34
Verkaufstheken
10
4.35
Werkstatteinrichtungen
14
4.36
Winterdienstgeräte, Räum-
9
5
Büro- und Geschäftsausstattung (einschl. Software)
5.01
Adressier-, Kuvertier-, Frankiermaschinen
8
5.02
Aktenvernichter
8
5.03
Bibliothekseinrichtung
15
5.04
Büromöbel, Möbel
13
5.05
EDV-Hardware (Workstations, PCs, Notebooks und deren Peripheriegeräte wie Drucker, Scanner, Bildschirme u. Ä.)
3
5.06
Flipcharts
10
5.07
Foto-, Film-, Video-, Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Rekorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras, Monitore etc.)
7
5.08
Garderobenausstattung
15
5.09
Klimageräte (mobil)
11
5.10
Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler)
15
5.11
Präsentationsgeräte (Beamer, OVP, Diaprojektor), Datensichtgeräte
8
5.12
Registrierkassen
6
5.13
Servierwagen
5
5.14
Software
5.141
Standardsoftware
3
5.142
ERP-Software (Fachverfahren)
5
5.143
Systemsoftware (umfangreich)
10
5.15
Stahlregal
10
5.16
Stahlschränke
14
5.17
Telekommunikationsanlagen
5.171
Fernsprechnebenstellenanlage
10
5.172
Kommunikationsendgeräte
8
5.173
Mobilfunkendgeräte
5
5.174
Textendeinrichtungen (Faxgeräte u. Ä.)
6
5.181
Teppiche (normale)
8
5.182
Teppiche (hochwertige – ab 500 €/m²)
15
5.19
Tresore, Panzerschränke
23
5.20
Vervielfältigungsgeräte, Kopierer
7
5.21
Vitrinen
9
5.22
Wandtafeln, Leinwände in Schulen
25
5.23
Zeiterfassungsgeräte
8
6
Fahrzeuge
6.01
Anhänger
11
6.02
Friedhofsbagger
10
6.03
Kehrmaschinen
9
6.04
Kleintraktoren
8
6.05
Kleintransporter, Lkw
9
6.06
Kranztransportwagen, Bahrwagen
12
6.07
Mähgeräte ([Aufsitz-]Rasen-, Sichel-, Spindel-, Balken-, Kreisel-, Frontauslagemäher usw.)
9
6.08
Motorräder, -roller, Fahrräder u. Ä.
7
6.09
Personenkraftwagen
6
6.10
Räumgeräte
9
6.11
Traktoren und Schlepper
12
6.12
Wohnmobile, -wagen
8
7
Sonstige Anlagegüter
7.01
Betten
15
7.02
Brennofen (Töpferwerkstatt)
25
7.03
Erste-Hilfe-Kasten (Notfallkoffer)
4
7.04
Getränkeautomaten
7
7.05
Kühleinrichtungen (Tiefkühlgeräte)
8
7.06
Kühlschränke
10
7.07
Laborgeräte
13
7.08
Litfaßsäule, Werbetafel
12
7.09
Mikroskope
13
7.10
Mikrowellengeräte
8
7.11
Nichtbuchmedien
5
7.12
Reinigungsgeräte (fahrbar)
9
7.13
Sterilisatoren
10
7.14
Verkaufsbuden, -stände
8
7.15
Wäschetrockner
8
7.16
Waschmaschinen
10
8
Musikinstrumente, -zubehör
8.01
Schlaginstrumente
10
8.02
Blasinstrumente
15
8.03
Tasteninstrumente
20
8.04
Streichinstrumente
12
8.05
elektronisches Stimmgerät
10
8.06
Gitarrenverstärker
5
8.07
Klavierbänke
20
8.08
Orchesterpulte
30
8.09
Orgeln mobil (elektrisch)
50
Erläuterungen:
Leichtbauweise: Bauausführung im Fachwerk oder Rahmenbau mit einfachen Wänden, z. B. aus Holz, Blech, Faserzement o. Ä.,
Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung),
massiv: gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer.
Für den Fall, dass ein Wirtschaftsgut in der obigen Tabelle nicht enthalten ist, ist die Nutzungsdauer eines ähnlichen bzw. vergleichbaren Wirtschaftsguts zugrunde zu legen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, ist hilfsweise die steuerrechtliche AfA-Tabelle heranzuziehen.
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Anlage 2 zur
Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden Tabelle über Anwendungsbeispiele Kulturgüter und Kunstgegenstande

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Kulturgüter und
Kunstgegenstände
Bilanzierung
Altar
ja
Antependien
ja, aber pro Satz
Bänke
ja, sofern von der Landeskirche als Kulturgut oder Kunstgegenstand bezeichnet
Deckenleuchten
ja
Fenster
nein, da mit dem Gebäude fest verbunden
Gedenktafeln
ja
Glocken
ja
Grabstätten
ja
Grundsteine
nein, da mit dem Gebäude fest verbunden
Kanzel
ja
Kreuz
ja
Orgel
ja
Reliefs
ja
Standleuchter
ja
Taufbecken
ja
Türen
nein, da mit dem Gebäude fest verbunden
Türgriffe
nein, da mit dem Gebäude fest verbunden
Türgitter
nein, da mit dem Gebäude fest verbunden
Turmbekrönung
ja
Turmuhr
ja
Wandbemalungen
nein, da mit dem Gebäude fest verbunden
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Anlage 3 zur
Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung
des kirchlichen Vermögens und der Schulden
Liste der Anwendungsbeispiele Friedhof

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Außenanlagen:
Wand befestigt
Aufmauerung
Baumarbeiten
Containerplatz, -fläche
Entwässerungskanal
Gedenkstein
Gießkannenständer, -baum
Grabfeld
Grabdenkmal
Parkbank
Friedhofsbank
Friedhofskreuz
Kanalanschluss
Kreuz
Schöpfstelle
Treppe
Urnengemeinschaftsanlage
Urnenwahlgemeinschaftsfeld
Urnengemeinschaftsstele
Urnengemeinschaftsanlage Liegestein
Vorplatz Kapelle
Wasserleitung
Wasserstele
Erdgemeinschaftsstele
Wegebau
Kolumbarium im Außenbereich
Fundament Kolumbarium
Gemeinschaftsstele
Grabstele
Stele
Edelstahlgeländer
Geländer
Handlauf/Handläufe
Tor, Toranlage
Treppengeländer
Treppenlauf
Zaun
Einrichtung und Ausstattung
Grabstele in Gebäuden
Kolumbarium in Gebäuden
Stele in Gebäuden
Kühlzelle
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Zu § 45 VwO.d
Richtlinie zur Nutzung von Kirchengebäuden und sonstigen Gottesdienststätten (Gottesdienststätten)

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Grundsätze für Veranstaltungen in Gottesdienststätten
  1. Gottesdienststätten dienen grundsätzlich dem Gottesdienst. Der Charakter aller Veranstaltungen in Gottesdienststätten sowie die Nutzung der Gottesdienststätten müssen sich an diesem besonderen Widmungszweck orientieren. Alle Besucherinnen und Besucher haben sich der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Veranstaltungen müssen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und zu dem Raum zu der Kirche, zu dem Kirchenjahr und zu seinen Festen in Beziehung stehen.
    Das Presbyterium ist als Hausrechtsinhaber für die Art und Weise der Durchführung jeder Veranstaltung verantwortlich. Veranstaltungen, die nicht Gottesdienste der Gemeinde sind, bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums. Das Veranstaltungsprogramm, aus dem die Art und die Nutzung hervorgehen, soll wenigstens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Presbyterium zur Genehmigung vorliegen. Wenigstens vier Wochen vor der Veranstaltung soll das Presbyterium eine Entscheidung treffen. Das Presbyterium hat einen Verantwortlichen zu bestimmen, der während der Veranstaltung anwesend ist und die Einhaltung dieser Nutzungsordnung überwacht.
  2. Es ist sicherzustellen, dass den Belangen mobilitätseingeschränkter Personen hinreichend Rechnung getragen wird.
  3. Die Fluchtmöglichkeit durch die Türen des Kirchengebäudes muss stets gegeben sein. Es ist sicherzustellen, dass alle Ausgangstüren unverschlossen und frei zugänglich sind. Auf zusätzliche Bestuhlung in Mittel- und Seitenschiffgängen oder Emporen soll verzichtet werden, es sei denn, eine wesentliche Einschränkung der Fluchtwegebreiten erfolgt nicht.
  4. Bei Veranstaltungen während der Dunkelheit sollen ausreichend ortskundige Verantwortliche für den Veranstalter zur Verfügung stehen, um eine eventuelle Evakuierung zu organisieren. Eingeschränkt begehbare Fluchtwege sind mit netzunabhängiger Beleuchtung auszustatten.
  5. Die Eignung der Kirche für überregional bedeutsame Veranstaltungen ist insbesondere im Hinblick auf Besucher- und Parkverkehr, sanitäre Anlagen sowie ausreichende Luftwechselraten sorgfältig zu prüfen.
  6. Drittveranstalter sind zu verpflichten, sämtliche in dieser Richtlinie normierten Pflichten zu beachten und umzusetzen. Alles Weitere ergibt sich aus dem abzuschließenden Nutzungsvertrag (siehe „Mustervertrag – Nutzungsüberlassung von kirchengemeindlichen Räumen“ aus dem „Immobilien-Handbuch der EKD“).
  7. Veranstaltungstechnik im Sinne der Sonderbauverordnung soll grundsätzlich nur durch fachlich eingewiesenes Personal eingesetzt werden.
  8. Podien müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere bei der Aufstellung größerer Podien muss die Planung und Ausführung fachlich qualifiziert erfolgen. In besonderen Fällen wird eine Abnahme empfohlen.
  9. Eine regelmäßige Sachverständigenprüfung der elektrischen Installationen ist durchzuführen. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Beleuchtungsinstallationen ist kritisch zu prüfen. Zusätzliche Elektroinstallationen dürfen nur von Fachfirmen ausgeführt werden.
  10. Kerzen sind grundsätzlich so aufzustellen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen verbleibt und den Sicherheitsbelangen Genüge getan wird.
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Richtlinie für Finanzanlagen
zu § 49 Verwaltungsordnung Doppische Fassung99#

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  1. Zielsetzung
    I.1
    Ziel dieser Richtlinie ist, das gesamte Geldvermögen der kirchlichen Körperschaften dem kirchlichen Auftrag entsprechend anzulegen und zu verwalten. Die Richtlinie regelt die Anlage von Guthaben und Depotwerten bei Banken, Vermögensverwaltern und Investmentgesellschaften (Finanzanlagen).
    I.2
    Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet,
    1. eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und notwendiger Liquidität der Finanzanlagen zu erreichen; die Strategie folgt der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“,
    2. nachhaltig im Sinne der Grundsätze aus dem „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, EKD-Texte 113“ (EKD-Leitfaden) in der jeweils aktuellen Fassung zu sein.
    I.3
    Kirchliche Finanzanlagen sollen durch Geldinstitute verwaltet werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit bestätigen. Bei privatwirtschaftlichen Kreditinstituten ist zu überprüfen, ob die Einlagensumme der Körperschaft durch den Einlagensicherungsfonds ausreichend abgedeckt ist. Werden Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften oder Portfoliomanager beauftragt, sollen die Anlagegrundsätze als Vertragsbestandteil oder in die Anlagebedingungen einbezogen sein. Über die Einhaltung der Richtlinie sollen die Geldinstitute mindestens jährlich berichten.
  2. Anlagerestriktionen
    II.1
    Anlagestrategie
    Grundsätzlich verfolgen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die kirchlichen Verbände und die Landeskirche (Evangelische Kirche von Westfalen) eine defensive und langfristige Anlagestrategie. Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. Die Basiswährung ist Euro, der Fremdwährungsanteil soll 30 % der gesamten Finanzanlagen nicht übersteigen.
    II.2
    Anlageklassen
    1. Folgende Grenzen werden festgelegt:
      (1) Liquidität bis zu 100 %
      – kurzfristige Anlagen –
      (z. B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Geldmarktfonds, Festgelder, Kündigungsgelder)
      (2) Ertragswerte bis zu 100 %
      – mittel- und langfristige Anlagen –
      (z. B. Wachstumssparen, Jahresgelder, Sparbriefe, verzinsliche Wertpapiere, Rentenanteile in gemischten gemanagten Mandaten, Mikrofinanzfonds)
      (3) Substanzwerte bis zu 30 %
      – Beteiligung an der Substanz eines Unternehmens –
      (z. B. Aktienfonds, Aktienanteile in gemischten Anlageformen, Aktienanteile in gemischten gemanagten Mandaten)
      (4) Sachwerte bis zu 20 %
      (z. B. offene Immobilienfonds)
      (5) Rohstoffe bis zu 5 %
      (z. B. Rohstofffonds)
    2. Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen für Substanzwerte, Sachwerte und Rohstoffe infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
    II.3
    Risikoklassen
    1. Unter Berücksichtigung der Grenzen für Anlageklassen sind die gesamten Finanzanlagen so zu strukturieren, dass folgende Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“) eingehalten werden:
      (1) Risikoklasse 1 bis zu 100 %
      (2) Risikoklasse 2 bis zu 100 %
      (3) Risikoklasse 3 bis zu 30 %
      (4) Risikoklasse 4 bis zu 0 %
      (5) Risikoklasse 5 bis zu 0 %
    2. Für die Zuordnung der Risikoklasse soll auf die an den Finanzmärkten geltende standardisierte Risikoklasseneinstufung zurückgegriffen werden (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“).
    3. Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden, wenn keine Risikoklasse vorliegt. Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen und müssen mindestens „Investment-Grade“ sein. Bei einer drohenden passiven Überschreitung sind unverzüglich entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
    4. Sobald die stetige Überprüfung der Grenzen eine Überschreitung erkennbar werden lässt, sind entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen. Das Überschreiten der Grenzen infolge von passiven Vorgängen gilt bis zu 5 % der Summe der gesamten Finanzanlagen für einen Zeitraum von 6 Monaten als zulässig.
    II.4
    Ausnahmen
    1. Absicherungsgeschäfte in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.
    2. Geschäfte zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken bei der Darlehensaufnahme sind in Form von Caps und Swaps möglich. Diese Geschäfte sind nur in Verbindung mit dem Darlehen zulässig und sind bei vorzeitiger Ablösung aufzulösen.
    II.5
    Nachhaltigkeit
    1. Der Mindeststandard für eine nachhaltige Anlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens in der jeweils aktuellen Fassung. Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit kann sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens erfüllen.
    2. Auch bei der Investition in Publikums- und Spezialfonds sowie in Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den Grundsätzen des EKD-Leitfadens entspricht.
    3. Investitionen in anderen Anlageklassen als unter II.2 erwähnt und für die zurzeit keine oder nur unzureichende Aussagen über den Grad der Nachhaltigkeit möglich sind, werden auf maximal 5 % der Finanzanlagen beschränkt.
Anlage „Risikoklassen“
Anteil an den gesamten Finanzanlagen
Risikogehalt der Geldanlage
Gängige Einstufung der Risikoklasse
Beispielhafte Anlageformen (dient der Orientierung, wenn weder eine wAI noch ein Risikoindikator nach MiFID vorliegt)
  1. deutscher Banken
  2. nach EU-Normierung
    Einstufung Risikoklasse laut EU-Gesetzgebung
    • bei Fondsanlagen
      – wAI = wesentliche Anlegerinformationen –
    • weitere Anlageformen
      – Risikoindikator nach MIFID –
bis zu 100 %
geringes
Risiko
Konservativ (Risikoklasse 1) =
  1. Substanzerhaltung, hohe Sicherheits- und Liquiditätsbedürfnisse mit nur geringer Renditeerwartung, Stabilität und kontinuierliche Entwicklung der Anlage gewünscht; Toleranz gegenüber geringen Kursschwankungen.
  2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 2“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „1 und 2“.
  • Einlagen bei Banken mit Einlagensicherung
  • Bundesfinanzierungsschätze
  • Geldmarktfonds
  • verzinsliche Wertpapiere mit sehr guter Bonität („Investment-Grade“)
bis zu 100 %
mäßiges
Risiko
Risikoscheu (Risikoklasse 2) =
  1. Sicherheitsbedürfnisse überwiegen Liquiditätsbedarf und Renditeerwartung, höhere Rendite als bei konservativer Risikobereitschaft gewünscht; Toleranz gegenüber geringen bis mäßigen Kursschwankungen.
  2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 4“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „3 und 4“.
  • verzinsliche Wertpapiere mit guter Bonität („Investment-Grade“)
  • europäische Rentenfonds
  • globale Rentenfonds
  • gemischte Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen, mit defensiver Ausrichtung (Aktienanteil bis zu 35 %)
  • gemischte Anlagen mit Wertsicherungsstrategie
  • strukturierte Wertpapiere mit Kapitalgarantie von Emittenten bzw. Garantiegebern mit guter Bonität („Investment-Grade“)
  • Garantiefonds
  • Mikrofinanzfonds
  • offene Immobilienfonds
bis zu 30 %
Hinweis:
maximal 35 % bei passiver Überschreitung
erhöhtes
Risiko
Risikobereit (Risikoklasse 3) =
  1. Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet; langfristig rendite-/kursgewinnorientiert; Toleranz gegenüber mäßigen bis teilweise starken Kursschwankungen und gegebenenfalls Kapitalverlusten.
  2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 6“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „5“.
  • verzinsliche Wertpapiere mit mittlerer Bonität („Investment-Grade“)
  • gemischte Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen mit ausgewogener bis offensiver Ausrichtung (Aktienanteil über 35 %)
  • Aktienfonds mit europäischen und internationalen Standardaktien
  • strukturierte Wertpapiere ohne Kapitalgarantie von Emittenten mit guter Bonität („Investment-Grade“)
  • Genossenschaftsanteile deutscher Volks- und Raiffeisenbanken
  • Rohstofffonds
0 %
Hinweis:
maximal 5 % bei passiver Überschreitung
hohes
Risiko
Spekulativ (Risikoklasse 4) =
  1. Streben nach kurzfristig hohen Renditechancen überwiegt Sicherheits- und Liquiditätsaspekte. Inkaufnahme von erheblichen Kursschwankungen und Kapitalverlusten.
  2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „6“.
  • verzinsliche Wertpapiere mit mittlerer und schlechter Bonität („Non Investment-Grade“)
  • Einzelaktien
  • Spezialitätenfonds (z. B. Aktienfonds Emerging Markets)
  • Fondsanlagen mit hohen Risiken
0 %
sehr hohes
Risiko
Hochspekulativ (Risikoklasse 5) =
  1. Nutzung höchster Renditechancen bei hohem Risiko unter Inkaufnahme von Totalverlusten.
  2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risikoindikator „7“.
  • direkt gehaltene Optionen, Optionsscheine und Future
  • direkter oder indirekter Erwerb von Hedge- bzw. Dachhedge-Fonds
  • Private-Equity-Anlagen
  • geschlossene Immobilienbeteiligungen
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Zu § 61 VwO.d
Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen

