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Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Siegen-Wittgenstein

Vom 23. November 2022

(KABl 2022 I Nr. 118 S. 322)

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Präambel

Der Evangelische Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein entsteht zum 1. Januar 2023 aus der Vereinigung des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein und ist deren Rechtsnachfolger. Die Kreissynoden der bisherigen Kirchenkreise haben für den Evangelischen Kirchenkreis Siegen-Wittgenstein übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes1# zugewiesenen Netto-Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und gesondert ausgewiesen.
( 2 ) Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 6 Absatz 1 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
( 3 ) Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, wird der übersteigende Betrag Rücklagen zugeführt; liegt es darunter, wird sie aus den Ausgleichsrücklagen der Finanzplanung bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
( 4 ) Die Kreissynode verteilt nach Vorwegabzug der Kosten nach §§ 2 und 3 die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme) nach Maßgabe dieser Satzung.
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§ 2
Vorwegabzug Kosten des Pfarrdienstes sowie der Interprofessionellen Pastoralteams

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält zur Deckung der Kosten des Pfarrdienstes sowie der Kosten der Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Als IPT sind Personen definiert, die Aufgaben von Gemeindepfarrstellen und/oder Kreispfarrstellen wahrnehmen.
( 2 ) Auf den Bedarf anzurechnen sind die die Aufwendungen übersteigenden Erträge des Pfarrvermögens in Höhe von 75 %. Diese sind im Rahmen der Deckung der Bedarfe nach Absatz 1 an den Kirchenkreis abzuführen.
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§ 3
Weitere Vorwegabzüge

( 1 ) Die Mittel für die Wahrnehmung der Aufgaben
  1. der Kindertageseinrichtungen,
  2. der diakonischen Arbeit und
  3. des Kreiskirchenamtes
werden nach Bedarf bereitgestellt.
( 2 ) Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltes festgesetzt.
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§ 4
Finanzbedarf des Kirchenkreises

Die Mittel für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises werden nach Bedarf bereitgestellt. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltes des Kirchenkreises festgesetzt.
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§ 5
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine Zuweisung in Höhe der verbleibenden Verteilsumme.
( 2 ) Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder. Maßgeblich ist hier die Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden aus der amtlichen Statistik (Stichtag 31. Dezember des Vorjahres).
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§ 6
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. ein Baufonds (Substanzerhaltungs- und Investitionsrücklagen),
  4. ein Sonderfonds für Härtefälle.
( 2 ) Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle:
  1. Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sicherzustellen. Sie wird nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen und ist spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres, in dem sie in Anspruch genommen wird, wieder aufzufüllen,
  2. die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen, zum Beispiel auf Grund von Kirchensteuerausfällen, oder Ausgabenerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können. Sie wird gemäß Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Finanzausschusses nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen,
  3. der Baufonds ist zur Mitfinanzierung von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen bestimmt. Über die Bewilligung von Finanzhilfen auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses. Die Kreissynode beschließt Richtlinien für die Inanspruchnahme des Baufonds,
  4. der Härtefonds ist nur für Zuwendungen an Kirchengemeinden bestimmt, deren Haushaltsplan bei sorgfältiger Haushaltswirtschaft nicht ausgeglichen werden kann. Über eine Zuwendung auf Antrag der Kirchengemeinden entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Finanzausschusses. Die Kreissynode beschließt Richtlinien für die Inanspruchnahme des Härtefonds.
( 3 ) Unbeschadet der Bestimmungen der Verwaltungsordnung können weitere Rücklagen durch die Kreissynode beschlossen werden.
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§ 7
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  2. einen Investitionsplan für Baumaßnahmen und größere Instandsetzungsmaßnahmen in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben,
  4. Richtlinien für Kooperationen zwischen einzelnen Kirchengemeinden, Kirchengemeinden in Solidarräumen oder im Kirchenkreis für bestimmte Aufgabenbereiche aufstellen.
( 2 ) Der Finanzausschuss legt jährlich einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor, in welchem die zu erwartenden Ein- und Ausgaben aufgeführt sind. Die voraussichtliche Entwicklung der Personalkosten und demografische Entwicklung sind dabei zu berücksichtigen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen gemäß Pfarrstellenbesetzungsgesetz2#.
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§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus elf Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und hauptamtlich Beschäftigte der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises dürfen nicht Mitglied des Finanzausschusses sein. Die Superintendentin oder der Superintendent oder ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes und die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter oder ein anderes Mitglied der Verwaltung des Kreiskirchenamtes können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums3# sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
( 6 ) Will der Kreissynodalvorstand von dem Vorschlag des Finanzausschusses abweichen, so hat er vor Beschlussfassung dem Finanzausschuss Gelegenheit zu einer erneuten Beratung und Stellungnahme zu geben.
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§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören. Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 12
Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen vom 14. Oktober 2004 (KABl. 2004 S. 344) sowie die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein vom 13. November 2003 (KABl. 2004 S. 354) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 840.
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2 ↑ Nr. 35.
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3 ↑ Nr. 1.