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Erläuterungen zu § 38 Pfarrdienstgesetz der EKD

Leitungsfeld 7 Personal (Göckenjan-Wessel/Juhl/Heuing)

Stand: 03.05.2022

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Allgemeines zu Pfarrdienstwohnungen

Das Pfarrdienstrecht geht vom Vorhandensein eines Pfarrhauses oder einer Dienstwohnung im Regelfall aus (§ 38 PfDG.EKD). Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, in der ihnen zugewiesenen Dienstwohnung zu wohnen; allerdings besteht kein Anspruch auf Beschaffung eines Pfarrhauses, wenn keines vorhanden ist. Das Landeskirchenamt kann in besonderen Fällen von der Pflicht, im Pfarrhaus zu wohnen, befreien.
Dies wird besonders wichtig in der Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand: Bis zu einem Jahr vor Beginn des Ruhestandes wird der Auszug genehmigt. Weiterhin wird im Kontext mit der Planung, ein Pfarrhaus aufzugeben, die Möglichkeit des Auszugs aktuell. Die Aufgabe eines Pfarrhauses (Entwidmung) bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes. Dem Antrag wird im Regelfall entsprochen, wenn hierzu Presbyterium und Kreissynodalvorstand übereinstimmende Beschlüsse vorlegen und im Gebiet der Gemeinde geeignete Räumlichkeiten für seelsorgliche Gespräche zur Verfügung stehen. Diese Räumlichkeiten können sich nicht in der Privatwohnung der Pfarrerin oder des Pfarrers befinden. Auch wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer in einer privat angemieteten Wohnung oder in ihrem oder seinem eigenen Haus kein Amtszimmer zur Verfügung gestellt. Weitere Voraussetzung für die Entwidmung des Pfarrhauses ist, dass eine plausible künftige Verwendung dargelegt wird. Außerdem muss die Pfarrerin oder der Pfarrer auch künftig die Residenzpflicht einhalten.
Die Kosten des Pfarrhauses oder der Pfarrdienstwohnung werden von der Kirchengemeinde getragen. Je nach der Finanzsatzung des Kirchenkreises erhält der Kirchenkreis oder die Kirchengemeinde als Ausgleich die Dienstwohnungsvergütung, welche der Pfarrerin oder dem Pfarrer von der Besoldung abgezogen wird. Die Kirchengemeinde ist auch für die laufende Instandhaltung und die laufenden Schönheitsreparaturen verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht für Pfarrerinnen oder Pfarrer sowie der Verantwortung für die Gebäude der Kirchengemeinde muss das Presbyterium auch darauf achten, dass diese laufende Instandhaltung und die laufenden Schönheitsreparaturen auch durchgeführt werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer muss für die Schönheitsreparaturen monatlich einen Pauschalbetrag als geldwerten Vorteil versteuern.
Das Pfarrhaus oder die Pfarrdienstwohnung muss bei Antritt der Stelle auch förmlich an die Pfarrerin oder den Pfarrer übergeben werden.
Wichtige Rechtstexte sind
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet weitere Informationen. Die obigen Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 6 Wirtschaftliche Leitung – 6.5 Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden“ entstanden. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.