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Zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens in der verfassten Kirche und zur Vergleichbarkeit der kirchlichen Haushaltspläne gibt es für die kirchlichen Einnahmen und Ausgaben bzw. Aufwendungen und Erträge eine einheitliche Haushaltssystematik.
Der Gliederungsplan gliedert die Haushalte in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte. Dies geschieht mithilfe einer Kostenstellenrechnung.
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Einteilung der Einzelpläne

0
Allgemeine kirchliche Dienste
1
Besondere kirchliche Dienste
2
Kirchliche Sozialarbeit
3
Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission
4
Öffentlichkeitsarbeit (Publizistik, Information, Werbung)
5
Bildungswesen und Wissenschaft
6
frei
7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
8
Verwaltung des Allgemeinen Finanzvermögens und der Sondervermögen
9
Allgemeine Finanzwirtschaft
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Einteilung der Abschnitte

0
Allgemeine kirchliche Dienste
01
Gottesdienst
02
Kirchenmusik
03
Allgemeine Gemeindearbeit
04
Kirchliche Unterweisung
05
Pfarrdienst
06
Ausbildung für den Pfarrdienst
07
Küster-(Mesner-)Dienst
08
Kirchhofs-(Friedhofs-)Wesen
09
frei
1
Besondere kirchliche Dienste
11
Dienst an der Jugend
12
Studierendenbetreuung
13
Männer-/Frauenarbeit
14
Seelsorge an Kranken und Behinderten, Telefonseelsorge
15
Seelsorge an Angehörigen bestimmter Berufsgruppen und Wehrdienstpflichtigen
16
Volksmission, Kirchentag
17
Seelsorge an Urlaubern, Reisenden und Sportlern
18
frei
19
Andere Seelsorgedienste
2
Kirchliche Sozialarbeit
21
Allgemeine soziale Arbeit
22
Jugendhilfe
23
Familienhilfe
24
Altenhilfe
25
Gesundheitsdienst
26
Bahnhofsmission
27
Gefährdetenhilfe
28
frei
29
Sonstige diakonische und soziale Arbeit
3
Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission
31
Gemeinkirchliche Aufgaben
32
frei
33
Auslandsarbeit
34
Ökumenische Werke und Einrichtungen
35
Entwicklungshilfe
36
Sonstige ökumenische Diakonie
37
frei
38
Weltmission
39
frei
4
Öffentlichkeitsarbeit (Publizistik, Information, Werbung)
41
Presse, Schrifttum, Gemeindebriefe
42
Film, Funk, Fernsehen
43
Werbung
44
frei
45
frei
46
frei
47
frei
48
frei
49
frei
5
Bildungswesen und Wissenschaft
51
Schulen
52
Erwachsenenbildung
53
Bücherei und Archiv
54
Kunst- und Denkmalpflege, Kirchenbau
55
Theologische, kirchenrechtliche und kirchengeschichtliche Wissenschaft
56
Philosophische und pädagogische Wissenschaft
57
Gesellschaftswissenschaft
58
Strukturplanung, Rationalisierung
59
frei
6
frei
7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
71
Synodale Gremien
72
Leitende Organe
73
Kirchen-, Bischofskonferenzen, Moderamen
74
Beratende Gremien
75
Geistliche Aufsicht
76
Amtsstellen (Verwaltung im engeren Sinn)
77
Rechnungsprüfung
78
Rechtsschutz
79
Sonstiges
8
Verwaltung des Allgemeinen Finanzvermögens und der Sondervermögen
81
Wohn- und Geschäftsgrundstücke
82
Unbebaute Grundstücke
83
Geld-(Kapital-)Vermögen und Beteiligungen
84
Rechte
85
frei
86
Pfarrei-, Pfründevermögen
87
frei
88
frei
89
frei
9
Allgemeine Finanzwirtschaft
91
Kirchensteuern (einschl. Steuerverwaltung)
92
Zuwendungen zur Deckung des allgemeinen Haushaltsbedarfs
93
Finanzausgleich
94
Pauschalabkommen
95
Versorgung
96
Schulden
97
Rücklagen
98
Haushaltsverstärkung (nur Planstelle)
99
Abwicklung der Vorjahre
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Einteilung der Unterabschnitte

0
Allgemeine kirchliche Dienste
01
Gottesdienst
Gottesdienst ist die Versammlung der Gemeinde unter dem Wort Gottes ohne Rücksicht auf den Versammlungsort. Dazu gehören auch die Feier des heiligen Abendmahls, Nebengottesdienste, Taufen und Trauungen. Andere in einen Gottesdienst einbezogene Veranstaltungen sind ebenfalls als Gottesdienst zu verstehen, soweit sie nicht einer anderen Funktion zuzuordnen sind.
011
Unter diesem Unterabschnitt ist auch der Aufwand für den Unterhalt und die Bewirtschaftung der dem Gottesdienst dienenden Gebäude einschließlich Einrichtung und Ausstattung (z. B. Kirchen, Kapellen, Kirchensäle, Gemeindehäuser – soweit nicht unter 03 –) nachzuweisen, ebenso der Aufwand für Antependien, Hostien, Wein, Kerzen, Agenden usw.
Das Gottesdienstopfer gehört zu Unterabschnitt 011, soweit es nicht für einen besonderen Zweck bestimmt und damit einer anderen Funktion zuzuordnen ist. Die Förderung des gottesdienstlichen Lebens gehört ebenfalls hierher. Es sind hierunter alle Maßnahmen zu verstehen, die eine Aktivierung des gottesdienstlichen Lebens sowie die liturgische Gestaltung des Gottesdienstes zum Ziel haben.
012
Hier sind nachzuweisen die gesamten persönlichen und sächlichen Aufwendungen für die Vorbereitung, Durchführung und Förderung des Kindergottesdienstes, also auch die Aufwendungen für Lehrgänge, Seminare, Kurse, Freizeiten, Tagungen usw. für Kindergottesdiensthelferinnen und -helfer. Hierher gehören auch die Einnahmen, soweit nicht eine besondere selbstständige Kasse geführt wird.
015
Solche Hilfsdienste werden in der Regel erforderlich bei Vakanzen, Vertretungen oder Aushilfen (Spezialvikariat, Lektoren und dergleichen). Sie beziehen sich streng auf die Wortverkündung. Zu ihnen gehören nicht Dienstleistungen zur Unterstützung oder Vertretung des Küsters, Kirchendieners, Organisten und dergleichen.
017
Alle Einnahmen und Ausgaben, die nicht die bauliche Seite betreffen, gehören hierher, z. B. Verbandsbeiträge, Aufwendungen für Gutachten, Glockenämter u. Ä.
Die Glocken selbst gehören als sogenanntes Zubehör zum Kirchengebäude.
02
Kirchenmusik
021
Aufwendungen für den Kirchenmusiker (selbstständiger Chorleiter siehe UA 022) einschließlich seiner Aus- und Fortbildung in Lehrgängen, Arbeitstagungen und dergleichen, Noten usw., Gesangbücher (einschließlich Forschung, Entwicklung, Redaktion und Vertrieb – Gesangbuchverlag –),Verbandsbeiträge, Dienstgebäude oder Dienstwohnung für den Kirchenmusiker
022
Kirchenchöre, Singkreise, Kinderchöre, Jugendkantorei usw., Chorschule für Kinder, Chorleiter (falls nicht gleichzeitig Organist)
023
Posaunenchöre, Flötengruppen, andere Instrumentalkreise, Jugendbands usw., Aus- und Fortbildung von Chorleitern, Bläsern, Unterhaltung und Beschaffung von Instrumenten, Beratung und Förderung der Chöre
027
Einnahmen und Ausgaben des Orgelwesens, die nicht die bauliche Seite betreffen, z. B. Verbandsbeiträge, Aufwendungen für Berater, Sachverständige, Gutachter.
Die Orgeln selbst gehören als sogenanntes Zubehör zum Kirchengebäude, die Aufwendungen für Bau und Unterhaltung (einschließlich Wartung) werden also bei UA 011 nachgewiesen.
028
Unterhaltung und Betrieb von Ausbildungsstätten für Kirchenmusiker, z. B. Kirchenmusikerschulen
03
Allgemeine Gemeindearbeit
Im Gegensatz zu den besonderen Diensten wendet sich die allgemeine Gemeindearbeit an alle Gemeindeglieder ohne Unterschied.
031
Aufwendungen für Gemeindehelferinnen und -helfer, Gemeindediakoninnen, -diakone und andere hauptamtliche Kräfte zur Unterstützung in Gemeindearbeit und Seelsorge. Auch Aufwendungen für Pfarrhelferinnen und Pfarrhelfer, sofern sie in diesen Bereichen eingesetzt sind. Eine nicht überwiegende Teilbeschäftigung in der Erledigung von Verwaltungsaufgaben ist für die Zuordnung zu diesem UA unerheblich, desgleichen eine gewisse Schwerpunktbildung in der täglichen Arbeit, wie z. B. bei einem Diakon die männliche Jugendarbeit.
Aufwendungen für neben- und ehrenamtliche Hilfen, die ihre Tätigkeit nur im Nebenamt ausüben oder als Ehrenamt verstehen.
Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung der Gemeindehelferinnen, -helfer und -diakoninnen und -diakone.
Unterhaltung von Schaukästen, Ausstellungen, Anschlagwänden und dergleichen – soweit diese Dinge nicht bei Abschnitt 43 nachzuweisen sind.
032
Zu den Einzelveranstaltungen gehören auch Vorträge o. Ä., die sich über mehrere Abende verteilen, Basare (falls nicht für einen bestimmten Zweck).
038
Unterhaltung und Betrieb von Diakonenanstalten, Gemeindeseminare für Helferinnen und Helfer, anderen Seminaren für allgemeine kirchliche Dienste, Oberseminare u. Ä.
Werden in den Ausbildungsstätten auch Mitarbeitende für andere Aufgabenbereiche ausgebildet oder können sich die Absolventen derartiger Anstalten nach Abschluss der Ausbildung anderen Bereichen zuwenden, so ist dies unerheblich. Entscheidend ist der primäre Auftrag der Anstalt zur Ausbildung von Mitarbeitenden für den allgemeinen Gemeindedienst. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die sich aus dem Betrieb und dem Unterhalt ergeben, gehören hier in diesen Unterabschnitt.
04
Kirchliche Unterweisung
041
Auch soweit der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen und privaten Schulen nur kirchlicherseits gefördert wird, sind die entsprechenden Ausgaben hier nachzuweisen. Kosten, die sich aus Gestellungsverträgen ergeben, sind ebenfalls hier zu erfassen.
042
Unterweisung als Vorbereitung zur Konfirmation – auch Katechumenen- und Präparandenunterricht – oder sonstige Formen der Unterweisung, die an die Stelle des Konfirmandenunterrichts treten.
048
Ausbildungsstätten für Lehrkräfte in der kirchlichen Unterweisung – Katechetisches Seminar/Oberseminar – mit katechetischer Ausbildung. Es ist unerheblich, ob sie Religionsunterricht an staatlichen oder privaten Schulen erteilen oder in der innerkirchlichen Unterweisung eingesetzt werden sollen.
05
Pfarrdienst
Den Pfarrdienst versehen auch Pfarrerinnen und Pfarrer im pfarramtlichen Hilfsdienst, ohne Rücksicht darauf, ob sie Inhaber/innen oder Verwalter/innen einer Pfarrstelle sind, ebenso die sonstigen Mitarbeitenden im pfarramtlichen Dienst (Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare, Prediger/innen, Pfarrverwalter/innen) und Seelsorger/innen im Pfarramt – soweit nicht unter 031 – ohne Rücksicht auf Ausbildung und Rechtsstatus, gegebenenfalls auch Theologinnen und Theologen in der Vorbereitung auf das 2. Examen, Kandidatinnen und Kandidaten im Pfarrdienst oder Gemeindepraktikum.
Sonderpfarrerinnen und -pfarrer sind der ihrem Dienstauftrag entsprechenden Funktion zuzuordnen.
051
Hier werden im Wesentlichen nur die Einnahmen und Ausgaben für die Gemeindepfarrer/innen, -pfarramtsstellen und -pfarrämter, -pfarrhäuser und -pfarrdienstwohnungen nachgewiesen.
057
Pfarrgemeinschaften sind die berufsständischen Einrichtungen, wie Pfarrvereine und dergleichen, aber auch gegebenenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Pfarrerausschüsse u. Ä.
058
Unterhaltung und Betrieb von Fortbildungsstätten wie dem Pastoralkolleg
06
Ausbildung für den Pfarrdienst
061
Unterhaltung und Betrieb von Sprachschulen (Sprachenkonvikt, Sprachenkolleg), Rüstzeiten u. Ä.
062
Akademische Ausbildungsstätten, Einrichtungen zur Betreuung und Förderung der Theologiestudierenden, auch Unterstützung der Studierenden durch Gewährung von Studienbeihilfen, Bücherhilfen u. Ä., Veranstaltung von Seminaren, Rüstzeiten u. Ä.
063
Unterhaltung und Betrieb von Ausbildungsstätten für junge Theologinnen und Theologen nach dem 1. Examen zur Vorbereitung auf den praktischen Gemeindedienst, z. B. Prediger- und Pfarrseminare, Unterstützung der Vikarinnen und Vikare (Kandidaten)
064
Unterhaltung und Betrieb von seminaristischen Ausbildungsstätten zur Ausbildung von Nichttheologinnen und Nichttheologen für den Pfarrdienst
07
Küster-(Mesner-)Dienst
Haupt- oder nebenamtliche Bedienstete, die die Durchführung gottesdienstlicher Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Rahmen der Gemeindearbeit vorbereiten, vielfach auch Hausmeisterdienste versehen und je nach den zugewiesenen Dienstobliegenheiten der Pfarrerin/dem Pfarrer auch für bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Verwaltung zur Verfügung stehen, Angestellte oder Beamtinnen/Beamte in der Küsterei und in der Kirchenbuchführung, soweit diese nicht zur Verwaltung gehört. Auch die Einnahmen und Ausgaben für Küster-/Mesnerhäuser oder -wohnungen, Kirchendienerhäuser u. Ä. sind bei diesem Unterabschnitt zu erfassen.
08
Kirchhofs-(Friedhofs-)Wesen
081
Kirchhöfe/Friedhöfe, die von Kirchengemeinden verwaltet oder betrieben werden. Die Eigentumsverhältnisse sind unerheblich. Auch die Einnahmen und Ausgaben, die durch den Unterhalt und Betrieb von Kirchhofsgebäuden wie Leichenhallen, Werkräumen, Aufenthaltsräumen, Geräteschuppen u. Ä. entstehen, sind hier zu erfassen. Kirchhöfe, die bereits geschlossen sind, sind ebenfalls unter diesem Unterabschnitt nachzuweisen, sofern es nicht Anlagen um die Kirche und damit Bestandteil des Kirchengrundstücks sind.
082
Unterhalt und Pflege von Ehrenmalen für Kriegstote, Ehrentafeln und Grabmälern verdienter Persönlichkeiten
083
Stellen (Kammern), die sowohl die Rechtsträger oder Verwalter von Kirchhöfen wie auch die Mitarbeitenden im Kirchhofswesen in allen einschlägigen Fachfragen unterstützen
1
Besondere kirchliche Dienste
11
Dienst an der Jugend
111
Dienst an einzelnen Kinder- oder Kindergruppen, in der Regel bis zum Alter von etwa 8 Jahren
112
Dienst an einzelnen Jugendlichen oder an Jugendgruppen, in der Regel ab 8 Jahren.
Die weitere Untergliederung nach z. B. Jugendpfarramt, Jugendwerk usw. erfolgt durch Anfügen einer weiteren (4.) Ziffer an die Nummer des Unterabschnitts.
113
Es handelt sich um allgemeine kirchliche Arbeit an Schülern (z. B. Schülerbibelkreis) und im Rahmen der Schule, soweit sie ganz oder teilweise von kirchlichen Mitarbeitern getan wird.
12
Studierendenbetreuung
Dienst der Kirche an den Studierenden ohne Rücksicht auf das Studienfach, Studierendengemeinden, Studierendenheime u. Ä.
13
Männer-/Frauenarbeit
Hier sind alle Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, die durch den besonderen Dienst an diesen Gemeindegliedergruppen entstehen. Also auch Honorare und Reisekosten von Referentinnen und Referenten, Arbeitsmaterial, Verteilschriften u. Ä.
134
Zu der Familienarbeit zählt auch die Arbeit in Hauskreisen, Ehepaarkreisen u. Ä.
14
Seelsorge an Kranken und Behinderten, Telefonseelsorge
141
Seelsorge in öffentlichen und privaten Krankenanstalten, in Heil- und Pflegeanstalten, in Sanatorien durch besondere Krankenhauspfarrerinnen und -pfarrer oder andere Mitarbeitende
142
Blindenseelsorge, Taubstummenseelsorge, u. a. durch Spezialgottesdienste für den vorgenannten Personenkreis; Erstellung von Blindenschrift-Schrifttum u. a., Ausbildung von Mitarbeitenden und Helferinnen und Helfern für diesen Dienst
143
Insbesondere Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher sowie Beratung und Unterstützung der Eltern und Angehörigen dieses Personenkreises
147
Seelsorgliche Beratung und Auskünfte mittels Telefon. Auch Schulung der Mitarbeitenden der Telefonseelsorge.
15
Seelsorge an Angehörigen bestimmter Berufsgruppen und Wehrdienstpflichtigen
151
Betreuung der ländlichen bzw. bäuerlichen Bevölkerung, besonders im Blick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft. Landvolkarbeit, Arbeitsgemeinschaft für dorfkirchlichen Dienst, Arbeitsgemeinschaft für den Dienst auf dem Lande.
152
Seelsorge an kasernierten und nicht kasernierten Polizei- und Zollgrenzdiensteinheiten.
Durchführung besonderer Tagungen.
153
Seelsorge an den Angehörigen der Bundeswehr, soweit keine besonderen Militärpfarrer/innen außerhalb der verfassten Kirche diesen Dienst versehen
155
Beratung und Betreuung der Kriegs- und Wehrdienstgegner und -verweigerer.
Betreuung der Kriegsdienstverweigerer, die zum Ersatzdienst herangezogen werden.
156
Betreuung der Matrosen auf See oder im Hafen und auch der Familien der Binnenschiffer/Seemannsheime
157
Betreuung von Schaustellern und Zirkusleuten
159
Seelsorge an deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei alliierten Streitkräften und Behörden
16
Volksmission, Kirchentag
161
Missionarische Tätigkeit auf breiter Basis unter allen Schichten der Gesellschaft innerhalb der Gemeinden durch Evangelisation, Zeltmission, Kirche unterwegs, Kirchenbus, Messe-Evangelisation, Tagungen
162
Veranstaltungen auf allen Ebenen zur Vorbereitung und Durchführung des Kirchentags (Gemeinde, Bezirk, Kirchenkreis, Dekanat, Deutscher Evangelischer Kirchentag)
17
Seelsorge an Urlaubern, Reisenden und Sportlern
171
Missionarische Tätigkeit auf Campingplätzen, Freizeitgeländen und in Ausflugstätten.
Predigerdienst in den Kur- und Badeorten, in den Erholungs- und Feriengebieten durch Verstärkung der örtlichen Stellen.
172
Betreuung der Reisenden auf Schiffen, in Häfen oder auf Flugplätzen
19
Andere Seelsorgedienste
191
Seelsorgliche Betreuung und Fürsorge an Vertriebenen ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland und den Grund der Vertreibung (die Gründe für die Vertreibung können sowohl politischer, religiöser, weltanschaulicher oder rassischer Natur sein oder auch in den Folgen des 2. Weltkrieges liegen).
Seelsorgliche Betreuung und Fürsorge an Umsiedlern ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland.
192
Hilfeleistung und Betreuung vor und während der Auswanderung, Vermittlung an die Kirchengemeinden im Ausland
193
Insbesondere Betreuung der Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter
197
Seelsorge und Fürsorge in Strafanstalten, Jugendstrafanstalten einschließlich Maßnahmen zur Resozialisierung; Vollzugsgruppenarbeit
2
Kirchliche Sozialarbeit
21
Allgemeine soziale Arbeit
211
Arbeit in Sozialpfarrämtern und von Sozialarbeitern (Fürsorgerinnen und Fürsorger, Bewährungshelferinnen und -helfer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen), allgemeine diakonische, soziale Arbeit in der Gemeinde (Armenpflege)
212
Hilfe für die Einrichtungen und Verbände des Diakonischen Werkes – Stadtverband IM –, Landesverband, Hauptgeschäftsstelle Stuttgart u. Ä., auch für einzelne diakonische Einrichtungen
218
Sozial-Fachschulen, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Jugendsekretärinnen und Jugendsekretäre, Jugendleiterinnen und Jugendleiter, Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre und dergleichen
22
Jugendhilfe
221
Kindertagesstätten
222
Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche dauernd oder für die Dauer eines Kur- oder Ferienaufenthalts aufgenommen und betreut werden
223
Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche untergebracht werden, in denen sie betreut werden, aber eine außerhalb des Heims liegende Schule besuchen oder eine Lehre in einem freien Betrieb absolvieren. Soweit die Heime mit Schulen oder Lehrbetrieben fest verbunden sind, werden die Kosten bei diesen nachgewiesen.
228
Seminare für Erzieherinnen und Erzieher im Kindertagesstättenbereich und andere Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher im Kindertagesstättenbereich.
Der Aufwand für die Fortbildung der Erzieherinnen und Erzieher im Kindertagesstättenbereich durch Kurse, Tagungen usw. ist bei der Funktion 221 Kindertagesstätten nachzuweisen.
229
Z. B. Waldheimarbeit
23
Familienhilfe
231
Einrichtungen mit wechselnder Belegung als Stätten der Begegnung mit Arbeit auf weltanschaulichen, sozialpolitischen, soziologischen, kirchlichen oder sonstigen Gebieten (Rüstzeitheime); Heime, in denen Menschen bei Freizeiten, Rüstzeiten, Lehrgängen, Tagungen usw. mit Unterkunft und Verpflegung vorübergehend untergebracht sind oder in denen Unterkunft und gegebenenfalls auch Teil- oder Vollverpflegung für längere Zeit gewährt wird; Einrichtungen, die ausschließlich der Unterbringung Erholungssuchender dienen (Erholungs- und Ferienheime)
232
Die Dorfhelferin oder der Dorfhelfer übernimmt im ländlichen Haushalt in Stellvertretung der kranken Mutter die Führung des Hauswesens, die Pflege und Erziehung der Kinder, hilft gegebenenfalls auch in der Landwirtschaft mit. Hier werden auch die Kosten der Zentralen des Dorfhelferinnenwerks erfasst.
233
Die Nachbarschaftshilfe ist eine dem Dorfhelferinnenwerk ähnliche Einrichtung in städtischen Haushalten.
234
Ständige haupt- oder nebenamtlich besetzte Beratungsstellen; auch die Zentralstellen, die Arbeitsmaterial zusammenstellen und den Beratungsdienst anleiten
24
Altenhilfe
Unterhalt und Betrieb von Alten- und Altenwohnheimen, von Altentagesstätten und sonstigen Einrichtungen zur Betreuung alter Menschen.
Altenpflegeheime (Siechenheime mit stationärer Betreuung) gehören zu den Krankenhäusern.
25
Gesundheitsdienst
251
Einrichtung zur Betreuung und Pflege von Kranken und Siechen in ihren Wohnungen (Diakoniestation, Krankenpflegestation und dergleichen)
252
Alters- und Krankenpflege in der Familie und bei Alleinstehenden i. d. R. durch geeignete Gemeindeglieder
253
Kirchliche Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien. Zu den Krankenhäusern zählen auch die Altenpflegeheime (Siechenheime) mit stationärer Betreuung.
26
Bahnhofsmission/Betreuung der Reisenden auf den Bahnhöfen
27
Gefährdetenhilfe
271
Betreuung und Beratung von Suchtkranken, Abwehr der Suchtgefahren, Trinkerfürsorge (Gasthausseelsorge)
272
Betreuung der Nichtsesshaften in Tagesstätten, Herberge zur Heimat u. a.
29
Sonstige diakonische und soziale Arbeit
291
Sozial-medizinische Arbeit in haupt- und nebenamtlich versehenen Beratungsstellen, Zentralstellen und Ämtern
292
Sonstige Gemeinschaften für Arbeiter- und Industriefragen, Amt für Industrie- und Sozialarbeit u. a.
3
Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission
31
Gemeinkirchliche Aufgaben
311
Z. B. Gustav-Adolf-Werk
317
Ostpfarrerversorgung, Nothilfebezüge, Beihilfen und Unterstützungen
33
Auslandsarbeit
331
Hilfsmaßnahmen jeder Art, z. B. Zuschüsse und Beihilfen, Entsendung von Hilfskräften u. a.
332
Nur der Aufwand für Pfarrerinnen und Pfarrer, die von einer deutschen Landeskirche ins Ausland entsandt werden. Ausländische Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer deutschen Landeskirche Dienst tun, sind hier nicht zu erfassen.
333
Zu den jungen Kirchen zählen alle, die selbstständig geworden sind und eine eigene Leitung haben.
34
Ökumenische Werke und Einrichtungen
Zuschüsse und zweckgebundene Sonderzahlungen an die Werke und Einrichtungen zur Unterstützung ihrer Aufgaben. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Mitglieder der Gremien und Ausschüsse an den Sitzungen teilnehmen und Reisekosten u. a. nicht von dort ersetzt bekommen.
35
Entwicklungshilfe
351
Hier sind ausschließlich die Mittel für die Erfüllung der Projektliste des Kirchlichen Entwicklungsdienstes nachzuweisen.
352
Andere Maßnahmen der Entwicklungshilfe (insbesondere solche auf landeskirchlicher Basis) sind hier zu erfassen. Maßnahmen im Bereich der allgemeinen ökumenischen Diakonie siehe jedoch Abschnitt 36.
36
Sonstige ökumenische Diakonie
In diesem Abschnitt ist die Unterstützung der Einrichtungen und Programme, die der ökumenischen Diakonie dient, zu erfassen.
363
Z. B. Kindernothilfe, Friedensdorf
38
Weltmission
Dieser Abschnitt umfasst sowohl die Hilfe für einzelne Missionsanstalten wie auch alle Maßnahmen in der Heimat zur Förderung des Missionsgedankens.
4
Öffentlichkeitsarbeit (Publizistik, Information, Werbung)
41
Presse, Schrifttum, Gemeindebriefe
Pressedienst, Presseverband, Pressearchiv, Beobachtung der Presse, Pressekonferenzen, Informationsgespräche mit Vertretern der Presse, Diskussionsbeiträge in der Presse zu zeitkritischen und kirchlichen Fragen, Denkschriften; Informations- und Verteilschriften, Rundbriefe, Rundschreiben an die Gemeinde oder bestimmte Gruppen
42
Film, Funk, Fernsehen
Zum Bereich des Films gehören Filmvorführungen, Filmwartung und -empfehlung, Filmarbeit, Filmbeauftragter, Filmdienst, Filmkammer, Film-Arbeitsgemeinschaft, Ton- und Bildstellen. Zum Bereich von Funk und Fernsehen zählen Rundfunk- und Fernsehpfarrerinnen und -pfarrer, Funk- und Fernseharbeit, Fernseh- und Rundfunk-Kommission, -Ausschuss, Fernsehbeauftragte.
43
Werbung
Vocamus, Information, Plakate, Schaukasten, Veröffentlichung der Gottesdienstzeiten und dergleichen, auch Beratungsstellen für Werbung, Aufträge an einzelne Werbefachleute
5
Bildungswesen und Wissenschaft
51
Schulen
511
Kirchliche Privatschulen, die den Grund- und Hauptschulen entsprechen, mit der gesamten Unterhaltung und dem vollen Betrieb; auch sog. Tagesheimschulen
512
Kirchliche Privatschulen mit oder ohne staatliche Anerkennung einschließlich Internaten.
bis
Auch sonstige Einrichtungen mit Dauerbelegung für Schüler/innen und Kollegiaten an
514
Schulen aller Fachrichtungen sowie Instituten des zweiten Bildungswegs.
519
Das Schulwerk der Brüderunität ist nicht gesondert vorgesehen, es ist gegebenenfalls hier nachzuweisen.
52
Erwachsenenbildung
521
Bildungsstätten für alle Kreise der Bevölkerung in Kurs-, Seminar- oder Semesterbetrieb
522
Bildungs- und Begegnungsstätten zwischen Kirche und Gesellschaft; auch Fortsetzung der Arbeit auf allen Ebenen durch Akademiekreise u. Ä., soweit nicht anderen Funktionen zuzuordnen
523
Einrichtungen zur Unterweisung von Frauen und Mädchen in Hauswirtschaft, Haushaltsführung, Säuglings- und Kinderpflege, Erziehungsfragen und dergleichen
53
Bücherei und Archiv
531
Unterhalt und Betrieb von wissenschaftlichen Bibliotheken, Pfarr- und Gemeindebüchereien, Beschaffung christlicher oder sonstiger Literatur zur allgemeinen Ausleihe. Dienst der Kirche mit dem Mittel des Buches.
532
Einrichtung und Unterhalt von Archiven zur Sicherung und Erhaltung von Schriftgut, Urkunden u. a.; Mikroverfilmung, Film- und Bandarchive
538
Unterhalt und Betrieb von Ausbildungsstätten für den Bibliotheks- und Archivdienst, z. B. Archivpflegerschule
54
Kunst und Denkmalpflege, Kirchenbau
541
Institut für Kunst und Denkmalpflege; auch Beratung, Sachverständige, Gutachter, Kammer für kirchliche Kunst, Amt für Kunstpflege u. Ä.
542
Institut für Kirchenbau der EKD in Marburg
55
Theologische, kirchenrechtliche und kirchengeschichtliche Wissenschaft
551
Stiftungsprofessur; wissenschaftliche Einzelarbeiten
552
Forschungsinstitut des Ev. Bundes in Bensheim a. d. B.
553
Institut für Weltanschauungsfragen
554
Institut für evangelisches Kirchenrecht der EKD in Göttingen
555
Soweit die Erforschung des Kirchenkampfes im Dritten Reich nicht einzelnen anderen Funktionen zugehört, sind die Aufwendungen hier zu erfassen.
56
Philosophische und pädagogische Wissenschaft
561
Comenius-Institut – Ev. Arbeitsstätte für Erziehungswissenschaften, Münster/Westf.
562
Institut für neue Unterrichtsmethoden, Einzelforschungsarbeiten u. a. (programmierte Unterweisung)
57
Gesellschaftswissenschaft
571
Sozialwissenschaftliche Studiengesellschaft, Sozialschulfragen, Sozialwissenschaftliches Institut
572
Einzelne gesellschaftswissenschaftliche Forschungsaufträge u. Ä.
577
Ev. Studiengemeinschaft Heidelberg
58
Strukturplanung, Rationalisierung
581
Arbeiten zur Strukturanalyse, Strukturausschüsse, Planungsarbeiten zur Strukturberichtigung
582
Gemeinschaftsstelle für EDV, Frankfurt, Einzelaufträge zur Erstellung von Programmen u. Ä. – keine Kosten für Dienstleistungen –
7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
71
Synodale Gremien
Alle Einnahmen und Ausgaben für die Arbeit synodaler Gremien (Synoden, Kirchenkreistag, Verbandsvertretung, Kirchenvorstand, Presbyterium, Kirchengemeinderat usw.), ihrer Ausschüsse und Arbeitskreise, wie z. B. Reisekosten, Verdienstausfallentschädigungen, Sitzungstagegelder usw. sind hier nachzuweisen, ebenso der Aufwand für Büros oder Geschäftsstellen.
Ausschüsse, Kammern, Kommissionen mit beratenden Aufgaben siehe Abschnitt 74.
72
Leitende Organe
Rat der EKD, Kirchenleitung, Kirchenkreisvorstand, Kreiskirchenrat, Verbandsvorstand u. Ä.
73
Kirchen-, Bischofskonferenzen, Moderamen
Zu beiden Abschnitten gelten sinngemäß die Erläuterungen zu Abschnitt 71. Der Aufwand ist jeweils bei der Stelle nachzuweisen, die den Aufwand ausgelöst hat. Nimmt z. B. ein Mitglied einer Synode als Vertreter der Synode an den Sitzungen der Kirchenleitung teil, so handelt es sich bei den Aufwendungen um Aufwand der Kirchenleitung.
74
Beratende Gremien
Soweit zur Unterstützung und Beratung der Gremien oder der Amtsstellen Ausschüsse, Kammern, Kommissionen usw. gebildet werden, die regelmäßig zusammenkommen, sind die Aufwendungen unter diesem Abschnitt zu erfassen. Hierzu gehören z. B. Ausschüsse für Kulturpolitik, für diakonische Fragen, für Jugendfragen, Finanzbeirat u. a.
75
Geistliche Aufsicht
Zur geistlichen Aufsicht gehören die Aufgaben des Landesbischofs, Bischofs, der Landes- oder Generalsuperintendenten, der Pröpste, Prälaten, Kreisdekane, Dekane, Superintendentinnen und Superintendenten, die nicht zugleich Tätigkeit in den Gremien oder Amtsstellen sind. Auch die Kosten der Hilfskräfte, Bürohilfen, Sachkosten der Büros und Kanzleien sind unter diesem Abschnitt nachzuweisen.
Getrennter Nachweis des Aufwands für die geistliche Aufsicht nur, wenn eine Ausscheidung möglich ist.
76
Amtsstellen (Verwaltung im engeren Sinn)Zu den Amtsstellen gehören Kirchenkanzleien, Kirchenämter, Landeskirchenverwaltungen, Kirchenkreis- oder Verbandsgeschäftsstellen, Rentämter u. a. m.
Soweit für bestimmte Teile der Verwaltung besondere Amtsstellen bestehen, die nicht nur aus räumlichen Gründen getrennt sind, ist eine entsprechende Untergliederung vorzusehen.
77
Rechnungsprüfung (soweit selbstständig)
Rechnungsprüfungsämter sind nur dann als selbstständig anzusehen, wenn sie weder organisatorisch noch personell der übrigen Verwaltung eingegliedert sind; dabei ist es unerheblich, ob beide Stellen in einem Dienstgebäude untergebracht sind oder nicht. Im letzteren Fall sollten unter diesem Abschnitt aber auch entsprechende Kostenanteile für Miete, Reinigung, Heizung usw. nachgewiesen werden.
78
Rechtsschutz
Der durch die Wahrnehmung des Rechtsschutzes entstehende Aufwand ist unter diesem Abschnitt nachzuweisen. Dazu gehören nicht nur die Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Auslagen der Mitglieder der Gerichte usw., sondern alle mit den Verfahren zusammenhängenden Personal- und Sachkosten, auch Personal- und Sachkostenanteile für Schriftführerinnen und Schriftführer, Protokollanten, Geschäftsstellen u. a. m.
8
Verwaltung des Allgemeinen Finanzvermögens und der Sondervermögen
81
Wohn- und Geschäftsgrundstücke
Hierher gehören alle bebauten Grundstücke, die nicht besonderen Funktionen wie Gottesdienst, Pfarrdienst usw. dienen. Zu den Wohngrundstücken gehören auch Wohnhäuser für Mitarbeitende, in denen Werks- oder Dienstwohnungen bereitgestellt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben dieser Grundstücke sind hier zu erfassen, damit die Kostendeckung durch die Mieten, aber auch eine Eigenkapital-Verzinsung deutlich werden.
82
Unbebaute Grundstücke
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, auch solche, die zurzeit nicht genutzt werden, aber nutzbar sind (unverpachtet gebliebene Stücke, da kein Pächter zu finden ist). Park- und sonstige Grünanlagen, Trümmergrundstücke, Ödländereien, Wasserflächen, Parkplätze – soweit nicht zu Gebäuden gehörig – u. ä. Grundstücke, an denen Erbbaurechte bestellt sind (ohne die Einnahmen aus dem Erbbaurecht selbst – Abschnitt 84).
83
Geld-(Kapital-)Vermögen und Beteiligungen
Als Geldvermögen in diesem Sinne gelten Sparguthaben, Giroguthaben und andere ausgeliehene Gelder, Wertpapiere u. Ä. (auch innere Anleihen).
Beteiligungen an Genossenschaften (Spar- und Darlehenskassen, Kühlhäusern u. Ä.), Anteilsrechte, auch die Beteiligung an gemeinsamem Grundbesitz (Ersatzlandbeschaffung).
Soweit die Zinsen aus Rücklagekapitalien der Rücklage zufließen, sind sie bei der der Zweckbestimmung der Rücklage entsprechenden Funktion nachzuweisen.
84
Rechte
Grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte, Erbpachtrechte, Realgemeinderechte, Jagd- und Fischereirechte usw.
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Patronaten, Gefällen, Renten usw., soweit nicht einer bestimmten Funktion zuzuordnen.
86
Pfarrei-, Pfründevermögen
Soweit noch eine gesonderte Verwaltung und Abrechnung des Pfarrei- oder Pfründevermögens erforderlich ist, sind Einnahmen und Ausgaben dieses Vermögens hier nachzuweisen.
9
Allgemeine Finanzwirtschaft
Im Einzelplan 9 werden Einnahmen und Ausgaben sowie Erträge und Aufwendungen, die den Gesamthaushalt der Körperschaft betreffen, nachgewiesen.
91
Kirchensteuern (einschl. Steuerverwaltung)
Eine Unterteilung der Kirchensteuern erübrigt sich; sie geht aus der Gruppierungsnummer, die zugeordnet wird, hervor.
Soweit eine gesonderte Steuerverwaltung eingerichtet ist, ist der Aufwand dieser Verwaltung hier zu erfassen. Wird die Steuerverwaltung jedoch in der allgemeinen Verwaltung miterledigt, so wird der Aufwand dort nachgewiesen.
Hierher gehören auch die Kostenanteile, die als Entschädigung an Dritte (Finanzverwaltung) für die Durchführung des Kirchensteuerhebegeschäfts gezahlt werden müssen.
92
Zuwendungen zur Deckung des allgemeinen Haushaltsbedarfs
Unter diesem Abschnitt werden nachgewiesen die allgemeinen Zuweisungen und Umlagen der Gruppe 03 bzw. 73 (z. B. Kirchenkreisumlagen, Gesamtverbandsumlagen, Kirchspielumlagen), aber auch Spenden usw. für die laufende Haushaltswirtschaft.
93
Finanzausgleich
Zum Nachweis von Finanzausgleichsleistungen der Gruppe 02 bzw. 72, gegebenenfalls aber auch zur Abwicklung des bei der Landeskirche verwalteten Ausgleichsstocks
94
Pauschalabkommen
Hier handelt es sich um Abkommen, die zur Vereinfachung entweder allgemein, also ohne eine an sich mögliche Funktionsbildung, oder für nachgeordnete Stellen abgeschlossen werden, ohne dass eine entsprechende Verrechnung vorgenommen werden soll oder kann.
95
Versorgung (nicht aufteilbar)
Grundsätzlich sind die Versorgungslasten bei den Funktionen nachzuweisen, bei denen sie entstanden sind. In vielen Fällen würde dieses aber zu einer unzumutbaren Belastung führen, die zudem das echte Bild des Aufwands für einen Arbeitszweig oder eine Einrichtung verfälschte – z. B. Krankenhauspfarrämter, Landespfarrämter o. Ä.
Oft gibt es aber auch kombinierte Ämter, die die Versorgung gemeinsam tragen müssten. Um hier Verrechnungen usw. zu ersparen, können alle in dieser Weise anfallenden Versorgungslasten hier erfasst und nachgewiesen werden.
96
Schulden
Hier ist nachzuweisen der Schuldendienst für Geld, das bei Kreditinstituten, anderen Körperschaften oder Privatpersonen aufgenommen worden ist, soweit es sich um Schulden für allgemeine Zwecke (Kassenkredite, Darlehen für den ordentlichen Haushalt) handelt. Der Schuldendienst für zweckbestimmte Darlehen ist bei der entsprechenden Funktion (z. B. Schuldendienst für ein zum Bau eines Pfarrhauses aufgenommenes Darlehen bei 05 Pfarrdienst) zu erfassen.
97
Rücklagen
Es sind hier nur Rücklagen für den Gesamthaushalt (Betriebsmittelrücklage, Allgemeine Ausgleichsrücklage, Bürgschaftssicherungsrücklage) oder andere Rücklagen ohne genaue Zweckbestimmung (Sammelrücklagen) nachzuweisen. Im Blick auf die im kirchlichen Bereich häufigen zweckbestimmten Opfer, Spenden und dergleichen wird es für zweckmäßig gehalten, die Rücklagenwirtschaft nicht zentral im Einzelplan 9 abzuwickeln, sondern einzeln bei der jeweils zuständigen Funktion.
98
frei
99
frei
#

Handlungsfelder

Basis für die Handlungsfelder ist der Gliederungsplan. Die einzelnen Gliederungen werden zu Handlungsfeldern zusammengefasst.
  1. Gottesdienst, Kirchenmusik und Kultur
  2. Seelsorge und Beratung
  3. Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung
  4. Mission und Ökumene
  5. Bildung und Erziehung
  6. Leitung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) und Verwaltung
#

Kontenrahmen im NKFWestfalen

In der doppischen Buchführung besteht ein Kontenrahmen, der die Bilanz mit Aktiva (Kontenklassen 0 bis 1) und Passiva (Kontenklassen 2 bis 3), die Gewinn- und Verlustrechnung mit Erträgen und Aufwendungen (Kontenklassen 4 bis 7) sowie die Eröffnungs- und Abschlusskonten (Kontenklasse 8) unterscheidet. Die Kontenklasse 9 ist den Konten der Kosten- und Leistungsrechnung vorbehalten.
KGr.1
Kontenname
Bilanzposition
Bilanz/Aktiva
0
Anlagevermögen
A
01
Immaterielle Vermögensgegenstände
A I
02
Unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke mit fremden Bauten
A II. 1.
03
Bebaute Grundstücke und Bauten auf fremden Grundstücken
A II. 1.
04
Glocken, Orgeln, Kulturgüter etc.
A II. 2.
07
Technische Anlagen und Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge, Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen
A II. 2., 4.–6.
08
Sonder- und Treuhandvermögen
A III
09
Finanzanlagen
A IV
1
Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzung
B + C
10
Vorräte
B I
11
Forderungen aus Kirchensteuern
B II. 1.
12
Forderungen aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung
B II. 3. + 5.
13
Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
B II. 2.
14
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
B II. 4.
15
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse
B II. 5.
16
Wertpapiere des Umlaufvermögens
B III. 1.
17
Kassenbestand, Guthaben bei Kassengemeinschaften und Kreditinstituten
B III. 2.
18
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
C
Bilanz/Passiva
2
Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen
A–C
20
Vermögensgrundbestand
A I
21
Kapitalvermögen und Pflichtrücklagen
A II
22
Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen
A II. 3.
23
Korrekturposten für Rücklagen
A II. 4.
26
Bilanzergebnis
A III
27
Sonderposten
B I.–III.
28
Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen
B IV
29
Rückstellungen
C
3
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzung
D + E
31
Verbindlichkeiten aus weiterzuleitenden Kirchensteuern
D 1
32
Verbindlichkeiten aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung
D 3 + 6
33
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
D 2
34
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
D 4
35
Darlehensverbindlichkeiten
D 5
36
Sonstige Verbindlichkeiten, Verwahrgelder
D 6
38
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
E
Gewinn- und Verlustrechnung
4
Erträge
40
Erträge aus kirchlichen Aufgaben
41
Umsatzerträge
42
Erträge aus Grundvermögen und Rechten
43
Erträge aus Ersatz- und Erstattungsleistungen
44
Kirchensteuern
45
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb des kirchlichen Bereichs
46
Erträge aus Sonderhaushalten
47
Zuschüsse von Dritten
48
Kollekten und Spenden
49
Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
5
Sonstige Erträge
50
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
51
Erträge aus dem Abgang von und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens
52
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
53
Sonstige ordentliche Erträge
57
Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
58
Zinsen und ähnliche Erträge
59
Außerordentliche Erträge
6
Aufwendungen
60
Personalaufwand
61
Aufwendungen zur Versorgungssicherung
62
Versorgungsaufwendungen
63
Sonstige Personalaufwendungen
64
Kirchensteuererstattung und -verrechnung (Clearing)
65
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen an den kirchlichen Bereich
66
Zuführungen an Sonderhaushalte
67
Zuschüsse an Dritte
68
Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand
69
Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand
7
Sonstige kirchliche Aufwendungen
70
Aufwendungen für Ersatz- und Erstattungsleistungen
71
Ausstattung und Instandhaltung
72
Abschreibungen und Wertkorrekturen
73
Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen und immateriellen Anlagevermögens
74
Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen
75
Zuführungen zu Sonderposten
76
Sonstige ordentliche Aufwendungen
77
Aufwendungen aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
78
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
79
Außerordentliche Aufwendungen
8
Eröffnungs- und Abschlusskonten, technische Konten
80
Eröffnungsbilanz
81
Saldenübernahme Kindertagesstätten
82
Verrechnungskonto für besondere Zwecke
83
Änderungen des Rücklagenbestandes
89
MACH Konten
9
Kosten- und Leistungsrechnung
1
Kontengruppe
#

Kontenplan

Eine Unterscheidung der Vermögenszwecke in den einzelnen Bilanzkonten erfolgt durch die fünfte Ziffer der achtstelligen Kontonummer. Bilanzkonten, die mehrere Vermögenszwecke vorweisen können, sind im Kontenplan durch eine graue Texthervorhebung gekennzeichnet.
Vermögenszweck (fünfte Ziffer der Kontonummer):
0
Kirchenvermögen (KV)
1
Pfarrvermögen (PV)
2
Friedhofsvermögen (FV)
3
Zweckvermögen Diakonie (DV)
4
Zweckvermögen Stiftungen (StV)
5
sonstige Zweckvermögen (SV1)
6
sonstige Zweckvermögen (SV2)
Kontonr. von
Kontonr. bis
Kontobezeichnung
0
Kontenklasse 0 – Aktiva/Anlagevermögen
01
Immaterielle Vermögensgegenstände
01000000
Immaterielle Vermögensgegenstände (Kontengruppe)
01100000
Immaterielle Vermögensgegenstände
01200000
Lizenzen (auch Software)
01300000
Urheber- und Nutzungsrechte
01400000
Anzahlung auf immaterielle WG
02
Unbebaute Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke mit fremden Bauten
02100000
unbebaute Grundstücke
02200000
grundstücksgleiche Rechte
02210000
unentgeltliche Nutzungsüberlassung
02300000
Grundstücke mit fremden Bauten
03
Bebaute Grundstücke und Bauten auf fremden Grundstücken
03100000
Betriebsbauten und Außenanlagen
03100100
Wohnbauten und Außenanlagen
03110000
Grund und Boden von Betriebsbauten
03110100
Grund und Boden von Wohnbauten
03120000
Betriebsbauten
03120100
Wohnbauten
03130000
Außenanlagen und Grünflächen (Betriebsbauten)
03130100
Außenanlagen und Grünflächen (Wohnbauten)
03200000
Betriebsbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken
03200100
Wohnbauten und Außenanlagen auf fremden Grundstücken
03210000
Betriebsbauten auf fremden Grundstücken
03210100
Wohnbauten auf fremden Grundstücken
03220000
Außenanlagen auf fremden Grundstücken (Betriebsbauten)
03220100
Außenanlagen auf fremden Grundstücken (Wohnbauten)
03500000
Um- und Einbauten in fremde Gebäude (Mietereinbauten)
04
Glocken, Orgeln, Kulturgüter etc.
04100000
Glocken und Orgeln
04200000
Kulturgüter, Kunstwerke, besonders sakrale oder liturgische Gegenstände
07
Technische Anlagen und Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge, Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen
07100000
Technische Anlagen und Maschinen
07100100
Betriebsvorrichtungen
07100200
Energie Betriebstechnik
07200000
Einrichtung und Ausstattung
07200100
Mietereinbauten
07200200
Büromöbel
07200300
Musikinstrumente und Sportgeräte
07200400
EDV/Hardware
07200500
Medien- und Tontechnik
07300000
Fahrzeuge
07350000
geringwertige Wirtschaftsgüter
07400000
Sammelposten GWG
07500000
Anlagen im Bau
07510000
Anlagen im Bau (Planungskosten)
07520000
Anlagen im Bau (Baukosten)
07600000
Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagevermögen
07980000
Planungskonto Zugang immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen
07990000
Planungskonto Abgang immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen
08
Sonder- und Treuhandvermögen
08100000
Sondervermögen
08600000
Sonstige Treuhandvermögen
08700000
Finanzanlagen von Treuhandvermögen
08800000
Anlage Treuhandvermögen bei der Kassengemeinschaft
09
Finanzanlagen
09100000
Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen
09100001
09100050
Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen
09110000
Finanzanlagen vom Vermögensgrundbestand
09120000
Finanzanlagen zur Deckung finanzierter Rücklagen
09130000
Finanzanlagen zur Deckung finanzierter Rückstellungen
09200000
Absicherung von Versorgungslasten
09310000
Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft
09310100
Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft
09310200
Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft
09310300
Finanzanlagen bei der Kassengemeinschaft
09320000
Finanzanlagen der Kassengemeinschaft
09320100
Finanzanlagen der Kassengemeinschaft
09320200
Finanzanlagen der Kassengemeinschaft
09320300
Finanzanlagen der Kassengemeinschaft
09400000
Beteiligungen
09410000
Mehrheitsbeteiligungen/Verbundene Unternehmen (beherrschte Gesellschaften)
09420000
Einfache Beteiligungen (>25 % bis 50 %)
09490000
09490010
sonstige Beteiligungen (bis 25 %)
09500000
kurzfristige Darlehensforderung
09510000
kurzfristige Darlehensforderung innerhalb des kirchlichen Bereichs
09520000
kurzfristige Darlehensforderung außerhalb des kirchlichen Bereichs
09530000
langfristige Darlehensforderung
09540000
langfristige Darlehensforderung innerhalb des kirchlichen Bereichs
09550000
langfristige Darlehensforderung außerhalb des kirchlichen Bereichs
09600000
Genossenschaftsanteile
09900000
Sonstige Finanzanlagen
09910000
Altfälle Mietkaution
1
Kontenklasse 1 – Aktiva/Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzung
10
Vorräte
10000000
Vorräte
10100000
10110000
Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) 1–2
10200000
10230000
Waren und Erzeugnisse 1–4
11
Forderungen aus Kirchensteuern
11000000
Forderungen aus Kirchensteuern/Finanzausgleich
12
Forderungen aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung
12100000
Forderungen aus bewilligten Investitionszuschüssen aus öffentlicher Förderung
12200000
Forderungen aus bewilligten Investitionszuschüssen aus nicht öffentlicher Förderung
12800000
Forderungen aus sonstiger öffentlicher Förderung
12900000
Forderungen aus sonstiger nicht öffentlicher Förderung
13
Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
13000000
Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
13000010
13000050
Forderungen an kirchliche Körperschaften und Einrichtungen
13100000
Forderungen an kirchliche Körperschaften
13200000
Forderungen an kirchliche Einrichtungen
14
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14100000
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14200000
Zweifelhafte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14300000
Pauschalwertberichtigung
14400000
Einzelwertberichtigung
14510000
Forderungen kamerales Vorjahr Kollekten/Spenden
14520000
Forderungen kamerales Vorjahr aus öffentlicher Förderung
14530000
Forderungen kamerales Vorjahr an kirchlichen Körperschaften
14590000
Forderungen kamerales Vorjahr an Sonstige
15
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse
15000000
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Vorschüsse
15100000
Vorschüsse
15120000
15120031
Vorschüsse auf Abrechnungen (Einzelvorschuss)
15130000
Forderungen durchlaufende Gelder
15180000
geleistete Anzahlungen
15190000
Sonstige Vorschüsse
15200000
Vorsteuer
15220000
Abziehbare Vorsteuer 7 %
15220100
Abziehbare Vorsteuer 5 %
15230000
Abziehbare Vorsteuer 19 %
15230100
Abziehbare Vorsteuer 16 %
15231000
Abziehbare Vorsteuer 10,7 %
15232000
Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG
15233000
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
15233100
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 7 %
15233200
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb Andere
15239000
nicht abziehbare Vorsteuer
15300000
Sonstige Forderungen gegen das Finanzamt
15400000
Forderungen gegen Mitarbeitende
15240100
Einfuhrumsatzsteuer
15240200
Berichtigung Vorsteuer-Abzug
15240300
Unrichtige oder unberechtigte Vorsteuer
15280100
Steuerschuldnerschaft 7 % EU
15280200
Steuerschuldnerschaft 19 % EU
15410000
Forderungen Privatabzüge
15420000
Forderungen aus Mitarbeiterdarlehen
15500000
Forderungen gegen Sozialversicherungen
15600000
15600500
Geleistete Mietkautionen (0–5)
15700000
Öffentlich-rechtliche Forderungen
15800000
weitere öffentlich-rechtliche Forderungen
15900000
Übrige sonstige Vermögensgegenstände und Forderungen
15910000
Vorschüsse (Parkposten)
15920000
sonstige Forderungen
16
Wertpapiere des Umlaufvermögens
16000000
Wertpapiere des Umlaufvermögens
17
Kassenbestand, Guthaben bei Kassengemeinschaften und Kreditinstituten
17100000
Kassenbestand
17110000
Kassenbestand 1
17120000
Kassenbestand 2
17130000
Kassenbestand 3
17140000
Kassenbestand 4
17150000
Kassenbestand 5
17160000
Kassenbestand 6
17170000
Kassenbestand 7
17180000
Kassenbestand 8
17190000
17190660
Kassenbestand (9–75)
17200000
Bank
17210000
Bank 1
17220000
Bank 2
17230000
Bank 3
17240000
Bank 4
17250000
Bank 5
17260000
Bank 6
17270000
Bank 7
17280000
Bank 8
17290000
17290660
Bank (9–75)
17300000
17300190
Liquiditätsabwicklung (Bank) mit der Kassengemeinschaft (1–20)
17400000
Verrechnungskonto Kassengemeinschaft
17500000
Verrechnungskonto KIDICAP
17600000
Verrechnungskonto Sonstige
17900000
17900190
Geldtransit (1–20)
17920000
Geldtransit Bank
17920010
17920750
Geldtransit Bank (1–75)
17930000
Geldtransitkonto ITM.CASH
18
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
18000000
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
19
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag und Ausgleichsposten
19200000
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Aktivseite
19300000
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Passivseite
2
Kontenklasse 2 – Passiva/Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen
20
Vermögensgrundbestand
20100000
Vermögensgrundbestand
20100832
Vermögensgrundbestand Entnahmen aus Rücklagen (investiv)
20100834
Vermögensgrundbestand Zuführung an Rücklagen (investiv)
20100842
Vermögensgrundbestand Finanzierungsanteil aus dem laufenden Ergebnis
20110000
Ergebnisverrechnungsreserve
20200000
Stiftungskapital
20200100
Stiftungskapital
20200200
Stiftungskapital
20200300
Stiftungskapital
20200400
Stiftungskapital
20200500
Stiftungskapital
20220000
Zustiftungen
20221000
20229000
Zustiftungen (1–9)
20229010
20229300
Zustiftungen (10–39)
21
Kapitalvermögen und Pflichtrücklagen
21010000
21010090
Kapitalvermögen (1–10)
Pflichtrücklagen
21100000
21100010
Betriebsmittelrücklage
21200000
21200010
Ausgleichsrücklage
21300000
21300990
Substanzerhaltungsrücklage (1–100)
21400000
21490000
Bürgschaftssicherungsrücklage (1–10)
21500000
21590000
Tilgungsrücklage (1–10)
21600000
21640000
Pflichtrücklagen auf Grund nicht kirchlicher Bestimmungen (1–5)
21670000
21670990
Rücklage nach dem GTK (1–100)
21700000
21790000
Satzungsmäßige Rücklagen (1–10)
21900000
21990000
Sonstige Pflichtrücklagen (1–10)
22
Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen
22000000
Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen
22100000
22190000
Budgetrücklagen (1–10)
22200000
22200990
Rücklagen Kollekten (1–100)
22300000
22300990
weitere Rücklagen (1–100)
22310000
weitere Rücklage 1 (Zusatzkontierung)
23
Korrekturposten für Rücklagen
23000000
Korrekturposten für Rücklagen
23100000
Korrekturposten für Wertschwankungen
23200000
23290000
Innere Darlehen (1–10)
26
Bilanzergebnis
26000000
Bilanzergebnis
27
Sonderposten
27100000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen aus der eigenen Landeskirche
27200000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
27300000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
27310000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von der Diakonie
27320000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
27400000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Sonstigen im kirchlichen Bereich
27500000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Dritten
27510000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen vom Bund
27520000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Ländern
27530000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeindeverbänden
27540000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeinden
27550000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
27590000
Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen Dritten
27600000
Sonderposten für Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen
27610000
Sonderposten für Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen (Zusatzkontierung)
27620000
Sonderposten unselbstständige Stiftungen
27630000
Sonderposten Pfarrvermögen (Zusatzkontierung)
27700000
Sonderposten für Spenden, Vermächtnisse usw. für besondere Zwecke
27707000
Sonderposten für zweckgebundene Spenden (Zusatzkontierung)
27710000
Sonderposten für nicht zweckgebundene Spenden
27710001
27710999
Sonderposten für zweckgebundene Spenden (1–999)
27720000
27720009
Sonderposten für Vermächtnisse (1–10)
27730000
27730005
Sonderposten für sonstige Zwecke
27730006
27730099
Sonderposten für sonstige Zwecke
27740000
Sonderposten für unentgeltliche Nutzungsüberlassungen bei Gebäuden
27750000
27750990
Sonderposten KiBiz (1–100)
27751000
Sonderposten KiBiz-Rücklagen (Zusatzkontierung)
27760000
Sonderposten Pfarrvermögen
27910000
Innere Geldanleihe Sonderposten
28
Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen
28000000
Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen
28100000
Verpflichtungen Sondervermögen
28500000
28509999
Verpflichtungen Treuhandvermögen Dauergrabpflege (1–10000)
28510000
Verpflichtungen Grablegate (Zusatzkontierung)
28600000
Verpflichtungen sonstige Treuhandvermögen
29
Rückstellungen
29100000
Versorgungsrückstellungen
29120000
Beihilferückstellungen
29200000
Clearingrückstellungen
29400000
29400990
sonstige Rückstellungen (1–100)
29810000
Urlaubsrückstellung
29820000
Überstundenrückstellung
29830000
Altersteilzeitrückstellung
29840000
Jahresabschlussrückstellung
29850000
Gewerbesteuerrückstellung
29860000
Körperschaftsteuerrückstellung
3
Kontenklasse 3 – Passiva/Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung
31
Verbindlichkeiten aus weiterzuleitenden Kirchensteuern
31000000
Verbindlichkeiten aus weiterzuleitenden Kirchensteuern
32
Verbindlichkeiten aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung
32000000
Verbindlichkeiten aus öffentlicher und nicht öffentlicher Förderung
32100000
Verbindlichkeiten aus öffentlicher Förderung
32200000
Verbindlichkeiten aus nicht öffentlicher Förderung
33
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33000000
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33000010
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33000020
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33000030
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33000040
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33000050
Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
33100000
Verbindlichkeiten aus zentral verwalteten Finanzanlagen
33200000
Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften
33201000
Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften
33202000
Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften
33203000
Verbindlichkeiten aus Kassengemeinschaften
33300000
Verbindlichkeiten Kassengemeinschaften aus Geldanlage Treuhandvermögen
33900000
Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
34
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
34000000
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
34100000
Verbindlichkeiten aus einbehaltenen Sicherheiten bei Bauleistungen
34200000
Durchlaufposten
34510000
Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr aus zweckgebundenen Zuwendungen
34520000
Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr aus Lieferungen und Leistungen
34530000
Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr gegen kirchliche Körperschaften
34540000
Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr gegen öffentlichen Bereich
34590000
Verbindlichkeiten kamerales Vorjahr an Sonstige
35
Darlehensverbindlichkeiten
35100000
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitut
35200000
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften
35300000
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
35900000
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber sonstigen Dritten
35980000
Planungskonto Aufnahme von Investitionskrediten
35990000
Planungskonto Tilgung von Darlehen und Krediten
36
Sonstige Verbindlichkeiten, Verwahrgelder
36100000
Verwahrgelder (Parkposten)
36100001
36100999
Verwahrgelder (1–1000)
3613
Kollekten
Landeskirchliche Kollekten
36130000
Neujahr 0
36130001
01 nach dem Christfest 0
36130002
01 nach Epiphanias 0
36130003
02 nach Epiphanias 0
36130004
03 nach Epiphanias 0
36130005
04 nach Epiphanias 0
36130006
05 nach Epiphanias 0
36130007
Letzter nach Epiphanias 0
36130008
Septuagesima 0
36130009
Sexagesima 0
36130010
Estomihi 0
36130011
Invocavit 0
36130012
Reminiszere 0
36130013
Okuli 0
36130014
Lätare 0
36130015
Judika 0
36130016
Palmarum 0
36130017
Gründonnerstag 0
36130018
Karfreitag 0
36130019
Ostersonntag 0
36130020
Ostermontag 0
36130021
Quasimodogeniti 0
36130022
Miserikordias Domini 0
36130023
Jubilate 0
36130024
Kantate 0
36130025
Rogate 0
36130026
Christi Himmelfahrt 0
36130027
Exaudi 0
36130028
Pfingstsonntag 0
36130029
Pfingstmontag 0
36130030
Trinitatis 0
36130031
01 nach Trinitatis 0
36130032
02 nach Trinitatis 0
36130033
03 nach Trinitatis 0
36130034
04 nach Trinitatis 0
36130035
05 nach Trinitatis 0
36130036
06 nach Trinitatis 0
36130037
07 nach Trinitatis 0
36130038
08 nach Trinitatis 0
36130039
09 nach Trinitatis 0
36130040
10 nach Trinitatis 0
36130041
11 nach Trinitatis 0
36130042
12 nach Trinitatis 0
36130043
13 nach Trinitatis 0
36130044
14 nach Trinitatis 0
36130045
15 nach Trinitatis 0
36130046
16 nach Trinitatis 0
36130047
17 nach Trinitatis 0
36130048
18 nach Trinitatis 0
36130049
19 nach Trinitatis 0
36130050
20 nach Trinitatis 0
36130051
21 nach Trinitatis 0
36130052
22 nach Trinitatis 0
36130053
23 nach Trinitatis 0
36130054
24 nach Trinitatis 0
36130055
Reformationstag 0
36130056
Drittletzter des Kirchenjahres 0
36130057
Vorletzter des Kirchenjahres 0
36130058
Buß- und Bettag 0
36130059
Ewigkeitssonntag 0
36130060
1. Advent 0
36130061
2. Advent 0
36130062
3. Advent 0
36130063
4. Advent 0
36130064
Heiligabend 0
36130065
Weihnachtsfest 0
36130066
2. Weihnachtsfeiertag 0
36130067
Silvester 0
36130068
01 nach Weihnachten 0
(36130070 bis 36130099 s. u.)
36130100
Neujahr 1
36130101
01 nach dem Christfest 1
36130102
01 nach Epiphanias 1
36130103
02 nach Epiphanias 1
36130104
03 nach Epiphanias 1
36130105
04 nach Epiphanias 1
36130106
05 nach Epiphanias 1
36130107
Letzter nach Epiphanias 1
36130108
Septuagesima 1
usw.
usw.
Kollekten des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und freie Kollekten allgemein
36130070
36130079
Kollekten KK (1–10) 0
36130080
36130089
Kollekten KGM (1–10) 0
36130090
36130099
freie Kollekten allgemein (1–10) 0
(36130100 bis 36130168 s. o.)
36130170
36130179
Kollekten KK (1–10) 1
36130180
36130189
Kollekten KGM (1–10) 1
36130190
36130199
freie Kollekten allgemein (1–10) 1
usw.
usw.
36135000
Kollektenverbindlichkeiten
36200000
Umsatzsteuer
36210000
Umsatzsteuer 7 %
36210100
Umsatzsteuer 5 %
36220000
Umsatzsteuer 19 %
36220100
Umsatzsteuer 16 %
36221000
Umsatzsteuer nach § 13b UStG
36222000
Umsatzsteuer Land- und Forstwirtschaft 10,7 %
36223000
Umsatzsteuer Land- und Forstwirtschaft 5,5 %
36224000
Umsatzsteuer Sägewerkserzeugnisse
36225000
Umsatzsteuer Getränke, Alkohol, Flüssigkeiten
36226000
Umsatzsteuer Land- u. Forstwirtschaft § 24 Absatz 1 Nummer 2
36230000
Umsatzsteuer Vorjahr (Verbindlichkeiten)
36240000
Umsatzsteuervorauszahlungen
36250000
Umsatzsteuervorauszahlung 1/11
36270000
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
36270100
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 7 %
36270200
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb Andere
36280100
Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft 7 % EU
36280200
Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft 19 % EU
36300000
Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt
36400000
Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern
36410000
Gehaltsverrechnung KIDICAP
36500000
Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungen
36600000
Verbindlichkeiten gegenüber Zusatzversorgung
36700000
Verbindlichkeiten aus Spenden und Kollekten
36710000
Verbindlichkeiten aus der Abräumung von Gräbern
36720000
Verbindlichkeiten Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege
36730000
36730001
Verbindlichkeiten Friedhof weitere (1–2)
36800000
sonstige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten
36850000
Weitere Verbindlichkeiten mit Kontokorrent
36890000
36890099
Verbindlichkeiten Mietkautionen (1–100)
36890100
36890199
Verbindlichkeiten Mietkautionen (101–200)
36900000
Sonstige Verbindlichkeiten
36900100
kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
36910000
36990000
erhaltene Anzahlungen (1–9)
36990010
erwartete Anzahlungen
36990020
erhaltene Anzahlungen Umsatzsteuer voll
38
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
38000000
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
38100000
38100990
pRAP Grabpflegeentgelte (Legate) (1–990)
38200000
pRAP Friedhofsunterhaltungsgebühr
38210000
38210002
pRAP Friedhof weitere (1–3)
38300000
pRAP Friedhofsnutzungsgebühr
38900000
Sonstige passive Rechnungsabgrenzungsposten
38910000
Innere Geldanleihe passive Rechnungsabgrenzungsposten
4
Kontenklasse 4 – Erträge
40
Erträge aus kirchlichen Aufgaben
40000000
40000015
Erträge aus kirchlichen Aufgaben
40000100
Erträge aus kirchlichen Aufgaben steuerfrei
40000200
Erträge aus kirchlichen Aufgaben USt. ermäßigt
40000300
Erträge aus kirchlichen Aufgaben USt. voll
40100000
Erträge aus der Erbringung von kirchlichen Diensten
40120000
Schulgeld
40121100
Schulgeld steuerfrei
40130000
Elternbeiträge
40130100
Elternbeiträge steuerfrei
40131000
Essensgeld Kita
40131100
Essensgeld Kita steuerfrei
40131300
Essensgeld Kita USt. voll
40132000
Essensgeld OGS
40132100
Essensgeld OGS steuerfrei
40132300
Essensgeld OGS USt. voll
40140000
Eintrittsgelder
40140200
Eintrittsgelder USt. ermäßigt
40150000
Entgelte aus kirchlichen Tagungen
40150300
Entgelte aus kirchlichen Tagungen USt. voll
40151000
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Teilnehmerbeiträge
40151030
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Teilnehmerbeiträge USt. voll
40151100
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Freizeiten steuerfrei
40151200
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Freizeiten USt. voll
40152000
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Unterkunft
40152010
Entgelte Unterkunft steuerfrei
40152110
Entgelte Unterkunft steuerpflichtig USt. ermäßigt
40153000
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Verpflegung
40153010
Verpflegung steuerfrei
40153110
Verpflegung steuerpflichtig USt. ermäßigt
40153111
Verpflegung steuerpflichtig USt voll
40153112
Verpflegung Mitarbeitende USt. voll
40153113
Verpflegung Mitarbeitende USt. ermäßigt
40153114
Verpflegung Mitarbeitende steuerfrei
40154000
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Sonstiges
40154002
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Sonstiges USt. ermäßigt
40154003
Entgelte aus kirchlichen Tagungen/Sonstiges USt. voll
40154010
Ausfallkosten Räume steuerfrei
40154020
Ausfallkosten Unterkunft steuerfrei
40154030
Ausfallkosten Verpflegung steuerfrei
40154040
Ausfallkosten Unterkunft USt. ermäßigt
40154050
Ausfallkosten Verpflegung USt. ermäßigt
40154110
Ausfallkosten Räume steuerpflichtig USt. voll
40154120
Ausfallkosten Unterkunft steuerpflichtig USt. voll
40154130
Ausfallkosten Verpflegung steuerpflichtig USt. voll
40155010
Nutzungsentgelt Küche steuerfrei
40155110
Nutzungsentgelt Küche USt. voll
40156000
Nutzungsentgelt Tagungsräume nicht steuerbar
40156010
Nutzungsentgelt Tagungsräume steuerfrei
40156110
Nutzungsentgelt Tagungsräume USt. voll
40157001
Erstattung Telefon steuerfrei
40157002
Erstattung Papier und Fotokopien
40157003
Erstattung Portokosten
40157304
Erstattung Telefon USt. voll
40157305
Erstattung Papier und Fotokopien USt. voll
40159000
Sonstige Erstattungen nicht steuerbar
40159001
Echte Schadensersatzleistungen
40159002
40159010
Sonstige Erstattungen (2–10)
40159100
Sonstige Erstattungen steuerfrei
40159200
Sonstige Erstattungen USt. ermäßigt
40159300
Sonstige Erstattungen USt. voll
40160000
Grabpflegeentgelte (z. B. Einzelentgelte)
40161000
Pflegegebühren sonstige
40162000
Pflegegebühren sonstige (jährlich)
40163000
Pflegegebühren sonstige (Kriegsgräberpflege)
40170000
Gebühren für Archivnutzung
40190000
Sonstige Erträge aus der Erbringung von kirchlichen Diensten
40200000
Friedhofsgebühren
40200100
Friedhofsgebühren sonstige
40210000
Bestattungsgebühren
40210100
Bestattungsgebühren sonstige
40211000
Orgelgebühren
40212000
Ausschmückung Gräber
40212200
Ausschmückung Gräber USt. ermäßigt
40212300
Ausschmückung Gräber USt. voll
40213000
Umbettungsgebühren
40214000
Bestattungsgebühren Urnengräber
40220000
Nutzungsgebühren
40221000
Nutzungsgebühren Wahlgrab
40221100
Nutzungsgebühren Wahlgemeinschaftsgräber
40221200
Nutzungsgebühren Baumwahlgräber
40222000
Nutzungsgebühren Reihengrab
40222100
Nutzungsgebühren Reihengemeinschaftsgräber
40223000
Nutzungsgebühren Urnengrab
40223100
Nutzungsgebühren Reihenurnengrab
40223200
Nutzungsgebühren Urnenwahlgemeinschaftsgrab
40223300
Nutzungsgebühren Urnenreihengemeinschaftsgrab
40224000
Nutzungsgebühren Rasenreihengrab
40224100
Nutzungsgebühren Rasenreihengrab
40225000
Nutzungsgebühren Rasenurnengrab
40225100
Nutzungsgebühren Rasenurnengrab
40226000
Nutzungsgebühren Kolumbarien
40226100
Nutzungsgebühren Kolumbarien (Wahl)
40226200
Nutzungsgebühren Kolumbarien (Reihe)
40227000
Nutzungsgebühren Friedhofskapelle
40227100
Ausschmückung Friedhofskapelle
40227300
Ausschmückung Friedhofskapelle USt. voll
40228000
Nutzungsgebühren Aussegnungshalle
40228100
Ausschmückung Aussegnungshalle
40228300
Ausschmückung Aussegnungshalle USt. voll
40229000
Nutzungsgebühren Leichenkammer
40229003
Nutzungsgebühren Leichenkammer USt. voll
40229100
Ausschmückung Leichenkammer
40229300
Ausschmückung Leichenkammer USt. voll
40230000
Friedhofsunterhaltungsgebühren
40231000
Unterhaltungsgebühren sonstige
40231300
Unterhaltungsgebühren sonstige USt. voll
40240000
Grabmalgebühren
40241000
Gebühren für Namensplatte
40241300
Gebühren für Namensplatte USt. voll
40242000
Abbaukosten
40242100
Abbaukosten
40242300
Abbaukosten USt. voll
40250000
sonstige Friedhofsgebühren
40250300
sonstige Friedhofsgebühren USt. voll
40260000
Verlängerungsgebühren
40260100
Verlängerungsgebühren sonstige
40261000
Verlängerungsgebühren Erd-Wahlgrab
40262000
Verlängerungsgebühren Erd-Wahlgemeinschaftsgrab
40263000
Verlängerungsgebühren Urnen-Wahlgrab
40264000
Verlängerungsgebühren Urnen-Wahlgemeinschaftsgrab
40265000
Verlängerungsgebühren Kolumbarien (Wahl)
40265100
Verlängerungsgebühren Kolumbarien (Wahl)
40270000
Nutzungsentschädigung Kriegsgräber
40280000
Nichtgemeindegliederzuschlag
40280300
Nichtgemeindegliederzuschlag USt. voll
40291000
40295000
Gebühren Sonstige
40295300
Gebühren Sonstige USt. voll
40300000
Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben
40300200
Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben USt. ermäßigt
40300300
Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben USt. voll
40310000
Erträge aus Veröffentlichungen in kirchlichem Schriftgut
40310200
Erträge aus Veröffentlichungen in kirchlichem Schriftgut USt. ermäßigt
40320000
Erträge aus dem Vertrieb von kirchlichen Schriften
40320200
Erträge aus dem Vertrieb von kirchlichen Schriften USt. ermäßigt
40330000
Sonstige Verkaufserträge aus kirchlichen Aufgaben
40900000
Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben
40900200
Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben USt. ermäßigt
40900300
Sonstige Erträge aus kirchlichen Aufgaben USt. voll
41
Umsatzerträge
41000000
Umsatzerträge
41030000
Umsatzerträge Sonstige 7 % USt.
41040000
Umsatzerträge Sonstige 7 % USt.
41050000
Umsatzerträge Sonstige 19 % USt.
41060000
Umsatzerträge Sonstige 19 % USt.
41070000
Umsatzerträge Sonstige 19 % USt.
41080000
Umsatzerträge Sonstige 19 % USt.
41090000
Umsatzerträge Sonstige 19 % USt.
41100000
Umsatzerträge Sonstige 19 % USt.
41110000
Umsatzerträge Sonstige 5 % USt.
41120000
Umsatzerträge Sonstige 16 % USt.
42
Erträge aus Grundvermögen und Rechten
42000000
Erträge aus Grundvermögen und Rechten
42000300
Erträge aus Grundvermögen und Rechten USt. voll
42100000
Mieterträge
42100001
Mieterträge Erlösschmälerungen
42100300
Mieterträge USt. voll
42200000
Dienstwohnungsvergütungen
42300000
Pachterträge
42300001
Pachterträge Erlösschmälerungen
42300300
Pachterträge USt. voll
42400000
Erbbauzinserträge
42400001
Erbbauzinserträge Erlösschmälerungen
42600000
Nutzungsentschädigungen
42600001
Nutzungsentschädigungen Erlösschmälerungen
42600300
Nutzungsentschädigungen USt. voll
42700000
Sonstige Erträge aus Grundvermögen und Rechten
42700300
Sonstige Erträge aus Grundvermögen und Rechten USt. voll
43
Erträge aus Ersatz- und Erstattungsleistungen
43100000
Ersatz aus der eigenen Landeskirche
43100100
Ersatz aus der eigenen Landeskirche steuerfrei
43100200
Ersatz aus der eigenen Landeskirche USt. ermäßigt
43100300
Ersatz aus der eigenen Landeskirche USt. voll
43110000
43113000
Ersatz aus Kirchengemeinden
43110100
Ersatz aus Kirchengemeinden steuerfrei
43110200
Ersatz aus Kirchengemeinden USt. ermäßigt
43110300
Ersatz aus Kirchengemeinden USt. voll
43120000
Ersatz aus Kirchenkreisen
43120100
Ersatz aus Kirchenkreisen steuerfrei
43120200
Ersatz aus Kirchenkreisen USt. ermäßigt
43120300
Ersatz aus Kirchenkreisen USt. voll
43130000
Ersatz Pfarrbesoldungspauschale
43140000
Ersatz Beihilfepauschale
43200000
Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
43200100
Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) steuerfrei
43200200
Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) USt. ermäßigt
43200300
Ersatz aus der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche) USt. voll
43300000
Ersatz von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
43300100
Ersatz von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen steuerfrei
43300200
Ersatz von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen USt. ermäßigt
43300300
Ersatz von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen USt. voll
43310000
Ersatz von der Diakonie
43310100
Ersatz von der Diakonie steuerfrei
43310200
Ersatz von der Diakonie USt. ermäßigt
43310300
Ersatz von der Diakonie USt. voll
43320000
Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
43320100
Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen steuerfrei
43320200
Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen USt. ermäßigt
43320300
Ersatz von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen USt. voll
43400000
43400004
Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich
43400100
Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich steuerfrei
43400200
Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich USt. ermäßigt
43400300
Ersatz von Sonstigen im kirchlichen Bereich USt. voll
43500000
43500009
Ersatz von Dritten
43500100
Ersatz von Dritten steuerfrei
43500200
Ersatz von Dritten USt. ermäßigt
43500300
Ersatz von Dritten USt. voll
43510000
Einnahmen Mietnebenkostenerstattung
43510300
Einnahmen Mietnebenkostenerstattung USt. voll
43520000
Einnahmen Heizkostenerstattung
43520300
Einnahmen Heizkostenerstattung USt. voll
43530000
Erstattung Kosten Treuhandvermögen
43530100
Erstattung Kosten Treuhandvermögen steuerfrei
43530300
Erstattung Kosten Treuhandvermögen USt. voll
43600000
Ersatz von Mitarbeitenden
43600100
Ersatz von Mitarbeitenden steuerfrei
43600200
Ersatz von Mitarbeitenden USt. ermäßigt
43600300
Ersatz von Mitarbeitenden USt. voll
44
Kirchensteuern
44100000
Erträge aus Kirchensteuern
44110000
Kirchensteuern auf Einkommen
44111000
Kirchenlohnsteuer
44112000
Kircheneinkommensteuer
44113000
Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
44114000
Kirchensteuer der Soldaten
44120000
Kirchensteuer im Verrechnungsverfahren (Clearing)
44130000
Kirchen-Grundsteuer
44140000
Kirchensteuer aus einheitlicher Pauschsteuer
44200000
Kirchgeld als Ortskirchensteuer
44900000
Sonstige Kirchensteuern
44990000
Erlösschmälerungen Kirchensteuern
45
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb des kirchlichen Bereichs
45100000
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
45110000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche
45111000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche (Ebene Kirchenkreis)
45112000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche (Ebene Kirchengemeinde)
45120000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
45130000
45130009
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
45140000
45149000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb des eigenen Kirchenkreises
45149100
45149500
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb des eigenen Kirchenkreises
45150000
Leistungen von Baulastträgern innerhalb der eigenen Landeskirche
45200000
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
45210000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der EKD
45220000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD
45230000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD
45231000
45232000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD
45300000
Zuweisungen von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
45310000
Zuweisungen Diakonie
45390000
Zuweisungen von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
45400000
Zuweisungen von Sonstigen im kirchlichen Bereich
45500000
– reserviert –
45600000
Anteil an der Landeskirchensteuer
46
Erträge aus Sonderhaushalten
46000000
Erträge aus Sonderhaushalten
46100000
Zuführung vom Sonderhaushalt
46110000
Zuführung vom Sonderhaushalt KiBiz
46200000
Zuführung vom ordentlichen Haushalt
46210000
Zuführung vom ordentlichen Haushalt KiBiz
47
Zuschüsse von Dritten
47100000
Zuschüsse vom Bund
47110000
Zuschüsse vom Bundesamt für Zivildienst
47120000
Zuschuss Betriebsrentenverstärkungsgesetz
47190000
Sonstige Zuschüsse vom Bund
47200000
Zuschüsse von Ländern
47202000
47203000
Zuschüsse von Ländern
47210000
Zuschüsse von Ländern
47211000
Familienzentren gesetzliche Zuschüsse
47212000
Kita Integration
47220000
Leistungen von staatlichen Baulastträgern/Patronatsleistungen
47230000
Staatsdotationen
47290000
Sonstige Zuschüsse von Ländern
47300000
47302000
Zuschüsse von Gemeindeverbänden (kommunal)
47310000
Kita gesetzlicher Zuschuss (kommunal)
47400000
Zuschüsse von Gemeinden (kommunal)
47410000
Leistungen von kommunalen Baulastträgern/Patronatsleistungen von Kommunen
47430000
Kita gesetzlicher Zuschuss (kommunal)
47440000
Kita freiwilliger Zuschuss (kommunal)
47450000
Kita Sprachförderung
47460000
47480000
Kita Sonstige (1–3)
47490000
47499000
Sonstige Zuschüsse von Gemeinden (kommunal) (1–10)
47490200
Sonstige Zuschüsse von Gemeinden (kommunal) USt. ermäßigt
47490300
Sonstige Zuschüsse von Gemeinden (kommunal) USt. voll
47500000
47500010
Zuschüsse von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (1–11)
47500200
Zuschüsse von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts USt. ermäßigt
47500300
Zuschüsse von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts USt. voll
47900000
Zuschüsse von sonstigen Dritten
47900200
Zuschüsse von sonstigen Dritten USt. ermäßigt
47900300
Zuschüsse von sonstigen Dritten USt. voll
47901000
47902000
Zuschüsse von sonstigen Dritten
47910000
Leistungen von sonstigen Baulastträgern/Sonstige Patronatsleistungen
47990000
Übrige sonstige Zuschüsse
47990200
Übrige sonstige Zuschüsse USt. ermäßigt
47990300
Übrige sonstige Zuschüsse USt. voll
48
Kollekten und Spenden
48100000
Kollekten
48200000
Spenden
48210000
Kirchgeld (freiwillig)
48290000
Sonstige Spenden
48300000
Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse
48400000
Bußgelder
49
Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
49000000
Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
49100000
Bestandsveränderungen von unfertigen Erzeugnissen und Leistungen
49200000
Aktivierte Eigenleistungen
Kontenklasse 5 – Sonstige Erträge
50
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
50100000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen aus der eigenen Landeskirche
50200000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
50300000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
50310000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von der Diakonie
50320000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
50400000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Sonstigen im kirchlichen Bereich
50500000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Dritten
50510000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen vom Bund
50520000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Ländern
50530000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeindeverbänden (kommunal)
50540000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von Gemeinden (kommunal)
50550000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
50590000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Investitionszuschüssen von sonstigen Dritten
50710000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für zweckgebundene Spenden
50720000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für nicht zweckgebundene Spenden
50740000
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für unentgeltliche Nutzungsüberlassungen bei Gebäuden
50900000
Erträge aus der Auflösung sonstiger Sonderposten
51
Erträge aus dem Abgang von und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens
51100000
Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens
51200000
Erträge aus der Zuschreibung zu Gegenständen des mobilen oder immateriellen Anlagevermögens
51300000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen
51310000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S1
51320000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S2
51330000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S3
51340000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S4
51350000
Erträge aus der Zuschreibung zu Finanzanlagen S5
52
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
52000000
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
53
Sonstige ordentliche Erträge
53000000
Sonstige ordentliche Erträge
53000100
Sonstige ordentliche Erträge steuerfrei
53000200
Sonstige ordentliche Erträge USt. ermäßigt
53000300
Sonstige ordentliche Erträge USt. voll
53001000
Sonstige Erstattungen von Sozialversicherungsträgern/der Bundesanstalt für Arbeit
53002000
Einnahmen aus der Gewährung von Abschlägen auf Arzneimittel
53003000
Einnahmen aus Schülerfahrtkosten
53010000
Erträge aus der Auflösung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten
53100000
Nebenerträge
53100100
Nebenerträge steuerfrei
53100200
Nebenerträge USt. ermäßigt
53100300
Nebenerträge USt. voll
53110100
Unentgeltliche Wertabgaben steuerfrei
53110200
Unentgeltliche Wertabgaben USt. ermäßigt
53110300
Unentgeltliche Wertabgaben USt. voll
53200000
Leistungen von selbstständigen Versorgungseinrichtungen
53300000
Erträge aus Skonti und Boni
53400000
Mitgliedsbeiträge
53500000
Steuererstattungen
53600000
Versicherungsleistungen
53700000
Schadensersatzleistungen
53800000
Periodenfremde Erträge
53800100
Periodenfremde Erträge steuerfrei
53800200
Periodenfremde Erträge USt. ermäßigt
53800300
Periodenfremde Erträge USt. voll
53810000
Periodenfremde Erträge aus Prüfungsfeststellungen
53900000
Übrige sonstige Erträge
53900100
Übrige sonstige Erträge steuerfrei
53900200
Übrige sonstige Erträge USt. ermäßigt
53900300
Übrige sonstige Erträge USt. voll
53910000
Mahngebühren
53920000
Säumniszuschläge
53930000
Erstattung Rücklastschriften
57
Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
57000000
Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
58
Zinsen und ähnliche Erträge
58100000
Zinserträge aus der eigenen Landeskirche
58110000
Zinserträge aus inneren Darlehen
58120000
Zinserträge aus innerkirchlichen Darlehen
58130000
Zinserträge aus sonstigen Darlehen
58140000
Zinserträge aus Sammelgeldanlage
58200000
Zinserträge innerhalb der EKD
58300000
Zinserträge von selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
58310000
Zinserträge von der Diakonie
58320000
Zinserträge von anderen selbstständigen evangelischen Diensten, Werken und Einrichtungen
58400000
Zinserträge von Sonstigen im kirchlichen Bereich
58500000
Zinsen von Kreditinstituten
58510000
Erträge aus eigenen Finanzanlagen
58520000
Erträge aus Finanzanlagen S2
58530000
Erträge aus Finanzanlagen S3
58540000
Erträge aus Finanzanlagen S4
58550000
Erträge aus Finanzanlagen S5
58900000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge
58910000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S1
58911000
58915000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S1 (1–5)
58920000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S2
58921000
58925000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S2 (1–5)
58930000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S3
58931000
58935000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S3 (1–5)
58940000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S4
58941000
58945000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S4 (1–5)
58950000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S5
58951000
58955000
Sonstige Zins- und ähnliche Erträge S5 (1–5)
59
Außerordentliche Erträge
59100000
Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden
59200000
Erträge aus der Zuschreibung von Grundstücken und Gebäuden
59900000
Sonstige außerordentliche Erträge
59900100
Sonstige außerordentliche Erträge steuerfrei
59900200
Sonstige außerordentliche Erträge USt. ermäßigt
59900300
Sonstige außerordentliche Erträge USt. voll
59910000
Erträge aus Bürgschafts- und Gewährverträgen
59920000
Erträge aus Auflösung Grablegat
59930000
Erträge aus Auflösung Grablegat USt. voll
59940000
Erträge aus der Auflösung von Sonder- und Treuhandvermögen
59950000
Kassenüberschüsse
6
Kontenklasse 6 – Aufwendungen
60
Personalaufwand
601
Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer
60110000
Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer
60120000
Beihilfen der Pfarrerinnen und Pfarrer
60130000
Unterstützungen
60140000
Fürsorgeleistungen
60150000
Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung für privatrechtlich angestellte Pfarrerinnen und Pfarrer
60160000
Pfarrbesoldungspauschale
602
Bezüge der Beamtinnen und Beamten
60210000
Besoldung der Beamtinnen und Beamten
60211000
60213000
Besoldung der Beamtinnen und Beamten
60220000
Beihilfen der Beamtinnen und Beamten
60221000
60224000
Beihilfen der Beamtinnen und Beamten der Schulen
60230000
Unterstützungen
60240000
Fürsorgeleistungen
60250000
Beihilfepauschale für Beamtinnen und Beamte
603
Beschäftigungsentgelte
60310000
Beschäftigungsentgelte
60310100
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil
60310200
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hauswirtschaft
60310300
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hausmeister
60310400
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Reinigung
60310500
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Außenanlagenpflege
60310600
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – ABM/AsS
60310700
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Zusatzkräfte
60310800
60311900
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – sonstige Beschäftigte (1–12)
60312000
Honorare
60312100
60312200
Honorare – Sonstige (1–2)
60312300
Zahlungen an ZDL
60312400
Zahlungen an FSJ
60312500
60312900
Zahlungen an Sonstige (1–5)
60313000
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – pädagogische Mitarbeiter
60313100
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Fachkräfte
60313200
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Ergänzungskräfte
60313300
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hauswirtschaft
60313400
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Hausmeister
60313500
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Reinigung
60313600
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Außenanlagenpflege
60313700
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Wirtschaftskräfte
60313800
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Integration
60313900
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Schwerpunkteinrichtung
60314000
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Familienzentrum
60314100
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Logopäden/Motopäden
60314200
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – Vorpraktikanten
60314300
60315000
Entgelt einschließlich Arbeitgeberanteil – sonstige Beschäftigte (13–20)
60320000
Beihilfen der Beschäftigten
60330000
Unterstützungen
60340000
Fürsorgeleistungen
60350000
Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung
605
Erstattungen der Agentur für Arbeit
60510000
Erstattungen der Agentur für Arbeit für Kurzarbeitergeld
60520000
Sonstige Zuschüsse der Agentur für Arbeit
608
Zuführung Rückstellungen
60800000
Zuführungen zu ATZ-Rückstellungen
60820000
Zuführungen zu Urlaubsrückstellungen
60830000
Zuführungen zu Überstundenrückstellungen
60900000
Sonstige Bezüge
61
Aufwendungen zur Versorgungssicherung
61500000
Aufwendungen zur Versorgungssicherung für Pfarrerinnen und Pfarrer
61510000
Aufwendungen an kapitalgedeckte Versorgungskassen
61520000
Aufwendungen an Beihilfeversicherungen
61550000
Zuführung zu Versorgungsrückstellungen
61560000
Zuführung zu Beihilferückstellungen
61570000
Stellenbeitrag Versorgungskasse
61600000
Aufwendungen zur Versorgungssicherung für Beamtinnen und Beamte
61610000
Aufwendungen an Versorgungskassen
61620000
Aufwendungen an Beihilfeversicherungen
61650000
Zuführung zu Versorgungsrückstellungen
61660000
Zuführung zu Beihilferückstellungen
61700000
Aufwendungen zur Versorgungssicherung für privatrechtliche Beschäftigte
61710000
Beiträge an Zusatzversicherungseinrichtungen
61720000
Beiträge an Sonstige
61900000
Sonstige Aufwendungen zur Versorgungssicherung
62
Versorgungsaufwendungen
621
Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer
62110000
Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer
62120000
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen der Pfarrerinnen und Pfarrer
62130000
Versorgungsbezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer
622
Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten
62210000
Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten
62220000
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen der Beamtinnen und Beamten
623
Renten
62300000
Renten
624
Aufwendungen aus ungedeckten Versorgungsleistungen an VK
62400000
Aufwendungen aus ungedeckten Versorgungsleistungen an VK
625
Beihilfen an pensionierte Pfarrerinnen und Pfarrer
62510000
Beihilfen an pensionierte Pfarrerinnen und Pfarrer
62520000
Beihilfen an Hinterbliebene der pensionierten Pfarrerinnen und Pfarrer
626
Beihilfen an pensionierte Beamtinnen und Beamte
62610000
Beihilfen an pensionierte Beamtinnen und Beamte
62620000
Beihilfen an Hinterbliebene der pensionierten Beamtinnen und Beamten
627
Beihilfen an pensionierte Beschäftigte
62700000
Beihilfen an pensionierte Beschäftigte
629
Sonstige Versorgungsaufwendungen
62900000
Sonstige Versorgungsaufwendungen
62910000
Wartestandsbezüge
62920000
Vorruhestandsbezüge
63
Sonstige Personalaufwendungen
63000000
Sonstige Personalaufwendungen
63100000
Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung
63200000
Reisebeihilfen
63300000
Mietentschädigungen
63400000
Amtszimmerentschädigung
63500000
Bekleidungsgeld
63900000
Übrige sonstige Personalaufwendungen
64
Kirchensteuererstattung und -verrechnung (Clearing)
64000000
Kirchensteuererstattung und -verrechnung (Clearing)
64100000
Kirchensteuererstattung aus Kappung
64200000
Kirchensteuererstattung aus Erlass
64400000
Kirchensteuer im Verrechnungsverfahren (Clearing)
64500000
Zuführung zur Clearingrückstellung
65
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen an den kirchlichen Bereich
65100000
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
65110000
65119000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der eigenen Landeskirche
65120000
65121000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
65130000
65139000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
65139100
65139500
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der eigenen Landeskirche
65140000
Zuweisungen und Umlagen für Investitionen innerhalb der eigenen Landeskirche
65150000
Leistungen aus Baulast und Patronat innerhalb der eigenen Landeskirche
65160000
65169000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb des eigenen Kirchenkreises
65169100
65169500
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb des eigenen Kirchenkreises
65200000
Finanzausgleichsleistungen und Zuweisungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
65210000
Finanzausgleichsleistungen innerhalb der EKD
65220000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD
65230000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen innerhalb der EKD
65240000
Zuweisungen und Umlagen für Investitionen innerhalb der EKD
65300000
Zuweisungen und Umlagen an selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
65320000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen an die Diakonie
65330000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen an die Diakonie
65340000
Zuweisungen und Umlagen für Investitionen an die Diakonie
65390000
Zuweisungen und Umlagen an andere selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
65400000
Zuweisungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
65410000
65419000
Zuweisungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
65420000
Allgemeine Zuweisungen und Umlagen an Sonstige im kirchlichen Bereich
65430000
Zweckgebundene Zuweisungen und Umlagen an Sonstige im kirchlichen Bereich
65440000
Zuweisungen und Umlagen für Investitionen an Sonstige im kirchlichen Bereich
66
Zuführung an Sonderhaushalte
66100000
Zuführung zum Sonderhaushalt
66110000
Zuführung zum Sonderhaushalt KiBiz
66200000
Zuführung zum ordentlichen Haushalt
66210000
Zuführung zum ordentlichen Haushalt KiBiz
67
Zuschüsse an Dritte
67100000
Zuschüsse an den Bund (Kontengruppe)
67110000
Zuschüsse an den Bund
67120000
Verlorene Zuschüsse für Investitionen an den Bund
67200000
Zuschüsse an die Länder (Kontengruppe)
67210000
Zuschüsse an die Länder
67220000
Verlorene Zuschüsse für Investitionen an die Länder
67300000
Zuschüsse an Gemeindeverbände (kommunal) (Kontengruppe)
67310000
Zuschüsse an Gemeindeverbände (kommunal)
67320000
Verlorene Zuschüsse für Investitionen an Gemeindeverbände (kommunal)
67400000
Zuschüsse an Gemeinden (kommunal) (Kontengruppe)
67410000
Zuschüsse an Gemeinden (kommunal)
67420000
Verlorene Zuschüsse für Investitionen an Gemeinden (kommunal)
67500000
Zuschüsse an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kontengruppe)
67510000
Zuschüsse an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
67520000
Verlorene Zuschüsse für Investitionen an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
67600000
Zuschüsse an sonstige Dritte
67610000
Leistungen aus Baulast und Patronat an den öffentlichen Bereich
67620000
Leistungen aus Baulast und Patronat an Sonstige
67900000
67900009
Sonstige Zuschüsse und Zuwendungen
67910000
67910009
Sonstige Zuschüsse an Dritte
67920000
67920009
Zuwendungen an natürliche Personen
68
Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand
68000000
Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand
68100000
68120000
Verbrauchsmaterial im kirchlichen Bereich
68200000
Verpflegungs- und Betreuungsaufwand
68210000
Verpflegungsaufwand
68220000
Getränke
68230000
Betreuung
68300000
RHB, Waren und Erzeugnisse
68310000
Wareneingang USt. ermäßigt
68320000
Wareneingang USt. voll
68330000
Wareneingang USt. 10,7 %
68340000
Wareneingang innergemeinschaftlicher Erwerb
68400000
68490000
Maßnahmenabwicklung
68800000
Lebensmittel
68900000
Sonstiger Materialaufwand
69
Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand
69000000
Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand
69100000
Geschäftsbedarf, Porto
69110000
Geschäftsbedarf
69121000
Bücher, Zeitschriften, Landkarten
69130000
Porto
69140000
Nebenkosten des Geldverkehrs
69140100
Nebenkosten des Geldverkehrs 1
69141000
Rücklastschriften
69200000
Verfügungsmittel
69210000
Verfügungsmittel
69300000
Reisekosten
69310000
69320000
Reisekosten
69400000
Sonstige personenbezogene Sachaufwendungen
69410000
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit
69420000
betriebs- oder amtsärztliche Untersuchungen, Impfungen
69421000
amtsärztliche Untersuchungen Schüler/Praktikanten
69430000
Dienst- und Schutzkleidung
69440000
Schwerbehindertenabgabe
69490000
Übrige personenbezogene Sachaufwendungen
69500000
Aufwendungen für Aus- und Fortbildung
69510000
Lehr- und Lernmittel
69520000
Unterbringungs- und Verpflegungskosten
69530000
Honorare, Unterrichtsgelder
69540000
Supervision
69550000
Stipendien
69600000
Kommunikationsaufwand
69700000
Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
69701000
69707000
Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
69710000
Geschenke abzugsfähig
69800000
69800013
EDV-Aufwendungen
69900000
Sonstiger Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand
69910000
Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Aufwendungen
69911000
69912000
Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Aufwendungen
69920000
Bekanntmachungsaufwand
69930000
Leihgebühren
69931000
Aufwendungen für Leasing
69940000
Mitgliedsbeiträge
69950000
69950009
Sonstige Dienstleistungen Dritter
69951000
Fremdleistungen
69952000
Fremdleistungen USt. ermäßigt
69953000
Fremdleistungen USt. voll
69954000
Fremdleistungen § 13b UStG
69960000
Mittel für Gesundheitspflege
69970000
Grabaushub
69971000
Pflege der Kriegsgräber
69972000
Überprüfung der Grabmale
69973000
Gräberpflege/-gebühren
69980000
Wäsche und Reinigung
69990000
Sonstige Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen
69991000
Betriebsausgaben nicht abzugsfähig
69992000
69992900
Sonstige Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen Schulen
7
Kontenklasse 7 – Sonstige kirchliche Aufwendungen
70
Aufwendungen für Ersatz- und Erstattungsleistungen
70100000
Erstattungen innerhalb der eigenen Landeskirche
70110000
70140000
Erstattungen innerhalb der eigenen Landeskirche
70200000
Erstattungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
70300000
Erstattungen an selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
70310000
Erstattungen an die Diakonie
70320000
Erstattungen an andere evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
70400000
70400004
Erstattungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
70500000
Erstattungen an Dritte
70510000
Erstattungen an Dritte
71
Ausstattung und Instandhaltung
71100000
71190000
Beschaffung unterhalb der Vermögensgrenze
71200000
Instandhaltung von Grundstücken und Gebäuden und von Betriebsvorrichtungen
71210000
Instandhaltung der Grundstücke und Außenanlagen
71220000
71220900
Instandhaltung der Gebäude
71221000
Instandhaltung der Gebäude
71230000
Wartung von Grundstücken und Gebäuden
71240000
Instandhaltung von Betriebsvorrichtungen
71300000
Instandhaltung technischer Geräte
71400000
Instandhaltung von Fahrzeugen
71500000
Instandhaltung von Ausstattungs- und Gebrauchsgegenständen
71510000
Instandhaltung von Büchern und anderen Medien
71520000
Instandhaltung/Sicherung von Kunst- und Sammlungsgegenständen
71530000
Restaurierung und andere Aufwendungen für Archivalien
71590000
Instandhaltung sonstiger Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände
71900000
Sonstige Instandhaltung
72
Abschreibungen und Wertkorrekturen
72100000
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
72200000
Abschreibungen auf Gebäude und Außenanlagen
72210000
Abschreibungen auf grundstücksgleiche Rechte
72300000
Abschreibungen auf technische Anlagen und Maschinen
72300100
Abschreibungen auf Betriebsvorrichtungen
72300200
Abschreibungen auf Energie Betriebstechnik
72400000
Abschreibungen auf Kulturgüter, Kunstwerke und besonders sakrale oder liturgische Gegenstände
72500000
Abschreibungen auf Fahrzeuge
72550000
Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter
72600000
Abschreibungen auf Einrichtung und Ausstattung
72600100
Abschreibungen auf Mietereinbauten
72600200
Abschreibungen auf Büromöbel
72600300
Abschreibungen auf Musikinstrumente und Sportgeräte
72600400
Abschreibungen auf EDV/Hardware
72600500
Abschreibungen auf Medien- und Tontechnik
72700000
Abschreibungen auf Finanzanlagen
72710000
Abschreibungen auf Finanzanlagen S1
72720000
Abschreibungen auf Finanzanlagen S2
72730000
Abschreibungen auf Finanzanlagen S3
72740000
Abschreibungen auf Finanzanlagen S4
72750000
Abschreibungen auf Finanzanlagen S5
72800000
Wertkorrekturen und periodenfremde Aufwendungen
72810000
Wertkorrekturen
72820000
Kassenfehlbeträge
72900000
Sonstige Abschreibungen auf mobile Gegenstände des Anlagevermögens
73
Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen und immateriellen Anlagevermögens
73000000
Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen und immateriellen Anlagevermögens
74
Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen
74000000
Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen
74100000
Steuern
74110000
Steuern vom Einkommen und Ertrag
74120000
Kfz-Steuern
74190000
Sonstige Steuern
74200000
Versicherungsprämien
74210000
Grundstücks- und Gebäudeversicherungen
74220000
Kfz-Versicherungen
74230000
Personenbezogene Versicherungen
74240000
Personenbezogene Versicherungen
74300000
Gesetzliche Unfallversicherung
74900000
Sonstige Abgaben und Entgelte
74910000
Sonstige Grundstücksabgaben – öffentlich-rechtlich
74920000
Sonstige Grundstücksabgaben – privatrechtlich
75
Zuführung zu Sonderposten
75000000
Zuführung zu Sonderposten
76
Sonstige ordentliche Aufwendungen
76010000
Aufwendungen für die Zuführung zu passiven Rechnungsabgrenzungsposten
76100000
Reinigung und Bewachung
76200000
Heizung, Wasser, Gas, Strom
76210000
Heizung
76220000
Wasser
76230000
Gas
76240000
Strom
76300000
76300034
Sonstige Betriebskosten
76500000
76500004
Mietaufwendungen
76600000
Pachtaufwendungen
76700000
Erbbauzinsaufwendungen
76800000
Periodenfremde Aufwendungen
76810000
Periodenfremde Aufwendungen aus Prüfungsfeststellungen
76900000
Sonstige ordentliche Aufwendungen
76910000
Verstärkungsmittel
76930000
Betriebsaufwendungen für Fahrzeuge
76940000
Aufwand aus Skonti und Boni
76990000
Weitere ordentliche Aufwendungen
77
Aufwendungen aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
77000000
Aufwendungen aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
78
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
78100000
Zinsaufwendungen innerhalb der eigenen Landeskirche
78110000
Zinsaufwendungen für innere Darlehen
78120000
Zinsaufwendungen für innerkirchliche Darlehen
78130000
Zinsaufwendungen für sonstige Darlehen
78200000
Zinsaufwendungen innerhalb der EKD (außerhalb der eigenen Landeskirche)
78300000
Zinsaufwendungen an selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
78310000
Zinsaufwendungen an die Diakonie
78320000
Zinsaufwendungen an andere selbstständige evangelische Dienste, Werke und Einrichtungen
78400000
Zinsaufwendungen an Sonstige im kirchlichen Bereich
78500000
Zinsaufwendungen an Kreditinstitute
78510000
Aufwendungen aus Finanzanlagen
78520000
Aufwendungen aus Finanzanlagen S2
78530000
Aufwendungen aus Finanzanlagen S3
78540000
Aufwendungen aus Finanzanlagen S4
78550000
Aufwendungen aus Finanzanlagen S5
78900000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen
78910000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S1
78911000
78915000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S1 (1–5)
78920000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S2
78921000
78925000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S2 (1–5)
78930000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S3
78931000
78935000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S3 (1–5)
78940000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S4
78941000
78945000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S4 (1–5)
78950000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S5
78951000
78955000
Sonstige Zins- und ähnliche Aufwendungen S5 (1–5)
79
Außerordentliche Aufwendungen
79100000
Restbuchwert bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden
79200000
Außerplanmäßige Abschreibungen von Grundstücken und Gebäuden
79900000
Sonstige außerordentliche Aufwendungen
79910000
Inanspruchnahme aus Bürgschaften
79940000
Restbuchwert bei der Auflösung von Sonder- und Treuhandvermögen
8
Kontenklasse 8 – Eröffnungs- und Abschlusskonten, technische Konten
80/81/82
Eröffnungs- und Abschlusskonten
80000000
Eröffnungsbilanzkonto
81000000
Saldenübernahme Kita
82000000
Verrechnungskonto für besondere Zwecke
83/84
Änderung des Rücklagenbestandes, Finanzierungsanteil für Investitionen
83100000
Entnahmen aus Rücklagen
83300000
Zuführung an Rücklagen
84100000
Finanzierungsanteil für Investitionen
89
Technische Konten
89010000
Umbuchung Kostenrechnung – Festkonto
89020000
Verrechnung offener Posten – Festkonto
89030000
Verzinsung offener Posten – Festkonto
89040000
Zwischenkonto Anlagen
89050000
Festkonto für die Leistungsverrechnung
89060000
GuV Abschluss – Festkonto zur Ermittlung des Gewinnvortrags
89070000
GuV Ergebnis – Festkonto
89080000
Zwischenkonto KIDICAP
89090000
Festkonto für die Erfassung von Kennzahlen auf statistischen Konten
89100000
Umbuchungskonto für Anlagen
89110000
Zwischenkonto Umsatzsteuer-Zahllast
89120000
manueller GuV-Übertrag
89200010
Scherbenkonto KIDICAP
89910000
Zu verteilende Zinsen SG1
89920000
Zu verteilende Zinsen SG2
89930000
Zu verteilende Zinsen SG3
89940000
Zu verteilende Zinsen SG4
89950000
Zu verteilende Zinsen SG5
89990000
Gegenkonto Zinsverteilung
9
Kontenklasse 9
90
Kosten- und Leistungsrechnung
90001000
Prozent Pfarrdienst
90002000
Prozent Gebäude
Kalkulatorische Konten
90010000
LV Entlastungskonto
90011000
LV Entlastungskonto Pfarrer
90011100
Entlastung aus Pfarrbesoldungspauschale intern
90011200
Entlastung aus Versorgungskassenbeitrag intern
90011300
Entlastung aus Beihilfepauschale intern
90012000
LV Entlastungskonto Gebäude
90012010
90012090
LV Entlastungskonto (1–9)
90016000
LV Entlastungskonto Personalkosten
90016800
LV Entlastungskonto Materialkosten
90016950
LV Entlastungskonto Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten
90016999
LV Entlastungskonto sonstige Kosten
90017650
LV Entlastungskonto Raumkosten
90020000
LV Belastungskonto
90021000
LV Belastungskonto Pfarrer
90021100
Belastung aus Pfarrbesoldungspauschale intern
90021200
Belastung aus Versorgungskassenbeitrag intern
90021300
Belastung aus Beihilfepauschale intern
90022000
LV Belastungskonto Gebäude
90022010
90022090
LV Belastungskonto (1–9)
90026000
LV Belastungskonto Personalkosten
90026800
LV Belastungskonto Materialkosten
90026950
LV Belastungskonto Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten
90026999
LV Belastungskonto sonstige Kosten
90027650
LV Belastungskonto Raumkosten
90030000
Übertragung Finanzmittel ohne Leistungsverrechnung
91
Finanzausgleichskonten
91010000
Finanzausgleichsleistungen intern Entlastung allgemeiner Haushalt
91011000
Finanzausgleichsleistungen intern Entlastung gesamtkirchliche Aufgaben
91014000
Finanzausgleichsleistungen intern Entlastung Pfarrbesoldungspauschale
91014100
Finanzausgleichsleistungen intern Entlastung Pfarrbesoldungszuweisungen
91014200
Finanzausgleichsleistungen intern Entlastung Zentrale Beihilfeabrechnung
91020000
Finanzausgleichsleistungen intern Belastung allgemeiner Haushalt
91021000
Finanzausgleichsleistungen intern Belastung gesamtkirchliche Aufgaben
91024000
Finanzausgleichsleistungen intern Belastung Pfarrbesoldungspauschale
91024100
Finanzausgleichsleistungen intern Belastung Pfarrbesoldungszuweisungen
91024200
Finanzausgleichsleistungen intern Belastung Zentrale Beihilfeabrechnung
#

Zu § 63 VwO.d
Richtlinie zur Liquiditätsplanung

###
Nr.
Bezeichnung
1
Jahresergebnis
2
(+) Abschreibungen
3
(–) Erträge aus der Auflösung von investiven Sonderposten
4
(–) Zuführung an Rücklagen und Kapitalvermögen
5
(–) Darlehenstilgung
6
(–) Investitionen in Sachanlagen
7
(+) Erhaltene Fördermittel und Zuwendungen von Dritten für Investitionen
8
(+) Entnahme aus Rücklagen und Kapitalvermögen
9
(+) Darlehensaufnahme
10
(=) Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelfehlbetrag
#

Zu § 118 VwO.d
Richtlinie für das Schema der Gewinn- und Verlustplanung/
Gewinn- und Verlustrechnung

###
Nr.
KGr.
Kontenbezeichnung
I.
Gewinn- und Verlustplanung/Gewinn- und Verlustrechnung
1.
Erträge aus kirchlicher/diakonischer Tätigkeit
40
Erträge aus kirchlichen Aufgaben
41
Umsatzerträge
42
Erträge aus Grundvermögen und Rechten
43
Erträge aus Ersatz- und Erstattungsleistungen
2.
Erträge aus Kirchensteuern und Zuweisungen
44
Kirchensteuern
45
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen aus dem kirchlichem Bereich
46
Erträge aus Sondervermögen
3.
Zuschüsse von Dritten
47
Zuschüsse von Dritten
4.
Kollekten und Spenden
48
Kollekten und Spenden
5.
Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
49
Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
6.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
50
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
7.
Sonstige ordentliche Erträge
51
Erträge aus dem Abgang von und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des mobilen Anlagevermögens
52
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
53
Sonstige ordentliche Erträge
8.
Summe der ordentlichen Erträge
9.
Personalaufwendungen
60
Personalaufwand
61
Aufwendungen zur Versorgungssicherung
62
Versorgungsaufwendungen
63
Sonstige Personalaufwendungen
10.
Aufwendungen aus Kirchensteuern und Zuweisungen
64
Kirchensteuererstattung und -verrechnung (Clearing)
65
Finanzausgleichsleistungen, Zuweisungen und Umlagen an den kirchlichen Bereich
66
Aufwendungen für Sondervermögen
11.
Zuschüsse an Dritte
67
Zuschüsse an Dritte
12.
Sach- und Dienstaufwendungen
68
Lebensmittel, Verpflegungs- und Betreuungsaufwand, Materialaufwand
69
Wirtschafts- und Verwaltungsaufwand
70
Aufwendungen für Ersatz- und Erstattungsleistungen
71
Ausstattung und Instandhaltung
13.
Abschreibungen und Wertkorrekturen
72
Abschreibungen und Wertkorrekturen
14.
Sonstige ordentliche Aufwendungen
73
Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des mobilen und immateriellen Anlagevermögens
74
Abgaben, Besitz- und Verkehrssteuern, Versicherungen
75
Zuführung zu Sonderposten
76
Sonstige ordentliche Aufwendungen
15.
Summe der ordentlichen Aufwendungen
16.
Ergebnis der kirchlichen Geschäftstätigkeit
17.
Finanzerträge
57
Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
58
Zinsen und ähnliche Erträge
18.
Finanzaufwendungen
77
Aufwendungen aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
78
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
19.
Finanzergebnis
20.
Ordentliches Ergebnis
21.
Außerordentliche Erträge
59
Außerordentliche Erträge
22.
Außerordentliche Aufwendungen
79
Außerordentliche Aufwendungen
23.
Außerordentliches Ergebnis
24.
Jahresergebnis vor Steuern
25.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
26.
Jahresergebnis
Ergebnisverwendung
831
Entnahmen aus Rücklagen
833
Zuführung in Rücklagen
841
Finanzierungsanteil für Investitionen
27.
Bilanzergebnis
#

Zu § 119 VwO.d
Richtlinie für das Schema des Investitions- und Finanzierungshaushalts

###
Investitions- und Finanzierungshaushalt
Haushaltsjahr
Planung aktuelles Jahr
Planung Vorjahr
Buchung Vorvorjahr
1.
Investitionen/Anlagenabgänge
Zugang immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen
+
Abgang immaterielles Vermögen und Sachanlagevermögen
=
Saldo aus Investitionen/Anlagenabgänge
2.
Eigenfinanzierung
a. Innenfinanzierung
Zuführung an Rücklagen (investiv)
+
Entnahme aus Rücklagen (investiv)
+
Finanzierungsanteil aus dem laufenden Ergebnis
b. Außenfinanzierung
+
Zuweisungen und Umlagen für Investitionen
+
Zuschüsse Dritter für Investitionen
=
Saldo der Eigenfinanzierung
3.
Fremdfinanzierung/Tilgung
+
Geplante Aufnahme von Investitionsdarlehen/Innere Darlehen
Geplante Tilgung von Darlehen/Innere Darlehen
+
Saldo gebuchte Innere Darlehen
+
Gebuchte Aufnahme Innere Darlehen
Gebuchte Tilgung Innere Darlehen
+
Saldo gebuchte Investitionsdarlehen
+
Gebuchte Aufnahme Investitionsdarlehen
Gebuchte Tilgung Investitionsdarlehen
=
Saldo der Fremdfinanzierung/Innere Darlehen
4.
Saldo Investitions- und Finanzierungshaushalt (= 1 + 2 + 3)
#

Zu § 120 VwO.d
Richtlinie für das Schema der Bilanz

###
Aktiva
Passiva
A
Anlagevermögen
A
Eigenkapital
I
Immaterielle Vermögensgegenstände
I
Vermögensgrundbestand
a.1.
Kirchenvermögen
II
Sachanlagevermögen
a.2.
Ergebnisverrechnungsreserve des Kirchenvermögens
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
b. Pfarrvermögen
c. Friedhofsvermögen
2.
Glocken, Orgeln, technische Anlagen und Maschinen
d. Zweckvermögen Diakonie
e. Zweckvermögen Stiftungen
3.
Kulturgüter, Kunstwerke, besondere sakrale oder liturgische Gegenstände
f. Sonstige Zweckvermögen (1)
g. Sonstige Zweckvermögen (2)
Summe Vermögensgrundbestand
4.
Sonstige Einrichtung und Ausstattung
II
Kapitalvermögen, Rücklagen, sonstige Vermögensbindungen
5.
Fahrzeuge
6.
Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
1.
Kapitalvermögen
2.
Pflichtrücklagen
Summe Sachanlagevermögen
a. Betriebsmittelrücklage
b. Ausgleichsrücklage
III
Sonder- und Treuhandvermögen
c. Substanzerhaltungsrücklage
d. Bürgschaftssicherungsrücklage
e. Tilgungsrücklage
IV
Finanzanlagen
f. Weitere Pflichtrücklagen
1.
Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen
3.
Budgetrücklagen, Kollekten und weitere Rücklagen
4.
Korrekturposten für Rücklagen
2.
Absicherung von Versorgungslasten
a. Korrekturposten für Rücklagen
b. Korrekturposten für Wertschwankungen
3.
Beteiligungen
4.
Sonstige Finanzanlagen und Ausleihungen
c. Innere Darlehen
Summe Kapitalvermögen, Rücklagen, sonstige Vermögensbindungen
Summe Finanzanlagen
SUMME ANLAGEVERMÖGEN
III
Bilanzergebnis
SUMME EIGENKAPITAL
B
Umlaufvermögen
B
Sonderposten
I
Vorräte
I
Verpflichtungen gegenüber Sondervermögen
II
Forderungen
II
Zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse, usw.
1.
Forderungen aus Kirchensteuern
III
Erhaltene Investitionszuschüsse u. Ä.
2.
Forderungen an kirchliche Körperschaften
IV
Treuhandvermögen
SUMME SONDERPOSTEN
3.
Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
C
Rückstellungen
4.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
I
Versorgungsrückstellungen
II
Clearingrückstellungen
5.
Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III
Sonstige Rückstellungen
SUMME RÜCKSTELLUNGEN
Summe Forderungen
D
Verbindlichkeiten
III
Liquide Mittel
1.
Verbindlichkeiten aus Kirchensteuern
1.
Kurzfristig veräußerbare Wertpapiere
2.
Verbindlichkeiten an kirchliche Körperschaften
2.
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
3.
Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften
3.
Guthaben bei Kassengemeinschaften
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Summe liquide Mittel
SUMME UMLAUFVERMÖGEN
5.
Darlehensverbindlichkeiten
6.
Sonstige Verbindlichkeiten
C
Aktive Rechnungsabgrenzung
SUMME VERBINDLICHKEITEN
E
Passive Rechnungsabgrenzung
SUMME AKTIVA
SUMME PASSIVA
#

Zu § 128 VwO.d
Schema der Beteiligungsliste

###
Überblick über Beteiligungen
des Ev. Kirchenkreises
der Ev. Kirchengemeinde
Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über alle Unternehmungen, zu denen gesellschaftsrechtliche Beziehungen unterhalten werden.
Lfd. Nr.
Beteiligung an Gesellschaft
Handelsregister
Eigenkapitalersetzende Darlehen/Einlagen/ Zuschüsse
Gezeichnetes Kapital
Beteiligung Nominal in Euro
(Quote in %)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
#
Darstellung der Beteiligungen
Name
Anschrift
Gesellschaftszweck
Gründung
Gesellschaftervertrag
Handelsregister
Stammkapital
Gesellschafter mit Anteilen
Gremien
Geschäftsverlauf
Kennzahlen
Geschäftsjahr
Vorjahr
Bemerkung
Umsatzerlöse
Jahresergebnis (G+V)
Bilanzvolumen
Eigenkapital
#

Zu § 133 VwO.d
Richtlinie für die Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage

###

§ 1
Zweck

Das kirchliche Vermögen ist in seinem Wert zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern. Die Wertbeständigkeit des immobilen Anlagevermögens ist für die einzelnen Vermögensgegenstände, sofern diese einem Ressourcenverbrauch unterliegen, durch Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage gemäß den nachstehenden Regelungen zu gewährleisten. Der Werteverzehr des immobilen Sachanlagevermögens wird im Rechnungswesen durch Abschreibungen dargestellt.
#

§ 2
Geltungsbereich Vermögensgegenstände, Finanzdeckung

Für das immobile Sachanlagevermögen mit Ausnahme des Grund und Bodens ist eine finanzgedeckte Substanzerhaltungsrücklage zu bilden.
#

§ 3
Bildung der Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Der Substanzerhaltungsrücklage sollen jährlich Mittel in Höhe von mindestens 0,5 % des aktuellen Versicherungswertes für Kirchen und mindestens 1 % für alle anderen Gebäude zugeführt werden, soweit sie nicht für laufende Aufwendungen verwendet wurden. Aktueller Versicherungswert ist der vom Statistischen Bundesamt herausgegebene und von den Gebäudeversicherern für das jeweilige Jahr verwendete Baukostenindex multipliziert mit dem Feuerversicherungswert 1914.
( 2 ) Finanzielle Mittel Dritter zum Erhalt des immobilen Sachanlagevermögens mindern die Höhe der Aufwendungen für Substanzerhaltung nicht (Bruttoprinzip).
( 3 ) Sofern finanzielle Mittel Dritter für Maßnahmen der Substanzerhaltung verbindlich zugesagt sind, kann von der Verpflichtung zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage in der entsprechenden Höhe abgesehen werden und ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern (z. B. für Patronate).
( 4 ) Bei fremdverwalteten Objekten kann der im Hausgeld enthaltene Rücklagenanteil für Instandhaltungen auf die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage angerechnet werden.
( 5 ) Es ist grundsätzlich nur eine Substanzerhaltungsrücklage je Körperschaft zu bilden. Ausnahmen sind bei Friedhöfen, Kindertagesstätten usw. möglich.
#

§ 4
Maßnahmen der Substanzerhaltung

Die Substanzerhaltungsrücklage darf sowohl für Instandhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen als auch für Herstellungskosten verwendet werden. Die Instandhaltungsaufwendungen und Schönheitsreparaturen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet, die Herstellungskosten in der Bilanz. Betriebskosten gehören nicht zur Substanzerhaltung.
#

§ 5
Höhe der Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Die Substanzerhaltungsrücklage soll mindestens 20 % der aktuellen Feuerversicherungswerte betragen. Bei Überschreitung der Mindesthöhe ist eine weitere Zuführung freiwillig.
( 2 ) Von der Rücklagenzuführung kann abgesehen werden, wenn der Abgang des Vermögensgegenstandes beschlossen wurde. Das Aufsichtsorgan muss dem Verzicht auf die Rücklagenzuführung zustimmen.
#

§ 6
Entnahmen aus der Substanzerhaltungsrücklage

Für Maßnahmen gemäß § 4, die die jährlichen Aufwendungen für Substanzerhaltung überschreiten, können Mittel aus der Substanzerhaltungsrücklage entnommen werden.
#

§ 7
Substanzerhaltungsrücklage bei Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Bei der Zuführung von Mitteln zur Substanzerhaltungsrücklage soll bei Kindertageseinrichtungen grundsätzlich nicht von den geltenden Regeln des Neuen kirchlichen Finanzmanagements abgewichen werden.
( 2 ) Eine Berücksichtigung dieser Gebäude bei der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage erfolgt bis auf Weiteres in der Weise, dass lediglich Überschussmittel aus den KiBiz-Abrechnungen einem Sonderposten zuzuführen sind.
( 3 ) Auf diese Besonderheiten ist im Lagebericht bzw. im Risikobericht hinzuweisen.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Durchführungsbestimmungen vom 13. Dezember 2016 sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
#
2 ↑ Nr. 1.
#
3 ↑ § 1 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
4 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 2 eingefügt, Sätze 2 und 3 neu nummeriert sowie Satz 3 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
5 ↑ Nr. 1.
#
6 ↑ Nr. 1.
#
7 ↑ Nr. 1.
#
8 ↑ § 7 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
9 ↑ Nr. 1.
#
10 ↑ § 10 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 21. Dezember 2017.
#
11 ↑ § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
12 ↑ Nr. 1.
#
13 ↑ Nr. 1.
#
14 ↑ Nr. 1.
#
15 ↑ Nr. 500 ff..
#
16 ↑ Nr. 990 ff.
#
17 ↑ § 22 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018; § 22 Abs. 4 neu gefasst durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Dezember 2019.
#
18 ↑ Nr. 825.
#
19 ↑ Siehe auch Nr. 760.
#
20 ↑ Nr. 872 ff.
#
21 ↑ Nr. 870.
#
22 ↑ Nr. 110 ff.
#
23 ↑ Nr. 850 ff.
#
24 ↑ Siehe auch Nr. 858 ff.
#
25 ↑ § 29 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
26 ↑ Siehe auch Nr. 905.
#
27 ↑ § 30 Abs. 4 Nr. 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
28 ↑ Nr. 931.
#
29 ↑ § 31 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
30 ↑ Siehe auch Nr. 911.
#
31 ↑ Durchführungsbestimmungen zu § 32, § 33, § 69 und § 147 Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 13. Dezember 2016.
#
32 ↑ Durchführungsbestimmungen zu § 32, § 33, § 69 und § 147 Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 13. Dezember 2016.
#
33 ↑ Siehe auch Nr. 503.2, 703 ff., 770, 778.
#
34 ↑ § 35 Satz 3 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
35 ↑ Siehe auch Nr. 915.
#
36 ↑ § 38 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
37 ↑ Siehe auch Nr. 910.
#
38 ↑ § 39 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
39 ↑ Siehe auch Nr. 911.
#
40 ↑ § 40 Satz 2 Nr. 5 angefügt sowie Nr. 5 bis 11 neu nummeriert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
41 ↑ Siehe auch Nr. 905.
#
42 ↑ § 42 Abs. 1 Ziffer 6 und Abs. 2 Ziffer 4 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Oktober 2017; § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5, Abs. 1 Satz 4 Buchst. c und Abs. 2 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
43 ↑ Nr. 809.
#
44 ↑ § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
45 ↑ § 44 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
46 ↑ § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
47 ↑ Siehe auch Nr. 395 ff.
#
48 ↑ § 47 Abs. 4 Satz 3 angefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
49 ↑ Nr. 950 ff.
#
50 ↑ § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
51 ↑ Nr. 830 ff.
#
52 ↑ Nr. 840 ff.
#
53 ↑ § 52 Abs. 4 Satz 2 neu gefasst und Abs. 5 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
54 ↑ § 55 Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
55 ↑ § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
56 ↑ § 58 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
#
57 ↑ Nr. 890.
#
58 ↑ § 69 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018; § 69 Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Dezember 2019.
#
59 ↑ Durchführungsbestimmungen zu § 32, § 33, § 69 und § 147 Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 13. Dezember 2016.
#
60 ↑ Red. Anm.: Durchführungsbestimmungen zu § 32, § 33, § 69 und § 147 Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 13. Dezember 2016.
#
61 ↑ Red. Anm.: Durchführungsbestimmungen zu § 32, § 33, § 69 und § 147 Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 13. Dezember 2016.
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62 ↑ Red. Anm.: Durchführungsbestimmungen zu § 32, § 33, § 69 und § 147 Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 13. Dezember 2016.
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63 ↑ § 71 Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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64 ↑ Nr. 1.
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65 ↑ § 79 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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66 ↑ § 80 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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67 ↑ § 84 Abs. 3 Sätze 1 und 3 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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68 ↑ § 85 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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69 ↑ § 86 Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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70 ↑ § 88 aufgehoben durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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71 ↑ § 89 Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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72 ↑ § 91 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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73 ↑ § 92 Abs. 6 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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74 ↑ § 96 Abs. 3 Satz 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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75 ↑ § 100 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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76 ↑ § 101 Abs. 4 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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77 ↑ § 118 Abs. 3 Satz 2 angefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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78 ↑ § 119 Satz 1 geändert und Satz 2 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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79 ↑ § 120 Absatz 6 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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80 ↑ § 122 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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81 ↑ § 126 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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82 ↑ § 129 Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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83 ↑ Überschrift geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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84 ↑ § 130 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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85 ↑ § 131 Abs. 2 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 25. Juni 2020.
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86 ↑ § 132 Abs. 3 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 25. Juni 2020.
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87 ↑ § 137 Abs. 2 geändert sowie Abs. 3 und 4 angefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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88 ↑ § 139 Abs. 4 eingefügt und bish. Abs. 4 neu nummeriert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Dezember 2019.
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89 ↑ § 140 neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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90 ↑ Nr. 825.
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91 ↑ § 143 Abs. 6 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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92 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.
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93 ↑ Durchführungsbestimmungen zu § 32, § 33, § 69 und § 147 Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 13. Dezember 2016.
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94 ↑ Anlage zu § 1 Nr. 26 neu eingefügt und Nr. 26 bis 130 neu nummeriert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018.
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95 ↑ Nr. 804.1
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96 ↑ Nr. 804.2
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97 ↑ Nr. 879
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98 ↑ Anlage 2 zu § 17 Unterpunkt B III Ziffer 3, von Punkt 7.2 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 17. Juli 2018 und Inhaltsverzeichnis geändert, Ziffer 5.3 angefügt, Unterpunkt A II 1. Ziffer 1, Ziffer 2.2.3 geändert und Unterpunkt A IV Buchstabe b neu gefasst durch Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 20. Dezember 2018; Unterpunkt A II Ziffer 2.3.3 geändert durch Erste Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 21. April 2020.
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99 ↑ Zu § 49 VwO.d – Richtlinie für Finanzanlagen neu gefasst durch Richtlinie für Finanzanlagen zu § 49 Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 11. Juni 2019.